Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.07.2005

OLG Düsseldorf: vergleich, einverständnis, vergütung, protokollierung, vollstreckungstitel, vorschlag, ausdehnung, bauer, mitwirkungshandlung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 11/05
Datum:
21.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 11/05
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 31.03.2005 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom
24.03.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 04.03.2005 wird die
Kostenfest-setzung des Amtsgerichts Mönchengladbach – Rechtspfleger
– vom 24.02.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Die dem Rechtsanwalt F. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung
wird festgesetzt auf EUR 676,86.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden
nicht erstattet.
I.
1
Die am 04.04.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers (Bl. 28 f
PKH-Heft) gegen den ihm am 31.03.2005 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts
Mönchengladbach vom 24.03.2005 (Bl. 23, 32 PKH-Heft) ist zulässig gemäß §§ 56 Abs.
2 Satz 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung
des Antragstellers vom 04.03.2005 (Bl. 17 f PKH-Heft), mit der er sich gegen die
Ablehnung der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach §§
60 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt., 55 RVG (Bl. 13 ff PKH-Heft) gewandt hat.
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Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Zu Recht rügt der Antragsteller, dass
das Amtsgericht seinem Antrag vom 16.02.2005 (Bl. 11 f PKH-Heft) auf Festsetzung
einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 (EUR 193,20 zuzüglich MWSt, gesamt
EUR 224,11) nicht entsprochen hat. Unter den besonderen Umständen des
vorliegenden Falles fällt eine solche Terminsgebühr auch im hier fraglichen Verfahren
nach § 278 Abs. 6 ZPO a.F., seit 01.09.2004: § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. an.
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1.
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Im Regelfall fällt für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. keine
Terminsgebühr an.
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Nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 entsteht die Terminsgebühr unter anderem "für
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts". Die genannten Voraussetzungen
werden regelmäßig erfüllt sein, wenn die Parteien nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. ZPO
n.F. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Etwas anderes
gilt dagegen, wenn sich die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien darauf
beschränkt, gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht
anzunehmen. Dann fehlt es an einer in RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 für die
Entstehung einer Terminsgebühr genannten Mitwirkungshandlung.
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Auch nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 entsteht für das Verfahren nach § 278 Abs. 6
Satz 1, 2. Alt. ZPO keine Terminsgebühr. Nach diesem Gebührentatbestand entsteht die
Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 (richtig:
Satz 2) oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird; gleiches gilt,
wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die
Frage, ob im Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO die Voraussetzungen der
genannten Gebührenvorschrift erfüllt werden, ist streitig.
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a.
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Unterschiedlich wird bereits die Frage beurteilt, auf welches Verfahren für die Frage
nach der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung abzustellen ist: Teilweise wird
auf das unmittelbar zum Vergleich führende Verfahren des § 278 Abs. 6 ZPO abgestellt,
das selbst keine mündliche Verhandlung erfordert; folgerichtig wird der Anfall einer
Terminsgebühr verneint (vgl. BGH Beschluss vom 30.04.2004 – VI ZB 81/03 – MDR
2004, 965; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG-VV Nr. 3104, Rn. 16, 30).
Teilweise wird auf das zugrundeliegende Streitverfahren abgestellt, wobei – außerhalb
des hier nicht relevanten Geltungsbereichs des § 495 a ZPO - wiederum
unterschiedliche Meinungen vertreten werden in Bezug auf die Frage, ob sich der
Verweis "in einem solchen Verfahren" lediglich auf "Verfahren, für das eine mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht (vgl. Keller in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl.,
VV Nr. 3104, Rn. 51; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., VV Nr. 3104 Rn.
60) oder auch auf die zugehörige Einschränkung "im Einverständnis mit den Parteien..
ohne mündliche Verhandlung.." (vgl. OLG Nürnberg MDR 2005, 599 f; wohl auch Zöller-
Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27).
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b.
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Der Senat lässt die Frage offen, ob es für die Frage nach dem Erfordernis einer
mündlichen Verhandlung auf das unmittelbar zum Vergleich führende Verfahren oder
das zugrundeliegende Streitverfahren ankommt. Stellt man auf das Verfahren nach §
278 Abs. 6 ZPO ab, so fehlt es schon an einem Verfahren, das eine mündliche
Verhandlung erfordert. Stellt man auf das zugrundeliegende Verfahren – hier das
Unterhaltsverfahren – ab, fehlt es an dem erforderlichen Einverständnis der Parteien mit
einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
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aa.
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Insoweit vermag sich der Senat nicht der Ansicht anzuschließen, wonach eine
Terminsgebühr immer dann entstehen soll, wenn in einem eine mündliche Verhandlung
erfordernden Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, in den Fällen des §
278 Abs. 6 ZPO also stets (vgl. Müller-Rabe, aaO, Rn. 58). Der Argumentation, auf diese
Weise solle eine Schlechterstellung des Anwalts durch die Schriftform des
Vergleichsschlusses vermieden werden (vgl. Keller, aaO; Müller-Rabe, aaO, Rn. 57),
kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtslage unter Geltung der BRAGO entstand im
Falle der gerichtlichen Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs durch
Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr.
2, 35 BRAGO (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22.06.2004 – 10 WF 24/04 mwN),
sondern lediglich eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine
Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Auch den Anfall einer Erörterungsgebühr nach §
31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO hat der BGH verneint und zur Begründung darauf hingewiesen,
dass die Ausdehnung des Gebührentatbestandes auf einen Vergleichsabschluss nach
§ 278 Abs. 6 ZPO dem Interesse der Parteien widerspreche, die Kosten eines
Rechtsstreites so gering wie möglich zu halten. Der mit einer Erörterung im Gerichtssaal
verbundene Zeitaufwand sei nicht vergleichbar mit einem Telefongespräch, welches
ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem Weg zum Gericht verbundenen
Zeitaufwand geführt werden könne (vgl. BGH aaO). Diese Argumente sind auf die
Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des
Rechtsanwaltsvergütungsrechts entsprechend übertragbar. So hat der BGH in seinem
zitierten, zur alten Rechtslage nach der BRAGO (und der alten Fassung des § 278 Abs.
6, dem die nunmehr hinzugefügte 1. Alt. fehlte) gefassten Beschluss darauf
hingewiesen, dass nach dem seinerzeit bereits verabschiedeten Gesetz zur
Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts neben der Einigungsgebühr nach
RVG-VV Nr. 1000 die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3101, nicht jedoch die
Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 entstehe (vgl. BGH aaO).
13
bb.
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Entsprechend wäre – sofern kein Verfahren nach § 495 a ZPO vorliegt - als zusätzliche
Voraussetzung zu verlangen, dass im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche
Verhandlung verfahren wird, was jedoch im Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt.
ZPO nicht gegeben ist. Mit "Einverständnis der Parteien" im Sinne des
Gebührentatbestandes ist die in § 128 Abs. 2 ZPO genannte Zustimmung zur
Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemeint (vgl. auch OLG Nürnberg MDR 2005,
599 f; Hartmann, RVG-VV Nr. 3104 Rn. 30). Eine solche Zustimmung kann nicht in der
schriftsätzlichen Vergleichsannahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht
gesehen werden (a.A. Enders in JurBüro 2003, 1, 2). Dies würde die Erklärung der
Parteien über ihren wirklichen Inhalt hinaus ausdehnen. Die Parteien erklären lediglich,
einen Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen, wodurch der Vergleich
zustandekommt. Für eine weitergehende Erklärung besteht kein Anlass. Das weitere
Verfahren verlangt keine mündliche Verhandlung mehr. Der Feststellungsbeschluss des
Gerichts dient lediglich der Protokollierung (vgl. auch OLG München MDR 2003, 533;
OLG Stuttgart JurBüro 2004, 80; OLG Koblenz JurBüro 2003, 467) und bewirkt, dass der
Vergleich - wie ein in der mündlichen Verhandlung geschlossener Vergleich - zum
Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
25. Aufl., § 278 Rn. 25).
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2.
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Etwas anderes gilt jedoch im vorliegenden Fall. Die Parteien haben zwar – wie sich aus
dem Schreiben der Klägerin vom 27.10.2004 (Bl. 75 f GA) ergibt - ausdrücklich den Weg
über § 276 Abs. 6 ZPO a.F./ § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. gewählt und den unter
dem 15.11.2004 vom Gericht "vorgeschlagenen" Vergleich durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Gericht angenommen (Bl. 77, 84 f GA). Zu berücksichtigen ist aber,
dass der vom Gericht "vorgeschlagene" Vergleich letztlich vollständig von den Parteien
ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelt und schriftlich formuliert worden war.
Diesen Vergleichsvorschlag der Parteien hat das Gericht – wie von den Parteien
gewünscht - wortgleich in seinen Vorschlag übernommen. Verfahrensrechtlich wäre es
auch möglich gewesen, nach dem zum 01.09.2004 in Kraft getretenen § 278 Abs. 6 Satz
1, 1. Alt. ZPO n.F. zu verfahren, wofür nach den obigen Ausführungen (zu Beginn von
Ziff. 1) eine Terminsgebühr nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 angefallen wäre.
Diese Umstände rechtfertigen im vorliegenden Fall auch für das Verfahren nach § 278
Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO eine Terminsgebühr nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3.
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II.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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