Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2002

OLG Düsseldorf: internationale zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, unerlaubte handlung, betrug, zweigniederlassung, geschäftsbeziehung, geschäftsführer, gewinnchancen, zeugnis, gewissheit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 218/01
Datum:
20.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 218/01
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. August 2001 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und
der Rechtsstreit an das Landgericht zur anderweitigen Entscheidung
zurückver-wiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem
Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitz in New York,
Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 893.943,25 DM (= 457.065,92 €), den er
durch Geschäfte, welche die Parteien übereinstimmend als Warentermingeschäfte
bezeichnen, verloren hat. Dem liegt folgendes zugrunde:
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Der Kläger hatte in den Jahren 1996, 1997 die R. AG Hannover (im weiteren R.) damit
beauftragt, ihm Warentermingeschäfte an US-amerikanischen Börsen zu vermitteln.
Zuvor hatte die R. dem Kläger ihre Informationsbroschüre übersandt.
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Die jeweiligen Warenterminaufträge für die Kunden der R. wurden von der G GmbH (im
weiteren G-GmbH genannt) abgewickelt. Die G-GmbH stand ihrerseits zumindest seit
1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der zur X gehörenden Beklagten und
unterhielt bei dieser ein oder zwei Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge
ihrer Kunden abwickelte. Die über die G-GmbH vermittelten Geschäfte der R. wurden
über ein eigenes Sammelkonto bei Beklagten abgewickelt. Zur Abwicklung der
Geschäfte mit der G-GmbH bediente sich die Beklagte als Servicegesellschaft der
ebenfalls zur X gehörenden Y (G) mit Sitz in W, D/USA (im weiteren Y (G) genannt), die
im hier fraglichen Zeitraum in D eine Zweigniederlassung unterhielt. Anlässlich der
Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der R. und der G-GmbH auf der einen
und der Beklagten auf der anderen Seite hatten der Leiter der D Zweigniederlassung
der Y (G), der Zeuge S sowie der bei der Y (G)/D als Financial Advisor für die G-GmbH
tätige Zeuge L. die Informationsbroschüre der R. und der G-GmbH auf ihre rechtliche
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Wirksamkeit hin überprüft
Die Abwicklung der von der R./G-GmbH entgegengenommenen Kundenaufträge
gestaltete sich in der Weise, dass im Regelfall der faktische Geschäftsführer und
Mehrheitsgesellschafter K der G-GmbH oder in Ausnahmefällen ein Mitarbeiter der G-
GmbH die Der Zweigniederlassung der Y (G) mit der Übermittlung des Kundenauftrags
im eigenen Namen der R. an die Beklagte beauftragte. Im Fall der Annahme und
Ausführung des Auftrags durch die Beklagte, wurde sodann durch die Y (G)/D eine
Bestätigung über die Ausführung des Auftrags, eine sogenannte "Client Confirmation"
erstellt, wobei zu diesem Zweck eine Blankobestätigung der Beklagten aufgrund ihrer
Fernangaben mit den jeweiligen Transaktionsdaten bedruckt wurde. Die auf diese
Weise erstellte Client-Confirmation wurde im Original an die G-GmbH übersandt, eine
weitere Ausfertigung erhielten die R., die Y (G)/D und die Beklagte. Nach Darstellung
des Klägers nahmen sodann die G-GmbH bzw. die R. auf der Original Client
Confirmation weitere Veränderungen dahingehend vor, dass Name und Anschrift der Y
(G)/D hinter "Office Serving Your Account" für den Kunden verdeckt wurden. Ebenfalls
wurde der Name des Zeugen L. und dessen Telefonnummer hinter "Your Financial
Advisor is" verdeckt. Auf der linken Seite der Client Confirmation wurden von
Mitarbeitern der G-GmbH mit der Schreibmaschine Daten mit der Nummer des Kunden
und des jeweiligen Vertrages hinzugefügt. Von dieser so geänderten und teilweise
anonymisierten "Client Confirmation" erhielt der Kläger für jeden von ihm der R. erteilten
Auftrag eine Kopie mit dem Namen der Beklagten. Bereits im Jahr 1995 hatte die
Beklagte der G-GmbH untersagt, in den Client Confirmations an die Endkunden ihren
(der Beklagten) Namen zu nennen oder in sonstiger Weise ihren Namen werbend zu
verwenden.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er von der Beklagten betrogen worden sei.
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Bereits die Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen der Y (G) und der R. bzw.
der G-GmbH sowie die Planung und der Vollzug des auf Kundentäuschungen und
Irreführungen angelegten Schädigungssystems stellten eine unerlaubte Handlung dar.
Zwar enthielten die ihm von der R. übermittelten Unterlagen im Zusammenhang
umfangreicher Ausführungen einzelne Angaben zu bestimmten Risiken, ließen aber
den gebotenen auffälligen und unmissverständlichen Hinweis darauf vermissen, dass
bereits die zu der Börsenoptionsprämie hinzutretende Auslagenpauschale in Gestalt
eines Aufschlages von 81,82 % auf die Optionsprämie (= 45 % des Einsatzes) das
Chancen-Risiko-Verhältnis der in Aussicht genommenen Finanzinstrumente aus dem
Gleichgewicht brächte und dass die dadurch schon entscheidend verminderte
Gewinnchance mit zunehmender Zahl der Optionsgeschäfte weiter abnehmen müsse. In
dem Prospekt werde verschwiegen, dass der Aufschlag die Gewinnaussichten auch
dann unrealistisch mache, wenn sich der Börsenkurs günstig entwickle. Soweit in der
Informationsbroschüre ansatzweise eine wahrheitsgemäße Aufklärung des Kunden
erfolgt sei, sei diese – so hat der Kläger behauptet - in den sich an die Übersendung der
Broschüre an den Kunden anschließenden Verkaufsgesprächen der Telefonverkäufer
der R., relativiert worden. In diesen anschließenden Gesprächen seien dem Kunden
Gewinne entweder direkt oder nach umständlichen Marktberechnungen garantiert
worden, wobei der Kunde vom Telefonverkäufer zur Benutzung des Taschenrechners
angehalten worden sei. Das Ergebnis der auf telefonischer Durchgabe erfolgten
Zahleneingaben in den Taschenrechner betreffend die Optionsprämie, die zugrunde
gelegte Handelsmenge, den aktuellen Kurs und dem Telefonverkäufer dargestellten
Zukunftskurs hätte beim Erstgespräch immer zu einem Gewinn auf dem
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Taschenrechnerdisplay des Kunden zwischen 25 und 50 % geführt. Wenn ein Kunde
Unverständnis über die Wahrscheinlichkeit der ins Auge gefassten Kurssteigerung zu
erkennen gegeben hätte, hätte er diese pessimistische Meinung gegenüber dem
Telefonverkäufer begründen müssen. Von dem jeweiligen Telefonberater sei dem
Kunden dann versichert worden, das die Wahrscheinlichkeit für das Nichtansteigen des
Warenterminkurses außerordentlich gering sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass
der Preis wesentlich höher steige, als dies derzeit überhaupt angenommen werden
könne. Zwar sei in den Verkaufsgesprächen auch der Begriff "Verlust" benutzt worden,
allerdings beschränkt auf die Angabe, dass dies eher unwahrscheinlich sei, weil sich
dann der ganze Markt geirrt hätte. Anschließend sei der Kunde weiterhin solange
telefonisch und unaufgefordert mit Marktdaten und Marktberechnungen bombadiert und
erforderlichenfalls auch moralisch unter Druck gesetzt worden, bis er schließlich die
schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnet hätte.
Relativ zeitnah nach der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der G-GmbH
und der Y (G)/D sei der Zeuge L. subjektiv zu der Auffassung gelangt, dass die
Durchführung der Geschäfte der R. und der G-GmbH gegenüber deren Kunden einen
Betrug darstelle. Der Zeuge L., der im Auftrag der Beklagten die gesamten Finanzströme
zwischen der G-GmbH und dem Broker in den Jahren 1993 bis 1998 in Höhe von 33
Mio DM kontrolliert hätte, sei anhand der von ihm mitvermittelten Umsätze und der ihm
bekannten Umsatzzahlen wie auch anhand der mageren Geschäftsresultate zu der
Gewissheit gelangt, dass kein Kunde aufgrund des Aufschlags auf die Optionsprämie
per saldo gewonnen hatte oder hätte gewinnen können. Durch die Weiterleitung der
Kundenaufträge der G-GmbH an die Beklagte habe der Zeuge L. bewusst und gewollt
an den Kundenschädigungen mitgewirkt.
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Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die R./G-GmbH die von ihr im eigenen
Namen angelegten Gelder ihrerseits von eigenen Kunden telefonisch für die
Warentermingeschäfte eingeworben habe. Als Sachkennerin des Optionsmarktes und
der den Warentermingeschäften in Deutschland zugrundeliegenden typisierten
Sachverhalte sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Kunden der R./G-GmbH
derart sinnlose Geschäfte nur infolge der Darstellung von unzutreffenden mündlichen
Risikoaufklärungen durch die Telefonverkäufer der R. abgeschlossen haben konnten.
Sämtliche den Zeugen L. und S. bekannten und vorstehend aufgeführten Einzelheiten,
Umstände und Verhältnisse bezüglich der G-GmbH seien auch den zuständigen
Mitarbeitern der Beklagten zumindest in knappen Zügen bekannt gewesen. Denn von er
Beklagten seien alle sie betreffenden Geschäftsvorfälle über einen eigenen
Sicherheitsdienst beobachtet worden.
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Eine weitere Pflichtverletzung – so meint der Kläger – sei darin zu sehen, dass die R. in
ihrer Informationsbroschüre unzureichend über das besonders hohe Risiko bei der
Führung eines Sammelkontos aufgeklärt hätte. Im Zuge einer korrekten
Geschäftsabwicklung im wohlverstandenen Treuhandinteresse hätte die Beklagte für
ihn ein Einzelkonto bei sich errichten müssen. Statt dessen habe die Beklagte billigend
in kauf genommen, dass die von den Geschädigten an die G-GmbH gezahlten Mittel
sofort und umgehend von Herrn Besser für eigene Zwecke verwendet und die
Optionsprämien aus dem Geld anderer Kunden aus dem Sammelkonto finanziert
worden seien.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 893.943,25 DM nebst 4 % Zinsen ab
Rechtshängigkeit der Klage (26. Oktober 2000) zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
gerügt und behauptet,
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dass sie nichts anderes getan hätte, als die Aufträge der R. , die ihr über ihre
Servicegesellschaft weitergeleitet worden seien, zu prüfen, auszuführen und
abzurechnen. Dafür habe sie von der R. für jede Transaktion eine Kommission von 4 %
vom Auftragswert, maximal jedoch 120 USD pro Auftrag und ein Minimum von 20 USD
pro Option erhalten. Weder hätte sie Einfluss auf die Geschäfte der R. gehabt, noch
hätte sie deren Kunden gekannt oder gar gewusst, wie und mit welchen angeblichen
Methoden solche Kunden von der R. geworben worden seien. Wie sich aus den von ihr
vorgelegten Gerichtsurteilen ergebe, seien in drei unterschiedlichen Verfahren die mit
der Überprüfung der Informationsbroschüre befassten Gerichte zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Aufklärungsunterlagen der G-GmbH und der mit diesen wörtlich
übereinstimmenden Unterlagen der R. an Deutlichkeit, auch hinsichtlich des
Verlustrisikos noch über die Anforderungen der Rechtsprechung hinausgingen. Von
daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ein Verschulden des Zeugen L. darstelle
sollte, wenn er die Aufklärung gleichfalls für ausreichend hielt.
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Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Klage wegen fehlender internationaler
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen, da der Kläger eine
durch die Beklagte in Deutschland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig
vorgetragen habe. Abgesehen davon, dass die R. den Kläger nicht ohne hinreichende
Risikoaufklärung zu Warenterminoptionsgeschäften veranlasst hätte, wäre der
Beklagten ein etwa zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der R. oder Y (G)/D
in keinem Fall zuzurechnen, weil die Servicegesellschaft der Beklagten nicht die
Stellung einer Verrichtungsgehilfin im Sinne des § 831 BGB gehabt hätte und von der
Beklagten auch nicht in einem Ausmaß abhängig gewesen sei, dass diese zusammen
mit der R. oder ihrer Servicegesellschaft als Mittäterin oder Gehilfin angesehen werden
könne.
17
Wegen der Begründung der Entscheidung im einzelnen sowie wegen der Einzelheiten
des damaligen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil vom 14. August 2001 Bezug
genommen.
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Gegen das ihm am 18. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Oktober
2001 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und weist ergänzend darauf
hin, dass die Informationsbroschüre der R. auch deswegen nicht zutreffend über die
Funktionsweise von Warenterminoptionen aufkläre, weil sich die Ausführungen im
Prospekt auf die im vorliegenden Fall gar nicht gehandelten sogenannten Londoner
Optionen bezöge und nicht auf die hier gehandelten standarisierten, handelbaren
Optionen. Darüber, wie sich bei diesen Optionen ein Aufschlag auf die Optionsprämie
auswirke, kläre die Informationsbroschüre nicht auf. Zudem stelle das Verhalten der
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Beklagten nach ihrem Heimatrecht ein verbotenes "churning" dar, welches als
Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu werten sei.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an
ihn 893.943,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und
beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit ergibt.
Die Zivilprozessordnung enthält keine eigenen Vorschriften über die internationale
Zuständigkeit. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass die internationale Zuständigkeit mittelbar in den Vorschriften
der §§ 12 ff ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt ist (BGH NJW 1995, 1225,
1226). Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies
regelmäßig die internationale Zuständigkeit.
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Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht den Gerichtstand der unerlaubten Handlung
nach § 32 ZPO verneint. Seine Annahme, die Ausführungen des Klägers zum Vorwurf
der Schädigung durch betrügerischen Verkauf von Warenterminoptionen seien nicht
geeignet, diesen Vorwurf im einzelnen zu belegen, wird von der Berufung mit Recht
angegriffen.
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Nach dem Vorbringen des Klägers, von dem insoweit auszugehen ist, haben der
faktische Geschäftsführer Beser der R. und der faktischen Geschäftsführer K. der G-
GmbH im Zusammenwirken mit dem für die G-GmbH bei der Y (G)/D zuständigen
financial advisor L. den Kläger in betrügerischer Weise um fast seinen gesamten
Einsatz gebracht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar ist
dem Kläger in einer umfangreichen Informationsbroschüre der G-GmbH mitgeteilt
worden, dass der Aufschlag von 81,82 %, den die G-GmbH auf die Optionsprämie
erhebt, so erheblich ist, dass dieser in allen Fällen, in denen der Kursanstieg nicht die
Gewinnschwelle überschreitet, zwingend zu einem Teil- bis Totalverlust der Einlage
führt und dass ein Überschreiten der Gewinnzone vom Börsenfachhandel als eher
unwahrscheinlich angesehen wird. (Informationsbroschüre R. 7 – 10). In den
anschließenden telefonischen Verkaufsgesprächen sind dem Kläger hingegen durch
den Telefonverkäufer die tatsächlichen Gewinnchancen und das tatsächliche
Verlustrisiko nicht objektiv und richtig dargestellt worden. Der Kläger hat durch Zeugnis
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des Telefonverkäufers P unter beweis gestellt, dass in den Verkaufsgesprächen, die
Gewinnchancen bewusst wahrheitswidrig als außerordentlich hoch und das
Verlustrisiko als eher unwahrscheinlich geschildert worden seien, weil sich dann der
ganze Markt geirrt hätte. Zum Beweis für die vom Telefonverkäufer P geschilderte
Verkaufsmethode hat sich der Kläger auf das Zeugnis weiterer Geschädigten berufen,
die nach derselben Methode zum Abschluss von Warentermingeschäften verleitet
wurden
Der Kläger, der aufgrund dieser Täuschungen die Optionen erwarb, verlor bis auf
geringe Restbeträge das gesamte eingesetzte Kapital. Dieser Vortrag des Klägers legt,
soweit es die faktischen Geschäftsführer K. und Besser betrifft, die Möglichkeit eines von
diesen begangenen Betruges zulasten des Klägers nahe (vergl. auch BGH NStZ 2000,
36,37). Die Frage, ob Besser und K. tatsächlich einen Betrug begangen hat, wird im
Rahmen der Prüfung des diesbezüglichen Klageanspruchs durch Erhebung der
angebotenen Zeugenbeweise insbesondere zu den Verkaufsmethoden der
Telefonverkäufer der R. zu klären sein. An diesem Betrug ist nach dem Vorbringen des
Klägers ebenfalls der financial advisor der Service Gesellschaft der Beklagten beteiligt.
Nach dem maßgeblichen und unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers hatte L.
bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der R. und G-
GmbH auf der einen und der Beklagten auf der anderen Seite die feste Überzeugung
gewonnen, dass die Durchführung der Geschäfte der R. gegenüber deren Kunden einen
Betrug darstelle, da kein Kunde aufgrund des Aufschlags auf die Optionsprämie per
saldo hätte gewinnen können. Gleichwohl wirkte L. durch die Weiterleitung der ihm in D
übergebenen Kundenaufträge von K. an die Beklagte an den Kundenschädigungen mit.
Für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist damit entgegen der Ansicht des
Landgerichts davon auszugehen, dass eine zumindest gegen § 826 BGM verstoßende
sittenwidrige Schädigung des Klägers durch dessen Verleitung zum Kauf von
Warenterminoptionen in Betracht kommt.
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An dieser zumindest sittenwidrigen Schädigung hat sich die Beklagte nach dem als
richtig zu unterstellenden Vorbringen des Klägers beteiligt und ist deshalb ebenfalls
schadensersatzpflichtig (§ 830 Abs. 1, S. 1 BGB, 31 BGB). Denn sittenwidrig im Sinne
des § 826 BGB handelt nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv
kennt, sondern auch ein Mittäter, der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt
(BGH NJW 1994, 2289, 2291). Dabei kann ein bewusstes sich Verschließen schon
dann vorliegen, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen
und Aufklärung insoweit verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine
sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt,
weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird.
Hätte die Beklagte dies beachtet, hätte sie sich nicht allein darauf beschränken dürfen,
der G-GmbH und der R. im Jahre 1995 im Außenverhältnis zu deren Kunden jedwede
Werbung mit ihrem Namen zu untersagen und die Informationsbroschüre der G-GmbH
durch den Leiter der D Zweigniederlassung der Servicegesellschaft auf die Einhaltung
der Untersagungsverfügung überprüfen zu lassen.
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Denn nach ihrem eigenen Eingeständnis kannte die Beklagte den Inhalt der
Informationsbroschüre der R./G-GmbH, weil sie sich ordnungsgemäß darüber informiert
hatte, dass die Kunden der R./G-GmbH umfangreich und den Gesetzen entsprechend
informiert wurden. Unbeschadet dessen hat der Kläger durch Zeugnis der leitenden
Mitarbeiter L. und S. der D Zweigniederlassung der Y (G) unter Beweis gestellt, dass
beide Mitarbeiter seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen der R./GK GmbH
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und der Beklagten Kenntnis von dem Inhalt der Informationsbroschüren der R./G-GmbH
gehabt hätten und dies – zumindest in knappen Zügen - auch den zuständigen
Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen sei. Der Beklagten war damit auch
bekannt, dass die G-GmbH als Vermittlungsgebühr einen Aufschlag von 81,82 % auf die
Optionsprämie erhebt, der nach den Risikohinweisen der R. in der – nach Meinung der
Beklagten das Verlustrisiko sehr klar und deutlich hervorhebenden -
Informationsbroschüre als so erheblich beschrieben wird, dass der Aufschlag in allen
Fällen, in denen der Kursanstieg nicht die Gewinnschwelle überschreitet, zwingend zu
einem Teil- bis Totalverlust der Einlage führt und dass ein Überschreiten der
Gewinnzone vom Börsenfachhandel als unwahrscheinlich angesehen wird. Die
Beklagte wusste, dass die R. nicht ihre Endkundin war sondern die Vermögenswerte
von eignen Kunden einwarb. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, der
R./G-GmbH im Jahre 1995 die Werbung mit dem Namen der Beklagten zu untersagen.
Aufgrund der Stückelungen der transferierten Gelder und der Vielzahl der Durchschläge,
die sie erreichte, musste sich der sachkundigen Beklagten schon durch die Beträge auf
den client confirmations der Verdacht aufdrängen, dass es sich bei den Kunden der R.
um Kleinanleger handelte, die durch eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung der
Gewinnchancen zu den Warentermingeschäften von der R. – einem auf dem grauen
Kapitalmarkt agierenden Telefonverkäuferunternehmen - veranlasst wurden und die
wegen des Aufschlags von 81,82 % auf die Optionsprämie allenfalls geringe Beträge
von der R. zurückerhielten. Durch ihre Säumnis, entweder Y (G)/D oder Herrn L. nach
den Verhältnissen bei der R./G-GmbH zu befragen, - nach dem vom Kläger unter
Beweis gestellten Vorbringen war der Zeuge L. bereits kurze Zeit nach Aufnahme der
Geschäftsbeziehungen zwischen der R./G-GmbH und der Beklagten zu der
Überzeugung gelangt, dass die Durchführung der Geschäfte der G-GmbH gegenüber
deren Kunden einen Betrug darstelle – oder die angefallenen Provisionen in Bezug auf
die üblichen Gewinnerwartungen der gehandelten Papiere einer Überprüfung zu
unterziehen und dann die Geschäftsbeziehung mit der R./G-GmbH abzubrechen, hat sie
sich durch die Entgegennahme der Anlegergelder an der betrügerischen
Geschäftspraxis der R. mittelbar um ihres eigenen finanziellen Vorteils
(Brokerkommission) Willen beteiligt.
Somit ist für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte von der
Möglichkeit einer von der Beklagten mit Besser, K. und L. zumindest gegen § 826 BGB
verstoßenden Schädigung des Klägers durch Verleitung zu Börsentermingeschäften
auszugehen. Ein deutscher Gerichtsstand für Ansprüche des Klägers aus unerlaubter
Handlung ist damit auch hinsichtlich der im Ausland handelnden Beklagten gegeben.
Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte gemeinsam mit Besser, K. und L. nach dem
hier zu unterstellenden Vorbringen des Klägers Mittäter einer unerlaubten Handlung im
Sinne des § 830 Abs. 1 BGB sind und dass bei Mittäterschaft jeder Beteiligte sich die
von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830
Abs. 1 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss (BGH WM 1990,
6462, 463; NJW 1995, 1225 f). Dies hat im Hinblick darauf, dass das deutsche
internationale Privatrecht für deliktische Schadensersatzansprüche an das materielle
Recht des Tatorts anknüpft (Art. 38 EGBGB a.F = Art. 40 Abs. 1 EGBGB n.F.) zur Folge,
dass auch der materiellrechtlichen Prüfung deutsches Recht zugrunde zu legen ist.
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Von einer Entscheidung in der Sache selbst hat der Senat abgesehen, da – wie bereits
ausgeführt wurde – zum Grund des Anspruchs eine umfangreiche Beweisaufnahme zu
erfolgen hat, die der ersten Instanz vorzubehalten ist, damit den Parteien nicht eine
Tatsacheninstanz verloren geht. (§§ 540, 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem
Landgericht vorbehalten.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708
Nr. 10 ZPO. Sicherheitsleistungen entfallen mangels eines insoweit
vollstreckungsfähigen Inhalts des Urteils.
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Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 457.065,92 €.
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