Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.04.2005

OLG Düsseldorf: gesellschaft, handelsregister, anschlussberufung, eigenkapital, firma, konkretisierung, form, unterbilanz, gegenforderung, vollstreckung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 55/04
Datum:
29.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 55/04
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 25 O 74/01
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 25. Febru-
ar 2004 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des
Landge-richts Duisburg auf die Anschlussberufung des Beklagten
teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.251,81 € Zug um Zug
gegen Freistellung des Beklagten durch den Kläger von allen
Eventualverbindlich-keiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im
Handelsregister des Amtsge-richts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX,
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden zu 47/50 dem
Kläger und zu 3/50 dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat insgesamt der Kläger zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
B e g r ü n d u n g
1
A.
2
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger gegen den Beklagten einen
Zahlungsanspruch in Höhe von (zunächst) 209.629,67 € (410.000,-- DM) aus dem von
den Parteien am 02.08.2000 geschlossenen notariellen Kaufvertrag geltend gemacht,
durch den der Beklagte seine Geschäftsanteile an der B. GmbH dem Kläger veräußert
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hat. Dieser Vertrag, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die bei den Akten
befindliche Ablichtung (Bl. 6 bis 12 GA) Bezug genommen wird, hat in den
maßgebenden Passagen folgenden Wortlaut:
§ 6 Nr. 2 des Vertrages:
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"Der Verkäufer sichert weiter zu, dass ein negatives Eigenkapital von höchstens
250.000,-- DM ... in der aufzustellenden Zwischenbilanz zum 30.06.2000, 24.00
Uhr, ausgewiesen wird. Sollte das negative Eigenkapital auch unter
Berücksichtigung der Einrechnung der Abschlagszahlungen wie in § 4 b dieser
Urkunde erwähnt, einen höheren Betrag aufweisen, ist der Verkäufer in Höhe der
Differenz zwischen diesem alsdann ermittelten und dem vereinbarten Betrag des
negativen Eigenkapitals von höchstens 250.000,-- DM nachschusspflichtig."
5
§ 7 Nr. 1 des Vertrages:
6
"Der Verkäufer erbringt an die Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 140.000,--
DM .... Dieser Betrag wird wie folgt geleistet:
7
..."
8
§ 11 des Vertrages:
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"Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, diesen von allen
Eventualverbindlichkeiten für Kredite der Gesellschaft freizustellen. Dies betrifft
insbesondere auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Sicherheiten, die
der Verkäufer für Kredite der Gesellschaft, insbesondere die Kontokorrentkredite,
gestellt hat, freigegeben werden. Hiervon betroffen sind insbesondere
Bürgschaften und Grundpfandrechte. Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber
insbesondere verpflichtet, den Banken seinerseits angemessene Sicherheiten zu
bieten, um die Freigabe der vom Verkäufer gestellten Sicherheiten zu bewirken."
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Der Kläger hat zur Begründung der geltend gemachten Klageforderung insbesondere
folgendes geltend gemacht:
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Das negative Eigenkapital der B. GmbH habe zum 30.06.2000 tatsächlich 746.802,95
DM betragen. Hieraus und aus der noch offenen Zahlung gemäß § 7 Nr. 1 des Vertrages
errechne sich eine Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 541.802,95 DM.
Abzüglich von noch offenen Gehaltsansprüchen des Beklagten in Höhe von 31.726,42
DM und abzüglich von Gegenforderungen der Ehefrau des Beklagten aus Vermietung in
Höhe von 47.973,-- DM, die – unstreitig – an den Beklagten abgetreten sind, ergebe sich
zu seinen – des Klägers – Gunsten eine Forderung in Höhe von 462.103,53 DM. Unter
Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags mache er daraus 410.000,-- DM geltend,
und zwar Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten aus allen
Eventualverbindlichkeiten aus Krediten der B. GmbH.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 209.629,67 € (410.000,-- DM) nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
16.08.2000 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten
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von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichtes Oberhausen unter der HRB-Nr. XX.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat folgendes eingewandt:
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Das negative Eigenkapital der Gesellschaft habe lediglich 461.655,96 DM und
schließlich sogar nur 242.883,-- DM betragen. Zudem habe der Kläger die
abzuziehenden Gegenforderungen aus Mietzins/Nutzungsentschädigung, PKW-
Kaufpreis, verauslagte PKW-Kosten sowie Gehaltsansprüchen nicht korrekt berechnet.
Gegenüber einer etwa noch verbleibenden Forderung des Klägers rechne er – der
Beklagte – zunächst mit einer Gegenforderung in Höhe von 19.150,64 € aus dem
Bauvorhaben X-Straße in Oberhausen sowie mit einer Gegenforderung in Höhe von
119.274,13 € aus der zwischenzeitlich erfolgten Inanspruchnahme wegen Krediten der
Gesellschaft auf. Schließlich mache er – der Beklagte – ein Zurückbehaltungsrecht in
Höhe von 50.000,-- DM wegen einer Gewährleistungsbürgschaft zu Gunsten der
Gesellschaft, für die er persönlich hafte, sowie ein weiteres Zurückbehaltungsrecht in
Höhe von 90.000,-- DM aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft zu Gunsten der
Gesellschaft gegenüber der Firma H. geltend.
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Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil
gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten
verurteilt, an den Kläger 31.443,80 € Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten
durch den Kläger von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX zu
zahlen. Zur Begründung hat die Kammer folgendes ausgeführt:
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das negative Eigenkapital
der Gesellschaft zum maßgebenden Zeitpunkt 626.903,-- DM betragen habe. Die von
den Parteien gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Einwände seien nicht
gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden sei insbesondere, dass der Sachverständige in der
von ihm erstellten Bilanz eine Forderung der B. GmbH gegen die Firma H. in Höhe von
52.000,-- DM aktiviert habe. Dem Kläger stehe folglich ein
Unterbilanzausgleichsanspruch in Höhe von 376.903,-- DM zu. Zuzüglich der ihm weiter
zustehenden Forderung in Höhe von 45.000,-- DM ergebe sich eine Gesamtforderung
des Klägers in Höhe von 421.903,-- DM (215.715,57 €). Hiervon in Abzug zu bringen
seien zunächst Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 89.668,96 DM
(45.847,01 €) sowie weitere Aufrechnungsbeträge in Höhe von 19.150,64 € und
119.274,13 €. Hieraus ergebe sich eine verbleibende Forderung des Klägers in Höhe
von 31.443,80 €. Zurückbehaltungsrechte stünden dem Beklagten nicht zu.
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Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, die sie allerdings
jeweils beschränkt haben.
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Der Kläger verlangt über den ihm durch das angefochtene Urteil zugesprochenen
Betrag hinaus die Zahlung eines weiteren Betrages von 26.587,18 € und macht
diesbezüglich unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen
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Vorbringens folgendes geltend:
Das Landgericht habe bei der Erstellung der Bilanz, die der Ermittlung des negativen
Eigenkapitals der B. GmbH zum 30.06.2000 diene, zu Unrecht eine Forderung der B.
GmbH gegen die Firma H. in Höhe von 52.000,-- DM aktiviert. Nach den zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarungen habe dies nicht erfolgen dürfen, so dass die
Unterbilanz der Gesellschaft in Wahrheit um 52.000,-- DM (26.587,18 €) geringer sei.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an
ihn bzw. hilfsweise an die B. GmbH über den ihm durch das angefochtene Urteil
zugesprochenen Betrag in Höhe von 31.443,80 € hinaus einen weiteren Betrag in
Höhe von 26.587,18 € zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung des
Beklagten durch ihn – den Kläger – von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite
der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter
der HRB-Nr. XX.
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Auf den durch Beschluss vom 26.11.2004 (Bl. 409 bis 413 GA) erfolgten Hinweis des
Senats hat der Kläger zur Konkretisierung der Zug-um-Zug-Einschränkung seines
Antrags einzelne Ansprüche genannt, wobei wegen der Einzelheiten auf seinen
Schriftsatz vom 27.01.2005 (Bl. 433 ff. GA) Bezug genommen wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Außerdem beantragt er im Wege der Anschlussberufung,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und ihn – dem Beklagten – unter
Klageabweisung im Übrigen lediglich zu verurteilen, an den Kläger 13.251,81 €
Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten durch den Kläger von allen
Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX, zu zahlen.
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Er hat unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen
Vorbringens folgendes geltend gemacht: Bei der Bilanzerstellung zur Ermittlung des
negativen Eigenkapitals der B. GmbH habe das Landgericht zu Recht die Forderung
gegen die Firma H. in Höhe von 52.000,-- DM aktiviert. Die Bilanz sei jedoch in einem
anderen Punkt zu seinen Lasten unrichtig. Der Sachverständige habe nämlich den
Warenbestand der Gesellschaft lediglich mit einem Betrag von 35.580,44 DM bewertet.
In Wahrheit sei der Wert höher, betrage nämlich das Doppelte, so dass sich im Ergebnis
die Unterbilanz der Gesellschaft um weitere 35.580,44 DM (18.191,99 €) verringere.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweis-
und Aufklärungsbeschluss des Senates vom 26.11.2004 sowie die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden und
Unterlagen Bezug genommen.
32
B.
33
Sowohl die Berufung des Klägers als auch die nach Maßgabe des § 524 ZPO
eingelegte Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig. In der Sache Erfolg hat
jedoch nur die Anschlussberufung des Beklagten, während die Berufung des Klägers
unbegründet ist.
34
I.
35
Beide Parteien haben mit ihren Rechtsmitteln das erstinstanzlich ergangene Urteil des
Landgerichtes nur teilweise angefochten mit der Folge, dass jenes Urteil insoweit
rechtskräftig ist, als der Beklagte dadurch verurteilt worden ist, an den Kläger 13.251,81
€ Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten von allen Eventualverbindlichkeiten für
Kredite der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen
unter der HRB-Nr. XX, zu zahlen. Insoweit dürfte das erstinstanzliche Urteil jedoch –
worauf der Senat bereits in seinem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss vom 26.11.2004
hingewiesen hat – keinen vollstreckbaren Inhalt haben, weil die vom Kläger beantragte
und vom Landgericht in die Entscheidung aufgenommene Zug-um-Zug-Einschränkung
zu unbestimmt ist (vgl. BGH NJW 1993, 324; BGH NJW 1994, 3221). Letztlich
entscheiden muss der Senat dies allerdings nicht. Denn Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist lediglich, ob die Klage, soweit der Kläger mit ihr gegenüber
dem Beklagten einen über den Betrag von 13.251,81 € hinausgehenden
Zahlungsanspruch bis zur Höhe von 58.030,97 € geltend macht, zulässig und begründet
ist.
36
II.
37
Im Ergebnis ist dies zu verneinen. Vielmehr ist die Klage (weiterhin) nicht zulässig.
38
1. In seinem Beschluss vom 26.11.2004 hat der Senat u.a. auf Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Klage hingewiesen, die sich daraus ergeben, dass die Zug-um-Zug-
Einschränkung des Klageantrags zu unbestimmt war, weil die dort genannten
Freistellungsansprüche nicht im Einzelnen benannt worden sind und ihrerseits in der
vorhandenen Form nicht zum Gegenstand einer Leistungsklage hätten gemacht werden
können (vgl. BGH NJW 1993, 324; BGH NJW 1994, 3221; 3222).
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Aufgrund dieses sowie des weiteren Hinweises, dass eine Konkretisierung in der
Berufungsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. BGH NJW 1952, 818; BGH NJW-RR
1995, 1118, 1120), hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.01.2005 (Bl. 433 ff. GA)
eine Reihe von Verbindlichkeiten aufgeführt, gleichzeitig jedoch die Ansicht vertreten,
dass diese zwischenzeitlich erloschen seien. Wie der Kläger in der mündlichen
Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat, ist dieser Vortrag dahin zu verstehen, dass mit
ihm näher konkretisiert werden soll, welche Freistellungsansprüche der Kläger zum
Gegenstand der Zug-um-Zug-Einschränkung seines Klageantrags machen will. Eine
sachgerechte, d.h. hinreichend bestimmte Konkretisierung der zum Gegenstand der
Zug-um-Zug-Einschränkung gemachten Freistellungsansprüche ist darin gleichwohl
nicht zu sehen.
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Wie sich sowohl aus dem Vortrag beider Parteien als auch aus dem insoweit
einschlägigen § 11 des notariellen Vertrages vom 02.08.2000 ergibt, hatte die "verkaufte
Gesellschaft", die B. GmbH, bei Abschluss des Kaufvertrages eine Reihe von
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, und zwar sowohl aus Kontokorrent- wie
Avalkrediten. Für alle oder jedenfalls einen Teil dieser Verbindlichkeiten hatte der
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Beklagte den Gläubigern gegenüber entweder in irgendeiner Form die persönliche
Mithaftung – etwa durch Bürgschaftsübernahmen oder durch Schuldbeitritte –
übernommen oder irgendwelche dinglichen Sicherheiten – etwa durch Einräumung von
Grundpfandrechten – gestellt. Von dem sich aus diesen Mithaftungsübernahmen und
Besicherungen ergebenden persönlichen Verbindlichkeiten sollte der Beklagte durch
den Kläger freigestellt werden.
Im Hinblick auf die notwendige Konkretisierung der Zug-um-Zug-Einschränkung des
Klageantrags bedeutet dies, dass zum einen – und zwar in erster Linie – diese
persönlichen Verbindlichkeiten zu benennen waren, von denen der Kläger den
Beklagten freizustellen hatte, und zum anderen – soweit zur weiteren Individualisierung
erforderlich – die Hauptverbindlichkeiten der B. GmbH, auf die sich die
Mithaftungsübernahmen und Besicherungen bezogen. Schriftsätzlich benannt hat der
Kläger jedoch nur eine Reihe von angeblichen Verbindlichkeiten der B. GmbH, während
er die persönlichen Verbindlichkeiten des Beklagten, von denen er – der Kläger - diesen
freizustellen hatte, trotz des Hinweises des Senats nicht benannt hat und sich zu einer
solchen Benennung auch auf nochmalige Nachfrage des Senats in der mündlichen
Verhandlung auch nicht in der Lage sah. Seinem Klageantrag fehlt daher in Bezug auf
die Zug-um-Zug-Einschränkung auch weiterhin die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
notwendige Bestimmtheit. Dies führt dazu, dass die Klage insgesamt unzulässig ist, weil
ein Urteil mit vollstreckungsfähigem Inhalt nicht erlassen werden kann (vgl. BGH NJW
1993, 324; BGH NJW 1994, 586, 587; BGH NJW 1994, 3221, 3222; Zöller/Greger, ZPO,
25. Aufl., § 253 ZPO, Rdnr. 13 c).
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III.
43
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt mehr als 20.000,-- €.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 1 S. 2
ZPO nicht vor.
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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 44.779,17 € festgesetzt. Davon entfallen
auf die Berufung ein Betrag von 26.587,18 € und auf die Anschlussberufung ein Betrag
von 18.191,99 €.
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