Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.06.2003

OLG Düsseldorf: billigkeit, vergleichbare leistung, infrastruktur, kostenbeteiligung, ermessen, öffentlich, abfertigung, anschlussberufung, geschäftsjahr, abrede

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 42/01
23.06.2003
Oberlandesgericht Düsseldorf
Kartellsenat
Urteil
VI-U (Kart) 42/01
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-
schlussberufung der Klägerin das am 20.6.2001 verkündete Urteil der 4.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wie folgt ab-
geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von
20.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in
derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines im Inland zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin als Betreiberin des V... D... erhebt aufgrund einer Entgeltordnung (früher:
Flughafengebührenordnung) von den anfliegenden Fluggesellschaften Landeentgelte. Die
Entgeltordnung beruht auf der Flughafenbenutzungsordnung der Klägerin, die bestimmt (II.
Teil Nr. 2.2.1):
Die Benutzung des Flughafens ist gegen Entrichtung der in der jeweils gültigen
Flughafenbenutzungsordnung festgelegten Entgelte mit Luftfahrzeugen ... ge- stattet.
Die Landeentgelte setzen sich zusammen aus einem fixen, vom zulässigen Gesamtgewicht
des jeweiligen Flugzeugtyps abhängigen (MTOW = maximum take off weight) und aus
einem variablen, von der Anzahl der beförderten Passagiere (Sitzauslastung) abhängigen
Teil.
5
6
7
8
9
Zum 1.4.2000 trat auf Betreiben der Klägerin (Anl. K 3 und K 5), nach öffentlich-rechtlicher
Genehmigung gemäß § 43 Abs. 1 LuftVZO (Anl. K 6) und nach Durchführung ergebnisloser
Konsultationsgespräche der Klägerin mit den betroffenen Fluggesellschaften (vgl. Anl. K
30) eine neue Entgeltordnung in Kraft (Anl. K 7). Darin waren beide Bestandteile des
Landeentgelts erhöht worden, der variable Teil - entsprechend einer Geschäftpolitik der
Klägerin - allerdings in größerem Umfang als der gewichtsabhängige Teil. Die
Entgeltanhebung wirkt sich für die Beklagte (die hauptsächlich die begünstigten
Flugzeugtypen benutzt) nach deren Vortrag als durchschnittliche Mehrbelastung von etwa
7,5 % aus. Sie kürzte deswegen ihre Zahlungen um die Erhöhungsbeträge. Mit ihrer
Zahlungsklage hat die Klägerin zunächst die in den Monaten April und Mai 2000
aufgelaufenen Zahlungsrückstände im Betrag von 73.907,93 DM nebst Zinsen geltend
gemacht (GA 194, 195). Im Berufungsrechtszug hat sie ihre Klage um die Forderung der im
Nutzungszeitrum vom 1.6.2000 bis zum 31.12.2001 einbehaltenen Teile der Landeentgelte
in Höhe von 494.259,10 Euro nebst Zinsen erweitert (GA 315 bis 317).
Die Klägerin hat die Anhebung der Landeentgelte in tatsächlicher Hinsicht mit dem
betriebswirtschaftlichen Ergebnis ihres Geschäftsbereichs "Aviation und
Terminalmanagement" gerechtfertigt (dem Geschäftsbereich "Aviation und
Terminalmanagement" obliegen Vorhaltung und Betrieb der sog. luftseitigen Infrastruktur,
der operative Flugbetrieb und Vorhaltung sowie Betrieb der Fluggasteinrichtungen;
daneben bestehen die Geschäftsfelder "Bodenverkehrsdienste" für luftseitige Abfertigung
der Flugzeuge und "Non-Aviation", das sich mit der Vermietung und Verpachtung von
Flughafeneinrichtungen befasst). Die Klägerin hat eine Kostenunterdeckung ihres
Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" behauptet, der durch die
Entgeltanhebung zu begegnen gewesen sei. Außerdem hat sie auf einen Vergleich mit den
Landeentgelten anderer deutscher Flughäfen verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die
von ihr berechneten Entgelte im Durchschnitt geringer als auf anderen Flughäfen seien.
Die Klägerin ist hiernach der Meinung gewesen, ein ihr durch § 43 Abs. 1 LuftVZO und die
Flughafenbenutzungsordnung übertragenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht -
gemessen am Maßstab von § 315 Abs. 3 BGB - in nicht zu beanstandender Weise
ausgeübt zu haben.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat die Angaben der Klägerin
zu ihrer Kosten- und Ertragslage für undurchsichtig und widersprüchlich gehalten und hat
die behauptete Kostenunterdeckung in Abrede gestellt. Sie hat auch sonst zahlreiche
Einwände gegen die Entgelterhöhung erhoben. Unter anderem hat sie
Nutzungsbeeinträchtigungen während der Bauarbeiten nach dem Flughafenbrand im Jahr
1996, Unbilligkeit der Entgeltanhebung sowie einen Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag zur Zahlung von 73.907,93 DM
nebst zeitlich und betragsmäßig gestaffelten Zinsen verurteilt (GA 193). Es hat die von der
Klägerin verlangten Landeentgelte - gemessen am rechtlichen Prüfungsmaßstab von § 315
Abs. 3 BGB - für billigenswert gehalten, da sie im Vergleich mit den Landeentgelten auf
anderen Flughäfen im Inland im Rahmen des Marktüblichen lägen und dem entsprächen,
was regelmäßig als Entgelt für eine vergleichbare Benutzung verlangt werde. Die dagegen
gerichteten Einwände der Beklagten hat das Landgericht für unbegründet gehalten. Auch
einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin hat es verneint,
da die Höhe der von der Klägerin erhobenen Entgelte nicht zu beanstanden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich die Klägerin unter
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Erweiterung ihres Zahlungsantrages angeschlossen hat.
Die Beklagte begründet ihr Rechtsmittel unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen.
welches sie ergänzt. Sie hält der Klägerin eine nach ihrer Auffassung bislang nicht
substantiiert dargelegte Kostenunterdeckung sowie durch Gewinn- und Verlust-
Rechnungen in ihren, der Klägerin, Geschäftsberichten ausgewiesene hohe
Betriebsgewinne entgegen. Das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis der Klägerin sei -
so die Beklagte - in eine Billigkeitsabwägung zur Höhe der Landeentgelte einzubeziehen.
Darüber hinaus macht die Beklagte einen Verstoß der Klägerin gegen kartellrechtliche
Missbrauchstatbestände geltend.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlussberufung,
die Beklagte über den im Urteil des Landgerichts zuerkannten Betrag hinaus zu
verurteilen, weitere 494.259,10 Euro nebst zeitlich und betragsmäßig gestaffelten Zinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz an sie zu zahlen (GA 315, 316).
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie will allein aus dem Umstand, dass
die von ihr berechneten Landeentgelte im Rahmen der Landeentgelte anderer
Verkehrsflughäfen in Deutschland liegen, auf eine der Billigkeit i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB
entsprechende Leistungsbestimmung geschlossen sehen. Ihre Preiskalkulation sowie ihre
Kosten- und Ertragslage, so meint die Klägerin, habe sie nicht detailliert offen zu legen,
zumal die Fluggesellschaften die zum wirtschaftlichen Verständnis der Entgeltanhebung
notwendigen Informationen bereits in den Konsultationsgesprächen erhalten hätten. Auf
Hinweis des Senats (GA 436 ff.) hat die Klägerin dennoch hinsichtlich der Kostensituation
ihres Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" ergänzend vorgetragen
(Schriftsätze vom 23.10.2002, GA 475 ff., und vom 21.1.2003, GA 542 ff.).
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die mit
diesen vorgelegten Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Klägerin steht aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der von ihr bereit gehaltenen
Infrastruktur ihres Flughafens durch die Beklagte gemäß den durch die Inanspruchnahme
geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverträgen kein Anspruch auf Zahlung desjenigen
Teils der Landeentgelte zu, um den diese durch die Entgeltordnung zum 1.4.2000
angehoben worden sind, und den die Beklagte seither zurückgehalten hat. Die Klägerin hat
24
25
nicht mit Erfolg dargelegt und Beweis dafür angetreten, dass die zum 1.4.2000 in Kraft
getretene Erhöhung der von ihr berechneten Landeentgelte nach den tatsächlichen
Umständen dem in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB zu ermittelnden
billigen Ermessen entspricht.
Die Zulässigkeit und Bestimmtheit der Klage mit Blick auf den Klagegrund ist allerdings
nicht zu verneinen. Die Klägerin macht aus bestimmten Rechnungen betreffend die durch
die Benutzung ihres Flughafens angefallenen Landeentgelte diejenigen Differenzbeträge
geltend, die die Beklagte bei der Zahlung einbehalten hat.
1. Die Rechtsgrundlage des Klageanspruchs bilden die in der Vergangenheit
abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge über die Benutzung des Flughafens der
Klägerin, die sich auf die Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen für Luftfahrzeuge
und der Einrichtungen für die Passagiere und deren Gepäck erstrecken (vgl. BGH DVBl.
1974, 558, 560; WM 1997, 1116, 1117 = NJW-RR 1997, 1019), und die die Klägerin im
Sinne eines inhaltlich fest stehenden und klar umschriebenen Leistungsbündels dargestellt
hat (vgl. Anl. K 31). Das dafür als Gegenleistung zu entrichtende Entgelt haben die Parteien
in den Verträgen nicht vereinbart. Es soll - wie aus § 43 Abs. 1 LuftVZO, aus der im
Tatbestand wiedergegebenen Vorschrift der Flughafenbenutzungsordnung und aus § 316
BGB zu folgern ist - einseitig durch die Klägerin festgelegt werden. Diese von der Klägerin
in der am 1.4.2000 in Kraft getretenen Entgeltordnung getroffene Bestimmung ist für die
Beklagte jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Entgeltregelung der
Klägerin unterliegt damit einer Inhaltskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB, und zwar
ungeachtet des Umstands, dass die Anhebung der Landeentgelte, um die es in diesem
Rechtsstreit geht, öffentlich-rechtlich gemäß § 43 Abs. 1 LuftVZO genehmigt worden ist
(vgl. BGH WM 1997, 1116, 1117; DVBl. 1974, 558, 561; MDR 1973, 999, 1000). Eine
einseitige Leistungsbestimmung kann hiernach unter Umständen als billig im Sinne von §
315 Abs. 3 BGB zu betrachten sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des
Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis oder Entgelt für eine
vergleichbare Leistung verlangt wird. Grundsätzlich ist indessen eine umfassende
Würdigung des Vertragszwecks sowie der Interessenlage beider Vertragsparteien
erforderlich, um die Billigkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung festzustellen (vgl.
BGH NJW-RR 1992, 183, 184 = WM 1991, 2065 m.w.N.). Hiervon ist im Streitfall nicht
abzugehen. Bei der Kontrolle der Höhe der Landeentgelte, die die Klägerin zum 1.4.2000
neu festgesetzt hat, sind deshalb die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und der
Fluggesellschaften umfassend und in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen. Hierbei
bildet eine im Vergleich zu den von anderen Verkehrsflughäfen erhobenen Landeentgelten
festzustellende Marktüblichkeit lediglich einen von mehreren in die Wertung
einzustellenden Gesichtspunkt. Genauso ist darin die Kosten- und Ertragslage
einzubeziehen, die sich - bezogen auf den Streitfall - bei wirtschaftlicher Betrachtung aus
der Benutzung des Verkehrsflughafens der Klägerin und seiner Einrichtungen durch die
Fluggesellschaften und deren Passagiere ergibt. Hierbei kommt es darauf an, ob die
betriebswirtschaftliche Prognose, die zur Anhebung der Landeentgelte führte, im Rahmen
eines der Klägerin zuzubilligenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums vertretbar
war, d.h. aus damaliger, dem Zeitpunkt der Festlegung der angehobenen Entgelte
entsprechender Sicht (in den ersten Monaten des Jahres 2000) insbesondere auf einer
ausreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage sowie auf vertretbaren
Schlussfolgerungen beruhte, die unter Zugrundelegung anerkannter Bewertungsmethoden
gewonnen worden waren. Dies alles bedarf einer nachvollziehbaren und
widerspruchsfreien Darlegung durch den (im Streitfall beweispflichtigen) Anspruchsteller
(vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 315 BGB Rn. 19 m.w.N.), der die einseitige Bestimmung
26
27
getroffen und durch seinen Vortrag die Möglichkeit auszuschließen hat, die Bestimmung
könne - wie die Beklagte im vorliegenden Prozess allerdings geltend macht - willkürlich
getroffen worden sein. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegung muss - übertragen
auf den vorliegenden Fall - auch erkennen lassen, dass bei der Entscheidung über die
Erhöhung der Landeentgelte die Geschäftsunkosten sowie die geschäftlichen Risiken zu
einem zu erwartenden Geschäftsergebnis (einschließlich eines angemessenen Gewinns)
in ein nach billigem Ermessen hinzunehmendes Verhältnis gesetzt worden sind (vgl. BGHZ
92, 201, 205 - Zündholzschachteln), und zwar im vorliegenden Fall aus der in zeitlicher
Hinsicht Anfang des Jahres 2000 gebotenen vertretbaren Sicht der Dinge. Einer
Offenlegung sämtlicher kalkulatorischer Grundlagen der Klägerin bedarf es dazu nicht
unbedingt. Diese dargestellten Rechtsgrundsätze sind nicht neu, sondern entsprechen
einer seit langem gefestigten Rechtsprechung.
2. Von diesem Vorverständnis ausgehend (das sowohl Gegenstand der Erörterungen in
den Senatsterminen vom 29.5.2002 und vom 22.1.2003 als auch des Hinweis- und
Auflagenbeschlusses des Senats vom 2.8.2002, GA 436 ff. gewesen ist) muss akzeptiert
werden, dass die Klägerin die Billigkeitskontrolle auf eine wirtschaftliche Betrachtung ihres
(rechnerisch ausscheidbaren) Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement"
begrenzt sehen will, und zwar auch gegen den Willen der Beklagten, die unter Hinweis
(unter anderem) auf die Einschätzung der Arbeitsgruppe Verwaltung und Recht des
Länderausschusses Luftfahrt vom 11.7.1980 (Anl. BK 5) und sog. ICAO-Grundsätze (vgl.
Anl. BK 4) auf das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des F... D... abgestellt wissen
will. Die Kommentierung von Hofmann/Grabherr (LuftVG, § 6 Rn. 173), die die Beklagte
sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zu eigen macht, betrifft die öffentlich-rechtliche
Genehmigung der Flughafenentgelte; sie besagt hingegen nichts über die Grundsätze, die
im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB anzuwenden sind.
Die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung auf den ausscheidbaren
Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" ist zumindest vertretbar. Sie beruht
auf der ihrem Ermessen unterliegenden und nicht zu beanstandenden Aufteilung ihres
Unternehmens in die Geschäftsbereiche "Aviation und Terminalmanagement", "Non-
Aviation" und "Bodenverkehrsdienste" (sowie daneben auf einzelne Kostenstellen). Die
Begrenzung auf den Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" ist ferner
dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften ganz bestimmte, gebündelte
Leistungen des Flughafenbetriebs in Anspruch nehmen (siehe Anl. K 31), die ganz
überwiegend jenem Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" zuzuordnen
sind, und für die diese nach dem Prinzip der Kostenverursachung ein Entgelt zu entrichten
haben. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die für die genannten Leistungen zu
zahlende Vergütung gemindert wird durch eine Anrechnung bereichsfremder Erlöse, die in
keinem sachlichen Zusammenhang mit den nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen
erzielt worden sind. Die Klägerin muss die Aufwendungen, die sie für das Starten und
Landen von Luftfahrzeugen und für die Abfertigung von Passagieren und Gepäck tätigt,
daher nicht mit Hilfe von Einkünften aus anderen Geschäftsfeldern ("Non-Aviation" und
"Bodenverkehrsdienste") subventionieren. Dafür fehlt es an einem inneren Grund, auch
wenn die Beklagte darauf verweist, dass zahlreiche Einnahmen der Flughäfen (namentlich
solche im sog. "Non-Aviation"-Geschäft) und gleichermaßen ihre wirtschaftliche Existenz
davon abhingen, dass sie von Luftverkehrsgesellschaften angeflogen werden. Das
wirtschaftliche Gesamtergebnis eines Flughafens beruht dennoch hauptsächlich auf den
unabhängigen Entscheidungen und der eigenwirtschaftlichen Betätigung des
Betreiberunternehmens, an dessen wirtschaftlichem Erfolg die Fluggesellschaften nicht zu
partizipieren haben. Das zeigt sich nicht zuletzt an der Kontrollüberlegung, dass die
28
29
Fluggesellschaften durch eine Zahlung höherer Landeentgelte umgekehrt auch zu einer
finanziellen Sanierung anderer Geschäftsfelder als "Aviation und Terminalmanagement"
nicht beizutragen haben, sofern sich in jenen Bereichen (etwa durch Managementfehler)
geschäftliche Verluste einstellen sollten.
Soweit andere Geschäftsfelder des Unternehmens der Klägerin die Einrichtungen des
Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" zu geschäftlichen Zwecken mit
benutzen (z.B. der Geschäftsbereich "Non-Aviation" durch Vermarkten der Raumflächen in
den Terminalgebäuden), sind diese an den Unkosten des Geschäftsbereichs "Aviation und
Terminalmanagement" in einem ihrer Mitbenutzung entsprechenden und nach billigem
Ermessen gerechtfertigten Umfang zu beteiligen. Das stellt auch die Klägerin auf der
Grundlage ihres Vortrags, der Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" trage
die vollständige Kostenverantwortung für Terminalgebäude und sog. luftseitige
Infrastruktur, nicht grundsätzlich in Frage. In den Wirtschaftsplänen für das Jahr 2000 hat
sie zum Beispiel den Geschäftsbereich "Non-Aviation" (ursprünglich) in Höhe von etwa
19,7 Millionen DM mit den Kosten des Geschäftsbereichs "Aviation und
Terminalmanagement" belastet ("kostenpreisbasierende Verrechnung"; vgl. Anl. K 64 und
K 65). In gleicher Weise trägt ihrem Vorbringen zufolge der Geschäftsbereich "Aviation und
Terminalmanagement" anteilig Kosten anderer Geschäftsbereiche und Kostenstellen,
soweit diese einen wirtschaftlichen Bezug zu dem Geschäftsfeld "Aviation und
Terminalmanagement" aufweisen.
Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Klägerin die in die Billigkeitskontrolle
einzustellenden Erträge und Kosten nach dem Prinzip der Deckungsbeitragsrechnung
ermittelt hat. Sie kann insoweit nicht auf eine Anwendung ihrer Gewinn- und Verlust-
Rechnungen und auf eine Übertragung der daraus hervorgehenden Aufwendungen und
Gewinne auf den vorliegend zu beurteilenden Fall einer Entgeltbestimmung festgelegt
werden. Dies folgt aus dem Inhalt und Zweck der Überprüfung, die nach § 315 Abs. 3 BGB
stattzufinden hat. § 315 Abs. 3 BGB dient nicht der Ermittlung eines "gerechten" oder
"richtigen" Entgelts für eine Leistung, sondern bildet nur ein Hilfsmittel zu überprüfen, ob
sich der die Leistung bestimmende Unternehmer unter Berücksichtigung gewisser
Grenzen, innerhalb derer er einen Entscheidungs- und Bewertungsspielraum genießt, nach
allgemeinen Grundsätzen der Vertragsgerechtigkeit mit der streitigen und vorausschauend
zu treffenden Leistungsbestimmung vergriffen hat. Sofern er betriebswirtschaftlich
vertretbare Regeln, Grundsätze und Methoden richtig angewandt hat, ist seine Festsetzung
eines Entgelts im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB "billig" und daher hinzunehmen. Die
Grundsätze der Deckungsbeitragsrechnung sind als Mittel einer unternehmensinternen
Kosten- und Erfolgskontrolle und sowie einer Begründung unternehmerischer
Entscheidungen in der Betriebswirtschaftslehre anerkannt. Zwar will die Beklagte bei der
(im untechnischen Sinn zu verstehen) Wirtschaftlichkeitsberechnung demgegenüber die
sog. Ist-Werte, insbesondere die in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlust-Rechnung
ausgewiesenen Angaben über Erträge und Aufwendungen zugrunde gelegt sehen. Jedoch
ist die Verfahrensweise der Klägerin jedenfalls als solche vertretbar und daher nicht zu
bemängeln. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Auskömmlichkeit und die Höhe
der Landeentgelte für die Zukunft festzulegen, mithin die Wirtschaftlichkeit prognostisch zu
beurteilen war. Diese im vorliegenden Fall Anfang des Jahres 2000 für die Zukunft zu
treffende Prognose konnte nicht - jedenfalls nicht allein - anhand einer für den
Vorjahreszeitraum (nämlich für das Geschäftsjahr 1999) aufgestellten handelsrechtlichen
Gewinn- und Verlust-Rechnung vorgenommen werden. Erst recht konnte sie sich nicht
nach der (infolge der Dauer des Prozesses inzwischen erst vorliegenden) Gewinn- und
Verlust-Rechnung für das Geschäftsjahr 2000 richten.
30
31
32
3. Gemessen an diesen erweiterten Prüfungsmaßstäben sowie an den konkreten und auf
dem Bestreiten der Beklagten beruhenden Fragen, die der Senat in seinem Hinweis- und
Auflagenbeschluss vom 2.8.2002 an die Klägerin gerichtet hat (GA 436 ff.), hat die Klägerin
nicht zureichend und in einer Weise vorgetragen (und Beweis angeboten), dass ihre
Entgeltbestimmung als billig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB angesehen werden oder eine
billige Bestimmung durch ein Urteil getroffen werden kann. Der Umfang des von der
klagenden Partei vorzutragenden Tatsachenstoffs und das gebotene Maß einer
Detaillierung ihres Vortrags hängen auch vom Umfang des Bestreitens der Beklagten
Partei ab. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Bestreiten des Gegners den
Kläger prozessual dann zu einer Erweiterung und Ergänzung seines Vorbringens zwingt,
sofern sein bisheriges Vorbringen mit Rücksicht auf das Bestreiten unklar ist. Dies ist hier
der Fall. Dazu im Einzelnen:
a) Zwischen den Parteien ist die Höhe der sog. kostenpreisbasierenden Verrechnung im
Betrag von etwa 19,7 Millionen DM im Streit, mit der die Klägerin den Geschäftsbereich
"Non-Aviation" ausweislich ihrer Wirtschaftspläne für das Jahr 2000 (ursprünglich) belastet
hat (Anl. K 64 und K 65), um hierdurch auszugleichen, dass dem Geschäftsbereich "Non-
Aviation" (u.a.) die Vermarktung von Raumflächen in den Terminalgebäuden auf eigene
Rechnung übertragen ist. Über diesen tatsächlichen Streit braucht aber nicht aufgeklärt zu
werden. Die Klägerin hat den Geschäftsbereich "Non-Aviation" nämlich nicht nur an den
Kosten ihres Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" beteiligt, sondern hat
Erlöse des Geschäftsbereichs "Non-Aviation" im Betrag von etwa 42 Millionen DM - mit
dem wirtschaftlichen Effekt eines Kostenbeitrags - in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für
den Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" in Ansatz gebracht. Das geht
aus dem Antrag vom 20.12.1999 hervor (Anl. K 3, dort S. 5), den die Klägerin im öffentlich-
rechtlichen Genehmigungsverfahren eingereicht hat (siehe auch die Anl. K 64 und K 65).
Die Klägerin ist dadurch der Forderung der Genehmigungsbehörde nach einer
Berücksichtigung von Erlösen des Geschäftsbereichs "Non-Aviation" im Bereich von
"Aviation und Terminalmanagement" nachgekommen. Dem rechtlichen und
betriebswirtschaftlichen Ansatz dieser Forderung hat die Klägerin im vorliegenden Prozess
zwar widersprochen. Nichtsdestoweniger hat sie an dem Rechenwerk des
Genehmigungsantrags vom 20.12.1999 (für diesen einen Fall der Entgeltbestimmung)
jedoch festgehalten. Die Klägerin will folglich im vorliegenden Fall ausnahmsweise die
Erlöse ihres Geschäftsbereichs "Non-Aviation" im Rahmen der Kostenrechnung für den
Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" und der Bestimmung der
Landeentgelte ab dem 1..4.2000 berücksichtigt sehen. Die Übertragung von Erlösbeträgen
aus dem Geschäftsbereich "Non-Aviation" in den Bereich "Aviation und
Terminalmanagement" stellt begrifflich und rechnerisch mehr als eine bloße
Kostenbeteiligung dar. Wie hoch eine der Billigkeit entsprechende Kostenbeteiligung des
Geschäftsbereichs "Non-Aviation" im vorliegend zu beurteilenden Fall der
Entgeltbestimmung ausfallen müsste, kann hingegen dahingestellt bleiben. Denn die
Beklagte macht nicht geltend, von dem in die Kostenrechnung des Geschäftsfeldes
"Aviation und Terminalmanagement" übertragenen Erlös von etwa 42 Millionen DM sei -
und zwar nach den Grundsätzen einer Deckungsbeitragsrechnung - der Betrag einer nach
Billigkeit zu bewertenden Beteiligung des Geschäftsbereichs "Non-Aviation" an den Kosten
des Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" nicht gedeckt.
Es können hiernach die Streitfragen unentschieden bleiben, ob der Kostenansatz von 19,7
Millionen DM zutrifft, ob der Geschäftsbereich "Non-Aviation" beteiligt wird an den Kosten
der von ihm genutzten/verwerteten Einrichtungen der luftseitigen Infrastruktur, und zwar -
jedenfalls - an den Kosten der Flugzeughallen, der Tankdienste und der sonstigen
33
34
35
36
37
38
Gebäude (soweit diese nicht dem Bereich "Aviation und Terminalmanagement" angehören,
kommt eine Kostenbeteiligung ohnehin nicht in Frage). Es bedarf ebenfalls keiner
Entscheidung, ob der Geschäftsbereich "Non-Aviation" an Energie- und
Instandsetzungskosten zu beteiligen ist und beteiligt worden ist, ob der Geschäftsbereich
"Non-Aviation" für die gemeinsam benutzten Einrichtungen bezahlt und zu zahlen hat
(Flure Treppenhäuser), und ob der Geschäftsbereich "Non-Aviation" - wie die Beklagte
behauptet - noch höhere Erlöse erzielt, als die Klägerin im Genehmigungsantrag vom
20.12.1999 (Anl. K 3) berücksichtigt hat, und zwar aus Vermietung und Verpachtung,
Versorgungsleistungen und einer sonstigen Nutzung der sog. luftseitigen Infrastruktur.
b) Das, wonach im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats unter Ordnungsziffer 2.
konkret gefragt worden ist (GA 436 ff.), hat die Klägerin indessen nicht nachvollziehbar und
prüfbar, sondern mit allgemein gehaltenen Ausführungen, wertungsbesetzt und
fragmentarisch beantwortet. Beweise hat sie nicht angetreten, obgleich sie auf ihre
Darlegungs- und Beweislast nicht nur im Rahmen der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung vom 29.5.2002, sondern auch mit dem Senatsbeschluss vom 2.8.2002
hingewiesen worden ist (GA 442).
Der Senat hat mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten die Frage an die Klägerin
gerichtet, nach welchem Verteilungsmodus oder Schlüssel Kosten aus anderen
Geschäftsbereichen dem Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement"
angelastet worden sind. Die Klägerin hat dazu lediglich auf eine Erfassung durch sog.
Kostenstellen verwiesen. Eine nähere und an den einzelnen zugerechneten Beträgen
orientierte und über den streitigen Sachverhalt aufklärende Darstellung, wobei sich die
einzelnen Beträge insgesamt zu den in der Aufstellung im Genehmigungsantrag vom
20.12.1999 genannten Kostenpositionen, die die Klägerin zur Grundlage ihrer
Leistungsbestimmung gemacht hat, einschließlich von Abschreibungen und Zinsen sowie
sog. internen Verrechnungen und Kostenumlagen addieren lassen, fehlt. Der Senat hat in
Bezug auf die Personalkosten, Instandhaltungskosten, Sachkosten, Abschreibungen und
Zinsen, internen Verrechnungen und Kostenumlagen nach konkreten Betragsangaben,
ihrer Zusammensetzung und nach den einzelnen Kostenfaktoren gefragt.
Die Personalkosten und deren Steigerung im Vergleich zum Geschäftsjahr 1999 hat die
Klägerin unter Hinweis auf eine Tariferhöhung und eine gegebene Notwendigkeit, 29
Aushilfskräfte für die Information von Fluggästen einzustellen, erläutert. Weitere Angaben
hat sie nicht gemacht. Dies reicht nicht aus, um die in Ansatz gebrachten Kosten insgesamt
nachvollziehen zu können.
Hinsichtlich der Instandhaltungskosten (16,3 Millionen DM) hat die Klägerin lediglich einen
Ansatz von 3,5 Millionen DM dahin erklärt, dass Vorfeldplatten ausgewechselt,
Dehnungsfugen der Start- und Landebahn saniert worden und die Check-in-Halle des
Fernbahnhofs zu warten gewesen sei. Dieser Vortrag deckt den Gesamtbetrag der bei der
Instandhaltung angesetzten Kosten bei weitem nicht ab.
Sachkosten hat die Klägerin ausschließlich schlagwortartig mit höheren Kosten bei der
Gebäudereinigung sowie mit den Kosten einer Bewachung erklärt. Dieses Vorbringen ist in
keiner Weise prüf- oder auch nur nachvollziehbar, zumal die Gesamtkosten von 41,4
Millionen DM dadurch nicht ausgeschöpft sind.
Sog. interne Verrechnungen hat die Klägerin ausgefüllt mit Kosten von
Instandhaltungsleistungen, Energiekosten, sog. Flächenkosten und Kosten sonstiger
Leistungen anderer sog. Kostencenter (z.B. Telefonkosten). Kostensteigerungen hat sie mit
39
40
41
42
Tariferhöhungen sowie durch einen Mehrverbrauch von Leistungen begründet. Diesem
Vorbringen mangelt es an jeder Substantiierung. Die Anlage K 62, auf die die Klägerin
verwiesen hat, erbringt keine weitere Klarheit, da sie lediglich allgemeine Aussagen trifft.
Bei den Kostenumlagen hat sich die Klägerin lediglich zu dem Vortrag verstanden, im
Bereich Feuerwehr, Security und Brandschutz habe eine Umsetzung von Maßnahmen, die
im "W...-Gutachten" verlangt worden seien, zu Kostensteigerungen geführt. Sie hat die
Vorlage dieses Gutachtens angeboten, hat es jedoch nicht vorgelegt. Die Gesamtkosten
von 42,3 Millionen DM sind nicht weiter erläutert, auch nicht in der Anlage K 62, auf die die
Klägerin Bezug genommen hat.
Die im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 2.8.2002 gestellten Fragen, die
abzielten auf eine Klärung des bisherigen und von der Beklagten bestrittenen Sachvortrags
der Klägerin, sind damit von der Klägerin insgesamt nicht hinlänglich beantwortet worden.
Soweit ihre Entgeltbestmimung auf den genannten Kostenfaktoren basiert, mangelt es
demnach an einer zureichenden Tatsachengrundlage, die Billigkeit am rechtlichen
Maßstab von § 315 Abs. 3 BGB zu beurteilen. Wegen einer Beteiligung des
Geschäftsbereichs "Bodenverkehrsdienste" an den Kosten des Geschäftsbereichs
"Aviation und Terminalmanagement" sowie wegen der Kostenposition
"Abschreibungen/Zinsen" wird auf die folgenden Ausführungen unter c) und d) verwiesen.
c) Die Beklagte hält eine Kostenbeteiligung des Geschäftsbereichs
"Bodenverkehrsdienste", die nach dem Vortrag der Klägerin nur in Bezug auf die
Gepäckabfertigungsanlage stattgefunden hat, für unzureichend mit der Begründung, dieser
Geschäftsbereich nutze in erheblichem Umfang gewerblich die Einrichtungen der sog.
luftseitigen Infrastruktur. Konkret behauptet die Beklagte Nutzungen bei der
Gepäckbeförderung und -abfertigung sowie eine Nutzung von Räumen. Naheliegend
erfolgt eine Benutzung im Bereich des Geschäftsfeldes "Aviation und
Terminalmanagement" auch durch die sog. Vorfelddienste (z.B. Betanken von
Luftfahrzeugen). Die Klägerin hat dies nicht in Abrede gestellt, sondern hat einer
Kostenbeteiligung entgegengehalten, Nutzungen durch den Geschäftsbereich
"Bodenverkehrsdienste" seien nicht nennenswert kostenrelevant; die Kosten der
Gepäckförderanlage würden im Übrigen umgelegt (wobei zur Höhe sowie zum Maßstab
einer solchen Kostenumlage nichts vorgetragen worden ist). Das angebliche Fehlen einer
Kostenrelevanz ist mangels jeder näheren Darlegung durch die Klägerin nicht
nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Der Vortrag der Klägerin ist unsubstantiiert. Einen
ihr obliegenden Beweis hat sie überdies nicht angeboten. Durch die grundsätzliche
Liberalisierung der Bodenabfertigungsdienste war die Klägerin an einer Kostenanrechnung
rechtlich im Übrigen nicht gehindert. Sie trägt selbst vor, ihr seien im Sinne einer
Ausnahmebestimmung bis zum 31.12.2001 (mithin in den Anspruchszeitraum fallend) die
Bodenabfertigungsdienste vorbehalten worden (Anl. K 77). Auch mit Blick auf eine nach
dem Vortrag der Beklagten gebotene und von der Klägerin durch eigenes Vorbringen nicht
widerlegte Beteiligung des Geschäftsbereichs "Bodenverkehrsdienste" an den Kosten des
Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" ist deshalb die Billigkeit der von
der Klägerin getroffenen Leistungsbestimmung nicht überprüfbar.
d) Was die von der Klägerin in der Kostenrechnung, die Bestandteil ihres
Genehmigungsantrags vom 20.12.1999 ist, angesetzten Abschreibungen und Zinsen
anbelangt, neigt der Senat dazu, dass unter Zugrundelegung der Prinzipien und Aufgaben
einer Deckungsbeitragsrechnung ein Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf
Wiederbeschaffungszeitwerte des Anlagevermögens sowie von kalkulatorischen Zinsen
43
44
45
unter dem rechtlichen Maßstab einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB
grundsätzlich nicht zu bemängeln ist (vgl. auch OVG Münster NVwZ 1995, 1233, 1235 ff.).
Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage ist durch den vorliegenden Fall indes nicht geboten;
der Senat lässt sie deswegen offen. Denn die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, welche
Gegenstände des Anlagevermögens im Rahmen der Deckungsbeitragsrechnung von ihr
konkret abgeschrieben worden sind, welche konkreten Abnutzungszeiträume sie jeweils
angenommen hat und welche Abschreibungssätze sie - was hieraus folgt - angesetzt hat. In
dem genannten Senatsbeschluss vom 2.8.2002 ist sie im Hinblick darauf, dass die
Beklagte Abschreibungen nach Grund und Höhe in Abrede gestellt hat, ausdrücklich
danach gefragt worden, welchen Aufwendungen die angesetzten Abschreibungen gelten
und (zum Beispiel) welche Gebäude abgeschrieben worden sind. Diese Fragen hat die
Klägerin nicht beantwortet, was prozessual ebenso zu ihren Lasten geht wie das Fehlen
eines Beweisangebots. Die als Anlage K 66 von der Klägerin vorgelegte
Abschreibungstabelle betrifft nach ihrem eigenen Vortrag die handelsrechtlichen
Abschreibungen. Im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um die einem anderen
wirtschaftlichen Ansatz folgende Berücksichtigung im Rahmen einer
Deckungsbeitragsrechnung geht, ist diese Tabelle ohne weiter gehende Erläuterungen, die
die Klägerin nicht gegeben hat, daher nicht verwertbar.
Die kalkulatorische Verzinsung hat die Klägerin mit 8 % angegeben. Sie hat dies mit einem
Vergleich der Zinssätze, die andere europäische Flughafenbetreiber in Ansatz bringen,
gerechtfertigt (Anl. K 74). Dieser Vortrag genügt jedoch genauso wenig den Erfordernissen
einer Billigkeitskontrolle, wie dazu bereits der Hinweis auf die Höhe der von anderen
inländischen Flughafenbetreibern erhobenen Landeentgelte ausreichend war. Ob eine
Verzinsung in Höhe von 8 % im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB als billig hinnehmbar ist, lässt
sich anhand dieses Vortrags nicht ermessen. Es fehlt an einem näheren Vortrag dazu, von
welchen real zu leistenden Zinsen und von welchem im Rahmen der
Deckungsbeitragsrechnung anzubringenden Wagniszuschlag (dies auch aus welchen
Gründen) die Klägerin ausgegangen ist. Einen Beweis hat die Klägerin auch insoweit nicht
angetreten.
e) Die Billigkeit der von der Klägerin getroffenen Entgeltbestimmung lässt sich nach
alledem mit Rücksicht auf die vorstehend unter b) bis d) behandelten Unzulänglichkeiten
ihres Sachvortrags nicht überprüfen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist eine
Entgeltbestimmung auch nicht durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine
derartige ersetzende Bestimmung ist nur zulässig, sofern der Vortrag der darlegungs- und
beweisbelasteten Partei - hier der Klägerin - in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende
Grundlage dafür bietet. Dieser Anforderung genügt der Vortrag der Klägerin nicht.
Prozessual ist auch die Erteilung weiterer Hinweise und Auflagen an die Klägerin, und
zwar entsprechend den vorstehend getroffenen tatsächlichen und rechtlichen
Feststellungen zur Unsubstantiiertheit ihres Vorbringens, nicht veranlasst. Der Klägerin ist
durch den Senatsbeschluss vom 2.8.2002 und die weiträumige Terminsbestimmung auf
den 22.1.2003 ausreichend Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags gegeben worden.
Sie hatte infolge des Vorbehalts im Senatsbeschluss vom 2.8.2002: "Die Erteilung weiterer
Auflagen an die Parteien und Beweiserhebung bleiben vorbehalten" (GA 442) keinen
begründeten Anlass anzunehmen, der Senat werde sie auf die Ungeeignetheit ihres
Vortrags zur Darlegung einer billigen Leistungsbestimmung, und zwar auch der auf die
Hinweise gemachten Ausführungen, nochmals hinweisen. Der Vorbehalt bezog sich
ersichtlich auf neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die durch ergänzten
Parteivortrag aufgeworfen werden konnten. Dass sie sich bei der Beantwortung der ihr
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
gestellten Fragen Zurückhaltung auferlegen konnte, und zwar in dem Maß, in dem sie
hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht hat, durfte die Klägerin auch aufgrund der
Bemerkung im Senatsbeschluss vom 2.8.2002, wonach es einer Offenlegung aller
kalkulatorischer Grundlagen nicht bedürfe (GA 437), nicht annehmen. Dies konnte nicht
bedeuten, dass die an sie gerichteten Fragen nicht vollständig zu beantworten waren. Dies
gilt um so mehr, als die Klägerin in dem genannten Senatsbeschluss ausdrücklich auf die
ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast hingewiesen worden ist und sie für ihren
unsubstantiierten Sachvortrag außerdem einen Beweis nicht angeboten hat.
4. Ob sonstige Einwendungen der Beklagten gegen die Entgeltfestsetzung begründet sind,
bedarf demnach keiner Entscheidung. Offen bleiben kann daher auch, ob die Klägerin
durch ihre Leistungsbestimmung gegen zwingende kartellrechtliche Verbotsnormen
verstoßen hat.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO für die Klägerin nicht zuzulassen, da die
vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Zulassung der
Revision weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung dient. Die rechtlichen Grundsätze, denen eine Billigkeitsprüfung nach dem
Maßstab von § 315 Abs. 3 BGB zu folgen hat, sind in der Rechtsprechung gefestigt. In den
einzelfallbezogenen Rechtsfragen hat der Senat die rechtliche Beurteilung der Klägerin
entweder ausdrücklich gebilligt oder er hat sie - soweit sie offen geblieben sind - der
Entscheidung jedenfalls zugrunde gelegt. Die Klägerin ist allein deswegen unterlegen, weil
sie ihren prozessualen Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht
nachgekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 106 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für den Berufungsrechtzug:
Berufung: 73.907,93 DM oder 37.788,52 Euro,
Anschlussberufung: 494.259,10 Euro,
insgesamt 532.047,62 Euro
Vorsitzender Richter am OLG
J... ist infolge Eintritts in
den Ruhestand an einer
Unterzeichnung verhindert.
a. D... K...