Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2004

OLG Düsseldorf: eugh, schutzwürdiges interesse, gesellschaft mit beschränkter haftung, gemeinschaftsrecht, anbau, verordnung, sortenschutz, wirtschaftliches interesse, gesellschafter, ermächtigung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 56/00
Datum:
15.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 56/00
Tenor:
Soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht bereits
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurück-
weisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9.
März 2000 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu er-
teilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/1998 (Anbau
zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch
Anbau von Vermehrungsmaterial der für PBI Saatzucht,
Zweigniederlassung M. D. G. als der
ausschließlich Nutzungsberechtigten geschützten (Winter-
weizen-) Sorten „C.“ und „R.“ im eigenen Betrieb
gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat
(Nachbau) und der Klägerin Auskunft über die Menge des
von ihm verwendeten Saatguts der Sorten „C.“ und
„R.“ zu erteilen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin aufer-
legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von € 1.500,00
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Voll-
streckung der Klägerin wegen des zuerkannten Auskunfts-
anspruches gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ei-
nes Betrages in Höhe von € 10,00 abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, für die Klägerin jedoch nur in-
soweit, als die materielle Abweisung des Anspruches auf
Auskunftserteilung Sortenschutzrechte nach dem Gemein-
schaftsrecht betrifft.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird für die Zeit
bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen
vom 17. Juni 2004 auf DM 2.610,00 (= € 1.334,47) und für
die Zeit danach auf DM 2.600,00 (= € 1.329,36) festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und
Nutzungsberechtigten (insgesamt 66) von nationalen Sortenschutzrechten und/oder
Sortenschutzrechten nach Gemeinschaftsrecht (insgesamt 522) wahr.
2
Gesellschafter der Klägerin sind verschiedene Pflanzenzüchter, die zugleich Inhaber
von nationalen Sortenschutzrechten und/oder Sortenschutzrechten nach dem
Gemeinschaftsrecht sind. Seit dem 19. April 2000 ist auch der . e. V. (im folgenden : )
Gesellschafter der Klägerin. Mitglieder des sind zahlreiche Inhaber von nationalen
Sortenschutzrechten und/oder Sortenschutzrechten nach dem Gemeinschaftsrecht.
3
Der Beklagte ist als Landwirt tätig und hat in der Vegetationsperiode 1997/1998 (Anbau
zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, welches er durch Anbau von
Vermehrungsmaterial der Winterweizen-Sorten "R." der für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich Nutzungsberechtigten C. S. G., die
4
Gesellschafterin der Klägerin ist, und "V.", wobei die ausschließlichen Nutzungsrechte
an dieser Sorte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei der M. D. G. liegen,
die Mitglied der Gesellschafterin der Klägerin ist, im eigenen Betrieb gewonnen hatte,
als Vermehrungsmaterial verwendet. Außerdem hat der Beklagte im Wirtschaftsjahr
1998/1999 69,5 dt und im Wirtschaftsjahr 1999/2000 63,7 dt der nach
Gemeinschaftsrecht geschützten Winterweizensorte "R." aufbereiten und im
Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 außerdem 68, 1 dt der nach Gemeinschaftsrecht geschützten
Winterweizensorte "C." aufbereiten (reinigen und beizen) lassen (vgl. Anlagen BK
15/BK 16 ). Ausschließlich Nutzungsberechtigte dieser Sorten für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ist die bereits zuvor genannte M. D. G.
Die Klägerin verlangt mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen Klage im Wege gewillkürter
Prozessstandschaft für insgesamt 66 Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigte
von dem Beklagten, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode
1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von
Vermehrungsmaterial von im einzelnen bezeichneten 522 Sorten, die national und/oder
nach Gemeinschaftsrecht geschützt sind, im eigenen Betrieb gewonnen hat, als
Vermehrungsmaterial verwendet hat, wobei sie zugleich Auskunft über die Menge des
vom Beklagten verwendeten Saatguts begehrt. - Nachdem der Beklagte ca. 5 Jahre
nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 hinsichtlich der Sorten "V." und
"R." Auskunft erteilt hatte, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.
Juni 2004 den Rechtsstreit hinsichtlich dieser beiden Sorten in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
5
Die Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten, deren Sortenschutzrechte im
Rechtsstreit geltend gemacht werden, haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im
eigenen Namen sämtliche Rechte des Züchters bezüglich Nachbau und Aufbereitung
von Saat-/Pflanzgut der Vertragssorten sowie Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche geltend zu machen, eine angemessene Nachbauvergütung
zu erheben und die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten
zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Züchter mit den
Landwirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten
Aufbereitungslizenzen zu erteilen.
6
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 9. März 2000
abgewiesen, wobei es hinsichtlich 32 Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter,
für die die Klägerin Rechte geltend gemacht hatte, die Zulässigkeit der Klage mangels
wirksamer Ermächtigung verneint hat. Es hat ausgeführt, diese 32 Sortenschutzinhaber
bzw. Nutzungsberechtigten (vgl. Seiten 17, 18 des Urteils – Bl. 116, 117 GA) seien
weder unmittelbare noch mittelbare Mitglieder bzw. Gesellschafter der Klägerin. Ein
schutzwürdiges Interesse der Klägerin, auch Rechte von Sortenschutzinhabern bzw.
Nutzungsberechtigten geltend zu machen, die ihr weder als unmittelbares noch als
mittelbares Mitglied angehörten, bestehe nicht . Hinsichtlich der weiteren 34
Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten, die das Landgericht als "Mitglieder"
der Klägerin angesehen hat, hat es die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die
Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, wer Inhaber oder Nutzungsberechtigter
welcher Sorte sei.
7
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz
wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
8
Die Klägerin trägt vor, dass nunmehr auch ihr Gesellschafter sei. Aus dem von ihr als
Anlage BK 4 überreichten Mitgliederverzeichnis von ergebe sich, dass zu dessen
Mitgliedern die , Saatzucht H. B., F. B. , B. Pflanzenzucht GmbH, D.-T. D. GmbH,
Feldsaaten F. GmbH & Co . KG, G. P. GmbH & Co. KG, Saatzucht H. GmbH,
Hauptsaaten für die R. GmbH, I.G. S. GmbH & Co. KG, M. D. GmbH, N. N. K. und V.
GmbH, R. Z.-G. e. G. , S. R P. GbR, Pflanzenzucht S. GbR, Saatzucht H. S., S. S. GmbH,
Saatzuchtgesellschaft S. Erben GmbH & Co. KG, D.. R. S. und W. S. und L. GmbH &
Co. KG gehörten. Sie sei jedoch nicht nur befugt, auch deren Rechte geltend zu
machen, sondern auch die Rechte der Sortenschutzinhaber und/oder
Nutzungsberechtigten, die sie lediglich zur Geltendmachung ihrer Rechte ermächtigt
hätten, ohne unmittelbar oder mittelbar zu ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern zu
zählen. Soweit sie deren Rechte geltend mache, verstoße sie auch nicht gegen
Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes. - Soweit das Landgericht die Klage als
unbegründet abgewiesen habe, sei dies ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Der Beklagte habe
ihre Ermächtigung seitens der Sortenschutzinhaber bzw. der Nutzungsberechtigten und
das Bestehen des Sortenschutzes nicht bestritten, so dass für sie kein Anlass
bestanden habe, insoweit überhaupt Urkunden vorzulegen. Im übrigen habe sie die
Urkunden vorgelegt gehabt, und zwar im zugleich verhandelten Parallelverfahren 4 0
346/96 LG Düsseldorf. Auf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob es erforderlich
sei, die Unterlagen in allen Parallelverfahren zu überreichen, habe das Landgericht
unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass es die Vorlage im
Parallelverfahren nicht für ausreichend ansehe und es die Vorlage dieser Unterlagen
auch in diesem Verfahren erwarte. Sie überreiche nunmehr diese Anlagen als
Anlagenkonvolut BK 8 (2 Leitzordner).
9
Die Klägerin vertritt die Auffassung, gemäß Art. 14 Abs. 3.6 Spiegelstich der Verordnung
(EG) Nr. 21000/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli
1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit b und c der dazu ergangenen
(Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995
(Nachbau VO) bzw. gemäß § 10 a Abs. 6 SortG nicht nur für die von ihr betreuten EU-
Sorten, sondern auch die nationalen Sorten umfassend Auskunft über den Nachbau und
dessen Umfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der
betroffenen Sorte aufzeigen zu müssen. Nach den Urteilen des EuGH vom 10. April
2003 in der Rechtssache C-305/00 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und
vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 sei der hier geltend gemachte
umfassende Auskunftsanspruch, soweit Sortenschutzrechte nach dem
Gemeinschaftsrecht betroffen sind, begründet, weil im Sinne dieser Urteile
Anhaltspunkte dafür beständen, dass der beklagte Landwirt zu Vermehrungszwecken
im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet habe oder
verwenden werde, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut
einer unter diesen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Der Beklagte habe im hier in
Rede stehenden Wirtschaftsjahr, wie sich aus seiner Auskunft ergebe, Nachbau mit den
Winterweizensorten "V." der P. GmbH (EU-Sortenschutz) und "R." der C. S. GmbH (EU-
Sortenschutz) betrieben. Er habe diese Sorten reinigen und beizen, also aufbereiten
lassen. Außerdem habe er mit den Winterweizensorten "R." der P. S. GmbH in den
Wirtschaftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 und "C." der P. Saatzucht GmbH im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 Nachbau betrieben, da er diese Sorten ebenfalls habe
reinigen und beizen, also aufbereiten, lassen. Gebeiztes Getreide könne – wie unstreitig
ist – ausschließlich zur Aussaat verwendet werden. Eine Verfütterung an Tiere oder
Verwendung als Lebensmittelgrundlage komme bei gebeiztem Getreide - wie ebenfalls
unstreitig ist - nicht in Betracht, da das bei der Aufbereitung verwendete Beizmittel
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toxisch sei. Dies zeige, dass der Beklagte nicht nur Landwirt sei und Getreide anbaue,
sondern grundsätzlich von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache, so dass er
umfassend Auskunft zu erteilen habe und seine Auskunftsverpflichtung sich nicht nur
auf die Sorte beschränke, für die Anhaltspunkte des Nachbaus bestünden. Dies ergebe
sich auch aus den vorgenannten Entscheidungen des EuGH. Der Umstand, dass ein
Landwirt mit einer Sorte Nachbau betreibe, lasse den Schluss zu, dass er auch mit
anderen Sorten, die möglicherweise für andere Züchter geschützt seien, Nachbau
betreibe. Dabei gebe es auch keine zeitliche Beschränkung der Anhaltspunktwirkung.
Der Landwirt, hinsichtlich dessen Anhaltspunkte für einen Nachbau in einem
bestimmten Wirtschaftsjahr vorlägen, sei auch verpflichtet, Auskunft über die davor oder
danach liegenden Wirtschaftsjahre zu erteilen. - Für das nationale Sortenschutzrecht
könne nichts anderes als für das Sortenschutzrecht nach Gemeinschaftsrecht gelten, da
der deutsche Gesetzgeber die Regelungen der GemSortVO ins nationale Recht habe
überführen wollen.
Die Klägerin beantragt, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt
erklärt worden ist,
11
unter Abänderung des am 9. März 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts
Düsseldorf
12
den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode
1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von
Vermehrungs- material der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinha- ber
bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten jeweils geschütz-
13
ten und nachfolgend bezeichneten Sorten
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im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau)
und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Auskunft über die Menge
des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der
Kartoffelsorten "F.", "B.", "C.", "L.", "K.", "S.", "D.", "L." und "T.", der
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Wintergerstensorte "N." und "A.", der Winterweizensorte "A.","R." und C." sowie der
Sommergerstensorte "R." Auskunft erst ab dem und hinsichtlich der Sommer-
gerstensorte "B." bis zum in der 5. Spalte des Klageantrags jeweils aufgeführten
Zeitpunkt zu erteilen ist,
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hilfsweise,
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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Sache insoweit
zurückzuverweisen, als die Voraussetzungen von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als gegeben
erachtet werden.
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Der Beklagte beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Er macht geltend, die Klägerin sei, wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. März
2004 in der Rechtssache C-182/01 ergebe, nicht befugt, im eigenen Namen die Rechte
aus Sortenschutz nach Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Unter Ziffer 57 seines
21
Urteils führe der EuGH aus, Art. 3 Abs. 2 S. 2 der Verordnung Nr. 1768/95 sei zu
entnehmen, dass eine Organisation von Sortenschutzinhabern nur im Namen ihrer
Mitglieder tätig werden könne, aber weder in ihrem eigenen Namen noch im Namen von
Sortenschutzinhabern, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörten. Soweit die Klägerin
nationale Sortenschutzrechte geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass der
deutsche Gesetzgeber – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe – eine
Harmonisierung mit den europarechtlichen Bestimmungen beabsichtigt habe, so dass
insoweit für die Prozessführungsbefugnis im Hinblick auf die nationalen
Sortenschutzrechte dasselbe gelten müsse, was nach dem Urteil des EuGH vom 11.
März 2004 für den Sortenschutz nach Gemeinschaftsrecht gelte . - Darüber hinaus sei
die Klage unbegründet. Einen Anspruch auf eine umfassende Auskunft habe der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. November 2001 (X ZR 134/00/vgl.
GRUR 2002, 238 ff) für nationale Sortenschutzrechte ausdrücklich verneint und
überdies ausgeführt, dass der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts von einem
Landwirt keine Auskunft darüber verlangen könne, in welchem Umfang er Erntegut
durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb
gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet habe
(Nachbau), solange nicht ersichtlich sei, dass er tatsächlich Nachbau betrieben habe.
Auch den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 (Rechtssache C-305/00) und 11. März
2004 (C-182/01) sei nur zu entnehmen, dass es einen schutzrechtsbezogenen
Auskunftsanspruch gebe, wenn bereits Anhaltspunkte für den Nachbau vorlägen. Es
müsse also nach diesen Urteilen des EuGH nicht ersichtlich sein, dass tatsächlich
Nachbau betrieben worden sei, sondern es reichten Anhaltspunkte für einen Nachbau
aus. Als einen solchen Anhaltspunkt nenne der EuGH den Erwerb von
Vermehrungsmaterial einer spezifischen, dem Sortenschutzinhaber gehörenden
geschützten Pflanzensorte. Den Urteilen des EuGH sei jedoch nicht zu entnehmen,
dass Anhaltspunkte für den Nachbau einer Sorte bzw. der Nachweis des Nachbaues
einer Sorte einen umfassenden Auskunftsanspruch bezüglich aller Sorten, seien es
nationale oder nach Gemeinschaftsrecht geschützte Sorten, die für den betroffenen
Sortenschutzinhaber oder auch für andere Sortenschutzinhaber geschützt seien,
auslöse. - Soweit die Klägerin hinsichtlich der Sorten "R." und "C." eine Aufbereitung
(Reinigung und Beizung) durch ihn in den Jahren 1998/1999 und/oder 1999/2000
vortrage, liege darin keine hinreichende Darlegung von Anhaltspunkten für den
Nachbau mit dem entsprechenden Material dieser Sorten im hier allein
streitgegenständlichen Jahr 1997/1998.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und
des Senats Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur in dem aus dem Urteilsausspruch
ersichtlichen geringen Umfang betreffend die beiden Sorten " R." und "C." sachlich
gerechtfertigt, im übrigen jedoch unbegründet.
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I. Das Landgericht hat die Klage, soweit die Klägerin Rechte auf der Grundlage der ihr
von den Sortenschutzinhabern bzw. Nutzungsberechtigten D. , D. S. , E. Pflanzenzucht
GmbH, H. R. W. e.G., I. G., S. R. S.A, Saatzuchtgesellschaft S. E. und W. W. G.
gegebenen Ermächtigungen, geltend macht, zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Insoweit fehlt es an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin, die in jeder Lage des
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Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 238 ff ; 1998,
417 – Verbandsklage in Prozessstandschaft; 1996, 217 – Anonymisierte Mitgliederliste).
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame
Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche
des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an
dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet
werden kann (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 238 ff mit weiteren Nachweisen).
26
Hinsichtlich der vorgenannten acht Züchter, für die die Klägerin nationale
Sortenschutzrechte und/oder Sortenschutzrechte nach dem Gemeinschaftsrecht geltend
macht, ist seitens der Klägerin nicht dargetan, dass sie zu ihren Gesellschaftern gehören
oder Mitglieder des sind, wobei dies auch für die I. B. G. und für die
Saatzuchtgesellschaft S. E. gilt. Die I. GmbH ist zwar in der Mitgliederliste des B gemäß
Anlage BK 4 aufgeführt, doch fehlt ein Vortrag der Klägerin dazu, dass dieses
Unternehmen Mitglied des B. ist oder zu ihren Gesellschaftern gehört (vgl. insbesondere
den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 5. Juni 2000 Seite 24 – Bl.
175 GA). Es kann daher sein, dass dieses Unternehmen schon nicht mehr Mitglied des
B. ist.- Bei der Saatzuchtgesellschaft S. E. handelt es sich ausweislich des als Anlage
BK 8 vorgelegten Ordners N - Z um eine BGB-Gesellschaft, die zu unterscheiden ist von
der S. S. E. GmbH & Co. KG. Für die BGB-Gesellschaft hat die Klägerin ebenfalls keine
Mitgliedschaft zum dargetan und auch nicht vorgetragen, dass sie zu ihren
Gesellschaftern gehört.
27
Ob die der Klägerin von den vorgenannten Züchtern, die weder ihre Gesellschafter noch
Mitglieder des sind, erteilten Ermächtigungen zur Prozessführung wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB von vornherein unwirksam
gewesen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein eigenes
schutzwürdiges Interesse daran, die Ansprüche der acht Züchter, die weder ihre
Gesellschafter noch Mitglieder des sind, im eigenen Namen im Prozess zu verfolgen.
Zur Begründung wird auf das in GRUR 2002, 238 ff veröffentlichte Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 13. November 2000, insbesondere Seiten 7 -11, verwiesen. -
Der EuGH hat in dem Urteil vom 11. März dieses Jahres in der Rechtssache C- 182/0,
auf welches ebenfalls verwiesen wird, hinsichtlich der Geltendmachung von
Ansprüchen aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz ausgeführt, dass eine
"Vereinigung von Sortenschutzinhabern" im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung
gemäß Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein und die Rechte von
Sortenschutzinhabern geltend machen könne, die zu ihren Mitgliedern gehörten und die
Mitglieder einer anderen Vereinigung seien, wenn diese ihrerseits Mitglied der
erstgenannten Vereinigung sei. Hingegen könne eine solche Vereinigung nicht die
Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die sie mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen gegen Entgelt beauftragt hätten, ohne Mitglieder dieser Vereinigung oder
Mitglieder einer anderen Vereinigung zu sein, die ihrerseits Mitglied der erstgenannten
Vereinigung sei.
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Danach hat das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit die
Klägerin Rechte aus nationalem und/oder gemeinschaftlichem Sortenschutz der
vorgenannten acht Züchter geltend macht.
29
Im übrigen ist die Prozessführungsbefugnis der Klägerin jedoch auch insoweit gegeben,
als das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die Klägerin hat nämlich
nunmehr dargetan, dass die übrigen 24 Züchter, die das Landgericht auf den Seiten
17/18 seines Urteils genannt hat, doch Gesellschafter der Klägerin oder aber Mitglieder
ihres Gesellschafters BDP sind.
30
Das Landgericht hat auf Seiten 17/18 des angefochtenen Urteils die Unternehmen
aufgelistet, von denen erstinstanzlich nicht dargetan war, dass sie unmittelbar oder
mittelbar Mitglieder der Klägerin seien. Dem ist die Klägerin mit ihrer
Berufungsbegründung vom 5. Juni 2000 zum Teil entgegengetreten, indem sie auf Seite
24 der Berufungsbegründung Namen von Unternehmen genannt hat, die als Mitglied
ihres Gesellschafters mittelbar auch zu ihren Mitgliedern gehören. In dieser Aufzählung
sind nicht nur die oben genannten acht Züchter nicht enthalten, sondern auch nicht die
Namen Saatzucht B. G & Co. KG, B. –S. BGB GmbH, Kartoffelzucht H. B., H.,
Zweigniederlassung der M. D. GmbH, P. Saatzucht GmbH und S.-R v. R. KG/B. AG.
31
In der mit diesem Schriftsatz überreichten Mitgliederliste des gemäß Anlage BK 4 wird
allerdings eine "S. B GmbH" mit Sitz in Obertraubling aufgeführt. Da die
Nutzungsberechtigte "S. B. GmbH & Co. KG" , von der die Klägerin ermächtigt worden
ist, ausweislich der Anlage BK 8 ebenfalls ihren Sitz dort hat, besteht nach Auffassung
des Senats kein Zweifel an der Identität, wobei der Senat, auch wenn die Klägerin
hierzu nicht ausdrücklich vorgetragen hat, davon ausgeht, dass die "Saatzucht B.
GmbH" mit Sitz in Obertraubling (noch) zu den Mitgliedern des zählt.
32
Nach der von der Klägerin vorgelegten Mitgliederliste gemäß Anlage BK 4 gehört auch
eine "B. Saatzucht M. BGB GmbH" mit Sitz in zu den Mitgliedern des und eine "B. S.t G."
in S. außerdem zu ihren Gesellschaftern (Anlage BK 6). Diese Unternehmen sind
offensichtlich identisch, wobei auch auf die Erklärung vom 11. April 2000 zu verweisen
ist, die sich in dem als Anlage BK 8 vorgelegten Ordner A - M befindet.
33
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die "Saatzucht H. B." zu den Mitgliedern des
gehöre, ist damit die im landgerichtlichen Urteil und im Klageantrag der Klägerin
aufgeführte "Kartoffelzucht H. B." gemeint. Insoweit ist die Nämlichkeit bzw. Identität
zwischen Liste BK 4, Klageantrag und dem als Anlage BK 8 vorgelegten Ordner A – M
zweifellos dargetan.
34
Was die "H., Zweigniederlassung der M. D. G." angeht, hat die Klägerin vorgetragen,
dass die "M. D. GmbH" zu den Mitgliedern des gehöre. Sie hat dies auch mit der
Mitgliederliste gemäß Anlage BK 4 belegt, so dass sie auch insoweit befugt ist, die
Rechte aufgrund der Ermächtigung dieses Unternehmens geltend zu machen.
35
Die im landgerichtlichen Urteil und im Klageantrag als Sortenschutzinhaber bzw.
Nutzungsberechtigte aufgeführte "P. Saatgut GmbH" ist, wie sich aus der Anlage BK 8
Ordner N – Z ergibt, die "PBI Saatgut, Zweigniederlassung M. Deutschland G.". Die "M.
(Deutschland) GmbH" ist Nutzungsberechtigte und nach dem Vortrag der Klägerin und
der hierzu vorgelegten Liste gemäß Anlage BK 4 Mitglied ihres Gesellschafters BDP, so
dass sie befugt ist, auch deren Rechte geltend zu machen.
36
Was den Namen "S.-R. v. R. /" angeht, handelt es sich ausweislich der Anlage BK 8
Ordner N – Z um die Namen zweier Unternehmen, denen gemeinsam Nutzungsrechte
gewährt worden sind, wobei die "S R. KG" ihren Sitz in Kassel hat. Nach dem Vortrag
37
der Klägerin in der Berufungsbegründung ist die "B.AG" Mitglied des (vgl. auch Anlage
BK 4). Ausweislich der Anlage BK 6 ist eine "Saaten-Ring von R. e. K." mit Sitz in
Kassel Gesellschafterin der Klägerin. Es ist offensichtlich, dass zwischen der "Saaten-
Ring von R. ." mit Sitz in Kassel als Gesellschafterin der Klägerin und der
Nutzungsberechtigten und der die Klägerin zugleich ermächtigenden "Saaten-Ring v. R.
KG" mit Sitz in Kassel Identität besteht.
Die Klägerin war entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gehalten, die Rechte der
Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten in deren Namen geltend zu machen.
38
Sowohl aus dem Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 13. November
2001 (Az: X ZR 134/00) als auch vor allem aus dem Urteil des Kartellsenats des
Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2004 (Az: KZR 37/02) ergibt sich, dass die Klägerin
als eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern im Sinne von Art. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1768/98 die Rechte der Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft, also im eigenen Namen, geltend machen kann. Aus dem Urteil des
Kartellsenats des Bundesgerichthofes, auf das in vollem Umfang Bezug genommen
wird, ergibt sich zugleich, dass die vom Beklagten in den Mittelpunkt seiner
Argumentation zur fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin gestellte Erwägung
des EuGH unter Tz. 57 seines Urteils vom 11. März 2004 in der Rechtssache C -182/01
es nicht rechtfertigt, anzunehmen, dass die Klägerin als Vereinigung im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Satz 1 NachbauVO die Rechte ihrer Mitglieder nur in deren Namen geltend
machen könnte. Die auf den Seiten 7 bis 10 des Urteils des Kartellsenats des
Bundesgerichthofes insoweit gegebene Begründung, auf die verwiesen wird, macht sich
der Senat zu eigen. Aus dem vorgenannten Urteil ergibt sich überdies, dass die von
Inhabern der Sortenschutzrechte bzw. den Nutzungsberechtigten ausgesprochene
Ermächtigung der Klägerin auch nicht gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstößt.
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II. Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch bezüglich nationaler
Sortenschutzrechte von unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedern der Klägerin ist
angesichts des bereits zitierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 13. November
2001 (Az: X ZR 134/00) per se unbegründet. Der Bundesgerichthof hat sich in dieser
Entscheidung gegen einen pauschalen Auskunftsanspruch gewandt und dargelegt,
dass entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen
Regelungen das Sortenschutzgesetz (§ 10 a Abs. 6) die Auskunftspflicht an
Benutzungshandlungen binde. Auf Seite 15 des Urteils des Bundesgerichtshofes heißt
es, da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts an die tatsächliche
Nutzungshandlung knüpfe und nicht an die bloße Berechtigung zum Nachbau, entstehe
der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur unter der Vor-aussetzung, dass der
in Anspruch genommene Landwirt von der ihm durch das Gesetz eingeräumten
Möglichkeit zum Nachbau auch tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Dass dies hier
bezüglich auch nur einer national geschützten Sorte der Fall war, kann dem Sachvortrag
der Klägerin jedoch nicht entnommen werden. Dass die Landwirtseigenschaft für sich
allein mit der dadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu
betreiben, keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB notwendige
rechtliche Sonderbeziehung begründet, hat der Bundesgerichtshof auf Seite 20 seines
Urteils näher ausgeführt.
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Auf den Seiten 15 unten/16 oben seines Urteils hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich
offen gelassen, ob zu verlangen ist, dass der Anspruchsberechtigte darlegt, dass der
Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob
41
es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte – unabhängig
davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist – behauptet. Auch hat es der
Bundesgerichtshof a.a.O. dahingestellt sein lassen, ob aus der Tatsache, dass ein
Landwirt geschützte Sorten erworben hat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen
hinsichtlich der Feststellung des Nachbaus hergeleitet werden können.
Hier hat die Klägerin jedoch, soweit es um nationale Sortenschutzrechte geht, weder
vorgetragen, dass der Beklagte national geschützte Sorten nachgebaut hat, noch hat sie
vorgetragen, dass der Beklagte national geschützte Sorten erworben hat. Sie hat auch
nichts dafür vorgetragen, dass der Beklagte national geschützte Sorten aufbereitet hat
bzw. hat aufbereiten lassen. Es kann daher dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof bei
der Darlegung einer Aufbereitung (Reinigung und Beizung) eine Umkehr der
Darlegungs- und Beweislast annehmen würde, wofür einiges spricht.
42
III. Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch bezüglich
gemeinschaftlicher Sortenschutzrechte ist lediglich im Hinblick auf die
Winterweizensorten "R." und "C.", an denen der M. D. GmbH, deren Rechte die Klägerin
im Wege gewillkürter Prozesstandschaft aufgrund wirksamer Ermächtigung geltend
macht, die ausschließlichen Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zustehen, gerechtfertigt, im übrigen jedoch nicht begründet.
43
Aus den zur Anlage BK 8 Ordner N – Z überreichten Unterlagen ergibt sich, dass die
Nutzungsrechte an den Sorten "R." und "C." auf die M. D. GmbH erst im Oktober 1999
übertragen worden sind und damit nach dem Wirtschaftsjahr 1997/1998, für das die
Klägerin mit ihrer Klage allein Auskunft begehrt. Allerdings ist die Übertragung der
Nutzungsrechte erfolgt "einschließlich der Rechte, die sich aus den
Nachbaubestimmungen ... der GemSortVO/NachbauVO ergeben". Daraus ergibt sich,
dass auch die Auskunftsansprüche für die Vergangenheit, die sich aus den
vorgenannten Nachbaubestimmungen ergeben, mit auf die M. D. GmbH übertragen
worden sind.
44
Nach den Entscheidungen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C -305/00
(GRUR 2003, 868 ff u. GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der
Rechtssache C-182/01 setzt ein Auskunftsanspruch nach Artikel 8 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1768/95 voraus, dass der Sortenschutzinhaber bzw. der ausschließlich
Nutzungsberechtigte über einen "Anhaltspunkt" dafür verfügt, dass der Landwirt von der
Ausnahmeregelung des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/84 Gebrauch macht
oder Gebrauch machen wird (vgl. Tz. 63 des Urteils vom10. April 2003). In Tz. 65 dieser
Entscheidung des EuGH wird als ein solcher Anhaltspunkt der Erwerb von
Vermehrungsmaterial einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden geschützten
Pflanzensorte genannt. - Daneben ist ein Auskunftsanspruch, ohne dass dies in den
Entscheidungen des EuGH hätte erwähnt werden müssen, dann gegeben, wenn der
Landwirt bereits Nachbau mit der geschützten Sorte betrieben hat.
45
Mit den Oberlandesgerichten München (vgl. Urteil vom 25. September 2003 – 6 U
3623/02) und Frankfurt (vgl. Urteil vom 29. März 2004 – 6 U 25/00) lassen sich die
Ausführungen des EuGH dahin verallgemeinern, dass "Anhaltspunkte" im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH für einen Nachbau immer schon dann gegeben sind, wenn
feststeht, dass der Landwirt über Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte in
seinem Betrieb tatsächlich verfügt hat und deshalb die Möglichkeit hatte, daraus
gewonnene Ernteerzeugnisse zum Nachbau einzusetzen. Zutreffend verweisen diese
46
Gerichte daher darauf, dass neben dem Erwerb von Vermehrungsmaterial einer
geschützten Sorte durch den Landwirt auch die Aufbereitung, d. h. die Reinigung und
Beizung, einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass dieser von der Ausnahmeregelung des
Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/84 Gebrauch macht oder Gebrauch machen
wird.
Hier hat die Klägerin substantiiert unter Vorlage der Anlagen BK 15 und BK 16
vorgetragen, dass der Beklagte in der Vergangenheit während der Schutzdauer der in
Rede stehenden beiden Sortenschutzrechte, nämlich in den Wirtschaftjahren 1998/1999
und 1999/2000 Erntegut der gemeinschaftlichen Sorte "R." und in dem Wirtschaftjahr
1999/2000 Erntegut der gemeinschaftlichen Sorte "C." hat aufbereiten lassen, ohne
dass der Beklagte dies in Abrede gestellt hätte und ohne dass er dazu Stellung
genommen hätte, was mit den so aufbereiteten Sorten geschehen ist. Damit liegen aber
hinreichende "Anhaltspunkte" im Sinne der oben zitierten Entscheidungen des EuGH
dafür vor, dass der Beklagte in der Vergangenheit diese Sorten nachgebaut hat, da für
eine andere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit des gebeizten Gutes nichts
ersichtlich ist.
47
Der Umstand, dass die Klägerin nur in der Lage ist, für die genannten Wirtschaftsjahre
darzutun, dass Anhaltspunkte für einen Nachbau der genannten Sorten durch den
Beklagten vorliegen, sie jedoch mit ihrer Klage nur Auskunft über das zeitlich davor
liegende Wirtschaftsjahr 1997/1998 begehrt, rechtfertigt es nicht, insoweit von einer
Verurteilung zur Auskunft abzusehen. Für das nationale Sortenschutzrecht hat der
Bundesgerichtshof in der Entscheidung "N." vom 25. Februar 1992 (Az: X ZR 41/90),
veröffentlicht u. a. in GRUR 1992, 612 -616, ausgeführt, dass nach den vom Senat im
Patentrecht entwickelten Grundsätzen der Beginn der Verletzungshandlung nicht
nachzuweisen sei. Der Verletzer habe Rechnung zu legen über die
Benutzungshandlungen, die er in dem dafür überhaupt in Betracht kommenden
Zeitraum während der Schutzdauer des Rechts vorgenommen habe. Hierdurch werde
der Verletzer nicht ungerechtfertigt beschwert; denn der Sortenschutzinhaber werde in
der Regel den tatsächlichen Umfang einer Verletzung seines Rechts durch einen
Vermehrer oder Vertreiber nur und erst aufgrund der Rechnungslegung des Verletzers
feststellen können. Das ohnehin begrenzte Recht des Züchters würde aber in seiner
Durchsetzbarkeit erheblich beschränkt, wäre der Schutzrechtsinhaber genötigt, die
Rechnungslegungspflicht des Verletzers auf den Zeitraum ab der konkret festgestellten
Verletzungshandlung zu beschränken.
48
Dieser Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes für das nationale
Sortenschutzrecht (vgl. dagegen die "Gaby"- Entscheidung - GRUR 1988, 307, 308 –
des I. Zivilsenats, nach welcher ein Rechnungslegungsanspruch aus einer
Kennzeichenverletzung erst für die Zeit ab Feststellung der ersten Verletzungshandlung
zugesprochen wird) folgt der Senat auch für das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht
und in Bezug auf die Nachbauregelungen, zumal dann, wenn, wie hier, ein vom
Landwirt verhehlter Nachbau mit den Sorten "R." und "C." vorliegt, die Interessenlage
derjenigen entspricht, die zwischen Sortenschutzinhaber und "Verletzer" seines
Sortenschutzes besteht.
49
Soweit das OLG München und das OLG Frankfurt in den oben zitierten Entscheidungen
meinen, sog. Anlasstatsachen, die nach dem Zeitraum liegen, für den Auskunft begehrt
wird, könnten einen Anspruch auf Auskunft für die begehrte Zeit nicht begründen (vgl.
einerseits Seiten 84 – 86 und andererseits Seite 10), folgen sie in der Sache der "Gaby"-
50
Entscheidung des I. Zivilsenats und verkennen dabei nach Auffassung des Senats, dass
durch die Darlegung eines "Verletzungsfalles" während der Schutzdauer des
Sortenschutzes eine solche Sonderbeziehung zwischen dem Sortenschutzinhaber und
dem "Verletzer" hergestellt wird, die es rechtfertigt, den "Verletzer" zu einer
umfassenden Auskunft über das verletzte Recht zu veranlassen, da anderenfalls das
ohnehin begrenzte Recht des Züchters in seiner Durchsetzbarkeit erheblich beschränkt
würde, wenn er genötigt wäre, die Rechnungslegungspflicht des Verletzers auf den
Zeitraum ab der konkret festgestellten Verletzungshandlung zu beschränken.
Die weitergehende Klage auf Auskunft betreffend die anderen Sorten nach dem
Gemeinschaftsrecht ist dagegen nicht gerechtfertigt. Mit der in den bereits mehrfach
zitierten Entscheidungen des OLG München und des OLG Frankfurt vertretenen
Rechtsauffassung ist auch der Senat der Rechtsauffassung, dass sich entgegen der
Auffassung der Klägerin aus den EuGH - Entscheidungen vom 10. April 2003 (C-
305/00) und vom 11. März 2004 (C- 182/01) nur ergibt, dass dann, wenn ein
"Anhaltspunkt" im Sinne dieser Entscheidungen für den Nachbau einer bestimmten EU-
Sorte vorliegt, der sich dadurch begründete Auskunftsanspruch auf die
Nachbauhandlungen beschränkt, die der Landwirt (möglicherweise) mit dieser Sorte
vorgenommen hat. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, der sich auch das
Landgericht Braunschweig in der als Anlage BK 13 vorliegenden Entscheidung vom 19.
November 2003 (Az: 9 O 2378/01 (594) angeschlossen hat, wonach der Landwirt in
einem solchen Fall zur Auskunft über Nachbauhandlungen mit allen geschützten
Sorten, und zwar nicht nur des betroffenen Sortenschutzinhabers, sondern auch anderer
Sortenschutzinhaber verpflichtet sein soll, findet in den Entscheidungen des EuGH
keine Grundlage.
51
Zutreffend verweist das OLG Frankfurt darauf, dass es in seinem zur Entscheidung des
EuGH vom 10. April 2003 führenden Vorlagebeschluss vom 1. August 2000 (GRUR Int.
2000, 1015) mit der Formulierung seiner Vorlagefrage klar zu erkennen gegeben habe,
dass nach seiner Auffassung eine Auskunftsverpflichtung ohnehin nur für die "fragliche
Sorte" in Betracht komme, hinsichtlich der Anhaltspunkte für einen Nachbau bestünden,
und dass dann, wenn der EuGH diese Ausgangsauffassung nicht geteilt und gemeint
hätte, Anhaltspunkte für den Nachbau einer bestimmten Sorte könnten einen
Auskunftsanspruch auch für andere Sorten begründen, er dies in seiner Entscheidung
unmissverständlich deutlich gemacht hätte.
52
Auch die Formulierung der Fragestellung des Senats in seinem zur Entscheidung des
EuGH vom 11. März 2004 führenden Vorlagebeschluss vom 22. März 2001 macht
eindeutig klar, dass nach seiner Auffassung eine Auskunftsverpflichtung nur insoweit in
Betracht kommen konnte, als der Landwirt eine Benutzungshandlung in Bezug auf die
fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte zumindest sonst in seinem
Betrieb verwertet hatte. Der Senat ist also wie das OLG Frankfurt bei seinem
Vorlagebeschluss von einem schutzrechtsbezogenen Auskunftsanspruch
ausgegangen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11. März 2004 nicht ausgeführt, dass
diese erkennbare Ausgangsauffassung des Senats unzutreffend sei. Er hat
insbesondere in seinem Urteil vom 11. März 2004 auch nicht ausgeführt, Anhaltspunkte
für den Nachbau einer bestimmten Sorte könnten einen Auskunftsanspruch auch für
sämtliche anderen Sorten desselben Sortenschutzinhabers und auch für sämtliche
Sorten anderer Sortenschutzinhaber begründen.
53
Derartiges ist auch nicht mittelbar dem vorgenannten Urteil des EuGH und auch nicht
54
seinem Urteil vom 10. April 2003 zu entnehmen. Zutreffend verweist das OLG Frankfurt
darauf, dass das von der Klägerin vertretene Verständnis der Entscheidung des EuGH
vom 10. April 2003 auch mit dessen Ausführungen zum möglichen Aufbau und zur
Erforderlichkeit eines Systems zur Erfassung der Käufer von geschütztem Saatgut, mit
dem die Sortenschutzberechtigten die Durchsetzung ihrer Auskunftsansprüche sichern
könnten (vgl. Tz. 66 ff des Urteils vom 10. April 2003), nicht zu vereinbaren sei. Wenn
bereits die Verwendung von Vermehrungsmaterial einer einzigen geschützten Sorte
eine umfassende Auskunftsverpflichtung des Landwirts über Nachbauhandlungen mit
allen geschützten Sorten für sämtliche Sortenschutzinhaber auslösen würde, wäre das
vom EuGH empfohlene Erfassungssystem im Ergebnis überflüssig. Das Verständnis,
das die Klägerin den beiden hier in Rede stehenden Entscheidungen des EuGH
beimessen möchte, würde letztlich den Auskunftsanspruch in einer Weise ausweiten,
die im Ergebnis der von der Klägerin ursprünglich vertretenen Auffassung eines
"abstrakten" Auskunftsanspruches nahe käme; dieser Auffassung hat jedoch der EuGH
in seiner Entscheidung eine klare Absage erteilt.
In seiner Entscheidung vom 10. April 2003 führt der EuGH vielmehr unter Tz. 61 aus,
dass Artikel 8 Absatz 2 Satz 1, wonach für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht
geschlossen wurde oder nicht anwendbar ist, der Landwirt auf Verlangen des
Sortenschutzinhabers eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln hat, so
zu verstehen sei, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden Sortenschutzinhaber
und den betreffenden Landwirt abstellt. Dies spricht eindeutig dafür, dass auch der
EuGH davon ausgeht, dass es nur einen schutzrechtsbezogenen Auskunftsanspruch
gibt, so dass auch die "Anhaltspunkte", von denen der EuGH spricht,
schutzrechtsbezogen zu verstehen sind.
55
Es wäre völlig ungewöhnlich und wäre deshalb auch unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht worden, wenn der EuGH mit den beiden mehrfach zitierten Entscheidungen
vom 10. April 2003 und vom 11. März 2004 dasjenige hätte aussprechen wollen, was
die Klägerin diesen Entscheidungen entnimmt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil
dies in völligem Gegensatz zu den "bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte
üblichen Regelungen" in Deutschland, die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung
vom 13. November 2001 (GRUR 2002, 238 ff) mehrfach angesprochen werden, stehen
würde. Zu den "bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen"
gehört es in Deutschland, dass Auskunftsansprüche in der Regel nur
schutzrechtsbezogen zuerkannt werden. Es kann nicht mit der Behauptung, der in
Anspruch genommene Beklage habe ein Schutzrecht des Klägers verletzt, geschweige
denn, er habe ein Schutzrecht eines Wettbewerbers des Klägers bzw. eines Dritten
verletzt, ein umfassender Auskunftsanspruch betreffend alle Schutzrechte des Klägers
und/oder auch der Wettbewerber bzw. Dritter begründet werden.
56
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a ZPO. Soweit
die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg hat und soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt worden ist, betrifft dies nur ein ganz geringen Teil des Rechtsstreits,
durch den keine besondere Kosten entstanden sind.
57
Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Klagebegehren jedoch, soweit es von
den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,
zunächst nicht nur zulässig, sondern auch sachlich gerechtfertigt und hat erst durch die
vom Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 erklärte Auskunft seine Erledigung
gefunden. Mit dem Nachbau der Sorten "R." und "V." im Wirtschaftsjahr 1997/ 1998 war
58
der Beklagte, wollte er sich das Landwirteprivileg von Art. 14 VO (EG) Nr. 2100/94
erhalten, gemäß Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 6 VO (EG) Nr. 2100/94 in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1768/95 auf Antrag der Klägerin, die als Vereinigung im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1768/95 berechtigterweise für die Nutzungsberechtigten, nämlich
C. S. GmbH und M. D. GmbH , diesen Antrag stellen konnte und schon vorprozessual
ausweislich des Inhalts der Klageschrift gestellt hatte, zur Auskunft verpflichtet. Der
Umstand, dass das Auskunftsersuchen der Klägerin weit über die geschuldete Auskunft
hinausging, ändert nichts daran, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden beiden
Sorten ein "Antrag" im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 6 VO (EG) Nr. 2100/94
bzw. ein "Verlangen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1768/95 vorlag, welches den
Beklagten zur Auskunft verpflichtete, wollte er sich das Landwirteprivileg des Art. 14 VO
(EG) 2100/94 erhalten. Wollte er dies nicht, sondern den Berechtigten den Nachbau
verhehlen, schuldete er die Auskunft als Hilfsanspruch zu Art. 94 Abs. 1 a) in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, Art. 94 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2100/94 wegen Verletzung der
die Sorten "R." und "V." betreffenden Sortenschutzrechte.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108
ZPO.
59
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO für den Beklagten und, soweit
das Auskunftsbegehren der Klägerin gemeinschaftliche Sortenschutzrechte betrifft, auch
für die Klägerin zuzulassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat
und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert. Ob nach den beiden EuGH -Entscheidungen vom 10. April
2003 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der
Rechtssache C-182/01 die hier vertretene Auffassung, wonach ein "Anhaltspunkt" für
einen Nachbau im Sinne dieser Entscheidungen sich in der Regel nur auf einen
Nachbau mit der Sorte beziehen kann, auf die sich konkret der "Anhaltspunkt" bezieht,
oder ob diesen Entscheidungen zu entnehmen ist, dass er sich grundsätzlich auf alle
Sorten aller Sortenschutzinhaber erstreckt, ist angesichts der Vielzahl gleichgelagerter
Fälle, in denen sich diese Frage stellt, von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert
angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies gilt
auch für die Frage, ob eine Verurteilung zur Auskunft gemäß Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich
6 VO (EG) Nr. 2100/94 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1768/95 zeitlich erst für
den Zeitpunkt erfolgen kann, in welchem der Kläger (Sortenschutzinhaber, Vereinigung
von Sortenschutzinhabern) einen "Verletzungsfall" im weitesten Sinn dargetan hat (so
der I. Zivilsenat des BGH für das Markenrecht in der "Gaby"-Entscheidung) oder ob
aufgrund der Darlegung eines "Verletzungsfalles" der "Verletzer" entsprechend der für
das nationale Sortenschutzrecht ergangenen "Nicola" -Entscheidung des X. Zivilsenats
des BGH einem Auskunftsanspruch ausgesetzt ist, der zeitlich nicht auf den ersten
dargelegten bzw. nachgewiesenen "Verletzungsfall" begrenzt ist.
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S. K. R. Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
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