Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.09.2007

OLG Düsseldorf: erblasser, handschriftliches testament, verfügung, familie, gemeinschaftliches testament, allgemeine lebenserfahrung, erbvertrag, motiv, erbeinsetzung, vorbescheid

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 131/07
Datum:
14.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 131/07
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 5 T 255/07
Tenor:
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird – mit Ausnahme des Ausspruchs über die
Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1 und 2 vom
11. Dezember 2006 - zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfah-rens der weiteren Beschwerde, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 108.000,- EUR.
I.
1
Der Erblasser und seine am 29. Mai 1990 vorverstorbene Ehefrau, Frau Elfriede Lotte
A., geborene S., waren kinderlos. Mit notariellem Erbvertrag des Notars M. aus
Wuppertal (UR-Nr. 771/1974) vom 14. November 1974 haben sich beide mit
erbvertraglich bindender Wirkung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
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Mit gemeinschaftlichem privatschriftlichem Testament vom 21. Januar 1988 setzten sie
sich gegenseitig erneut, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben
ein. Ferner bestimmten sie, dass nach ihrem Tode
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"unser Neffe Rolf J., geb. 14.03.1947 und seine Familie z. Zt. wohnhaft ..., unser
Vermögen erben [soll]".
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Der Beteiligte zu 1 ist ein Neffe der Ehefrau des Erblassers. Er war zum damaligen
Zeitpunkt bereits mit der Beteiligten zu 2 verheiratet, ihre Abkömmlinge, die Beteiligten
zu 3 und 4, waren geboren.
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Zwischen dem Erblasser und seiner vorverstorbenen Ehefrau einerseits und der Familie
J. andererseits bestand über lange Jahre ein enges familiäres und bekanntschaftliches
Einvernehmen.
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Nach dem Tode seiner Ehefrau nahm der Erblasser eine neue Beziehung zu Ilse F., der
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Mutter der Beteiligten zu 5 und 6, auf, mit der er bis zu deren Tod im Dezember 2005 in
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebte.
Durch handschriftliches Testament vom 02. Juni 2006 "vermachte" der Erblasser sein
Vermögen den Beteiligten zu 5 und 6 mit der Auflage, seine Grabstätte für 20 Jahre in
Dauerpflege zu geben. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beteiligte zu 1 30.000,- Euro
sowie die goldene Armbanduhr erhalte.
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Mit notariellem Erbscheinsantrag des Notars W. aus Wuppertal vom 11. Dezember 2006
haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt,
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ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie und ihre
Abkömmlinge, die Beteiligten zu 3 und 4, zu gleichen Teilen, also zu je 1/4 Anteil,
als Miterben ausweist.
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Sie haben sich auf das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament des Erblassers
mit seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 21. Januar 1988 berufen und die Auffassung
vertreten, durch den Tod der vorverstorbenen Ehefrau sei dieses Testament für den
Erblasser bindend geworden. Die Anordnungen des Testaments vom 02. Juni 2006
seien daher nicht wirksam.
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Das Amtsgericht hat am 15. März 2007 angekündigt, den beantragten
gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der Auslegungsregel des
§ 2270 Abs. 2 BGB sei eine Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Erblassers durch
die vorverstorbene Ehefrau mit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 4
anzunehmen, weil der Beteiligte zu 1 und seine Familie der vorverstorbenen Ehefrau
des Erblassers verwandtschaftlich verbunden gewesen und Umstände, die für ein
anderes Auslegungsergebnis sprächen, nicht zutage getreten seien.
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Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 5 und 6 mit ihrer Beschwerde gewandt.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt.
15
Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten zu 3
am 09. Mai 2007 den angefochtenen Vorbescheid aufgehoben und den
Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 11. Dezember 2006 zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, der die
Beteiligten zu 5 und 6 mit dem Antrag entgegen treten,
17
die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe
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zurückzuweisen, dass anstelle einer eigenen Entscheidung des
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Landgerichts Wuppertal zum Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 12.
Dezember 2006 das Amtsgericht Wuppertal angewiesen wird, den entsprechenden
Erbscheinsantrag abzulehnen.
20
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
21
II.
22
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat mit den aus dem
Beschlusseingang ersichtlichen Folgen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgericht
auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG) beruht.
23
1.
24
Als rechtlich fehlerhaft erweist sich die Entscheidung der Kammer zunächst insoweit als
sie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 11. Dezember 2006
zurückgewiesen hat. Wird gegen einen Vorbescheid Beschwerde eingelegt, so darf das
Landgericht nicht auch einen Erbscheinsantrag abweisen (OLG Hamm FamRZ 2007,
678; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Auflage 2003 § 84 Rdz. 2).
25
Auch für die von den Beteiligten zu 5 und 6 begehrte Anweisung an das Amtsgericht,
den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, ist von vornherein kein Raum.
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Mit der Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts
vom 15. März 2007 und damit im Rahmen der weiteren Beschwerde dem Senat ist als
Verfahrensgegenstand nur die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des
Vorbescheides angefallen, nicht aber die Entscheidung über den von den Beteiligten zu
1 und 2 gestellten Erbscheinsantrag vom 11. Dezember 2006. Hiernach kann der Senat
nicht abschließend über diesen Antrag entscheiden (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007,
159). Die angefochtene Entscheidung der Kammer ist in diesem Punkt aufzuheben.
27
2.
28
Soweit das Landgericht den angefochtenen Vorbescheid aufgehoben hat, beruht die
Entscheidung ebenfalls auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO.
29
a)
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Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, das gemeinschaftliche
Testament des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 21. Januar 1988 sei
dahin auszulegen, dass die Beteiligten zu 1 bis 4 als Schlusserben des zuletzt
versterbenden Ehegatten eingesetzt worden seien (§ 2269 Abs. 1 BGB). Ein Hinweis
dafür, ob die Einsetzung der Beteiligten zu 1 - 4 als Schlusserben durch den Erblasser
wechselbezüglich zu seiner Einsetzung durch die vorverstorbene Ehefrau habe sein
sollen, lasse sich dem Wortlaut dieses gemeinschaftlichen Testaments nicht
entnehmen. Enthalte indes ein gemeinschaftliches Testament eine klare und eindeutige
Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen nicht, so
müsse die Wechselbezüglichkeit durch Auslegung des Testaments nach allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden. Hierzu sei vorrangig der wirkliche
übereinstimmende Wille der Ehegatten zu ermitteln, wobei neben der allgemeinen
Lebenserfahrung alle bekannten Nebenumstände, auch solche, die außerhalb der
Testamentsurkunde liegen, zu berücksichtigen seien. Entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts rechtfertigten die Umstände vorliegend hinreichend zuverlässig die
Auslegung, dass die Wechselbezüglichkeit von den testierenden Ehegatten nicht
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gewollt gewesen sei. Der Erblasser sei deshalb nicht durch § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB
gehindert gewesen, nach dem Tode seiner Ehefrau abweichend zu testieren.
Gegen einen im Willen beider Erblasser vorhandenen, die Wechselbezüglichkeit
begründen Motivzusammenhang spreche zunächst, dass sich die Eheleute bereits mit
dem notariellen Erbvertrag vom 14. November 1974 mit erbvertraglicher Bindung
gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten, unabhängig davon, wer dereinst
gegebenenfalls als Schlusserbe eingesetzt würde. Dies hätten beide Testierende offen
gelassen, offenbar, wie der Vermerk im Erbvertrag, dass sie ohne Abkömmlinge seien,
zeige, gerade wegen der bestehenden Kinderlosigkeit. Angesichts dieser bindenden
und ohne Bestimmung eines Schlusserben erfolgten Einsetzung des Erblassers durch
seine vorverstorbene Ehefrau im Erbvertrag müsse das spätere gemeinschaftliche
Testament vom 21. Januar 1988 zur Feststellung einer Wechselbezüglichkeit mit der
Einsetzung der Schlusserben dahingehend auslegungsfähig sein, dass die Einsetzung
des Erblassers als Erbe seiner Ehefrau nur noch mit Rücksicht auf seine Verfügung zu
Gunsten der Schlusserben in diesem späteren Testament habe gelten sollen, ihr also
zumindest stillschweigend nachträglich eine Bedingung im Sinne der
Wechselbezüglichkeit beigefügt worden sei. Ein solcher Hinweis oder anderweitige
hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlten indes im vorliegenden Falle. Das
nachvollziehbare und nahe liegende Motiv der Einsetzung der Beteiligten zu 1 - 4 als
Schlusserben, wie es die Beteiligte zu 2 glaubhaft angegeben habe, sei der Umstand
der engen familiären Beziehung beider Erblasser zur Familie J. und insbesondere die
Kinderlosigkeit der Erblasser, gewesen, was beide Erblasser bewogen habe wegen der
damals bestehenden engen Beziehung zur Familie J. und des Umstandes, dass diese
bereits Kinder gehabt habe, die vom Erblasser und seiner vorverstorbenen Ehefrau wie
Enkelkinder behandelt worden seien, so den Nachlass quasi in eine jüngere nahe
stehende Generation weiterzugeben. Dies sei indes ein offensichtlich
übereinstimmendes autonomes Motiv des Erblassers und seiner vorverstorbenen
Ehefrau gewesen, bei dem die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute in
Wiederholung der bereits erfolgten erbvertraglichen Einsetzung keine Rolle gespielt
habe, sondern lediglich die damals bestehende enge Bindung des Erblassers und
seiner Ehefrau an die Familie J.. Dafür spreche auch, dass der Erblasser und seine
vorverstorbene Ehefrau ohne Berücksichtigung der tatsächlich nur zur Ehefrau
bestehenden verwandtschaftlichen Beziehung im gemeinschaftlichen Testament vom
21. Januar 1988 den Beteiligten zu 1 als "unseren Neffen" bezeichnet haben und die
Beteiligte zu 2 dementsprechend bekräftigt habe, dass die enge persönliche Beziehung
gleichermaßen von Seiten des Beteiligten zu 1 und ihrer Seite zu beiden A.s ohne
Differenzierung bestanden habe.
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Auch die Vermögensverhältnisse der Ehegatten A. sprächen gegen die Annahme einer
gewollten Wechselbezüglichkeit. Der wohl wertvollste Nachlassgegenstand, das
Hausgrundstück A., habe zu Lebzeiten der Eheleute A. im Alleineigentum des
Erblassers gestanden. Solche erheblich unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der
Ehegatten könnten ein Indiz gegen die Wechselbezüglichkeit sein. Aber auch wenn
man davon ausgehe, dass die Ehegatten insoweit hinsichtlich der formellen
Eigentümerstellung nicht differenzierten, ergebe sich nichts anderes. Indes lasse sich
nach den Angaben der Beteiligten zu 2 feststellen, dass es an einem erkennbaren Motiv
der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers gefehlt habe, etwa aus ihrer Familie
stammendes Vermögen in ihrer Familie zu erhalten. Denn das Vermögen der Eheleute
sei – so die Beteiligte zu 2 - von beiden gemeinsam in dem vom Erblasser betriebenen
Malerbetrieb erarbeitet worden, in dem seine Ehefrau unter Aufgabe eigener Tätigkeit
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mitgearbeitet und die wirtschaftlichen Dinge erledigt habe.
Hiernach spreche auch die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass bestimmendes
Motiv der Schlusserbeneinsetzung bei beiden Testierenden ausschließlich ihre
Kinderlosigkeit und die damals bestehende enge Bindung zur Familie J. gewesen
seien. Dies rechtfertige indes nicht die Annahme einer Wechselbezüglichkeit dieser
Verfügung des Erblassers mit seiner Erbeinsetzung durch die vorverstorbene Ehefrau.
34
b)
35
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung (§§ 27
Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht stand.
36
Die Kammer hat zu Unrecht eine Erbenstellung der Beteiligen zu 1 und 2 – gemeinsam
mit ihren Abkömmlingen, den Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/4 - aufgrund des Testaments
vom 21. Januar 1988 verneint, weil der Erblasser durch dasselbe nicht gehindert
gewesen sei – wie im Testament vom 02. Juni 2006 geschehen – anderweit zu
testieren.
37
aa)
in dem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament vom 21. Januar 1988 als Erben
nach dem Letztversterbenden eingesetzt sind.
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Diese Erbeinsetzung konnte der Erblasser nach dem Tode seiner Ehefrau durch sein
handschriftliches Testament vom 02. Juni 2006 nur wirksam widerrufen, wenn sie nicht
wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB zu einer Verfügung seiner Ehefrau war;
andernfalls war der Erblasser gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Tode seiner
Ehefrau an einem Widerruf dieser in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen
letztwilligen Verfügung gehindert. Die Feststellungslast tragen insoweit die ihr Erbrecht
auf die Wechselbezüglichkeit stützenden Beteiligten zu 1-4 (vgl. Palandt-Edenhofer,
BGB § 2270 Rdz. 4).
39
Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene
Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten
bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht
ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der
beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem
Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen
soll (OLG München – 31 Wx 33/07 – vom 06.07.2007 bei Juris; - 31 Wx 108/06 – vom
16.04.2007 a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662). Maßgeblich ist der
übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ
112, 222, 223 f.). Enthält das gemeinschaftliche Testament keine klare und eindeutige
Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, so ist diese nach den allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert zu ermitteln (BGH NJW-RR
1987, 1410). Erst wenn die Ermittlung des Erblasserwillens weder die gegenseitige
Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen
ergibt, ist gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen,
wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von
dem anderen Ehegatten eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des
Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen
Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Diese Auslegungsregel ist erst dann
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heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments
liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind (OLG München
a.a.O.).
Die Ermittlung, ob eine Verfügung wechselbezüglich ist oder nicht, ist nach allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) vorzunehmen. Bei rechtsgeschäftlichen
Willenserklärungen ist die Feststellung dessen, was erklärt ist, ausschließlich Sache
des Tatrichters. Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen bindet das
Rechtsbeschwerdegericht, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden
Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein – mit den gesetzlichen
Auslegungsregeln in Einklang steht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rdz 49 mit Nachweisen). Diese
Grundsätze gelten auch und gerade für die Auslegung von Testamenten, bei denen die
speziellen gesetzlichen Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung
nachzuprüfen ist.
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Das Recht ist auch dann verletzt, wenn in den Gründen der angefochtenen
Entscheidung nicht alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt
und die Erwägungen des Tatrichters nicht nachvollziehbar dargelegt sind (BGH
NJW1992, 170; 1999, 1022 f.).
42
bb)
43
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Kammer nicht gerecht.
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Es geht vorliegend darum, ob die Einsetzung der Beteiligten zu 1-4 als Schlusserben
seitens des Erblassers – nur dessen Bindung nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB steht in
Frage – wechselbezüglich ist zu einer Verfügung seiner vorverstorbenen Ehefrau. Zu
fragen ist also, ob die Ehefrau des Erblassers eine dieser testamentarischen
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament vom 21. Januar 1988 ohne die
Einsetzung der Beteiligten zu 1 – 4 als Schlusserben durch den Erblasser getroffen
haben würde.
45
(a)
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Die Kammer hat ihre Prüfung darauf beschränkt, ob die Einsetzung der Beteiligten zu 1
bis 4 als Erben nach dem Letztversterbenden durch den Erblasser wechselbezüglich zu
seiner Einsetzung als Erbe der vorverstorbenen Ehefrau sein sollte. Das wäre dann der
Fall, wenn die Ehefrau die Alleinerbeneinsetzung ihres Ehemannes bloß deshalb
vorgenommen hätte, weil dieser wiederum die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben berufen
hat.
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Dies hat die Kammer rechtsfehlerfrei verneint.
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Ohne Erfolg greifen die Beteiligten zu 1 und 2 insoweit die Würdigung der
maßgeblichen Gesamtumstände an, die das Landgericht veranlasst hat, die
Wechselbezüglichkeit zu verneinen.
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Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Testament vom 21. Januar 1988 zu Recht
als auslegungsbedürftig angesehen, da es keine ausdrückliche Aussage zur
Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen enthält.
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Beanstandungsfrei hat die Kammer dem Wortlaut des Testaments vom 21. Januar 1988
für eine Wechselbezüglichkeit Anhaltspunkte nicht entnommen.
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Als Indiz gegen eine Wechselbezüglichkeit im vorgenannten Sinne hat die Kammer zu
Recht den Erbvertrag vom 14. November 1974 gewertet, in dem die Eheleute einander
bereits ebenfalls gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Soweit die Kammer
Anhaltspunkte dafür, dass die vorverstorbene Ehefrau ihren Ehemann in dem Testament
vom 21. Januar 1988 nicht mehr als Alleinerben eingesetzt haben würde, wenn er nicht
ebenfalls die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben berufen hätte, verneint hat, ist hiergegen
ebenfalls nichts zu erinnern. Die Ausführungen des Landgerichts lassen insoweit – auch
mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 - einen rechtlichen
Fehler nicht erkennen.
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Es mag sein, dass eine abweichende Würdigung und Sinngebung der Umstände - wie
die Beschwerdeführer sie befürworten (die Ehefrau des Erblassers habe das
gemeinsame Vermögen für die ihr und ihrem Ehemann nahe stehende Familie J.
sichern wollen; der Erblasser selbst habe dieses Motiv gekannt und mit seiner Ehefrau
geteilt) - zu einem ihnen günstigeren Ergebnis hätten führen können. Insoweit ersetzen
die Beschwerdeführer allerdings dabei lediglich in unzulässiger Weise die Bewertung
der Umstände seitens der Kammer durch ihre eigene, ohne dass in diesem
Zusammenhang erkennbar wird, inwiefern die Beurteilung durch die Vorinstanz
rechtsfehlerhaft sei. Dies indes ändert nichts daran, dass die mögliche Würdigung der
Gegebenheiten durch das Landgericht, selbst wenn sie nicht zwingend sein sollte, zu
dem genannten Teilaspekt der im Ergebnis verneinten Wechselbezüglichkeit nicht aus
Rechtsgründen beanstandet werden kann.
53
Soweit das Landgericht den Umstand, dass die Erblasserin an bösartigem Hautkrebs
erkrankt war, in seine Würdigung nicht einbezogen hat, ändert dies im Ergebnis nichts.
Denn selbst wenn die Ehefrau des Erblassers für ihre Person eine lebensbedrohliche
Erkrankung angenommen hätte, zwingt dies keinesfalls zu der Annahme, dass sie mit
Blick hierauf ihren Ehemann in dem gemeinschaftlichen Testament nur noch (unter
inhaltlicher Aufrechterhaltung der Verfügung aus dem Erbvertrag vom 14. November
1974) bedacht haben würde, wenn er ihren Neffen und dessen Verwandtschaft als
Schlusserben einsetzte.
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(b)
wechselbezügliche Verfügung zur Einsetzung der Beteiligten zu 1 – 4 als Schlusserben
durch den Erblasser auch die Einsetzung der nämlichen Schlusserben durch die
vorverstorbene Ehefrau in Betracht kommt. Zu fragen war hier also auch und gerade, ob
die vorverstorbene Ehefrau die Beteiligten zu 1-4 nur deshalb als Erben nach dem
Überlebenden bestimmt hat, weil dies ihr Ehemann auch getan hat.
55
Der in dem Unterlassen dieser Abwägung liegende rechtliche Fehler der Kammer
würde dann nicht zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur
Zurückverweisung der Sache führen, wenn der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die
erforderliche Auslegung selbst vornehmen könnte, weitere Ermittlungen hierzu nicht
geboten wären und sich die Annahme des Landgerichts, der Erblasser sei an seine
Schlusserbenbestimmung im gemeinschaftlichen Testament vom 21. Januar 1988 nicht
gebunden gewesen, als im Ergebnis zutreffend erwiese (§ 27 FGG i.V.m § 563 ZPO).
Dies lässt sich indes nicht sagen.
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Denn nach Angabe der Beteiligten zu 2 bei ihrer Anhörung vom 25. April 2007 wussten
bei der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments vom 21. Januar 1988 sowohl der
Erblasser als auch seine Ehefrau, dass diese an einem bösartigen Hautkrebs litt. Dieser
Umstand hätte der Kammer Anlass geben müssen - z. B. durch Anhörung der
Beteiligten zu 2 auch hierzu bzw. Vernehmung des damaligen Hausarztes der Ehefrau
des Erblassers - nachzuforschen (§ 12 FGG), ob diese - wie es die Beteiligten zu 1 und
2 nunmehr mit ihrer weiteren Beschwerde geltend machen – zum Zeitpunkt der
Errichtung des Testaments vom 21. Januar 1988 nicht nur von ihrer Erkrankung wusste,
sondern auch realisiert hatte, dass dieselbe ihr Leben konkret bedrohte, und sie deshalb
mit ihrem baldigen Tod rechnete.
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Wäre dies nämlich als Feststellung in die nachzuholende Abwägung einzubeziehen, so
läge die Annahme der Wechselbezüglichkeit im Hinblick auf die
Schlusserbeneinsetzung in der von der Kammer nicht untersuchten Variante nicht fern.
Denn gingen die Eheleute seinerzeit davon aus, dass der Erblasser seine Ehefrau nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wegen ihrer Erkrankung überleben werde, so hätte
es im Falle einer nicht gewollten Bindung des Erblassers an die von ihm erklärte
Schlusserbeneinsetzung einer solchen Erklärung wohl gar nicht bedurft.
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Die Kammer wird daher nach entsprechenden weiteren Erhebungen zum Zwecke der
Schaffung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage die unterbliebene Abwägung
nachzuholen haben.
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
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