Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.04.2004

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 129/03
Datum:
08.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 129/03
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 2 O 163/99
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Oktober 2003 verkün-
dete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
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I.
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Der Kläger, niedergelassener Zahnarzt, führte am 11. September 1998 bei dem
Beklagten, der sich seit August 1998 in seiner zahnärztlichen Behandlung befand,
Vorarbeiten für eine Teilüberkronung des Zahnes 16 durch. Danach übertrug er der
Zahnarzthelferin D..... die Eingliederung eines Kunststoffprovisoriums, das der Beklagte
bis zur Fertigstellung des definitiven Zahnersatzes tragen sollte. Bei der Durchführung
der Arbeiten fiel der Zeugin D..... das Provisorium zu Boden. Sie hob es auf und
gliederte es nach einer - ihrem Umfang nach zwischen den Parteien streitigen -
Reinigung bei dem Beklagten ein. Der Beklagte stellte sich am 15. September 1998 mit
Zahnbeschwerden erneut in der Praxis des Klägers vor. Aus von den Parteien
unterschiedlich dargestellten Gründen kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, in
deren Folge der Beklagte die Praxis, ohne sich behandeln zu lassen, verließ. Die
weitere Zahnbehandlung ließ der Beklagte anderweitig durchführen.
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Mit der Klage verlangt der Kläger die Bezahlung seiner unter dem 7. Oktober 1998 mit
625,65 DM in Rechnung gestellten und seiner Darstellung nach ordnungsgemäß
erbrachten Leistungen.
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Der Beklagte ist dem Verlangen des Klägers entgegengetreten und hat Widerklage
erhoben, mit der er neben der Feststellung der Haftung des Klägers für sämtliche aus
der Behandlung resultierenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die
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Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - mindestens 10.000 DM - sowie
1.610,86 DM materiellen Schadenersatz verlangt. Der Beklagte hat behauptet, die nicht
indizierte Eingliederung der provisorischen Teilkrone habe aufgrund der nach ihrer
Verschmutzung nicht ausreichenden Desinfektion zu einem Infektionsgeschehen
geführt, das bei ihm außer schweren Zahn- und Kopfschmerzen, Schwächezustände
und Konzentrationsstörungen hervorgerufen habe, die behandelt werden mussten. Die
Honorarforderung des Klägers hat der Beklagte als unberechtigt angesehen und sich
dabei auch auf eine - von dem Kläger bestrittene - Weigerung der Weiterbehandlung
durch den Kläger berufen.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeuginnen A. J..... und S. D..... sowie durch Einholung eines schriftlichen
zahnärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B..... und dessen mündliche
Anhörung. Durch das am 15. Oktober 2003 verkündete Urteil hat die Kammer den
Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 305,66 EUR
(= 597,82 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. November 1998 sowie 12,94 EUR (=
25,31 DM) vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen und die Widerklage abgewiesen.
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Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seine
erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines
bisherigen Vorbringens macht er geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts
stünden dem Kläger keine Honoraransprüche zu. Er behauptet erneut eine
unzureichende Desinfektion des eingegliederten Provisoriums als Ursache eines
Infektionsgeschehens und beanstandet in diesem Zusammenhang die persönliche und
sachliche Qualifikation des Sachverständigen zur Beantwortung der insoweit
maßgebenden Beweisfragen.
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Der Beklagte beantragt,
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1. das am 15.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und
die Klage abzuweisen;
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2. den Kläger zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von
mindestens 5.112,92 EUR (10.000 .- DM) nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der
Widerklage zu zahlen;
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3. den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.610,86 EUR nebst 4 % Zinsen aus 1.557,71
EUR seit Zustellung der Widerklage und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus weiteren 53,15 EUR seit dem 10.09.2003 zu zahlen und
4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der Behandlung
resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen, soweit die
Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind;
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hilfsweise,
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das Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und das Verfahren an das
Landgericht Duisburg zur weiteren Sachaufklärung und Verhandlung
zurückzuverweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts.
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II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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1.
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Den mit der Klage geltend gemachten zahnärztlichen Vergütungsanspruch, der sich aus
§§ 1 Abs. 2, 3 bis 5 GOZ, §§ 611, 612 Abs. 2 BGB ergibt, hat das Landgericht in Höhe
eines Betrages von 305,66 EUR zu Recht zuerkannt. Die von dem Beklagten hiergegen
vorgebrachten Einwände sind nicht gerechtfertigt:
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a)
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Die von dem Kläger bei dem Beklagten begonnene Zahnbehandlung mit dem Ziel der
Eingliederung einer Teilkrone betraf eine notwendige und damit vergütungspflichtige
zahnprothetische Versorgung. Daran ist nach den gutachterlichen Ausführungen von
Prof. Dr. B..... nicht zu zweifeln. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem
landgerichtlichen Urteil (Seite 6 - 8 = GA 476 - 478) wird verwiesen. Dass der Kläger
dabei die vorläufige Eingliederung des Kunststoffprovisoriums auf seine Helferin
delegiert hatte, ist gebührenrechtlich nicht von Bedeutung; denn es handelte sich hierbei
um eine Hilfstätigkeit, die nicht der persönlichen Ausführung durch den Zahnarzt
vorbehalten war. Zutreffend geht das Landgerichts im übrigen davon aus, dass der
Abbruch der Behandlung vor der endgültigen Fertigstellung der Prothetik der
Geltendmachung des zuerkannten Honorars nicht entgegensteht. Auf die Begründung in
der angefochtenen Entscheidung (Seite 7 = GA 477) wird Bezug genommen.
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b)
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Der Kläger ist (auch) zur Berechnung der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für
Heilpraktiker (Pos. H 15.1 und 16.3) berechtigt:
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Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die in Rechnung gestellten
Untersuchungsmaßnahmen (Kirlian Photographie der Energieleitbahnen des Körpers u.
a.; Computer-Segment-Elektrogr. Körper Reizdiagnostik) durchgeführt worden sind.
Wenn der Kläger diese Leistungen somit erbracht hat, ist er berechtigt, sie nach dem
hierfür vorgesehenen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker abzurechnen. Dabei kann
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sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit dem Kläger (allein) einen
Vertrag über eine zahnärztliche Behandlung und nicht über eine
Heilpraktikerbehandlung geschlossen. Denn er behauptet nicht, dass die erbrachten
Helpraktikerleistungen nicht auf seine Veranlassung und mit seinem Willen erbracht
worden sind. Dass das insoweit berechnete Honorar unangemessen ist, wird von dem
Beklagten ebenfalls nicht geltend gemacht.
2.
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Das sachverständig beratene Landgericht hat die Widerklage zu Recht mit der
Begründung abgewiesen, der Beklagte habe sowohl eine unzureichende und damit
fehlerhafte Desinfektion des Provisoriums als auch eine durch dessen Eingliederung
verursachte Infektion nicht zu beweisen vermocht. An diese Feststellungen ist der Senat
gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Die Würdigung des Landgerichts ist nicht zu
beanstanden. Konkrete Anhaltepunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten,
bestehen nicht. Eine ergänzende Beweiserhebung kommt unter diesen Umständen
nicht in Betracht:
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Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf die von ihm als glaubhaft angesehenen
Bekundungen der Zeugin D..... zu den Einzelheiten der von ihr durchgeführten
Desinfektion des Provisoriums sowie auf die umfassende Begutachtung durch den
Sachverständigen Prof. Dr. B....., der als Direktor einer Universitätskieferklinik über
umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und praktische Erfahrung zur Beurteilung
des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhalts verfügt. Der Sachverständige
hat Fehler bei der Behandlung des Zahnes 16 sowie - ausgehend von den von der
Zeugin beschriebenen Desinfektionsmaßnahmen - der Reinigung und anschließenden
Eingliederung des Provisoriums nicht festzustellen vermocht. Die hiergegen
vorgebrachten Einwände des Beklagten sind nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage
zu stellen. Der Sachverständige hat sich insbesondere auch mit der von dem Beklagten
bestrittenen Geeignetheit des nach den Bekundungen der Zeugin D..... zur Reinigung
des Provisoriums verwendeten Desinfektionsmittels "Pursept-A" befasst und keinen
Zweifel daran gelassen, dass der Umstand, dass es sich hierbei lediglich um ein
eigentlich für eine andere Verwendung bestimmtes Flächendesinfektionsmittel handelt,
im Ergebnis keine Rolle spielte, weil auch mit der Anwendung dieses Mittels die
erforderliche Desinfektion erreicht werden konnte.
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Prof. Dr. B....., der als früherer Mitarbeiter des Robert-Koch-Instituts mit Fragen der
Krankenhaushygiene befasst war, und daher entgegen der Auffassung des Beklagten
über die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung der in einer zahnärztlichen Praxis
einzuhaltenden Hygienestandards verfügt, hat im übrigen deutlich gemacht, dass es
keinerlei Anhaltspunkte für die Entstehung einer Infektion bei dem Beklagten infolge der
Eingliederung des Provisoriums gibt. Er hat hierzu ausgeführt (GA 424):
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"Im vorliegenden Fall ist überhaupt nicht klar, um welche Art von
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Infektion es sich handeln soll. ....... Es wäre nach meinem Wissen
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weltweit der erste Fall, dass auf diesem Wege eine neue Infektion
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in den Körper gekommen wäre. ....
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Der beste Beweis dafür, dass im vorliegenden Fall nichts Gravierendes
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passiert ist, also keine Infektion erfolgt ist, ist der Umstand, dass der
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behandelte Zahn Nr. 16 noch heute vital ist und lebt. ....
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Unter Berücksichtigung der durchgeführten Desinfektion ist es ausge-
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schlossen, dass durch den kurzzeitigen Kontakt des Werkstückes mit
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dem Boden ein Erreger an dem Werkstück anhaftete, der es geschafft hat,
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unter dem Provisorium zu überleben und dann eine Infektion hervorzu-
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rufen."
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Die Begutachtung des Sachverständigen überzeugt in jeder Hinsicht. Die Einholung
von Gutachten anderer Fachrichtungen bedarf es nicht, zumal es für die Frage nach
einem behandlungsfehlerhaften Verhalten auf die Feststellung des zahnmedizinischen
Standards ankommt.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
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Die Beschwer des Beklagten liegt unter 20.000 EUR.
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