Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.03.2006

OLG Düsseldorf: wichtiger grund, gesellschafterversammlung, geschäftsführer, auszahlung, vollmacht, urkunde, abberufung, verwahrung, geschäftsführung, kaufpreis

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 67/05
Datum:
31.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 67/05
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 O 153/04
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. März 2005 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Auszahlung der
Versteige-rungserlöse in den Verfahren
- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 8/01 -, hinterlegt
bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse
Wup-pertal, Verwahrbuch Nr. 1 1901/02),
- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 9/01 -, hinterlegt
bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse
Wup-pertal, Verwahrbuch Nr. 1 1959/02),
- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 10/01 -, hinterlegt
bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse
Wuppertal, Verwahrbuch I 2032/02)
an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts E... L..., bestehend aus den
Parteien, zu Händen des Klägers zu 3) zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Klägern
jeweils zu 9 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils
jeweils vollstreckba-ren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegenden Kreditin-stituts erbracht werden.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Kläger sowie die Mutter der Beklagten, Frau L... K..., waren die Gesellschafter der
beiden bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften E... L... GbR I und E... L... GbR III, welche
über erheblichen Grundbesitz verfügten.
3
Unstreitig sollten beide Gesellschaften auseinandergesetzt werden. Zu diesem Zwecke
traten die Parteien am 9. Mai 1996 zu einer notariell beurkundeten
Gesellschafterversammlung zusammen, in welcher bestimmte Modalitäten der
Auseinandersetzung festgelegt worden sind (Bl. 7 ff. GA). Die Beklagte trat hierbei als
Erbin ihrer Mutter auf.
4
Ziff. IV der notariellen Urkunde enthält folgende Regelung:
5
"Dies vorausgeschickt treten die Erschienenen unter Verzicht auf Frist- und
Formvorschriften zu einer Gesellschafterversammlung beider vorstehend näher
bezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammen und beschließen was
folgt:
6
Der unter Ziff. I.1. und 2. a) und b) dieser Urkunde näher bezeichnete Grundbesitz
der GbR's unter der Bezeichnung E... L... GbR I und E... L... GbR III soll insgesamt zu
einem Kaufpreis von 24.000.000,-- DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an
einen Dritten veräußert werden.
7
Von dem vorstehend vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 24 Mio. DM sind jedoch
die Zwischenfinanzierungskosten der Gläubiger in Abzug zu bringen, so dass dem
Verkäufer eine Kaufpreissumme von ca. 21.700.000,-- DM verbleibt.
8
Die Erschienenen erklären, dass im Innenverhältnis am Veräußerungserlös aus
dem abzuschließenden Kaufvertrag die Gesellschaften untereinander wie folgt
beteiligt sind:
9
a) die GbR unter der Bezeichnung E... L... GbR I zu einem Anteil von 65 %,
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b) die GbR unter der Bezeichnung E... L... GbR III zu einem Anteil von 35 %.
11
Hinsichtlich des aus dem Abschluss des Kaufvertrages erzielten Verkaufserlöses für
den gesamten unter Ziffer I. dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz
vereinbaren die Beteiligten bzw. Gesellschafter Folgendes:
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a) Aus den auf die jeweiligen Gesellschafter entfallenden Erlösanteilen sind vorab
alle Belastungen zurückzuführen, und zwar sowohl die dinglich besicherten als
auch die unbesicherten Verbindlichkeiten. .....
13
b) Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten nach vorstehender Maßgabe
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verbleibende Reinerlös ist an die Gesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen
Rechts im Verhältnis ihrer entsprechenden Beteiligungen auszukehren."
Unter Ziffer V. heißt es:
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"Nach den Bestimmungen des § 5 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ist dem
Mitgesellschafter H... J... L... die Vertretung der Gesellschaften übertragen worden.
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Entsprechend dem Wortlaut der Ziffer (4) des § 5 des Gesellschaftsvertrages ist Herr
L... berechtigt, die Gesellschaft Dritten gegenüber in jeder Hinsicht zu vertreten.
Insbesondere kann er über den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
Grundbesitz verfügen. .....
17
Sämtliche Mitgesellschafter bestätigen hiermit die vorstehend erteilte Vollmacht. ....
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Im Hinblick auf den ausstehenden Verkauf des gesamten Grundbesitzes bestätigen
sämtliche Mitgesellschafter, dass der zur Vertretung beider Gesellschaften
berechtigte Gesellschafter H... J... L... ermächtigt wird, den eingangs näher
bezeichneten Grundbesitz für insgesamt 24 Mio. DM zzgl. MwSt. zu veräußern, den
Kaufpreis in Empfang zu nehmen, die Bedingungen des Kaufvertrages festzulegen"
und dingliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
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Die Veräußerung des Grundbesitzes hat sich letztlich als schwieriger herausgestellt, als
es sich die Parteien zunächst vorgestellt hatten. Aufgrund dessen stritten sie bereits
darüber, ob der Beklagten vor vollständigem Abschluss des Verkaufs ein
Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe zusteht. Die Klage hat der Senat im Verfahren I-
16 U 20/01 - durch Urteil vom 19. September 2003 abgewiesen.
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Hintergrund des vorstehend benannten Streits war der Umstand, dass drei
Eigentumswohnungen, die zum Vermögen der E... L... GbR I gehörten, nicht veräußert
werden konnten. Es wurde daher die Zwangsversteigerung der Wohnungen betrieben;
die Beklagte erhielt den Zuschlag für die Wohnungen. Der Erlös aus den drei Verfahren
in Höhe von insgesamt 177.718,26 Euro ist unter den aus dem Tenor ersichtlichen
Aktenzeichen bei dem Amtsgericht Remscheid hinterlegt.
21
Vorliegend nehmen die Kläger als Gesellschafter beider Grundstücksgesellschaften E...
L... GbR I und III (ihre genaue Beteiligung ergibt sich aus der Urkunde vom 9. Mai 1996)
die Beklagte auf Zustimmung zur Freigabe des Versteigerungserlöses in Anspruch. Sie
haben geltend gemacht, dass die Abwicklung der Auseinandersetzung der beiden
Gesellschaften nach Maßgabe der notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 9. Mai
1996 zu erfolgen habe. Danach sei der Versteigerungserlös an die Gesellschaften
auszuzahlen; insoweit sei dem Kläger zu 3), der Geschäftsführer beider Gesellschaften
sei, die Vertretung und Abwicklung übertragen und Empfangsvollmacht erteilt worden.
Der Erlös aus der Versteigerung könne nur deshalb nicht in die Gesellschaftskasse
fließen, weil die Beklagte der Auskehrung gegenüber dem Amtsgericht Remscheid
widersprochen habe.
22
Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Auszahlung der
Versteigerungserlöse in den Verfahren
24
Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 8/01 -, hinterlegt bei der
Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wuppertal,
Verwahrbuch Nr. 1 1901/02),
Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 9/01 -, Hinterlegungsstelle
Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wuppertal,
Verwahrbuch Nr. 1 1959/02),
Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 10/01 - Gerichtskasse
Remscheid (Verwahrung erfolgt bei der Gerichtskasse Wuppertal, Verwahrbuch I
2032/02)
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an die Gesellschaften bürgerlichen Rechts E... L... I und III bestehend aus den
Parteien zu Händen des Klägers zu 3) zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
28
die Klage abzuweisen,
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und ist dem Klagevorbringen in mehrfacher Hinsicht entgegen getreten. Insbesondere
hat sie geltend gemacht, dass der notariellen Urkunde vom 9. Mai 1996 nicht
entnommen werden könne, dass der Kläger zu 3) für die abschließende Liquidation der
Gesellschaften zuständig sei. Ihm sei lediglich der Verkauf und die Einziehung der
erzielten Kaufpreise übertragen worden. Die tatsächlich eingetretene Situation einer
Ersteigerung der drei Eigentumswohnungen durch einen der Gesellschafter sei damit
nicht vergleichbar. Es bestehe auch kein Sicherungsbedürfnis, weil der Erlös hinterlegt
sei und nur mit Zustimmung beider Seiten ausgezahlt werde. Die mit der notariellen
Urkunde erteilte Vollmacht sei zudem mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 (Bl. 37 GA)
widerrufen worden. Hierfür hätten gewichtige Gründe bestanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Parteivortrags
wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen,
hinsichtlich dessen die Parteien einen Antrag auf Berichtigung nicht gestellt haben.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Kläger könnten die
Zustimmungserklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter
Bereicherung der Beklagten verlangen. Der E... L... GbR I stehe ein Anspruch auf
Auszahlung gegen die Hinterlegungsstellen zu, weil der Erlös als Surrogat an die Stelle
des Eigentums an den Wohnungen getreten sei. Die Beklagte müsse auch der
Auszahlung zu Händen des Klägers zu 3) zustimmen. Seine Geschäftsführungsbefugnis
sei trotz Beendigung der Gesellschaften nicht erloschen. Die Parteien hätten am 9. Mai
1996 einen Beschluss gefasst, dass die Geschäftsführungsbefugnis weiterhin bei dem
Kläger zu 3) liege. Die Regelung gelte auch für den hier eingetretenen Fall. Dieser
Auslegung entspreche die tatsächliche Handhabung, dass der Kläger zu 3) nach
Beendigung der Gesellschaften allein die Geschäfte geführt und die Abwicklung
vorgenommen habe. Ferner habe der Grundbesitz das wesentliche
Gesellschaftsvermögen beider Gesellschaften gebildet. Das könne nur bedeuten, dass
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der Kläger zu 3) eine umfassende Befugnis zur Liquidation gehabt habe, zumindest
aber zur Inempfangnahme der Verkaufserlöse.
Die Geschäftsführungsbefugnis des Klägers zu 3) habe nicht durch einseitigen Widerruf
enden können. Hierzu sei ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erforderlich
gewesen. Ein wichtiger Grund für einen Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis sei
nicht ersichtlich. Die verzögerte Bilanzerstellung durch den Kläger zu 3), die
Gegenstand des Rechtsstreits 4 O 307/04 LG Wuppertal sei, reiche nicht aus; der Kläger
zu 3) habe am 19. Februar 2004 eine Schlussabrechnung erstellt. Die behauptete
Untreue sei nicht einschlägig, weil die Beklagte nicht benachteiligt sei, da sie auch nach
eigenem Vortrag zumindest 2.309.000,-- DM erhalten habe. Ob sie darüber hinaus noch
eine Zahlung erwarten könne, sei gerade streitig; nach Auffassung der Kläger habe sie
schon mehr bekommen, als ihr zustehe. Diese Streitigkeiten seien im vorliegenden
Rechtsstreit aber nicht zu klären, sondern im Parallelverfahren 4 O 307/04.
33
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils verwiesen.
34
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, dass dem
Landgericht noch darin gefolgt werden könne, dass die E... L... GbR I die Gläubigerin
des Erlösanspruches sei. Eine Auszahlung zu Händen des Klägers zu 3) werde
hingegen nicht geschuldet. Dem Kläger zu 3) sei lediglich eine Vollmacht erteilt worden.
Ein zugrunde liegender Beschluss der Gesellschafter liege hingegen nicht vor, er sei
der Urkunde vom 9. Mai 1996 nicht zu entnehmen. Es sei lediglich eine
rechtsgeschäftliche Vollmacht bestätigt worden, die frei widerrufen habe werden
können. Dies sei geschehen.
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Der Kläger zu 3) sei nach Zustellung des angefochtenen Urteils aufgefordert worden,
eine Gesellschafterversammlung anzuberaumen. Eine Reaktion sei trotz Mahnung nicht
erfolgt. Zwischenzeitlich sei gegen ihn Klage vor dem AG Velbert erhoben worden. Die
Versammlung solle dazu dienen, dem Kläger zu 3) die Geschäftsführungsbefugnis zu
entziehen. Der wichtige Grund hierfür liege vor. So weise seine Abrechnung eine
Vielzahl von Ungereimtheiten auf. Wegen der insoweit gerügten Einzelheiten wird auf
die Ausführungen in der Berufungsbegründung ab Seite 4 Bezug genommen, die sich
insbesondere mit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung des Klägers zu 3)
befassen, die Gegenstand des mittlerweile abgeschlossenen Parallelprozesses I - 16 U
126/05 ist. Die Abrechnung sei unvollständig, falsch und teilweise zeitlich überholt. Die
Weigerung des Klägers zu 3), eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, stelle
eine weitere Pflichtverletzung dar. Es liege somit ein wichtiger Grund zur Abberufung
des Klägers zu 3) als Geschäftsführer vor. Es sei im Falle einer Auszahlung des
hinterlegten Versteigerungserlöses nicht sichergestellt, dass die Ansprüche der
Gesellschafter nach endgültiger Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz noch
erfüllt werden könnten.
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Die Beklagte hat zum 1. August 2005 eine Gesellschafterversammlung der E... L... GbR I
einberufen, an welcher sie allein teilgenommen hat. In dieser Versammlung ist von ihr
der Beschluss gefasst worden, den Kläger zu 3) als Geschäftsführer abzuberufen. Die
Einzelheiten ergeben sich aus dem in Ablichtung vorgelegten Protokoll vom 4. August
2005 (Bl. 203-204 GA). Zuvor hatte die Beklagte dem mit Schreiben vom 23. Juni 2005
(Bl. 222 ff. GA) gemachten Vorschlag einer Beschlussfassung auf schriftlichem Wege
nach § 7 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags zugestimmt (Bl. 200 GA). Ebenso wie sie
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haben alle anderen Gesellschafter ihre Zustimmungserklärung abgegeben und ihr
Stimmrecht zum Antrag der Beklagten auf Abberufung des Klägers zu 3) als
Geschäftsführer ausgeübt (vgl. Bl. 249 ff. GA). Als Ergebnis der schriftlichen
Beschlussfassung ist im Protokoll "der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2005"
festgehalten, dass der Antrag mit "4 : 1 Stimmen gegen den Antrag" abgelehnt worden
sei (Bl. 254 GA). Das Protokoll lässt nicht erkennen, von wem es stammt; es ist auch
nicht unterschrieben.
Die Beklagte beantragt,
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abändernd die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und treten den gegnerischen Ausführungen im Einzelnen entgegen.
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Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 15. Februar 2006 (Bl. 276-278 GA) auf
seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage hingewiesen. Wegen des weiteren Sach-
und Streitstands wird hierauf sowie auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke
verwiesen. Die Akten I - 16 U 20/01 und I - 16 U 126/05 OLG Düsseldorf waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats.
43
Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Februar 2006 haben die Kläger der
rechtlichen Beurteilung des Senats widersprochen und geltend gemacht, dass die
Veräußerungserlöse beiden Gesellschaften zustünden; so sei es am 9. Mai 1996
vereinbart worden.
44
II.
45
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die von den Klägern
beantragte Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten
Versteigerungserlöses an die E... L... GbR III braucht von ihr nicht erteilt zu werden
braucht, weil die Eigentumswohnungen unstreitig ausschließlich im Eigentum der E...
L... GbR I standen und daher der Erlös auch nur dieser Gesellschaft zusteht. Im Übrigen
ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.
46
A.
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Die Beklagte wendet sich mit der Berufung nicht mehr gegen ihre grundsätzliche
Verpflichtung zur Zustimmung zur Auszahlung des bei dem AG Remscheid hinterlegten
Versteigerungserlöses. Sie verfolgt vielmehr ausschließlich das Ziel, dass die
Auszahlung nicht "zu Händen des Klägers zu 3)" erfolgt, weil die diesem erteilte
Vollmacht von ihr widerrufen und der Kläger zu 3) zudem als Geschäftsführer abberufen
worden sei.
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Hiermit hat die Beklagte keinen Erfolg.
49
I.
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Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte folgt - wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat - aus Bereicherungsrecht, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hat aufgrund der
Hinterlegung der Erlöse auch zu ihren Gunsten eine Rechtsposition erlangt, aufgrund
welcher sie die Auszahlung an die E... L... GbR I verhindern kann, die nur mit ihrer
Zustimmung möglich ist. Die Kläger nehmen die Beklagte daher zu Recht auf Erteilung
dieser Zustimmung in Anspruch.
51
II.
52
Einen Anspruch auf Auszahlung (zumindest eines Teils) der hinterlegten
Versteigerungserlöse an sich selbst machen weder die Beklagte noch die einzelnen
Kläger geltend. Ein solcher Anspruch hätte auch nur dann bestehen können, wenn
feststeht, dass keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind. Allenfalls dann kann
einzelnen Gesellschaftern in Höhe ihres Anteils ein eigener Auszahlungsanspruch
gegen die Hinterlegungsstelle zustehen (BGHZ 90, 194). Die Voraussetzung kann hier
jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien
bedarf es einer abschließenden Abrechnung, die bislang nicht festgestellt werden kann,
wie dem Vorbringen im Verfahren I - 16 U 126/05 zu entnehmen ist. Es steht daher nicht
mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass keinerlei Verbindlichkeiten mehr bestehen,
welche den erzielten Erlös mindern könnten. Ebenso ist ungeklärt, welche Erlöse aus
dem Verkauf des weiteren Grundbesitzes erzielt wurden und in welcher Höhe die
anteiligen Ansprüche der einzelnen Gesellschafter bereits befriedigt wurden. Solange
sich die Parteien nicht auf eine bestimmte Abrechnung einigen und die Richtigkeit einer
Abrechnung nicht rechtskräftig festgestellt ist, werden die aufgezeigten Fragen
voraussichtlich nicht beantwortet werden können.
53
III.
54
Soweit sich die Beklagte auf eine wirksame Abberufung des Klägers zu 3) als
Geschäftsführer der E... L... GbR I beruft und damit seine Empfangszuständigkeit für die
Versteigerungserlöse bestreitet, hat ihr Begehren keinen Erfolg. Der Kläger zu 3) ist in
den beiden vorgetragenen Gesellschafterversammlungen nicht als Geschäftsführer
abberufen worden. Auch ein wirksamer Widerruf der erteilten Vollmacht durch die
Beklagte ist nicht festzustellen.
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1. Der Kläger zu 3) ist durch den Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1984 (Anlage
zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 1. Juli 2005) zum Geschäftsführer bestellt
worden (S. 9 des Vertrags).
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Nach § 5 Abs. (3) ist für sämtliche Handlungen der Geschäftsführung, die über die
gewöhnliche Verwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten hinausgehen, die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Solche Angelegenheiten
liegen nach der Bestimmung auch dann vor, wenn Grundstücke der Gesellschaft
veräußert, erworben oder belastet werden sollen. In § 5 Abs. (4) des
Gesellschaftsvertrags ist der Kläger zu 3) mit einer im Außenverhältnis geltenden
unbeschränkten Vollmacht ausgestattet worden.
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2. Am 9. Mai 1996 haben die Gesellschafter im Rahmen der getroffenen
Auseinandersetzungsvereinbarung entschieden und beschlossen, dass der gesamte
Grundbesitz der Gesellschaften bürgerlichen Rechts I und III veräußert werden soll.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei unter Ziffer V. auch ein Beschluss der
Gesellschafter darüber gefasst worden, welche Geschäftsführungsbefugnisse der
Kläger zu 3) im Rahmen des beschlossenen Verkaufs haben sollte.
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Die Beklagte zieht ersichtlich aus dem Umstand, dass die Vereinbarungen unter Ziff. V.
eine neue Ordnungsziffer erhalten haben, den unzutreffenden Schluss, dass die
dortigen Regelungen nicht auf dem unter Ziffer IV. ausdrücklich erwähnten Beschluss
der Gesellschafter beruhen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn unter Ziff. IV.
heißt es im ersten Absatz, dass die Erschienen unter Verzicht auf Frist- und
Formvorschriften zu einer Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften
zusammentreten und "was folgt" beschließen. Die Regelungen unter Ziff. V. beruhen
daher eindeutig auch auf einem Beschluss der Gesellschafter.
60
Diese Auslegung entspricht auch allein Sinn und Zweck der Regelungen, wie sie die
Gesellschafter am 9. Mai 1996 treffen wollten und getroffen haben. Es wurde die
Beendigung der Gesellschaften beschlossen und die Art und Weise der erforderlichen
Abwicklung. Insoweit haben die Gesellschafter bestimmt, dass der bestellte
Geschäftsführer auch hierfür zuständig und berechtigt sein sollte. Dabei haben sie
ausdrücklich festgelegt, dass seine Geschäftsführungsbefugnisse und die im
Außenverhältnis erteilte Vollmacht die gesamte Abwicklung des Verkaufs einschließlich
der Inempfangnahme des Kaufpreises umfassen. Diese Regelung war auch erforderlich,
denn nach § 5 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags decken die allgemeinen
Geschäftsführungsbefugnisse grundsätzlich nicht die Veräußerung von Grundbesitz.
Hierfür war vielmehr eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Im
Übrigen erlosch die allgemeine Geschäftsführungsbefugnis des Klägers zu 3) aufgrund
der beschlossenen Beendigung der Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB.
61
Die somit sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach dem Gesetz für die
Fortführung der Geschäftsführertätigkeit erforderliche Beschlussfassung ist am 9. Mai
1996 erfolgt. Die Gesellschafterversammlung hat den Rahmen der
Geschäftsführungsbefugnisse des Klägers zu 3) ausdrücklich auf die Abwicklung der
Gesellschaften erstreckt. Seine Berechtigung zur Entgegennahme der Verkaufserlöse
ist dabei ausdrücklich festgelegt worden.
62
3. Danach ist der Kläger zu 3) zum Empfang der streitgegenständlichen
Versteigerungserlöse berechtigt. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die von
den am 9. Mai 1996 bestehenden Vorstellungen der Gesellschafter abweichende
tatsächliche Entwicklung eine andere Beurteilung nicht rechtfertigt. Auch die
Versteigerung der drei Eigentumswohnungen stellt sich wirtschaftlich als Verkauf im
Sinne der notariellen Urkunde vom 9. Mai 1996 dar.
63
4. Die Geschäftsführungsbefugnis des Klägers zu 3) ist weder durch den
Vollmachtswiderruf der Beklagten vom 1. Dezember 1999 (Bl. 37 GA) noch durch die
beiden Gesellschafterbeschlüsse vom 31. Juli (Bl. 254 GA) und 1. August 2005 (Bl. 203
GA) beendet worden.
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a. Die Beklagte war nicht berechtigt, die dem Kläger zu 3) am 9. Mai 1996 erteilte
Vollmacht allein zu widerrufen. Die Vollmachtserteilung beruht - wie ausgeführt - auf
einem Gesellschafterbeschluss, der auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen
Zustimmung der Gesellschafter zurückgeht. Dem entsprechend konnten Zustimmung
65
und Vollmachtserteilung auch nur durch einen Gesellschafterbeschluss mit Wirkung für
die Zukunft wieder aufgehoben werden.
b. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2005, mit dem über den
Antrag der Beklagten auf Abberufung des Klägers zu 3) als Geschäftsführer abgestimmt
worden ist, hat seine Geschäftsführerstellung nicht beendet. § 712 BGB setzt für die
Entziehung und Kündigung einer nach § 710 BGB übertragenen Geschäftsführung
ausdrücklich einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, wenn nicht nach
dem Gesellschaftsvertrag ein Mehrheitsbeschluss genügt. Diese Ausnahme ist hier
nicht gegeben. § 7 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags der Parteien lässt zwar
Mehrheitsbeschlüsse u.a. dann genügen, wenn es um die Entscheidung über
Maßnahmen der Geschäftsführung geht. Unter diesen Begriff ist die Abberufung des
Geschäftsführers jedoch nicht zu subsumieren. Hierbei handelt es sich nämlich um eine
Angelegenheit, welche die Grundlagen der Gesellschaft betrifft (Palandt-Sprau, BGB,
65. Aufl., § 712 Rn 2 sowie Rn 7 vor § 709). Beschlüsse über Gesellschaftsgrundlagen
haben die Gesellschafter aber in § 7 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags dahingehend
geregelt, dass die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Dass der Entzug der
Geschäftsführung nicht in dem beispielhaften und daher nicht abschließenden Katalog
des § 7 Abs. (5) aufgenommen worden ist, ist unerheblich. Eine
gesellschaftsvertragliche Bestimmung über Mehrheitsbeschlüsse erfasst nämlich in der
Regel nur Akte der Geschäftsführung, nicht hingegen Grundlagengeschäfte (Palandt-
Sprau aaO, § 705 Rn 16).
66
Damit ist der Kläger zu 3) durch den Beschluss vom 31. Juli 2005 nicht als
Geschäftsführer abberufen worden, weil nur die Beklagte für die Abberufung gestimmt
hat, die anderen stimmberechtigten Gesellschafter hingegen nicht (Bl. 249 ff. GA). Dass
der Kläger zu 3) wegen Interessenkollision nicht abstimmen durfte, ist dabei
unerheblich, weil auch die anderen stimmberechtigten Gesellschafter den Antrag der
Beklagten abgelehnt haben.
67
c. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1. August 2005 hat die
Geschäftsführerstellung des Klägers zu 3) ebenfalls nicht beendet.
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Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte berechtigt war, eine
Gesellschafterversammlung anzuberaumen und zu ihr einzuladen. Grundsätzlich steht
dieses Recht allein dem Geschäftsführer zu (§ 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags). Ob
die Beklagte am 22. Juni 2005, als sie eine Versammlung einberief (vgl. Schreiben des
Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23. Juni 2005 = Bl. 222 GA; das Schreiben der
Beklagten liegt hingegen nicht vor), die Anberaumung einer Gesellschafterversammlung
verlangen konnte und aus diesem Grund auch ein eigenes Einberufungsrecht hatte
(grundsätzlich bejahend BGHZ 102, 172), kann jedoch letztlich dahinstehen. Jedenfalls
stand ihr dieses Recht nicht mehr zu, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers zu 3)
mit Schreiben vom 23. Juni 2005 den Vorschlag zur schriftlichen Beschlussfassung im
Sinne des § 7 Abs. (8) des Gesellschaftsvertrags gemacht und die Beklagte dem bereits
unter dem 11. Juli 2005 zugestimmt hatte (vgl. Bl. 252 GA). Dabei hatte er der Beklagten
ebenso wie den anderen Gesellschaftern eine Erklärungsfrist zum 31. Juli 2005 gesetzt.
Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung war daher bereits für diesen Termin zu
erwarten, auch wenn die Beklagte von dem Ergebnis erst später erfuhr. Für eine weitere
Versammlung einen Tag später mit demselben Tagesordnungspunkt war daher kein
Raum mehr.
69
Ob der aufgezeigte tatsächliche Verlauf der Ereignisse ein etwaiges Einberufungsrecht
der Beklagten rückwirkend entfallen ließ, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Jedenfalls hatte die Beklagte lediglich Anspruch auf eine Versammlung, in welcher über
den Tagesordnungspunkt der Abberufung des Geschäftsführers verhandelt und
abgestimmt wurde. Ein Beschluss hierüber war bereits am 31. Juli 2005 gefasst worden,
wovon sämtliche Gesellschafter zutreffend ausgingen. Niemand brauchte damit zu
rechnen, dass die gegenstandslos gewordene Versammlung am 1. August 2005 noch
stattfinden würde. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass der an diesem Tag mit den
Stimmen der Beklagten gefasste Beschluss überhaupt wirksam ist. Jedenfalls erweist
sich die Berufung der Beklagten auf diesen Beschluss als treuwidrig gegenüber ihren
Mitgesellschaftern, weil sie in ihnen den Eindruck erweckt hat, dass sie aufgrund ihrer
Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung den Termin am 1. August 2005 selbst
für gegenstandslos hielt und nicht erwartete, dass die eingeladenen Gesellschafter noch
erscheinen werden.
70
B.
71
Die Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, einer Auszahlung der Versteigerungserlöse
an die E... L... GbR III zuzustimmen.
72
Der hier streitgegenständliche Versteigerungserlös steht allein der GbR I zu (§§ 731
Satz 2, 753 Abs. 1 BGB) zu. Der aus der Teilungsversteigerung erzielte Erlös tritt im
Wege dinglicher Surrogation an die Stelle des im Gesamthandsvermögen befindlichen
Gegenstands (Palandt-Sprau aaO, § 753 Rn 5). Das hat auch das Landgericht so
gesehen. Aus welchen Gründen der Erlös dennoch an beide Gesellschaften
gemeinsam auszukehren sein soll, hat es in der angefochtenen Entscheidung indessen
nicht begründet. Solche Gründe lassen sich auch nicht feststellen.
73
Abweichende Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter lassen sich der
notariellen Urkunde vom 9. Mai 1996 nämlich nicht entnehmen. Die Gesellschafter
haben sich nicht darauf geeinigt, dass der Erlös aus dem Verkauf unmittelbar beiden
Gesellschaften zufließen solle, auch wenn nur eine von ihnen Eigentümerin des
verkauften Grundbesitzes war. Sie haben lediglich eine einheitliche
Empfangszuständigkeit des Klägers zu 3) festgelegt, was schon deshalb sinnvoll war,
weil er bei beiden Gesellschaften Geschäftsführer war. Der Kläger zu 3) hatte danach
den Kaufpreis für die jeweils berechtigte Gesellschaft entgegen zu nehmen. Auch die
Regelung, dass die nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibenden Erlöse insgesamt
zu 35 % an die E... L... GbR III fließen, enthält keine abweichende Bestimmung. Sie
bezieht sich allein auf die Aufteilung der nach Abzug von Verbindlichkeiten
verbleibenden Verkaufserlöse im Innenverhältnis der beiden Gesellschaften
zueinander. Einen eigenen Leistungsanspruch im Verhältnis zur Beklagten hat die GbR
III hingegen nicht.
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C.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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R... S... F...
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