Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.12.2004

OLG Düsseldorf: pos, vergütung, raps, zustandekommen, lieferung, entgeltlichkeit, ausführung, bauunternehmer, verkehr, neuanlage

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 132/04
Datum:
07.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-23 U 132/04
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
7.1.2005.
G r ü n d e
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I.
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Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546
ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere
Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren geben zu einer abweichenden
Beurteilung keinen Anlass.
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Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Vergütungsanspruch der Klägerin mit der
Annahme verneint, die Klägerin habe den Abschluss eines Vertrages über die
Erbringung von vergütungspflichtigen Planungsleistungen nicht bewiesen. Mit Recht hat
das Landgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zwischen
dem Zustandekommen eines Vertrages und der Vereinbarung der Entgeltlichkeit
unterschieden. Ergänzend kann noch auf das Urteil des Senats vom 20.8.2001 (23 U
214/00, BauR 2002, 1726 = OLGR 2002, 119 = NZBau 2002, 279) Bezug genommen
werden.
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Danach setzt der Honoraranspruch eines Architekten oder Ingenieurs einen
entsprechenden Auftrag voraus; eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne
vertragliche Bindung begründet keine Vergütungsansprüche. Das Zustandekommen
eines Planungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des
bürgerlichen Rechts. Danach kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über
die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges einig sind. Hierzu bedarf es
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nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die
Parteien vertraglich binden wollten und der wesentliche Vertragsinhalt aus den
Umständen oder dem (dispositiven) Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Bei Dienst- oder
Werkverträgen kommt ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien
keine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese nach
den §§ 612, 632 BGB auch ohne ausdrücklich Abrede geschuldet wird, wenn die
Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist; dies gilt auch
für Verträge mit Architekten oder Ingenieuren. Die Vermutungsregelung des § 632 Abs.
1 BGB erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die
Auftragserteilung selbst; die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es
überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist. Aus dem
Tätigwerden eines Architekten oder Ingenieurs allein kann daher noch nicht auf eine
entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine
Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger
Bindungswille zugrunde liegt (Senat a.a.O. m. w. Nachw.).
Vor diesem Hintergrund ist die Bitte der Beklagten an die Klägerin, ein Angebot über
den Umbau bzw. die Erweiterung der Fördereinrichtung für Raps-/Leinschrot
abzugeben, nicht als eine auf den Abschluss eines Werkvertrags gerichtete
Willenserklärung auszulegen. Die Beklagte wollte sich damit erkennbar noch nicht
vertraglich binden; vielmehr sollte mit dem noch zu erstellenden Angebot der Klägerin
erst die Grundlage für den künftigen Vertragsschluss geschaffen werden, zu dem es
dann nicht mehr kam. Der vorliegende Fall ist mit den ansonsten in der Praxis nicht
seltenen Konstellationen nicht vergleichbar, in denen ein Architekt mit einer Planung
beauftragt wird. Hier sollte Vertragsgegenstand nicht (ausschließlich) die Planung durch
einen Architekten oder Ingenieur, sondern die Errichtung einer Fördereinrichtung für
Raps-/Leinschrot sein. Die Klägerin sollte insoweit als Bauunternehmerin tätig werden,
mögen zur Errichtung der Anlage auch gewisse planerische Vorarbeiten erforderlich
gewesen sein. Wer sich aber in diesem Zusammenhang als Bauunternehmer in einem
Wettbewerb darum bemüht, mit der Ausführung eines Baus betraut zu werden, kann im
allgemeinen nicht damit rechnen, dass er für seine Bemühungen honoriert wird, wenn er
den Auftrag nicht erhält (OLG Koblenz NJW-RR 1998, 813, 814 m. w. Nachw.). Der
Verkehr wertet Arbeiten wie die Fertigung von Zeichnungen, Kostenvoranschlägen,
Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Modellen oder Massenberechnungen regelmäßig
dahin, dass der Unternehmer dabei im eigenen Interesse tätig wird, weil er hofft,
anschließend mit weitergehenden Leistungen beauftragt zu werden, die die
planerischen Vorgaben umsetzen (OLG Koblenz a.a.O.). Das schließt nach dem
allgemeinen Verständnis die Annahme eines Vertragsverhältnisses bereits in diesem
Stadium aus (OLG Koblenz a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn man mit einbezieht, dass
die Klägerin bereits zuvor in den Jahren 2000 und 2001 für insgesamt 7 Bauprojekte der
Beklagten Angebote abgegeben hatte, ohne dass dem unstreitig eine vertragliche
Bindung mit einer entsprechenden Vergütungsverpflichtung zugrundegelegen hätte.
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Die Klägerin geht im Übrigen auch selbst nicht davon aus, den vollständigen Auftrag zur
Errichtung der Förderanlage, also auch den Auftrag zur Lieferung der Pos. 002 des
Angebots vom 23.7.2002 (Lieferung der Neuanlage, Bl. 173 GA) erhalten zu haben. Es
fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, weshalb die Beklagte sich hinsichtlich des
einen Teils des Angebots (Pos. 001: Planungsleistungen) bereits hätte vertraglich
binden wollen, während dies hinsichtlich des zweiten Teils (Pos. 002) nicht der Fall
gewesen sein sollte.
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Vor diesem Hintergrund könnte die Klägerin eine Vergütung für die Erstellung des
Angebots allein dann verlangen, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich und
abweichend von der bisherigen Übung so vereinbart gewesen wäre. Das hat das
Landgericht nach ausführlicher Würdigung der erhobenen Beweise, gegen die die
Berufung sich nicht wendet, verneint. Das Landgericht hat auch zutreffend eine
Vergütungspflicht aufgrund der Anlage zum Angebot vom 23.7.2002 verneint. Entgegen
der Auffassung der Berufung handelt es sich dabei insbesondere nicht um ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Klägerin bestätigt unter I. der Anlage (Bl.
180 GA) nicht einen ihrer Auffassung nach zuvor zustande gekommenen Vertrag. Es
handelt sich vielmehr schon dem Wortlaut nach um eine Klausel allgemeiner Art, mit der
eine Vergütungspflicht begründet, nicht aber eine zuvor getroffene
Vergütungsvereinbarung bestätigt werden sollte.
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III.
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Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
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