Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.12.2009

OLG Düsseldorf (rechtliches gehör, bezug, beschwerde, interesse, auflage, verfügung, pfleger, anordnung, nachlassgericht, rechtsmittel)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 218/09
Datum:
10.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 218/09
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 550/09
Leitsätze:
BGB §§ 1913, 2216 Abs. 2 Satz 2, 2368 Abs. 1 Satz 2
Geht es um die Wahrnehmung der Rechte der (unbekannten)
Nacherben gegenüber dem Testamentsvollstrecker und ist ihnen
deshalb rechtliches Gehör zu gewähren (hier: sowohl vor der
Entscheidung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB als auch vor Erteilung
eines entsprechenden Testamentsvollstreckerzeugnisses), so sind die
unbekannten Nacherben in Bezug auf die Bestellung eines
Nachlasspflegers fürsorgebedürftig.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – I-3 Wx 218/09
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Erblasser setzte durch Erbvertrag vom 26. März 1959 seine Ehefrau E. zur
alleinigen Vorerbin ein. Zu Nacherben mit dem Ableben der Vorerbin zu je 1/4 wurden
H. P., L. H., der – inzwischen verstorbene – E. E. sowie die Beschwerdeführerin
bestimmt. Durch Erbvertrag vom 05. Dezember 1960 wurden zu Nacherben eines jeden
in dem Erbvertrag vom 26. März 1959 bereits mit Namen eingesetzten Nacherben
dessen eheliche Abkömmlinge eingesetzt und von dessen Nachkömmlingen wieder
deren Abkömmlinge.
3
Die Nacherbfolge ist inzwischen eingetreten.
4
Das Testamentsvollstreckerzeugnis für die Beteiligte zu 1 vom 13. April 1977 wurde
durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. September 2007 eingezogen;
5
das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hiergegen blieb ohne Erfolg. Der Streit der
Beteiligten ging um den Inhalt des Erbrechts und die Befugnisse des
Testamentsvollstreckers sowie deren Aufnahme in das Testamentsvollstreckerzeugnis.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss I-3 Wx 24/08 vom 01. Juli 2009
Bezug genommen.
6
Die Beteiligte zu 1 hat nun - unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats -
unter dem 16. Juli 2009 um die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit
folgenden Angaben nachgesucht:
7
"Testamentsvollstreckerin des Erblassers ist Frau S. S.. Es ist
8
Dauervollstreckung angeordnet, solange und soweit ein Erbe mit der Nach-
9
erbfolge belastet ist. Während der Dauer des Teilungsverbotes ist der Tes-
10
tamentsvollstrecker gem. § 2208 BGB in seiner Verfügungsbefugnis be-
11
schränkt."
12
sowie darüber hinaus beantragt,
13
die Verfügungsbeschränkung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich zweier
Grundstücke gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB aufzuheben und dem
Testamentsvollstrecker die Verfügung über die genannten Grundstücke zu
gestatten.
14
Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 regte das Nachlassgericht bei dem
Vormundschaftsgericht an, für die unbekannten Nacherben in dem Verfahren zur
Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses einen Ergänzungspfleger zu
bestellen.
15
Dem entsprechend hat das Vormundschaftsgericht – Rechtspfleger – am 10. August
2009 für die unbekannten Nacherben nach dem am 29. Dezember 1961 verstorbenen K.
E. Rechtsanwalt C. J. zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis "Vertretung
der unbekannten Nacherben in dem Verfahren zur Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses im Verfahren 90 VI 141/77".
16
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt.
17
Sie hat geltend gemacht, für die Bestellung des Verfahrenspflegers fehle es an dem
erforderlichen Fürsorgebedürfnis. Die Belange der Nacherben würden bereits über §
2216 BGB durch den Testamentsvollstrecker wahrgenommen. Nach der
testamentarischen Anordnung sei sie zur Testamentsvollstreckerin bestellt. Darüber
hinaus sei durch die testamentarische Einsetzung der anderen Nacherben bereits eine
ausreichende Vertretung der Interessen der Nacherben gegenüber der
Testamentsvollstreckerin gewährleistet.
18
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Vorlage an die Kammer gemäß Verfügung
vom 22. September 2009 nicht abgeholfen.
19
Das Landgericht hat am 02. Oktober 2009 die Beschwerde zurückgewiesen.
20
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie
beantragt,
21
die Pflegerbestellung aufzuheben,
22
hilfsweise,
23
dieselbe auf die Wahrnehmung der Rechte der unbekannten
24
Nacherben bei der Befreiung der Beschwerdeführerin von den
25
Verfügungsbeschränkungen gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB
26
zu beschränken,
27
hilfsweise,
28
R. S. und B. H. als Pfleger zu bestellen.
29
30
Sie macht weiter geltend, es fehle für die Nacherbenpflegerbestellung am
Fürsorgebedürfnis; die Belange der Nacherben würden schon über § 2216 BGB durch
den Testamentsvollstrecker, hier die Beteiligte zu 1, wahrgenommen. Durch die
testamentarische Einsetzung der anderen Nacherben seien deren Interessen
gegenüber der Testamentsvollstreckerin hinreichend vertreten. Der Pfleger könne zur
Aufklärung des historischen Sachverhalts konkret nichts beitragen.
31
Jedenfalls sei der Beschluss des Amtsgerichts zur Pflegerbestellung hinsichtlich des
Wirkungskreises zu weit gefasst.
32
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
33
II.
34
1.
35
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässig.
36
Das vorliegende Verfahren richtet sich noch nach der bis zum 31. August 2009
geltenden Lage des Verfahrensrechts, nämlich nach dem FGG (vgl. hierzu
Senatsbeschluss vom 24. September 2009 – I-3 Wx 187/09 BeckRS 2009, 27032;
FamRZ 2009, 2024 - LS).
37
Die Beteiligte zu 1 ist als Testamentsvollstreckerin beschwerdebefugt (BayObLG NJW-
FER 2001, 237; Bettin in: Bamberger/Roth Beck´scher Online-Kommtar BGB, Stand
01.11.2009 § 1913 Rdz. 5; Staudinger/Bienwald 2006 § 1913 Rdz. 15).
38
2.
beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
39
a)
40
Die Kammer hat ausgeführt,
41
sowohl in dem Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wie
auch in dem Verfahren gemäß § 2216 Abs. 2 BGB seien vor Erteilung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses bzw. der gerichtlichen Entscheidung die
Beteiligten anzuhören.
42
Dabei könne gemäß § 1913 BGB für die unbekannten Nacherben ein
Verfahrenspfleger bestellt werden.
43
Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Fürsorgebedürfnis im Regelfall
zu verneinen ist, wenn ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Vorliegend sei
jedoch trotz Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers das Fürsorgebedürfnis
gleichwohl gegeben, denn es gehe gerade um die Wahrnehmung der Rechte der
(unbekannten) Nacherben gegenüber dem Testamentsvollstrecker, insbesondere
um den Antrag der Beteiligten zu 1, sie in ihrer Eigenschaft als
Testamentsvollstrecker von Verfügungsbeschränkungen gemäß § 2216 Abs. 2 Satz
2 BGB zu befreien. In einem solchen Fall könne das Fürsorgebedürfnis gerade nicht
unter Hinweis auf das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers verneint
werden.
44
Dass weitere Nacherben testamentarisch namentlich eingesetzt und bekannt sind,
lasse das Fürsorgebedürfnis für die weiteren, bisher nicht bekannten Nacherben
ebenfalls nicht entfallen, denn eine effektive Rechtswahrung setzt gerade voraus,
dass jeder Nacherbe seine Rechte wahrnehmen könne. Zur Wahrnehmung der
Rechte gerade der unbekannten Nacherben sei daher die Einsetzung eines
Verfahrenspflegers erforderlich.
45
b)
46
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand
(§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO).
47
aa)
48
Voraussetzung bzw. Anlass für die Anordnung der Pflegschaft ist zunächst, dass der in
einer Angelegenheit Beteiligte unbekannt oder ungewiss ist (§ 1913 Satz 1 BGB), was
regelmäßig in Bezug auf künftige Nacherben der Fall ist, weil der Eintritt der
Nacherbschaft an den Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses geknüpft ist
(Kemper in Schulze/Dörner/Ebert BGB 5. Auflage 2007 § 1913 Rdz. 2).
49
Das Vorliegen von Umständen, die einen Sicherungsanlass bedeuten, reicht für das
Ergreifen einer Maßnahme zur Nachlasssicherung allein nicht aus. Vielmehr ist in
jedem Fall zusätzlich ein aus der Unkenntnis des bzw. der Ungewissheit über den
Beteiligten abgeleitetes Bedürfnis zur Fürsorge erforderlich.
50
Ein Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der
Bestand des Nachlasses gefährdet wäre (Senat ZEV 2001, 366; FamRZ 1998, 583).
51
Ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, entscheidet das Nachlassgericht nach
pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist das Interesse des endgültigen Erben an der
Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, aber auch der Erblasserwille maßgebend
(OLG Köln NJW-RR 1989, 454; LG Stuttgart ZEV 2009, 396).
52
Ein Fürsorgebedürfnis fehlt, wenn die Angelegenheit ausschließlich im Interesse eines
Dritten liegt (Staudinger/Bienwald 2006 § 1913 Rdz. 12). Die Norm dient dazu, das
Fürsorgebedürfnis zu befriedigen, das entstehen kann, wenn ungewiss ist, wer an einer
bestimmten Angelegenheit beteiligt ist (Kemper in Schulze/Dörner/Ebert BGB 5. Auflage
2007 § 1913 Rdz. 1). Da hinsichtlich des Fürsorgebedürfnisses lediglich auf die
Interessen des Pfleglings und nicht auf diejenigen Dritter abzustellen ist, fehlt es
regelmäßig, wenn die Belange des unbekannten/ungewissen Beteiligten bereits
anderweitig geschützt sind (KG BeckRS 2008 17123), z. B. durch andere Personen
wahrgenommen werden (Palandt-Diederichsen BGB 68. Auflage 2009 § 1913 Rdz. 3).
Ein Fürsorgebedürfnis wurde z. B. verneint, wenn Testamentsvollstreckung (§ 2222
BGB) angeordnet ist (Bettin in: Bamberger/Roth Beck´scher Online-Kommtar BGB,
Stand 01.11.2009 § 1913 Rdz. 5) wenn ein Testamentsvollstrecker mit umfassender
Befugnis sein Amt angenommen hat. (LG Stuttgart ZEV 2009, 396;).
53
Ausnahmsweise kann ein Bedürfnis für unbekannte Nacherben auftreten, wenn z. B.
Anordnungen gemäß § 2216 Abs. 2 BGB außer Kraft gesetzt werden sollen und die
Nacherben als Beteiligte zu hören sind (Staudinger/Bienwald 2006 § 1913 Rdz. 12;
Soergel/Zimmermann Rdz. 5 Fn. 32).
54
Das Abwägen der Interessen wird aber letztlich Sache des Pflegers sein. Wenn nämlich
bereits bei der Einleitung einer Pflegschaft nach § 1913 im Einzelnen geprüft werden
müsste, ob ein Fürsorgebedürfnis für den Pflegebefohlenen unter Abwägung aller
Einzelheiten zu bejahen ist, würde damit die Verantwortlichkeit des Pflegers für diese
Frage unnötig eingeengt und in das Einleitungsverfahren verlagert werden (KG FamRZ
1972, 323, 325; Staudinger/Bienwald a.a.O.).
55
bb)
56
Dies vorausgeschickt ist die vom Landgericht bestätigte Anordnung der
Pflegerbestellung rechtlich nicht zu beanstanden.
57
(a)
58
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Beteiligte zu 1 ohne Erfolg die Aufhebung der
Pflegerbestellung.
59
Die Anordnung der Pflegschaft ist rechtlich nicht zu beanstanden.
60
(aa)
61
Der in der Unbekanntheit bzw. Ungewissheit in Bezug auf künftige Nacherben
liegenden Sicherungsanlass ist von der Kammer zwar nicht im Einzelnen erörtert
62
worden, steht indes auch nicht in Frage.
(bb)
63
Das Fürsorgebedürfnis hat die Kammer rechtlich einwandfrei bejaht.
64
Die Beteiligte zu 1 erstrebt als Testamentsvollstreckerin die Erteilung eines Zeugnisses
mit bestimmten Angaben gem. § 2368 I S. 2 BGB. Außerdem gegehrt sie ihre
Verfügungsbeschränkung hinsichtlich zweier Grundstücke gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2
BGB aufzuheben und ihr die Verfügung über die genannten Grundstücke zu gestatten
sowie ein sie in dieser Weise berechtigendes Testamentsvollstreckerzeugnis zu
erteilen.
65
Durch diese Erweiterung der Befugnisse der Testamentsvollstreckerin kann das
Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ohne
Frage beeinträchtigt werden.
66
Hinsichtlich des Zeugnisses geht es um die Frage, was gemäß § 2368 Abs. 1 Satz 2
BGB als Beschränkung anzugeben ist. Dies macht deutlich, dass ein Fürsorgebedürfnis
besteht. Denn ob und welche Beschränkungen bestehen, berührt das Interesse des
Nacherben ganz unmittelbar. Im Besonderen gilt dies in Bezug auf den Fortbestand
oder die Außerkraftsetzung der Anordnungen des Erblassers gemäß § 2216 Abs. 2 Satz
2 BGB.
67
Trotz – zu unterstellender - prinzipieller persönlicher Vertrauenswürdigkeit der
Beteiligten zu 1 hat die Kammer gleichwohl das das bei vorhandenem
Testamentsvollstrecker regelmäßig zu verneinende Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall
bejaht, da es hier gerade um die Wahrnehmung der Rechte der (unbekannten)
Nacherben gegenüber dem Testamentsvollstrecker geht.
68
Gerade mit Rücksicht hierauf sind die Erben, deren Interesse beeinträchtigt werden
könnte, hier demnach auch die unbekannten Nacherben, sowohl vor der Entscheidung
nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB (s. Abs. 2 Satz 3) als auch vor Erteilung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses (Palandt-Edenhofer, BGB 68. Auflage 2009 § 2368
Rdz. 5) zu hören. Mit Blick hierauf ist ein Fürsorgebedürfnis der unbekannten
Nacherben zu bejahen (s. a. Staudinger/Bienwald 2006 § 1913 Rdz. 12;
Soergel/Zimmermann Rdz. 5 Fn. 32) und ist die nach pflichtgemäßem Ermessen
vorgenommene Pflegerbestellung rechtlich nicht zu beanstanden.
69
(b)
70
Dem Hilfsantrag der Beteiligten zu 1, die Pflegerbestellung auf die Wahrnehmung der
Rechte der unbekannten Nacherben bei der Befreiung der Beschwerdeführerin von den
Verfügungsbeschränkungen gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beschränken, ist
schon deshalb nicht zu entsprechen, weil auch mit Blick auf die Erteilung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses im Übrigen das vorerörterte Fürsorgebedürfnis
besteht.
71
(c)
72
Gegen die Person des Pflegers, der bereits früher in dieser Angelegenheit als Pfleger
73
Gegen die Person des Pflegers, der bereits früher in dieser Angelegenheit als Pfleger
bestellt und soweit ersichtlich beanstandungsfrei tätig war, ist nichts zu erinnern.
Insbesondere ist den von der Beteiligten zu 1 (hilfsweise) favorisierten R. S. und B. H. in
Bezug auf die Pflegerbestellung nicht mit Blick auf ihre Stellung als potentielle künftige
Eltern der möglichen Nacherben (vgl. Palandt-Diederichsen 68. Auflage 2009 § 1913
Rdz. 6) bei der gegebenen Interessenkonstellation zwingend Vorrang vor Rechtsanwalt
Dr.
73
Die Auswahl erweist sich damit im Rahmen des eingeräumten Ermessens nicht als
rechtsfehlerhaft.
74
Zwar hat die Kammer die Ausübung desselben in den angefochtenen Beschluss nicht
ausdrücklich verlautbart. Andererseits war von den nunmehr im
Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführten Personalien anderer potentieller Pfleger in
den Vorinstanzen nicht die Rede und hatte das Nachlassgericht schon beim Antrag auf
Pflegerbestellung darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt J. bereits im
Erbscheinverfahren Ergänzungspfleger war.
75
Der weiteren Beschwerde ist hiernach insgesamt der Erfolg zu versagen.
76
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
77
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
78