Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.10.2010

OLG Düsseldorf (freiwillige gerichtsbarkeit, erbvertrag, ankündigung, beschwerde, notar, testament, nachlassgericht, auflage, tod, inhalt)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 224/10
Datum:
11.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 224/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 122 IV 251/10
Leitsätze:
FamFG §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2
Gegen die Ankündigung des Rechtspflegers, ein Testament oder einen
Erbvertrag zu eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein
Beschwerderecht zu.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – I-3 Wx 224/10
Tenor:
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts –
Rechtspflegerin – vom 02. September 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird dem Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zustän-
digkeit zurückgegeben.
I.
1
Die am 21. Mai 2010 in Willich, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbene Erblasserin und ihr
noch lebender Ehemann H. W. L. haben am 22. Oktober 1990 zu U.R.-Nr. 1413 für 1990
L 197 des Beschwerdeführers einen "Erbvertrag … mit wechselbezüglicher
Schlußerbfolge" geschlossen.
2
Nach dem Tod der Erblasserin hat das Amtsgericht – Nachlassgericht - unter dem 13.
August 2010 seine Absicht angekündigt, den Erbvertrag vom 22. Oktober 1990 bereits
jetzt seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen und den gesetzlichen Erben bekannt zu
geben, da durch die gewählten Vertragsformulierungen eine eindeutige Zuordnung zu
einem bestimmten Testator nicht möglich sei.
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Hiergegen hat sich der Notar mit seinem Rechtsmittel gewandt und beantragt, dem
Nachlassgericht zu untersagen, die unter Ziffer 3 des Erbvertrages vom 22. Oktober
1990 – Urkunde Nr. 1413 für 1990 – getroffenen Bestimmungen vor Tod des
überlebenden Ehepartners (hier: des Ehemannes) zu eröffnen.
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Mit Beschluss vom 02. September 2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde – unter
Hinweis auf eine nicht vorgesehene Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung und
auf fehlende Beschwerdebefugnis des Notars - nicht abgeholfen und dem Senat
vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1.
9
Die nach früherem Recht gegebene Möglichkeit, Beschwerde gegen die Ankündigung,
ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, einzulegen (OLG Hamm NJW 1982,
57), besteht nach neuem Recht grundsätzlich nicht mehr, da nur noch
Endentscheidungen anfechtbar sind, §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 FamFG (Bumiller/Harders,
Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG 9. Auflage 2009 § 348 Rn 23).
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Es mag offenbleiben, ob ausnahmsweise einer noch lebenden Person, deren
Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag infolge fehlender
Trennbarkeit (vgl. § 349 Abs. 1 FamFG) mit eröffnet werden sollen, zur Wahrung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegen eine
entsprechende Ankündigung des Gerichts ein Beschwerderecht zuzubilligen ist (so
Bumiller/Harders, a.a.O. § 349 Rn 11).
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Jedenfalls gilt die vorbeschriebene Ausnahme nicht für den beurkundenden Notar, hier
den Beschwerdeführer, dessen Persönlichkeitsrecht durch die Ankündigung, den von
ihm beurkundeten Erbvertrag seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen, erkennbar nicht
tangiert ist.
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2.
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Ist hiernach die Beschwerde nicht statthaft, so findet gegen die
Rechtspflegerentscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt
(Keidel/Zimmermann, FamFG 16. Auflage 2009 § 349 Rdz. 26).
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Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, legt er dem Richter zur
Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
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