Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.03.2003

OLG Düsseldorf: unterbrechung der verjährung, rechtskraft, treu und glauben, ablauf der frist, berechnung der frist, wahrung der frist, zustellung, verjährungsfrist, beendigung, unerlaubte handlung

Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 159/02
Datum:
28.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 159/02
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2a O 123/99
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Februar 2002
verkündete Urteil der Zivilkammer 2a des Landgerichts Düsseldorf
teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,-- Euro abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher
Beratung im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 in Anspruch. Nachdem das
Landgericht Düsseldorf über einen Teil des Anspruchs bereits rechtskräftig entschieden
hat, ist zwischen den Parteien noch ein Betrag von knapp 403.465,-- Euro streitig.
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Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin vorgetragen, Gegenstand der
Beratung des Beklagten gegenüber der Klägerin seien u.a. Gewährleistungsansprüche
der Klägerin aus dem Erwerb der M... K... GmbH gewesen, die sie gemäß
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Unternehmenskaufvertrag vom 19. November 1992 (Anlage P1 zur Klageschrift)
erworben habe. Der Beklagte sei hinsichtlich aller streitgegenständlichen Sachverhalte
mandatiert worden. Trotz Drängens der Klägerin während der langen Verhandlungen
über die Gewährleistungsrechte habe der Beklagte nicht Klage zur Unterbrechung der
Verjährung erhoben. Er sei vielmehr untätig geblieben und habe die falsche
Rechtsansicht geäußert, eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin drohe nicht. Die
später von den Nachfolgern des Beklagten als Prozessbevollmächtigten der Klägerin
erhobene Klage sei in den Sachverhaltskomplexen V..., P... und
"VERLUSTVORTRÄGE" durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1996 - 6
O 482/95 - abgewiesen worden, weil die Ansprüche verjährt seien. Der Beklagte habe
angeregt, Berufung einzulegen. Das Oberlandesgericht habe alle Ansprüche der
Klägerin - auch hinsichtlich des Komplexes D... - wegen Verjährung durch Urteil vom 8.
Januar 1998 abgewiesen (6 U 254/96). Die im Auftrag des Haftpflichtversicherers des
Beklagten eingelegte Revision habe der Bundesgerichtshof nicht angenommen.
Der Beklagte habe seine Haftung durch Schreiben vom 26. Juni 1996 eingeräumt. In
einem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. M... habe er betont, dass "die Sozietät natürlich
bereit wäre, jeden Schaden zu begleichen, für den man verantwortlich wäre". Diese
Erklärungen stellten ein Anerkenntnis dar.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:
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Die Klage sei unbegründet, weil Gewährleistungsansprüche nicht bestünden. Der
Beklagte sei auch nicht damit betraut gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diese
Ansprüche nicht verjährten. Mit den Komplexen D... und P... sei er gar nicht beauftragt
gewesen. Die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche wegen der VERLUSTVORTRÄGE
sei im Übrigen erst eingetreten, als der Beklagte die Klägerin gar nicht mehr vertreten
habe. Die hier streitigen Ansprüche seien von den Alteigentümern nicht anerkannt und
auch weder vom Oberlandesgericht noch vom Landgericht im Ausgangsverfahren als
bestehend festgestellt worden.
6
Neben dem Beklagten habe auch der Leiter der Rechtsabteilung der amerikanischen
Muttergesellschaft die Klägerin betreut. Dieser habe auch den
Unternehmenskaufvertrag entworfen. Tatsächlich habe es sich bei dem Kauf um eine
Fehlinvestition gehandelt, da es sich bei dem gekauften Unternehmen um eine
Verlustgesellschaft gehandelt habe.
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Im Sommer 1994 sei er gebeten worden, an einer Vorbesprechung am 11. August 1994
teilzunehmen. Bei dieser Besprechung sei er in die Komplexe "VERLUSTVORTRÄGE,
V..., R..., Abrufaufträge und Klagen H...-L... GmbH" eingeführt und gebeten worden, die
Argumentation für den Folgetag mitzuentwickeln. Über die Komplexe "Steuerzahlung,
Sozialabgaben, D... und P..." sei nicht gesprochen worden. Hierzu habe aus Sicht der
Klägerin auch kein Anlass bestanden, da ihrer subjektiven, allerdings fehlerhaften
Einschätzung nach diese Ansprüche unstreitig und anerkannt gewesen seien. Letztlich
habe auch gar keine Zeit bestanden, um diese Themen ebenfalls zu erörtern.
8
Am Ende der Verhandlung am 12. August 1994 mit Rechtsanwalt Dr. S..., der für die
Verkäufer aufgetreten sei, sei der Beklagte beauftragt worden, eine
Vergleichsvereinbarung schriftlich zu entwerfen, damit Dr. S... den Vorschlag mit seinen
Parteien besprechen könne. In internen Gesprächen habe der Beklagte seiner Partei
dringend empfohlen, einen Vergleich zu schließen, weil die rechtlichen Risiken eines
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Gewährleistungsrechtsstreits sehr groß seien. Er sei insbesondere der Auffassung
gewesen, dass sich für die materiell relevanten Fälle überhaupt keine Haftungsnorm im
Vertrag finden lasse, dass die vorhandenen Haftungsnormen auch nicht auf objektive
Umstände, sondern auf (nicht beweisbare) subjektive Elemente (Kenntnis der
Veräußerer) abstellten, und dass die Klägerin bei dem Komplex
"VERLUSTVORTRÄGE" vertragliche Mitwirkungsrechte der Veräußerer bewusst
verletzt habe.
Erst am 15. Juli 1995 seien die Vergleichsgespräche gescheitert gewesen, als der
Beklagte auf Weisung der Klägerin dies entsprechend erklärt habe. Zu diesem Zeitpunkt
sei auch die Überleitung des Mandats auf das Büro der Rechtsanwälte P... und Partner,
die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, erfolgt. Dort habe man weiterhin
eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits erstrebt und Klage erst am 21.
Dezember 1995 bei Gericht eingereicht.
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Ob Ansprüche der Klägerin gegen die Alteigentümer bestünden, könne offen bleiben.
Jedenfalls habe er - der Beklagte - den Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche nicht zu
vertreten. Dies zu verhindern habe die Klägerin selbst übernommen gehabt. Der
Schadensersatzanspruch hinsichtlich der VERLUSTVORTRÄGE sei ohnehin erst nach
der Beendigung des Mandats des Beklagten verjährt. Die Klägerin treffe jedenfalls ein
beträchtliches Mitverschulden.
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Demgegenüber hat die Klägerin noch vorgetragen, sämtliche Ansprüche, um die es hier
gehe, seien während der Tätigkeit des Beklagten verjährt. Zwischen dem 15. Juli 1995,
der Beendigung des Mandats des Beklagten mit Übergabe der umfangreichen
Unterlagen an die Rechtsanwälte P... und Partner, und dem Eintritt der Verjährung am
21. Juli 1995 hätten nur wenige Tage gelegen. Es hätte dem Beklagten oblegen, die
Klägerin und ihre jetzigen Bevollmächtigten auf den kurzfristigen Eintritt der Verjährung
hinzuweisen. Er habe der Klägerin und ihren Bevollmächtigten die falsche Sicherheit
vermittelt, dass eine Verjährung der Ansprüche nicht drohe. Rechtskräftig stehe fest,
dass das Schreiben vom 30. November 1994 die Verjährung nicht habe unterbrechen
können.
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Durch Teilurteil vom 22. Dezember 1999 hat das Landgericht den Beklagten zur
Zahlung von 64.000,-- DM mit 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 1996 verurteilt (Komplex
D...), und hinsichtlich weiterer 134.726,--DM mit Zinsen hat es die Klage abgewiesen
(Komplexe V... und P...). Im Umfang der beiden Berufungen der Parteien hat der Senat
das Teilurteil durch Urteil vom 15. Dezember 2000 aufgehoben und den Rechtsstreit an
das Landgericht zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat sodann Beweis erhoben über den Umfang des von der Klägerin
dem Beklagten im August 1994 im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen der
Klägerin aus dem Erwerb der M... K... GmbH erteilten Mandats.
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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte die
Einrede der Verjährung erhoben.
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Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht unter Abweisung der Klage
im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 346.810,63 EUR mit Zinsen zu
zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei zum Schadensersatz aus
positiver Vertragsverletzung des mit der Klägerin abgeschlossenen Anwaltsvertrages in
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der ausgeurteilten Höhe verpflichtet. Die Berücksichtigung des nicht nachgelassenen
Vortrags des Beklagten führe nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Verjährung
sei nicht eingetreten, bevor durch die vorliegende Klageerhebung eine wirksame
Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten sei. Die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag betrage drei Jahre. Sie beginne
mit Entstehen des Schadens, spätestens mit der Beendigung des Auftrags. Liege die
zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung eines Anwalts darin, dass er den Eintritt
der Verjährung einer Forderung des Mandanten nicht verhindere, sei der Schaden
entstanden, sobald die Forderung verjährt sei. Die Forderungen der Klägerin gegen die
Alteigentümer seien im Laufe des Jahres 1995 verjährt. Verjährung der Ansprüche
gegen den Beklagten habe daher erst 1998 eintreten können. Vor Ablauf der
Verjährungsfrist sei diese rechtzeitig am 17. September 1996 durch die
Streitverkündungsabrede der Parteien vom 17. September/14. Oktober 1996
unterbrochen worden. Diese Unterbrechung gelte auch nicht gemäß § 215 Abs. 2 BGB
aF als nicht erfolgt, weil die Klägerin nicht binnen 6 Monaten nach Beendigung des
Vorverfahrens die hier anhängige Schadensersatzklage erhoben habe. Vielmehr sei
diese Frist gewahrt worden. Das Vorverfahren sei mit dem Beschluss über die
Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof vom 11. November 1998
rechtskräftig beendet worden. Maßgebend sei insoweit jedoch die Zustellung des
Beschlusses am 16. November 1998. Mit diesem Zeitpunkt sei der Beschluss wirksam
geworden. Damit sei vor Ablauf der Frist gemäß § 215 Abs. 2 BGB aF am 16. Mai 1999
die Klage mit am 14. Mai 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig
erhoben worden. Insoweit gelte § 270 Abs. 3 ZPO.
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Beklagte erstrebt die
volle Abweisung der Klage, die Klägerin erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung von weiteren 56.654,-- Euro mit Zinsen.
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Beide Parteien tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens ergänzend zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen vor.
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Die Klägerin stellt den Antrag,
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abändernd und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten diesen zu
verurteilen, an sie insgesamt 403.464,48 EUR mit 4 % Zinsen aus 359.685,65 EUR
seit dem 10. Januar 1996 und 4 % Zinsen aus weiteren 43.778,83 EUR seit dem 19.
Juli 1999 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und teilweise abändernd die Klage
abzuweisen.
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Der Beklagte erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung. Das Landgericht habe die
Frist des § 215 Abs. 2 BGB aF zu Unrecht als gewahrt angesehen. Der
Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs stamme vom 11. November 1998.
Damit sei die Einreichung der Klage am 14. Mai 1999 verspätet erfolgt. Mit der
Ablehnung der Revisionsannahme sei nach ständiger Rechtsprechung das
angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die Zustellung des Beschlusses sei nicht
mehr maßgebend gewesen. Des Weiteren sei die Einrede der Verjährung im Hinblick
auf die teilweise Änderung des Streitgegenstands, von der Klägerin im Laufe des
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Rechtsstreits vorgenommen, begründet. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 1. Mai
2000 ihren Steuerschaden abweichend berechnet. Die Auswechslung der
Schadensbegründung habe zu einer Klageänderung geführt mit der Folge, dass eine
ursprünglich eingetretene Unterbrechung der Verjährung diesen neuen Anspruch nicht
mehr habe erfassen können.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Für die zutreffende
Berechnung der Frist nach § 215 Abs. 2 BGB aF komme es auf die Beendigung des
Rechtsstreits, in welchem einem Dritten der Streit verkündet worden sei, und damit auf
den Eintritt der Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren an. Werde - wie im
Vorprozess geschehen - die Revision vom Bundesgerichtshof nicht angenommen, trete
Rechtskraft erst mit der Zustellung des Nichtannahmebeschlusses ein. Die Frist des §
215 Abs. 2 BGB aF sei damit vorliegend gewahrt.
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Im Übrigen habe der Beklagte die Klageforderung anerkannt und durch sein gesamtes
Verhalten hinreichend zum Ausdruck gebracht, die Verjährungseinrede nicht erheben
zu wollen, sondern auf sie zu verzichten. Sein jetziges Verhalten sei treuwidrig. Hierzu
werde auf die wechselseitigen Schreiben ab Ende 1998 gemäß Anlagenkonvolut K72
verwiesen.
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Der Senat hat durch Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2003 (Bl. 907-912 GA) die
Parteien darauf hingewiesen, dass die Klageforderung, soweit sie Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist, verjährt sein könnte. Hierzu haben die Parteien ergänzend
Stellung genommen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und
Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung sowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und protokollierten
Hinweise des Senats verwiesen. Die Akten 6 O 482/95 LG Düsseldorf = 6 U 254/96
OLG Düsseldorf waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
27
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Begründet ist jedoch lediglich das
Rechtsmittel des Beklagten, der mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhebt. Daher ist
das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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I.
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1. Der Beklagte hat in seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten
Berufung die Einrede der Verjährung erhoben.
31
2. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter
anwaltlicher Beratung verjähren nach § 51b BRAO in drei Jahren ab Entstehung des
Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags.
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Liegt die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts in der
Nichtverhinderung des Eintritts der Verjährung einer Forderung des Mandanten, so
entstehen der Schaden des Mandanten und damit sein Ersatzanspruch gegen den
33
Rechtsanwalt mit dem Eintritt der Verjährung (BGH NJW 1994, 2822, 2823;
Henssler/Prütting, BRAO, 1997, § 51b, Rn 43).
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren 6 U
254/96 lief die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin aus dem Komplex
"VERLUSTVORTRÄGE" am 21. Juli 1995 ab (S. 18 der Urteilsabschrift = Bl. 274R der
Beiakte), verjährte die Forderung aus dem Komplex "V..." spätestens einige Tage nach
dem 22. März 1995 (S. 25 UA = Bl. 278 BA) und trat die Verjährung der Forderung aus
dem Komplex "D..." am 11. Februar 1995 ein (S. 27 UA = Bl. 279 BA).
34
Der zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines
Dienstvertrags endete Mitte Juli 1995, als die Klägerin ihre jetzigen
Prozessbevollmächtigten beauftragte.
35
Damit lief die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO für die hier noch
streitgegenständlichen Sachverhalte allenfalls bis Mitte Juli 1998. Dies gilt auch für die
von der Klägerin geltend gemachten Prozesskosten aus dem Verfahren gegen die
Alteigentümer, denn die Verjährungsfrist lief selbst dann ab Mandatsende, wenn zu
diesem Zeitpunkt noch kein Schaden entstanden war (Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl.,
2000, § 51b, Rn 21 f.; Henssler/Prütting aaO, Rn 52 f.).
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Dass eine andere Verjährungsregelung eingreifen könnte, kann der Senat nach dem
Vortrag der Parteien nicht feststellen. Für eine unerlaubte Handlung, für welche § 852
BGB (in der gemäß Art. 229 § 6 EGBGB maßgeblichen Fassung, welche auch jeweils
für die nachfolgend genannten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum
Verjährungsrecht entscheidend ist) gelten könnte (vgl. Feuerich/Braun aaO, Rn 22;
Henssler/Prütting aaO, Rn 53), ist nichts ersichtlich.
37
3. Unstreitig hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten am 14. Mai 1999 und
damit zu einem Zeitpunkt nach dem aufgezeigten Verjährungseintritt eingereicht. Eine
Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BGB aF war hierdurch nicht
mehr möglich.
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4. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch
nicht eingetreten gewesen wäre, weil es zuvor durch die zwischen den Parteien
unstreitig am 17. September / 14. Oktober 1996 getroffene Streitverkündungsabrede
hinsichtlich des Vorprozesses (Anlagen P11 und P12) zur wirksamen Unterbrechung
der Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF gekommen ist und diese
Unterbrechung auch nach § 215 Abs. 2 BGB aF als erfolgt zu gelten hätte, weil binnen
sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses, in welchem es zur
Streitverkündung gekommen ist, Klage erhoben worden ist. Dieser Fall liegt jedoch nicht
vor.
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Der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat durch Urteil vom 8. Januar 1998 die Klage
gegen die Verkäufer und Alteigentümer überwiegend abgewiesen mit der Begründung,
dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die hiergegen von der Klägerin
eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 11. November
1998 nicht angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der
Klägerin durch Schlussverfügung vom 12. November 1998 (Bl. 44 des BGH-Bandes) am
16. November 1998 zugestellt worden (Bl. 45 des BGH-Bandes).
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Danach war die Frist von sechs Monaten gemäß § 215 Abs. 2 BGB aF zum Zeitpunkt
der Einreichung der Klage gegen den Beklagten am 14. Mai 1999 bereits abgelaufen.
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a. Entscheidend ist, wann der Prozess der Klägerin gegen die Alteigentümer,
hinsichtlich welchen die Parteien die Streitverkündungsabrede getroffen haben, beendet
war im Sinne des § 215 Abs. 2 BGB aF.
42
Beendet war dieser Prozess mit der Rechtskraft des Urteils (BGHZ 65, 127, 135;
Staudinger-Peters, BGB, Neubearbeitung 2001, § 215, Rn 2).
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b. Die Entscheidung des 6. Zivilsenats ist rechtskräftig geworden mit dem Erlass des
Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1981, 55; MünchKomm
ZPO / Wenzel, 2. Aufl., § 554b, Rn 28).
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Der Beschluss vom 11. November 1998 erging ohne mündliche Verhandlung (§ 554b
Abs. 3 ZPO aF) und wurde daher nicht verkündet. Ein nicht zu verkündender Beschluss
ist dann erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren
Geschäftsbetrieb heraustritt (vgl. BGHZ 12, 248, 252; BGH VersR 1967, 1180 f.; BGH
VersR 1974, 365; BGH NJW 1982, 888, 889; BGH NJW 1983, 633; BGH FamRZ 1987,
921, 922; BGHZ 133, 307, 310; BGH FamRZ 2000, 813, 815; OLG Düsseldorf, NJW-RR
1988, 319), wozu es genügt, dass der abgefasste und unterzeichnete Beschluss zum
Zwecke der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in dessen Gerichtsfach (OLG
Koblenz NJW-RR 1986, 935) oder in das Auslauffach der Geschäftsstelle eingelegt wird
(RGZ 160, 307, 309 f.).
45
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage der Beendigung des
Verfahrens nicht auf die Zustellung des Nichtannahmebeschlusses an, sondern nur auf
dessen Erlass, weil bereits mit dem Erlass eine Änderung der Entscheidung durch das
Gericht nicht mehr zulässig war (BGH FamRZ 1987, 921, 922; BGH FamRZ 2000, 813,
815) und weil es ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs
im Vorprozess nicht gab, dessen Zulässigkeit - nämlich dessen fristgerechte Einlegung -
von der Zustellung des Beschlusses abhängen konnte. Wie bei der Verkündung eines
nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren Urteils ist eine Bekanntgabe der Entscheidung
nicht deren Wirksamkeitsvoraussetzung.
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Bei nicht mehr mit einem Rechtsmittel angreifbaren gerichtlichen Entscheidungen kann
der Eintritt der Rechtskraft deswegen auch nicht von der Zustellung der Entscheidung
abhängen. Die Rechtskraft tritt vielmehr bereits früher, und zwar zu dem Zeitpunkt ein, in
welchem die Entscheidung für das erlassende Gericht bindend geworden ist.
47
Der im Vorprozess ergangene Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs war
somit an dem Tag erlassen, an dem die Geschäftsstelle die Verfügung traf, die
Ausfertigungen des Beschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Parteien
zuzustellen. Hiermit wurde die letzte gerichtliche Verfügung getroffen, damit die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs den inneren Bereich des Gerichts verließ.
Weitere Verfügungen waren weder erforderlich noch auszuführen. Nach Aktenlage ist
darüber hinaus festzustellen, dass der Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs
vom 11. November 1998 an demselben Tag bereits in das Postausgangsfach der
Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. insoweit RGZ 160, 307, 309 f.).
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Eine hiervon abweichende Beurteilung ist mit dem Grundsatz der notwendigen
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Rechtssicherheit, die insbesondere bei der Frage der zutreffenden Fristbestimmung
eine entscheidende Rolle spielt, nicht vereinbar. Alle außerhalb der zugehörigen
Prozessakte liegenden und nicht besonders dokumentierten Umstände, die auf einen
späteren Zeitpunkt, zu welchem eine nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung
erlassen und damit bindend geworden sein soll, hinweisen könnten, lassen eine
eindeutige und damit hinreichend sichere Feststellung des entscheidenden Zeitpunkts
nicht zu.
Damit war der Nichtannahmebeschluss am 12. November 1998 erlassen und das
Verfahren rechtskräftig abgeschlossen im Sinne des § 215 BGB aF. Von diesem
Zeitpunkt an lief die Frist von sechs Monaten nach § 215 Abs. 2 BGB aF. Nach §§ 187
Abs. 1, 188 Abs. 1 und 2 BGB aF endete sie am Mittwoch, den 12. Mai 1999. Zur
Wahrung der Frist hätte die Klage gegen den Beklagten somit spätestens am 12. Mai
1999 bei Gericht eingehen müssen, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist.
50
II.
51
Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet.
52
1. Ohne Erfolg macht sie geltend, dass nach dem Gebot der Rechtssicherheit die
Zustellung des Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs für den Fristenlauf
des § 215 Abs. 2 BGB aF entscheidend sein müsse, weil es auch gegen solche
Entscheidungen Rechtsbehelfe - wie die Verfassungsbeschwerde oder ein
Wiederaufnahmeverfahren - gebe, deren Zulässigkeit sich u.a. nach dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit und Bekanntgabe der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision
richteten. Diese prozessualen Möglichkeiten haben jedoch keinen Einfluss auf die
Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist des § 215 Abs. 2 BGB aF beginnt, worauf es
vorliegend entscheidend ankommt. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der
Fristbeginn mit der Rechtskraft des Urteils in dem Prozess, in welchem der Streit
verkündet worden ist, zusammenfällt. Für den Eintritt der Rechtskraft ist die Zustellung
der Nichtannahmeentscheidung aus den bereits genannten Gründen nicht notwendig.
Weder Verfassungsbeschwerde noch ein Antrag auf ein Wiederaufnahmeverfahren
stellen Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung dar und können deswegen
den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern.
53
2. Eine sonstige Unterbrechung der Verjährungsfrist, die für die vorliegend zu
entscheidende Frage des Verjährungseintritts hinsichtlich der gegen den Beklagten
gerichteten Ansprüche zu einem anderen Ergebnis führen könnte, ist nicht festzustellen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen die von ihr vorgetragenen Tatsachen die
Feststellung eines Anerkenntnisses (§ 208 BGB aF) der Klageforderung durch den
Beklagten nicht zu.
54
Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2000 ausgeführt. Dort
heißt es:
55
"Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin sich nicht auf ein
Anerkenntnis des Beklagten berufen kann, aufgrund dessen er unabhängig von
einer Sachaufklärung zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Insoweit kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen die Klägerin
mit ihren Ausführungen in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten ist, sie hat
sich diese vielmehr ausdrücklich zu eigen gemacht (siehe Einleitung der
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Berufungserwiderung der Klägerin vom 8. August 2000)."
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin schon aus diesem Grunde mit ihrem jetzigen
Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Januar 2003 nicht mehr gehört werden kann. Ihr
jetziges Vorbringen lässt die Feststellung eines verbindlichen Anerkenntnisses ohnehin
nicht zu. Die behauptete Erklärung des Beklagten, jeden Schaden zu begleichen, "für
den man verantwortlich sei", stellt kein Anerkenntnis dar. Der Beklagte hat hiermit nur
erklärt, dass er sich seiner Verantwortung nicht entziehen werde, wenn diese denn
tatsächlich bestehen sollte. Ihm vorgeworfene Pflichtverletzungen hat der Beklagte aber
im Übrigen gerade bestritten.
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3. Ebenso wenig ist ein Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede
festzustellen.
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Die Klägerin stützt ihre Rechtsmeinung auf die Gesamtumstände, mit welchen sie das
Verhalten des Beklagten im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess im
Einzelnen aufzeigt, die auf einen - zumindest konkludent erklärten - Verzicht schließen
lassen sollen. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.
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Die behauptete Einigkeit der Parteien, die Streitverkündung habe lediglich der Bindung
des Beklagten, nicht jedoch der Begründung einer 6-Monats-Frist dienen sollen, ist
schon rechtlich unerheblich. Diese Frist ist gesetzlich festgeschrieben, einer
Parteivereinbarung bedurfte es nicht, und die behauptete Einigung der Parteien wird
dann auch von der Klägerin nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt.
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Der Wechsel bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist ebenso ohne
rechtliche Bedeutung für die Frage eines Verzichts auf die Verjährungseinrede. Der
Senat muss aufgrund der Erhebung der Einrede davon ausgehen, dass der jetzige
Prozessbevollmächtigte dies mit Zustimmung und Vollmacht des Beklagten und nicht
mandatswidrig getan hat. Das behauptet auch die Klägerin nicht.
61
Der Vortrag zu dem Telefonat am 17. September 1996 belegt einen Verzicht des
Beklagten ebenfalls nicht. Den behaupteten Erklärungen des Beklagten ist lediglich zu
entnehmen, dass er und die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung eine
Streitverkündung für erforderlich gehalten haben. So ist es in dem vorgelegten
Aktenvermerk Anlage K70 auch festgehalten, in welchem es ohnehin nur heißt, dass
"
die Haftpflichtversicherung
nicht vermerkt, dass der Beklagte - wie die Klägerin behauptet -
nur
Streitverkündung für erforderlich hielt, weil sonst ein Interessenkonflikt möglich sei.
Folglich kann diesen Erklärungen des Beklagten ein Verzicht auf die
Verjährungseinrede nicht entnommen werden.
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Gleiches gilt für seine Ausführungen zur Notwendigkeit der Streitverkündung im
Schreiben vom 20. September 1996 (Anlage K71). Der Beklagte hat sich ausdrücklich
nur dazu erklärt, dass er eine rechtskräftige Feststellung, dass die Forderungen der
Klägerin gegen die Alteigentümer verjährt seien, akzeptieren würde, und zwar auch
ohne eine Streitverkündung. Damit hat er hingegen nicht erklärt, dass er für den
Verjährungseintritt auch verantwortlich sei und haftbar gemacht werden könne. Diese
Fragen hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbständig zu prüfen und sie
hatten hierbei insbesondere darauf zu achten, dass etwaige Ansprüche gegen den
Beklagten nicht verjährten.
63
Die als Anlagenkonvolut K72 vorgelegten Schreiben der Parteien belegen schließlich
eine Verzichtserklärung ebenfalls nicht. Den schriftlichen Erklärungen des Beklagten
und seiner Bevollmächtigten ist nicht zu entnehmen, dass ihnen zum damaligen
Zeitpunkt im Mai 1999 der drohende Verjährungseintritt überhaupt bewusst war. Vor
diesem Hintergrund ist der erklärte Wille des Beklagten, die Einrede der Verjährung im
Falle eines Verjährungseintritts nicht zu erheben, nicht festzustellen.
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Für eine Verzichtserklärung hatte der Beklagte schließlich auch keine Veranlassung.
Zur Abgabe einer solchen Erklärung war er nicht einmal seitens der Klägerin
aufgefordert worden.
65
4. Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch der Einwand der Klägerin, der
Beklagte handele treuwidrig, wenn er jetzt noch - zu einem recht späten Zeitpunkt - die
Verjährungseinrede erhebe, unberechtigt.
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Die Ausübung des dem Beklagten materiell-rechtlich zustehenden Rechts kann
grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Treuwidrigkeit kann sich
allenfalls aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben.
67
Solche Umstände hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Sie beruft sich auch in diesem
Zusammenhang auf das gesamte bisherige Verhalten des Beklagten, auf welches
vorstehend bereits eingegangen worden ist. Es kann nur noch einmal wiederholt
werden, dass es die Aufgabe der Klägerin war, ihre Ansprüche gegen den Beklagten
rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich anhängig zu machen. Der Beklagte
hat die Klägerin nicht dazu verleitet, von einer gewissenhaften Prüfung des
Verjährungseintritts abzusehen. Der vorgetragene Sachverhalt - auch unter
Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2003 noch
erfolgten Vorbringens der Klägerin - rechtfertigt diese rechtliche Beurteilung nicht.
68
Bereits mit Schreiben vom 9. April 1999 hatten die Bevollmächtigten des Beklagten der
Klägerin mitgeteilt, dass auch von Seiten des Versicherers des Beklagten eine
Einstandspflicht abgelehnt werde. Spätestens nunmehr bestand hinreichender Anlass
zur Klageerhebung, welche die Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 BGB aF auch noch
hätte wahren können.
69
In der Folgezeit hat die Klägerin nur noch mit den ehemaligen Sozien des Beklagten
darüber verhandelt, ob eine Klageerstreckung auf diese entbehrlich sei. Die dann am
14. Mai 1999 getroffene Vereinbarung betraf nur diese Anwälte, nicht aber den
Beklagten, der ausweislich des Briefkopfes zu dieser Zeit der die Verhandlungen mit der
Klägerin führenden Sozietät M... überhaupt nicht mehr angehörte. Ihn betrafen diese
Verhandlungen und deren Ergebnis sowie die schließlich getroffene Vereinbarung
nicht.
70
III.
71
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
72
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug ist auf 403.465,-- Euro festgesetzt. In dieser
Höhe ist die Klägerin beschwert.
73
IV.
74
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Fragen:
75
Ist es für den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils im Zivilprozess erforderlich, dass
der Beschluss, mit welchem das Revisionsgericht die Revision gegen das
Berufungsurteil im Sinne des § 554b ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung nicht annimmt, wirksam wird, indem er den Parteien - formlos
oder durch Zustellung - mitgeteilt wird?
76
Oder genügt es für den Eintritt der Rechtskraft, dass der Nichtannahmebeschluss
erlassen und für das Revisionsgericht nicht mehr abänderbar ist, nachdem er den
"inneren Bereich" des Gerichts bereits verlassen hat?
77
Gilt insoweit für die Feststellung der Beendigung des Prozesses im Sinne des § 215
Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung etwas
Besonderes?
78
Es ist - soweit ersichtlich - bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob für den
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft, an welchen sich prozessuale und materiell-
rechtliche Folgen anknüpfen, der Erlass der abschließenden Entscheidung genügt,
wenn diese nicht verkündet wird, oder ob die eindeutige Feststellung der Rechtskraft ein
so genanntes Wirksamwerden durch - ggf. auch formlose - Mitteilung gegenüber den
Parteien voraussetzt.
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