Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.12.2004

OLG Düsseldorf: mangel, rückgriff, subsumtion, gesetzestext, transparenz, kaufpreis, ersetzung, unterlassen, form, erstellung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 86/04
07.12.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
10. Ziviilsenat
Beschluss
I-10 W 86/04
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.05.2004 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2) aufer-
legt.
G r ü n d e :
I.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO infolge
Zulassung im angefochtenen Beschluss statthaft und fristgerecht eingelegt. In der Sache
hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die
Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht.
1.
Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die ursprüngliche, im Rubrum
genannte Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 17.10.2003 (Bl. 5 GA). Diese war
Gegenstand der Sachentscheidung des Landgerichts und konnte nicht im Verfahren der
weiteren Beschwerde durch die neue Kostenberechnung vom 23.11.2004 (Bl. 48 GA)
ersetzt werden. Die weitere Beschwerde eröffnet grundsätzlich keine weitere
Tatsacheninstanz. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist vielmehr gemäß § 156 Abs.
2 Satz 3 KostO auf eine rein rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung
beschränkt.
Neue Tatsachen sind allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das Landgericht einen im
Beschwerdeverfahren noch behebbaren formellen Mangel der Kostenberechnung
übergangen hat. Dann könnte ihm vorgeworfen werden, es habe verfahrensfehlerhaft
unterlassen, den Kostengläubiger auf den formellen Mangel und die Möglichkeit
hinzuweisen, diesen im Beschwerdeverfahren durch Erteilen einer neuen
Kostenberechnung zu beheben (vgl. OLG Hamm JMBl 2003, 142, 144). Im vorliegenden
Fall aber hat der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des Landgerichts den Beteiligten zu 2)
durch Schreiben vom 15.04.2004 (Bl. 21 GA) auf die Form- unwirksamkeit seiner
notariellen Kostenberechnung vom 17.10.2003 hingewiesen und ihm zugleich eine
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dreiwöchige Frist zur Erstellung einer neuen Kostenberechnung eingeräumt. Der Beteiligte
zu 2) hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, seine Kostenberechnung zu
korrigieren. Unter diesen Umständen kommt eine Ersetzung der Kostenberechnung im
Verfahren der weiteren Beschwerde nicht in Betracht. Im Verfahren der weiteren
Beschwerde kann eine rechtsfehlerfrei getroffene Entscheidung des Landgerichts nicht
durch eine neue tatsächliche Entwicklung rückwirkend rechtsfehlerhaft gemacht werden
(vgl. OLG Hamm JMBl 2003, 142, 144). Der Notar kann äußere Mängel der
Kostenberechnung nur solange durch Übersendung einer neuen ordnungsgemäßen
Kostenberechnung beheben, als noch keine Entscheidung des Landgerichts ergangen ist.
Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist dies nicht mehr möglich, wenn das Landgericht
die Kostenberechnung wegen Formfehlern, die trotz Hinweises nicht behoben wurden,
aufgehoben hat (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 156 Rn. 3).
2.
In der Sache hat das Landgericht die Kostenberechnung vom 17.10.2003 wegen Verstoßes
gegen das Zitiergebot zu Recht aufgehoben. Es hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden
Begründung, auf die Bezug genommen wird, nicht allein auf den Wortlaut
"Kostenvorschriften" in § 154 Abs. 2 KostO abgestellt, sondern dem vom Gesetzgeber mit
der Änderung des Wortlautes des § 154 Abs. 2 KostO durch KostRÄndG 1994 vom
24.06.1994 (BGBl I, S. 1325, 1351) verfolgten Zweck maßgebliche Bedeutung
beigemessen, eine bürgerfreundliche Transparenz von notariellen Rechnungen zu
garantieren (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung BTDrucks.
12/6962, S. 92, 102). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Senats. Dem Gesetzeszweck ist nur Genüge getan, wenn die
Kostenberechnung aus sich selbst heraus nachvollziehbar ist und die Ermittlung und
Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb
liegende Umstände nötigt. Dies legt nahe, dass der Notar auch den Geschäftswert so
darstellen muss, dass der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben
nachvollziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2002, BNotZ 2003, 234 zur
Aufschlüsselung des Geschäftswertes). Es sind alle gebührenbegründenden Vorschriften
in der Kostenberechnung vollständig anzugeben, damit der zumeist in
Gebührenrechnungen unerfahrene Kostenschuldner die Subsumtion des Notars
nachvollziehen kann (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2000 - 1 W 106/99). Der
Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen
regelmäßig ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. Senatsbeschluss vom
24.10.2002 - 10 W 96/02 mwN unter Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 2000, 152 f).
Dem Tranzparenzgebot wird in Fällen wie dem vorliegenden nicht genügt. Die
ausschließlich betragsmäßige Angabe des Geschäftswertes versetzt den Kostenschuldner
nicht in die Lage, die Ermittlungen zur Höhe des Geschäftswertes nachzuvollziehen. Der
angegebene Geschäftswert bezieht sich auf die Einholung von Löschungsunterlagen
betreffend eingetragener Grundschulden, orientiert sich aber an dem wesentlich höheren
beurkundeten Kaufpreis. Dies wird erst anhand der gesetzlichen Vorschriften der §§ 146
Abs. 4, 20 Abs. 1 KostO verständlich. Insoweit darauf zu verweisen, der Gesetzestext
müsse als bekannt vorausgesetzt werden, geht fehl. Zuzumuten ist einem Kostenschuldner
zwar, dass er die zitierten Vorschriften nachliest; nicht zuzumuten ist ihm aber, die
einschlägige Norm - hier § 20 KostO - aufzufinden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO, §
12
13 a Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. FGG.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt EUR 311,46.