Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.06.2009

OLG Düsseldorf: rechtsschutz, verfügung, anfechtungsklage, behörde, verwaltungsgerichtsbarkeit, auskunftserteilung, kontrolle, rechtsmittelbelehrung, amt, kartellgesetz

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 3/09 (V)
Datum:
15.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 3/09 (V)
Tenor:
I. Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.
II. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I.
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Mit Beschluss vom 30. September 2008 hat das Bundeskartellamt der Antragstellerin
(nachfolgend: I.) auf der Grundlage der Bestimmungen des
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in einem näher bezeichneten Umfang Einsicht in
seine Verfahrensakte zu dem Fusionskontrollverfahren B 4 – 52/08 gewährt. Den
dagegen gerichteten Widerspruch des Drittbetroffenen (nachfolgend: B.) hat es
zurückgewiesen; in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Amt die Beschwerde
zum Oberlandesgericht Düsseldorf als das zulässige Rechtsmittel bezeichnet. Dem
folgend hat der B. fristgerecht Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf
eingelegt.
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Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. Mai 2009 (GA 9) sind die
Verfahrensbeteiligten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des beschrittenen
Rechtswegs hin-gewiesen worden. Der beschwerdeführende B., die I. und das
Bundeskartellamt sind dem entgegen getreten; sie vertreten die Auffassung, dass der im
Kartellgesetz (vgl. §§ 63 ff. GWB) normierte Rechtsschutz zum Oberlandesgericht
Düsseldorf auch dann zur Anwendung komme, wenn das Bundeskartellamt über ein
isoliertes Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entschieden habe.
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II.
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Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der
angefochtene Beschluss vom 30. September 2008 unterliegt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1
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VwGO der gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Das Verfahren war
demzufolge - ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurfte (vgl. § 17 a Abs. 4
Satz 1 GVG) - an das nach §§ 45, 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht
Köln zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).
1. Die Überprüfung von Entscheidungen, die das Bundeskartellamt - wie vorliegend -
außerhalb eines bei ihm anhängigen kartellverwaltungsrechtlichen Verfahrens isoliert
nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes getroffen hat, obliegt den
Verwaltungsgerichten und nicht den Kartellgerichten. Es handelt sich um eine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit, die nach der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40
Abs. 1 Satz 1 VwGO in die Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt.
Eine bundesgesetzliche abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte -
und dort speziell an die Kartellgerichte - existiert nicht (vgl. OVG NW, NWVBl. 2003, 23,
24; OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, WuW/E DE-R 2052, 2054 - Datenabfrage; OVG
Hamburg, Beschl. v. 16.2.2009, 5 So 31/09, Leitsatz veröffentlicht in DVBl. 2009, 603).
Eine solche kann insbesondere nicht § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB
entnommen werden, wonach "gegen Verfügungen der Kartellbehörde .. die Beschwerde
zulässig (ist)", über die "ausschließlich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige
Oberlandesgericht (entscheidet)". Zwar mag der zitierte Wortlaut der Vorschrift bei
isolierter Betrachtung auch die Anfechtung von kartellbehördlichen Entscheidungen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfassen können, weil der dort verwendete
Begriffe der "Verfügung" denkbar weit ist. Gegen das daraus sowohl vom
Bundeskartellamt als auch vom B. abgeleitete Normverständnis, wonach die
Beschwerde zu den Kartellgerichten auch gegen kartellbehördliche Entscheidungen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz eröffnet ist, streiten indes die
Rechtsschutzregelungen in §§ 8 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 4 IFG. § 9 Abs. 4 IFG ordnet an,
dass gegen die ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
ablehnende Entscheidung der Widerspruch und die Verpflichtungsklage zulässig sind. §
8 Abs. 2 Satz 3 IFG bestimmt für den Fall der stattgebenden Entscheidung die
entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 4 IFG, sieht also vor, dass die von der Behörde
angeordnete Auskunftserteilung mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen
werden kann. Das Informationsfreiheitsgesetz selbst hat damit den gerichtlichen
Rechtsschutz nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 VwGO durch die Bereitstellung von
Verpflichtungs- und Anfechtungsklage ausgestaltet. Dies schließt es aus anzunehmen,
die Entscheidungen, die das Bundeskartellamt nach dem Informationsfreiheitsgesetz
trifft, könnten mit der Beschwerde zum Kartellsenat nach § 63 GWB angegriffen werden.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor.
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Dr. J. Kühnen Dr. Maimann Breiler
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