Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.03.2004

OLG Düsseldorf: hauptsache, rüge, meinung, abgabe, kontrolle, ausschreibung, dienstleistung, organisation, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 11/00
02.03.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
Vergabesenat
Beschluss
VII-Verg 11/00
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2.
Vergabekammer des Bundes vom 6. Juli 2000 (VK 2 - 14/00) in der Fas-
sung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2000 (VK 2 - 14/00)
wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der
Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen
Aufwendungen werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 Euro (oder
entsprechender Betrag in DM).
G r ü n d e :
I. Die Antragsgegnerin führte als Bundesministerium für A. und S. (zugleich Vergabestelle)
im Mai 2000 eine Ausschreibung zur Vergabe der Dienstleistung "Technische Hilfe und
Stützungsstruktur" für die zentrale Vorbereitung, Planung, Organisation, Abwicklung,
Begleitung, Kontrolle und Bewertung der in der Bundesrepublik Deutschland geförderten
Maßnahmen aus Mitteln der Gemeinschaftsinitiative E. im nicht offenen Verfahren durch. In
der Vergabebekanntmachung forderte die Antragsgegnerin von Bewerbern die Abgabe
einer Erklärung des Inhalts,
dass er oder die ihn tragende Institution selbst keine vom Europäischen Sozialfonds
geförderten Maßnahmen durchführt bzw. Interessenvertreter von Stellen ist, die durch den
Europäischen Sozialfonds gefördert werden oder wurden.
Die Antragstellerin rügte eine solche Erklärung als zu weitgehend und stellte einen
Nachprüfungsantrag. Nachdem die Antragsgegnerin der Rüge der Antragstellerin
tatsächlich entsprochen hatte, haben die Beteiligten das Nachprüfungsverfahren
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss
hat die Vergabekammer die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten des
Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird
verwiesen.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin die Kosten
des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen auf der Grundlage einer
entsprechenden Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO (oder von § 91 a ZPO) der
Antragsgegnerin auferlegt sehen, die nach ihrer Meinung Veranlassung für das
Nachprüfungsverfahren gegeben habe.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die Vergabekammer hat die Kosten des Verfahrens mit Recht der Antragstellerin auferlegt
und von der Anordnung einer Erstattung von Auslagen abgesehen.
Die Antragstellerin hat die für die Tätigkeit der Vergabekammer angefallenen Kosten
(Gebühren und Auslagen) zu tragen. Kostenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1
VwKostG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB derjenige, der durch die Stellung
eines Nachprüfungsantrags das Verfahren in Gang gesetzt hat.
Die Antragstellerin hat, nachdem sich das Nachprüfungsverfahren erledigt hat, auch keinen
Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Ein dahingehender Anspruch ist für den Fall einer
Hauptsacheerledigung weder § 128 GWB noch der Vorschrift des § 80 VwVfG zu
entnehmen, auf die § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verweist.
Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung
bei Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a ZPO) kommt in
Vergabenachprüfungsverfahren nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten der Begründung
- auch hinsichtlich der Kostenentscheidung bei Erledigung eines Nachprüfungsantrags -
wird auf die Gründe des unlängst in einer rechtsähnlich gelagerten Sache ergangenen
Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2003 (Az. X ZB 14/03, Beschlussabdruck
S. 5 ff.) verwiesen.
Die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen
beruht auf entsprechender Anwendung von § 128 Abs. 3 und 4 GWB (oder auf § 91 ZPO;
vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.2004, Az. X ZB 44/03).
a. Dr. M.