Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.05.2008

OLG Düsseldorf: toilette, menschenwürde, unterbringung, behörde, prozess, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 W 30/08
Datum:
15.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 30/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.04.2008 gegen den
Prozess-kostenhilfe versagenden Beschluss des LG Krefeld vom
26.02.2008 wird zurückge-wiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die beabsichtigte Klage hat
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Die Argumente der Beschwerde greifen nicht durch.
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Das Landgericht hat in dem unterbliebenen Antrag des Antragstellers auf
Einzelunterbringung zu Recht einen Fall des § 839 Abs. 3 BGB gesehen. Es ist nicht
dargetan, dass ein solcher Antrag von vorn herein aussichtslos gewesen wäre. Die
Überbelegung der JVA K. als solche ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend;
sollte die vom Antragsteller zitierte Passage im Urteil des OLG Celle vom 02.12.2003,
NJW-RR 2004, 380, 381 in dem Sinne gemeint sein, dass bei Überbelegung generell
das Unterbleiben von Anträgen und weiteren Rechtsmitteln nicht schuldhaft sei (und
nicht Besonderheiten des entschiedenen Falles, etwa der dort in Frage stehenden
Transportabteilung, den Ausschlag gegeben haben), dann teilt der Senat diese
Auffassung nicht. Vielmehr ist im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB grundsätzlich darauf
abzustellen, wie die Behörde auf einen entsprechenden Antrag ("Rechtsmittel" im Sinne
der Vorschrift) rechtmäßigerweise reagiert hätte (für alle Palandt-Sprau, § 839 Rz. 73
m.w.N.). Dass es in der JVA K. überhaupt keine Möglichkeiten für eine
Einzelunterbringung des Antragstellers (oder Unterbringung in einem Mehrpersonen-
Haftraum mit baulich abgetrennter Toilette, vgl. Beschluss des Senats vom 18.12.2007 -
I-18 U 189/07 -) gegeben hätte, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die nicht baulich abgetrennte Toilette hat das Landgericht (zusammen mit der
Haftraumgröße, die als solche allerdings nicht zu beanstanden ist, Senat a.a.O) als
geeignet angesehen, eine Verletzung der Menschenwürde zu begründen. Es hat jedoch
in detaillierter Würdigung und Abwägung der für den konkreten Fall des Antragstellers
vorgetragenen - auch, soweit objektiv manifestiert, subjektiven - Umstände nicht
diejenige Schwere der Beeinträchtigung als erreicht angesehen, die für die Zubilligung
eines finanziellen Ausgleichs erforderlich ist. Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt
zutreffend; es besteht kein festes Junktim zwischen bestimmten äußeren
Gegebenheiten und einer Geldentschädigung (BGH 04.11.2004, BGHZ 161, 33). Der
Hinweis der Beschwerde auf im Ergebnis anders entschiedene Einzelfälle ist deshalb
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nicht maßgeblich. Der Senat teilt auch inhaltlich die Abwägung des Landgerichts und
das von ihm gefundene Ergebnis; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.