Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.01.2006

OLG Düsseldorf: vollkaskoversicherung, haftpflichtversicherer, reparaturkosten, verkehrsunfall, verzug, wertminderung, sachverständigenkosten, billigkeit, vertretung, bauer

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 159/05
Datum:
16.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 159/05
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.Juli 2005 ver-kündete
Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld in
der Fassung des Berichtigungsbe-schlusses vom 19. September 2003
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:1.)Die Beklagten
werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.605,30 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz
aus 4.425,16 Euro seit dem 12.06.2002, aus 1.083,30 Euro seit dem
25.08.2002 und aus 1.096,84 Euro seit dem 19.07.2003, sowie aus
weiteren 7.160,85 Euro vom 12.06.2002 bis zum 18.07.2003 zu
zahlen.2.)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger den aus der Inanspruchnahme seiner
Vollkaskoversicherung bei der S. I. Gruppe D. zu Scha-dens-Nr. in den
Jahren 2006 bis 2013 entstehenden Rückstu-fungsschaden aus dem
Verkehrsunfall vom 11.05.2002 in Hö-he von 50% zu ersetzen.3.)Die
Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner weitere 7.160,85 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 19.07.2003 an die S. I. Gruppe D. zu Schadens-Nr. zu
zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den erstinstanzlichen
Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der
Kläger zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 %.Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.
2
Die Beklagten wenden sich mit der Berufung nicht gegen ihre vom Landgericht
angenommene hälftige Einstandsverpflichtung für den dem Kläger aus dem Unfall vom
11.05.2002 entstandenen Schaden auf der Grundlage der §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB,
3 Nr. 1, 2 PflVG. Sie wenden sich weiterhin auch weder gegen die Berechnung des dem
Kläger aus dem Unfall entstandenen kongruenten Schadens durch das Landgericht,
soweit Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und
3
soweit Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und
Abschleppkosten in Rede stehen, noch greifen sie die Berechnung des dem Kläger
entstandenen inkongruenten Schadens an, soweit es um die beschädigten CDs sowie
die Unkostenpauschale geht.
Vielmehr beantragen die Beklagten eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nur
insoweit, als es dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz von 50 % des in den Jahren
2003 bis 2013 infolge der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstehenden
Höherstufungsschadens in Höhe von insgesamt 2.805,05 Euro, auf Ersatz von 50% der
Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 06.06.2002, sowie schließlich
auf Ersatz der durch die Rechtsverfolgung gegenüber der Kaskoversicherung
entstandenen Rechtsanwaltskosten zugesprochen hat.
4
I.
5
Soweit die Beklagten sich gegen den vom Kläger im Rahmen seiner Leistungsklage
geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des in der Zeit bis 2013 entstehenden
Rückstufungsschadens infolge der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
wenden, zweifeln sie ihre grundsätzliche Einstandsverpflichtung für den aufgrund des
Verkehrsunfalls vom 11.05.2002 entstandenen und entstehenden Rückstufungsschaden
nicht an. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie den hilfsweise beschränkten
Klageantrag auf Ersatz von 50 % des bis zum 31.12.2005 entstandenen
Rückstufungsschadens sowie auf Feststellung der 50-prozentigen Ersatzverpflichtung
der Beklagten hinsichtlich des in den Jahren 2006 bis 2013 entstehenden
Rückstufungsschadens anerkannt haben.
6
Zutreffend halten die Beklagten dem Leistungsantrag des Klägers auf Ersatz des
Rückstufungsschadens aber entgegen, dass dieser Schaden, soweit er erst in der
Zukunft entsteht, nicht im Rahmen einer Leistungs- sondern nur im Wege einer
Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. Denn hinsichtlich des zukünftigen
Beitragsschadens steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob und inwieweit sich
die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird
(BGH MDR 1992, 853; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 48).
7
Den dementsprechend vom Kläger hilfsweise dahingehend beschränkten Klageantrag,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn den hälftigen
Rückstufungsschaden für den Zeitraum von 2003 bis 2005 in Höhe von 584,39 Euro zu
zahlen und im übrigen festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, an ihn 50 % des zukünftig entstehenden Rückstufungsschadens infolge
des Unfalls vom 11.05.2002 für die Jahre 2006 bis einschließlich 2013 zu zahlen, haben
die Beklagten nach Vorlage der Schadensberechnung durch die Kaskoversicherung
des Klägers anerkannt. Hierin liegt ein teilweises Anerkenntnis des Klageanspruchs
gemäß § 307 ZPO, so dass die Beklagten dementsprechend durch
Teilanerkenntnisurteil zu verurteilen sind.
8
II.
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Soweit die Beklagten sich mit ihrer Berufung gegen den dem Kläger zuerkannten
Anspruch auf Ersatz von 50 % der Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 01.06. bis
06.06.2002 wenden, dringen sie durch.
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Für diesen Zeitraum kann der Kläger keinen Mietwagenkostenersatz verlangen. Die
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Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind in einem eindeutigen
Reparaturkostenfall – wie hier – allein nach Maßgabe der erforderlichen Zeit für die
Reparatur zu ermitteln. Die Dauer einer Ersatzbeschaffung spielt grundsätzlich keine
Rolle. Das muss auch für den Fall der Beschädigung eines hochwertigen
Leasingfahrzeugs gelten, sofern die Reparaturkosten, wie hier, deutlich unter 60 % des
Wiederbeschaffungswertes liegen. Einen Ersatzwagen zu leasen oder zu kaufen, war
dem Kläger unbenommen. Die dafür benötigte Zeit ist aber für die Frage der
Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten unmaßgeblich (siehe auch BGH NJW 2003,
3480)..
In vorliegendem Fall hat der Sachverständige E. in seinem Gutachten vom 17.05.2002
die Reparaturdauer für das Fahrzeug des Klägers mit etwa 15 Arbeitstagen angegeben.
Die Dauer der Erstellung des Schadensgutachtens des Sachverständigen war dabei als
Vorlaufzeit im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da angesichts des
erheblichen Wertes des zum Zeitpunkt des Unfalls gerade gut 5 Monate alten Mercedes-
Benz S 320 mit einem Wiederbeschaffungswert von 58.500 Euro auch ohne ein solches
Gutachten ohne weiteres zu erkennen war, dass die Reparaturkosten nur einen
Bruchteil der Wertes des Fahrzeuges ausmachen würden. Danach aber kann der Kläger
Mietwagenkostenersatz nur für die Dauer der maximal 15 Arbeitstage in Anspruch
nehmenden Reparatur und damit für den Zeitraum vom 11.05.2002 bis zum 31.05.2002
verlangen. Hinsichtlich der in dem Zeitraum vom 01.06. bis zum 06.06.2002 anteilig
angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 593,40 Euro (2.175,77 Euro : 22 Tage x 6
Tage) besteht daher ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht, es verbleiben
erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 2.064,45 Euro (2.657,85 Euro – 593,40
Euro).
12
III.
13
Schließlich hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Beklagten dem Kläger
zutreffend einen Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
seiner Vollkaskoversicherung angefallenen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Diese
Kosten belaufen sich nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen
Ausführungen des Landgerichts auf 512,46 Euro.
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1.)
15
Zu den entschädigungspflichtigen Kosten der Rechtsverfolgung nach einem
Verkehrsunfall können nicht nur diejenigen gehören, die dem Geschädigten durch die
Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlung mit dem Schädiger und/oder
dessen Haftpflichtversicherer entstanden sind, sondern unter Umständen auch die
Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlung mit dem
Kaskoversicherer (BGH NZV 2005, 252, 253 mit weiteren Nachweisen).
16
2.)
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Die Beklagten wenden gegen den Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm im
Zusammenhang mit der Verhandlung mit der Kaskoversicherung entstandenen
Rechtsanwaltskosten lediglich ein, der Kläger könne die insoweit gemäß § 118 Abs. 1
Nr. 1 BRAGO angefallene Geschäftsgebühr nicht ersetzt verlangen, weil diese gemäß §
118 Abs. 2 S. 1 BRAGO auf die Prozessgebühr angerechnet werde. Dies trifft aber nicht
zu. Zwar hatte die Vertretung des Klägers gegenüber der Vollkaskoversicherung den
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Fahrzeugschaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 11.05.2002 zum
Gegenstand, dessen Ersatz der Kläger auch in vorliegendem Verfahren geltend macht
mit der Folge, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers sich nicht erneut in die
Materie einarbeiten musste. Voraussetzung für die Anrechnung der Geschäftsgebühr
gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO ist aber neben dem engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang auch ein enger personeller Zusammenhang. Derselbe Rechtsanwalt
oder dieselbe Sozietät muss also gegenüber derselben Person tätig werden. So fehlt es
beispielsweise an dem personellen Zusammenhang und findet eine Anrechnung nicht
statt, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Unfallschadensregulierung zunächst den
Haftpflichtversicherer des Gegners zur Zahlung auffordert, dann aber lediglich diesen
selbst verklagt (Gebauer / Schneider / Hembach, Anwaltskommentar, BRAGO, § 118
Rn. 63; Riedel / Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rn. 63; Hartmann, Kostengesetze,
33. Aufl., § 118 Rn. 89). Da es an einem solchen personellen Zusammenhang zwischen
einerseits der Vollkaskoversicherung als Anspruchsgegnerin des Klägers und
andererseits den Beklagten als seinen Anspruchsgegnern fehlt, kommt eine
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr nicht in Betracht. Eine
Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr ergibt sich auch nicht
unter dem Gesichtspunkt, dass es angesichts der Schadensminderungspflicht des
Klägers der Billigkeit entspricht, dass der Haftpflichtversicherer hinsichtlich seiner
Verpflichtung zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten nicht schlechter gestellt werden
darf, als wenn der gesamte Schaden von ihm selbst verlangt worden wäre. Denn der
Geschädigte verstößt durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung dann
nicht gegen seine Schadensminderungsverpflichtung, wenn der Haftpflichtversicherer in
Verzug geraten ist. Vorliegend hat der Kläger aber seine Vollkaskoversicherung erst
bedingt durch die lange Verfahrensdauer während des laufenden
Schadensersatzprozesses gegen die Beklagten in Anspruch genommen, also zu einem
Zeitpunkt, als die Beklagte zu 2.) sich mit der von ihr geschuldeten
Schadensersatzleistung gemäß § 286 BGB in Verzug befand. Die darauf
zurückzuführenden Anwaltskosten sind deshalb – ungekürzt - als Verzugsschaden zu
ersetzen. Da die Beklagten die Frage der Höhe der angefallenen und zu ersetzenden
Rechtsanwaltskosten nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben,
ist diese Schadensposition, die im Rahmen der folgenden Gesamtabrechnung
eigenständig aufgeführt wird, in voller Höhe von 512,46 Euro anzuerkennen. Durch die
Herausnahme dieser Position aus der Gruppe der quotenbevorrechtigten Positionen bei
gleichzeitiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der inkongruenten Positionen ergibt
sich ein geringfügiger Mehrbetrag bei der Summe, die an die Kaskoversicherung zu
zahlen ist. Im Ergebnis bleibt die Belastung der Beklagten aber gleich.
IV.
19
Danach ergibt sich folgende Gesamtabrechnung :
20
1.)
21
Von der Kaskoversicherung erfasster, im Berufungsverfahren nicht angegriffener,
unmittelbarer Sachschaden :
22
a. Reparaturkosten 18.277,93 Euro
23
b. Sachverständigenkosten 756,72 Euro
c. Wertminderung 3.500,00 Euro
d. Abschleppkosten 612,36 Euro_
24
Kaskoschaden insgesamt : 23.147,01 Euro
25
Darauf hat die S. I. als Kaskoversicherung des Klägers nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Landgerichts 18.734,35 Euro gezahlt. Dem Kläger ist daher ein
Restschaden in Höhe von 4.412,66 Euro (23.147,01 Euro - 18.734,35 Euro) verblieben.
Ausgehend von der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Annahme des
Landgerichts, dass von einer Haftungsquote von 50 % auszugehen ist, hätte der Kläger
bei Nichtbestehen der Kaskoversicherung einen Anspruch gegen die Beklagten auf
Ausgleich des Kaskogesamtschadens in Höhe von 11.573,51 Euro (23.147,01 Euro : 2).
Von diesem Teilbetrag aus dem Gesamtanspruch müssen dem Kläger aufgrund seines
Quotenvorrechts 4.412,66 Euro verbleiben. Auf den Kaskoversicherer geht die
Schadensersatzforderung gemäß § 67 Abs. 1 VVG in Höhe von 7.160,85 Euro
(11.573,51 Euro – 4.412,66 Euro) über.
26
2.)
27
Von der Kaskoversicherung nicht erfasster Sachfolgeschaden :
28
a. Mietwagenkosten : 2.064,45 Euro
b. Unkostenpauschale : 25,00 Euro
c. 6 CDs : 102,13 Euro
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30
d. Rückstufungsschaden bis
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Ende 2005_:____ 1.168,78 Euro
33
Gesamtfolgeschaden : 3.360,36 Euro
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Von diesem Betrag haben die Beklagten angesichts der Haftungsquote von 50 % die
Hälfte, nämlich 1.680,18 Euro zu tragen.
35
3.)
36
Der Schadenersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten in Höhe
37
von 512,46 Euro ergibt sich aus den Ausführungen unter III.
4.)
38
Insgesamt ergibt sich danach ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 6.605,30
Euro (4.412,66 Euro + 1.680,18 Euro + 512,46 Euro). An die S. I. als Kaskoversicherer
ist aufgrund gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Rechts ein Betrag von 7.160,85
Euro zu zahlen.
39
V.
40
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die diesbezüglichen Ausführungen
des Landgerichts haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht angegriffen.
41
VI.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 93 ZPO. Hinsichtlich des geltend gemachten
Rückstufungsschadens haben die Beklagten den hilfsweise beschränkten Klageantrag
sofort anerkannt, nachdem der Kläger die Schadensentstehung und –höhe belegt hat.
Da die Beklagten insoweit keine Veranlassung zur Klage gegeben haben, trägt
hinsichtlich dieser Schadensposition der Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits.
43
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
44
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.969,58 Euro (14.624,76 Euro –
11.655,58 Euro) festgesetzt.
45
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
46
Dr. E. K. H.
47
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