Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.10.2001

OLG Düsseldorf: verjährungsfrist, vollstreckung, vollziehung, eigentumswohnung, mandat, beendigung, rückgabe, rückabwicklung, rückzahlung, rücknahme

Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 44/01
Datum:
23.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 44/01
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts D... vom 24.01.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abwenden, wenn nicht die
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die
Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer im Gebiet der
Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagten sind in einer Sozietät verbundene Anwälte. Sie werden von den Klägern
wegen eines Beratungs- und Prozessführungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch
genommen.
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Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.1993 von der P...
Bauträgergesellschaft mbH (im folgenden: P...) eine Eigentumswohnung im Hause
S...straße ... in D.... Infolge eines Baumangels kam es Ende 1993/ Anfang 1994 zu
Wassereinbrüchen in der Wohnung der Kläger, wodurch u.a. Mobiliar und andere
Einrichtungsgegenstände beschädigt wurden. Die Kläger begaben sich daraufhin in die
anwaltliche Beratung des Beklagten zu 1). Dieser setzte der P... im Namen der Kläger
zunächst erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung und
erhob dann Klage auf Minderung des Kaufpreises zum Landgericht D... (Az.: 8 O
302/94). Mit Schriftsatz vom 23.02.1995 nahm der Beklagte zu 1) im Rahmen des o.g.
Rechtsstreits von dem Minderungsbegehren Abstand, erklärte statt dessen für die
Kläger die Wandlung des Bauträgervertrages und verlangte die Erstattung des
Vertragspreises. Durch Urteil vom 11.01.1996 gab das Landgericht Duisburg der
Wandlungsklage statt und verurteilte die P... zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um
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Zug gegen Rückgabe der Wohnung. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm die P...
am 22.04.1996 (SS. v. 18.04.1996, Bl. 238f. BeiA) zurück. Die titulierten
Leistungspflichten waren mit der Räumung der Wohnung durch die Kläger im
September/Oktober 1996 erfüllt.
Mit Schreiben des Beklagten zu 1) vom 22.08.1996 (Bl. 31ff. GA) verlangten die Kläger
sodann von der P... weitergehenden Schadensersatz für die Folgen der
Wassereinbrüche. Im anwaltlichen Antwortschreiben vom 08.11.1996 (Bl. 36ff. GA)
vertrat die P... die Auffassung, dass die Kläger nach der Vollziehung der Wandlung mit
eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen seien; gleichzeitig
unterbreitete sie den Vorschlag, wechselseitig auf eventuelle weitere Forderungen zu
verzichten. Darauf gingen die Kläger nicht ein. Statt dessen erhoben sie auf Rat des
Beklagten zu 1) unter dem 20.01.1997 vor dem Landgericht Duisburg Klage gegen die
P... (Az.: 1 O 37/97), mit der sie Schadensersatz in Höhe von 119.258,76 DM nebst
Zinsen beanspruchten. Das Landgericht gab der im übrigen für unbegründet erachteten
Klage in Höhe von 36.246,71 DM statt. Auf die Berufung der P... wies das
Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 11.05.2000 (Az.: 12 U 230/99) die Klage
insgesamt mit der Begründung ab, dass die Kläger mit der Geltendmachung
unmittelbarer Mangelfolgeschäden nach der Vollziehung der Wandlung
ausgeschlossen seien.
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Die Kläger haben gemeint, vom Beklagten zu 1) falsch beraten worden zu sein und die
Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1) im Ausgangsprozess nicht die Wandlung des
Kaufvertrages hätte erklären dürfen. Vielmehr hätte er ihnen zwecks Erhaltung
weitergehender Schadensersatzforderungen zur Geltendmachung des sogenannten
"großen Schadensersatzes" raten müssen und jedenfalls nicht die nachfolgende
Schadensersatzklage erheben dürfen. Die Kläger haben vorgetragen, ihnen sei bis zur
Rückabwicklung des Kaufvertrages ein mangelbedingter Schaden von 119.320,12 DM
entstanden, für den die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der anwaltlichen
Pflichten des Beklagten zu 1) einzustehen hätten. Darüber hinaus seien die Beklagten
verpflichtet, ihnen die im Verfahren 1 O 37/97 LG Duisburg/ 12 U 230/99 OLG
Düsseldorf angefallenen, der Höhe nach unstreitigen Kosten von 30.384,42 DM zu
erstatten.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger
143.939,75 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz, höchstens 8,42
%, seit dem 03.08.2000 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Ansicht vertreten, dass dem Beklagten zu 1) keine Verletzung seiner
anwaltlichen Pflichten vorzuwerfen sei und sich im übrigen darauf berufen, dass etwaige
Regressansprüche verjährt seien.
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Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 24.01.2001 entschieden und die
Klageforderung dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt gehalten, dass den
Klägern die Schadensersatzforderung nicht als Gesamtgläubigern, sondern als
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Mitgläubigern zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu 1)
anwaltliche Beratungs- und Prozessführungspflichten verletzt habe, indem er in
Kenntnis offenstehender Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die P... die
Wandlung des Bauträgervertrages erklärt habe. Auf die Verjährung der sich hieraus dem
Grunde nach ergebenden Regressansprüche könnten sich die Beklagten nicht mit
Erfolg berufen, weil der Beklagte zu 1) nicht rechtzeitig auf solche Regressansprüche
und deren drohende Verjährung hingewiesen habe. Es bestehe ein sekundärer
Ersatzanspruch der Kläger, der noch nicht verjährt sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie weiterhin
die Abweisung der Klage erstreben. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches
Vorbringen und halten insbesondere daran fest, dass ihnen keine Beratungsfehler zur
Last zu legen, eventuelle Regressansprüche der Kläger jedenfalls verjährt seien.
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Sie beantragen,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten die Entscheidung des Landgerichts für richtig und wiederholen und vertiefen
ebenfalls ihr Tatsachenvorbringen erster Instanz.
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Die Akten 8 O 304/94 LG Duisburg und 1 = 37/99 LG Duisburg / 12 U 230/99 OLG
Düsseldorf sind beigezogen worden. Sie waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des
Tatbestands des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis
zu Recht entschieden, dass die Beklagten den Klägern aus dem Gesichtspunkt einer
schuldhaften Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Hinweispflichten (pVV) dem
Grunde nach auf Schadensersatz haften.
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a)
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Der Beratungsfehlers des seinerzeit mandatführenden Beklagten zu 1) besteht darin,
dass er im Verfahren 8 O 304/94 LG Duisburg wegen des dort zu klärenden
Baumangels mit Schriftsatz vom 23.02.1995 (Bl. 86ff. BeiA) die Wandlung des
Bauträgervertrages zwischen den jetzigen Klägern und der Bauträgergesellschaft P...
erklärt hat, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Kläger mit Vollzug der
Wandlung sämtlicher weitergehenden Schadensersatzansprüche mit Ausnahme
solcher für entfernte Mangelfolgeschäden (pVV) verlustig gehen würden. Dass solche
Schadensersatzforderungen im Raume standen, war dem Beklagten zu 1) schon vor
dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsprozesses bewusst, wie sich aus seinem
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Schreiben an die Kläger vom 20.02.1996 (dort S. 2, Anlage K 16 zur Klageschrift, Bl. 28
GA) unzweifelhaft ergibt.
Wenn dort ausdrücklich angeregt wird, nun weiteren Schadensersatz geltend machen
zu können, so ist das mit der im Berufungsverfahren aufgegriffenen erstinstanzlichen
Behauptung, die Kläger hätten nach entsprechender Erörterung der Problematik und
Hinweis auf die Gefährdung möglicher Schadensersatzforderungen die Weisung erteilt,
zu wandeln (S. 6 der BB, Bl. 199 GA, und S. 5 des SS. v. 06.12.2000, Bl. 143 GA), nur
schwer in Einklang zu bringen. Ob die Kläger nach entsprechender Beratung eine
solche Weisung tatsächlich erteilt haben, kann allerdings im Ergebnis ohnehin
dahinstehen. Sollte eine Belehrung wie behauptet stattgefunden haben, so war sie
jedenfalls vorwerfbar ungenügend und deshalb ursächlich für die den Klägern
nachteiligen Folgen der Wandelung. Denn die der angeblichen Weisung zugrunde
liegende und von den Beklagten auch im Berufungsverfahren aufgegriffene Ansicht (S.
5f. der BB, Bl. 198f. GA), dem - unterstellt vordringlichen - Interesse der Kläger an der
Rückgabe der Eigentumswohnung habe nur durch die Wandlung des
Bauträgervertrages unter Preisgabe etwaiger Schadensersatzansprüche Rechnung
getragen werden können, ist unzutreffend. Hätten die Kläger den sog. "großen
Schadensersatz" gewählt, so hätten sie den gezahlten Kaufpreis unter Wahrung
weitergehender Schadensersatzforderungen Zug um Zug gegen Rückgabe der
Eigentumswohnung zurückerhalten (vgl. hierzu: Kniffka/Koeble, Kniffka, Kompendium
des Baurechts, 6. Teil, Rdn. 278); hinsichtlich der Rücknahme der Wohnung hätten sie
die Bauträgergesellschaft in Annahmeverzug (§§ 293ff. BGB) setzen und so etwaigen
finanziellen Mehrbelastungen bis zur faktischen Rückabwicklung des - bis dahin
allerdings fortbestehenden - Vertrages vorbeugen können. In der Sache hätten sich also
insoweit keine Unterschiede zu den Rechtsfolgen der Wandlung ergeben. Dass der
Schadensersatzanspruch auf Geldersatz gerichtet gewesen wäre, hat nichts mit der
Frage zu tun, ob die Kläger die Wohnung hätten zurückgeben können/müssen und ist
deshalb in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im übrigen war auch der Anspruch der
Kläger aus der Wandlung auf Geld, nämlich auf die Rückzahlung des Kaufpreises,
gerichtet - §§ 346 S. 1, 634 Abs. 1 S. 3, Abs. 4, 465, 467 BGB.
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Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Beklagte zu 1) entweder die
Rechtsfolgen der Wandlung oder aber die des "großen Schadensersatzes" nicht
überblickt und deshalb die Kläger in jedem Fall fehlerhaft beraten hat. Für die Folgen
dieser unzureichenden Wahrnehmung anwaltlicher Pflichten haften die Beklagten als
Mitglieder einer gemeinsamen Anwaltssozietät dem Grunde nach gesamtschuldnerisch.
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b)
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Der Verjährungseinwand der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
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Zwar ist der Regressanspruch der Kläger gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Lauf der
dreijährigen Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der
Vollziehung der Wandlung (§§ 634 Abs. 1 S.3, Abs. 4, 465 BGB) und dem (erst) damit
einhergehenden endgültigen Verlust weitergehender Schadensersatzansprüche (vgl.:
Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 463, Rdn. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt war mithin der
Eintritt der Rechtskraft des die Einverständniserklärung (§ 465 BGB) der P...
ersetzenden Wandlungsurteils im Ausgangsverfahren 8 O 304/94 LG Düsseldorf durch
Rücknahme der dortigen Berufung am 22.04.1996 (SS. v. 18.04.1996, Bl. 238f. BeiA).
Die dreijährige Verjährungsfrist lief am 22.04.1999, also lange vor Erhebung der
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vorliegenden Klage (31.08.2000), ab.
c)
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Die Beklagten sind jedoch gehindert, die Verjährungseinrede erfolgreich zu erheben.
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Hat der Anwalt einen Beratungsfehler begangen, so ist er angesichts der für ihn
günstigen Verjährungsregel des § 51 b BRAO zum Ausgleich und zum Schutz des
Mandanten gehalten, seinem Auftraggeber Regressmöglichkeiten rechtzeitig durch
entsprechende Hinweise - auch auf die drohende Verjährung solcher
Regressansprüche - aufzuzeigen. Ein Verstoß dagegen führt zu dem sogenannten
Sekundäranspruch, der den Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet, den
Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (=
Primäranspruchs) nicht eingetreten (BGH NJW 1985, 2250ff., 2252, m.w.N.). Der Anwalt
kann sich dann im Regressprozess nicht mit Erfolg auf die Verjährung des
Primäranspruches berufen (Feuerich/Braun; BRAO, 5. Aufl., § 51 b, Rdn. 32).
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Die Beklagten trifft im Streitfall eine solche Sekundärpflichtverletzung. Denn spätestens
nachdem der damalige Anwalt der P... mit Schriftsatz vom 08.11.1996 (Anlage K 24 - K
29, Bl. 36ff. GA) die zuvor angemeldeten Schadensersatzforderungen der Kläger mit
dem ausdrücklichen Hinweis auf die Ausschlusswirkung der Wandlung zurückgewiesen
hatte, hätte der Beklagte zu 1) sein vorheriges Beratungsverhalten überprüfen und zu
der Erkenntnis gelangen müssen, durch eigenes Anwaltsverschulden den Verlust
zumindest eines Teils der Schadensersatzansprüche der Kläger verursacht zu haben.
Das hätte nach obigen Grundsätzen einen ausdrücklichen Hinweis an die Kläger auf
mögliche Regressansprüche gegen die Beklagten nach sich ziehen müssen; ein
solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Darin liegt eine neue, eigenständige Pflichtverletzung,
die auch zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Primäranspruch noch
durchgesetzt werden konnte, insbesondere noch nicht verjährt war (vgl.: BGH, a.a.O.).
Diese weitere Pflichtverletzung war ursächlich für den Eintritt der Verjährung des
Regressanspruchs. Dass die Kläger innerhalb der Verjährungsfrist des
Primäranspruchs anderweitig eine ausreichende rechtliche Belehrung über etwaige
Regressmöglichkeiten erhalten haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob das Ausgangsmandat im Zeitpunkt der
(Sekundär-) Pflichtverletzung beendet war, wogegen allerdings der Umstand spricht,
dass die Beklagten eigenem Sachvortrag zufolge mindestens bis zum 23.11.1996 mit
der Vollstreckung des zuvor erstrittenen Wandlungstitels befasst waren (S. 3 des SS. v.
06.12.2000, Bl. 141 GA). Jedenfalls war Ihnen in gleicher Angelegenheit ein neues
Mandat zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzforderungen erteilt, wie
sich aus dem anspruchsanmeldenden Anwaltsschreiben vom 22.08.1996 (Anlage K
19ff. Bl. 31ff. GA) ergibt. Auch im Rahmen dieses Mandats bestand für die Beklagten
aus den soeben aufgezeigten Gründen die Rechtspflicht, die Kläger auf den zu diesem
Zeitpunkt noch unverjährten Primäranspruch hinzuweisen (Feuerich/Braun, a.a.O., Rdn.
30, m.w.N.), sofern man nicht sogar insgesamt von einem einheitlichen Mandat
ausgehen muss.
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Der Sekundäranspruch der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht
verjährt.
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Es gilt auch insoweit die 3-jährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO. Sie beginnt
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grundsätzlich mit der Entstehung des (Sekundär-) Anspruchs, also mit dem Eintritt der
Primärverjährung (BGH, NJW 1985, 2250ff. 2253; Feuerich/Braun, a.a.O., Rdn. 35).
Maßgeblicher Zeitpunkt war hier demnach der 22.04.1999 (s.o. zu b)). Die
Verjährungsfrist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen (§§ 209 Abs. 1, 217
BGB).
Auch aus der Hilfsregelung des § 51 b BRAO, wonach die Verjährung des
Sekundäranspruchs spätestens 3 Jahre nach der Beendigung des Auftrages (Mandats)
eintritt, folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar wird man mit den Beklagten
davon ausgehen können, dass der die Wandlungsklage betreffende Ausgangsauftrag
spätestens mit Abschluss der Vollstreckung am 23.11.1996 beendet und die danach
berechnete Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen war. Darauf kommt es
jedoch nicht an. Wie oben dargelegt hätten die Beklagten die Kläger (auch) im Rahmen
des neu übernommenen Mandats zur Geltendmachung weitergehenden
Schadensersatzes auf etwaige Regressansprüche und deren Verjährung hinweisen
müssen. Weil es sich bei der in der Versäumung eines solchen Hinweises liegenden
Sekundärpflichtverletzung aus obigen Gründen indes um eine neue, eigenständige
Pflichtwidrigkeit handelt, richtet sich auch ihre Verjährung entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht nach der Beendigung des Ausgangsmandats. Maßgebend ist allenfalls
der Zeitpunkt der Beendigung des neuen Auftrages, und das auch nur dann, wenn das
Mandat bereits vor dem Eintritt der Primärverjährung (22.04.1999) beendet war (BGH,
a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall; das erstinstanzliche Urteil in dem von dem
Beklagten zu 1) für die Kläger geführten Schadensersatzprozess 1 O 37/97 LG D... ist
am 27.07.1999 ergangen (Bl. 267ff. BeiA).
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Nach alledem haften die Beklagten den Klägern dem Grunde nach auf Schadensersatz.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 143.939,75 DM
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