Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2003

OLG Düsseldorf: mitverschulden, angemessene entschädigung, materielles recht, anschlussberufung, reiseveranstalter, unfall, schmerzensgeld, treppe, akte, reisevertrag

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 30/02
Datum:
28.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 30/02
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung - das am 27. September 2001 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.054,37 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 14. September 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 67 % und die
Beklagte 33 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann am 7. Februar 2000 in einer Agentur
der Firma für die Zeit vom 22. März bis zum 12. April 2000 eine dreiwöchige
Flugpauschalreise nach T./Kuba zum Preis von 3.954,-- DM bei der Beklagten.
Vertragsbestandteil waren neben dem Hin- und Rückflug sowie dem Transfer und der
Unterbringung in einem Doppelzimmer "Superior" des Hotels C. als
Verpflegungsleistung das sog. "all inclusive"-Programm.
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Mit Schreiben vom 3. März 2000 teilte die Beklagte der Agentur der Firma A. mit, dass
die Klägerin und ihr Ehemann in das Hotel P. A. umgebucht worden seien, weil es im
Hotel C. zu Managementproblemen gekommen sei.
3
Die Klägerin und ihr Ehemann traten die Reise am 22. März 2000 an. Sie erreichten das
Hotel P. A. am selben Tage nach 22.00 Uhr und begaben sich auf ihr Zimmer. Am
nächsten Vormittag fand ein Begrüßungscocktail in einem benachbarten Hotel statt, an
dem die Klägerin und ihr Ehemann teilnahmen. Als sie hiernach die Rezeption ihres
Hotels aufsuchen wollten, stolperte die Klägerin in der mit einem glänzenden
Steinboden versehenen Hotelhalle über eine einzelne, auf dem Weg zur Rezeption
befindliche abgehende Stufe. Sie kam zu Fall und zog sich eine
Sprunggelenkverletzung zu, welche in der internationalen Klinik in T. behandelt werden
musste. Sie trug während des ganzen Urlaubs einen Gipsverband. Der zuständige
Reiseleiter der Beklagten fertigte am 23. März 2000 eine Beanstandungsniederschrift
an, in der er den Unfall aufnahm.
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Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des gesamten Reisepreises, Erstattung von
Klinik- und Attestkosten in Höhe von 391,30 DM, Schadensersatz wegen vertaner
Urlaubszeit in Höhe von 4.200,-- DM sowie die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes.
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Die Klägerin hat vorgetragen: Die Stufe in der Hotelhalle sei nicht markiert oder
gesichert gewesen. Infolge der bei dem Sturz zugezogenen Verletzung habe sie die "all-
inclusive"-Leistung nicht umfassend nutzen können, weil sich die Buffets im
Außenbereich des Hotels befunden hätten, welche sie aufgrund ihrer Verletzung nicht
habe erreichen können. Ihr Ehemann habe sie ganztägig versorgen müssen, so dass
auch er sich während des Urlaubs nicht erholt habe. Ein Reiseabbruch sei aufgrund des
Gipsverbandes nicht möglich gewesen. Die Änderung der Unterbringung im Hotel P. A.
sei ihr erst 10 Tage vor dem Abreisedatum mitgeteilt worden. Bezüglich dieses Hotels
habe sie von der Beklagten kein Informationsmaterial erhalten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 8.545,30 DM und
ein angemessenes Schmerzensgeld, wenigstens jedoch 3.500,00 DM, nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14.
September 2000 zu zahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, die in Rede stehende Stufe in der Hotelhalle sei gut sichtbar
gewesen.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.272,65 DM nebst 5 % Zinsen
stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe
ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises um 50% zu. Zwar lasse sich dieser
Minderungsanspruch mangels eines Nachteils nicht aus der Hotelumbuchung herleiten.
Der Anspruch bestehe jedoch aufgrund der nicht gesicherten Treppe in der
Eingangshalle des Hotels P. A., die zum Sturz der Klägerin geführt habe und die infolge
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des glänzenden Steinbodens sowie des Lichteinfalls nur schwer erkennbar gewesen
sei. Infolge des Sturzes der Klägerin und der dabei erlittenen Sprunggelenkverletzung
sei der Urlaub für die Klägerin und ihren Ehemann weitgehend wertlos gewesen. Einer
100 %igen Minderung stehe jedoch ein mit 50% zu bewertendes Mitverschulden der
Klägerin entgegen. Neben dem Minderungsanspruch in Höhe von 1.977,00 DM stehe
der Klägerin ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Klinik- und Attestkosten in
Höhe von 195,65 DM zu. Ferner stünden der Klägerin unter Berücksichtigung ihres
Mitverschuldens 2.100,-- DM für vertane Urlaubszeit wegen der Wertlosigkeit des
Urlaubs für sie und ihren Ehemann zu. Schließlich könne die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM beanspruchen; ein solches sei im Hinblick
auf die erlittenen Verletzungen sowie das gegebene Mitverschulden der Klägerin
angemessen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Das Landgericht sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Stufe nur schwer erkennbar gewesen
sei. Jedenfalls überwiege das Mitverschulden der Klägerin derart, dass ein
Minderungsanspruch auf Null zurückgehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die
Klägerin und ihr Ehemann im Hotel geblieben seien und in erheblichem Umfange
Leistungen in Anspruch genommen hätten. Ein Schmerzensgeldanspruch bestehe
nicht, weil ihr eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen sei.
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Die Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit ihrer Klage stattgegeben worden ist, und
vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Außerdem hat sie
Anschlussberufung eingelegt, mit der sich dagegen wendet, dass das Landgericht von
einem Mitverschulden ausgegangen ist.
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Mit der Anschlussberufung beantragt sie deshalb,
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das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
über die zugesprochene Klageforderung hinaus an sie weitere 2.851,47 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14.
September 2000 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen
überreichten Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige
Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.
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I.
DM (= 2.054,37 €) nebst Zinsen zu. Die Berufung der Beklagten hat deshalb nur
insoweit Erfolg, wie das Landgericht der Klägerin weitergehende Ansprüche zuerkannt
hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Minderung
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Der Klägerin steht – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist - gegen die
Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1 BGB F.
zu. Allerdings kann die Klägerin nur eine Minderung in Höhe von 1.087,35 DM
verlangen; ein weitergehender Minderungsanspruch besteht nicht.
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a)
29
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich ein Minderungsrecht allerdings
nicht daraus herleiten, dass die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann vor
Reisebeginn in ein anderes Hotel umgebucht hat, der Klägerin diese Änderung nach
ihrem Vortrag erst 10 Tage vor Reisebeginn zugegangen ist und der Klägerin keine
Reiseprospekte von der neuen Unterkunft zugänglich gemacht worden sind. Insoweit
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts Bezug genommen, welche die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung auch
nicht angreift.
30
b)
31
Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB F. besteht
jedoch wegen der Verletzung der Klägerin, die sie sich bei dem Sturz in der Hotelhalle
zuzog.
32
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem
nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert, § 651 c Abs. 1 BGB
F. Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter
erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht,
dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt
wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer
Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner
Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen
Fehler begründen. Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter
geschuldeten Leistung wird darüber hinaus von Obhuts- und Fürsorgepflichten des
Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Daher kann auch die
Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem
Reiseteilnehmer, welche teilweise auch mit den als Verkehrssicherungspflichten
bezeichneten Pflichten zusammenfallen, ein reisevertragliche Ansprüche auslösender
Reisemangel sein (OLG Celle, NJW-RR 2000, 1438; Kaller, Reiserecht, Seite 135 Rdnr.
214; Palandt/Sprau, BGB, 61. Auflage, § 651 c Rdnr. 3 Stichwort "Unterkunft").
33
Insbesondere kann deshalb ein Reisemangel darin liegen, dass von der Einrichtung des
vom Reiseveranstalters ausgewählten Beherbergungs- und Restaurationsbetriebes
eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen
braucht (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 315; Kaller, O., Seite 135 Rdnr. 214;
Palandt/Sprau, O., § 651 c Rdnr. 3 Stichwort "Unterkunft"; vgl. auch LG Hannover, NJW-
RR 1986, 1055 f.).
Soweit dem entgegen teils die Auffassung vertreten wird, aus dem Mangelbegriff seien
Körperschäden wegen Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten
auszuscheiden, und angenommen wird, insoweit kämen nur Schadensersatzansprüche
in Betracht (Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 3. Auflage, Seite 508 f.; vgl. auch
LG Frankfurt, NJW 1983, 2265), kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht lässt sich
nicht auf die Balkonsturz-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.
Februar 1988 (BGHZ 103, 298 = NJW 1988, 1380) stützen (so aber Tempel, O., Seite
508 f. Fn. 330). In dieser hat es der BGH gebilligt, dass das Berufungsgericht in der bei
gebotener Sicherheitsprüfung erkennbaren Mangelhaftigkeit der
Balkongitterbefestigung, auf welche der Sturz des Reisenden vom Balkon des
Vertragshotels zurückzuführen gewesen war, einen "Mangel", für den die beklagte
Reiseveranstalterin gemäß § 278 BGB einstehen muss, gesehen und dem Kläger - auf
reisevertraglicher Grundlage – Ersatz seines gesamten materiellen Schadens – mit
Ausnahme des Verdienstausfalles - zugesprochen hatte (vgl. BGHZ 101, 298, 300).
Minderungsansprüche wurden in dem Balkonsturzfall – soweit ersichtlich - nicht geltend
gemacht und mit solchen hat sich der BGH dort auch nicht befasst, weshalb sich aus
dieser Entscheidung nicht herleiten lässt, dass im Falle einer auf eine Pflichtverletzung
zurückzuführenden Rechtsgutsverletzung die Beeinträchtigung der Reise keinen zur
Minderung berechtigenden Mangel im Sinne von §§ 651 c, d BGB F. darstellen kann.
Darüber hinaus hat der BGH in einer späteren Entscheidung vom 14. Dezember 1999
(NJW 2000, 1188, 1191) in dem Umstand, dass einem Reiseteilnehmer anlässlich eines
Reitausfluges von einem bei einem Reitausflug eingesetzten Pferd eine Fraktur
beigebracht wurde, einen Reisemangel, für den der Reiseveranstalter zu haften hat,
gesehen, und aufgrund dieses Reisemangels eine Minderung des Reisepreises gemäß
§§ 651 d, 472 BGB F. angenommen. Dementsprechend kann es auch einen zur
Minderung nach § 651 d BGB berechtigenden Reisemangel darstellen, wenn von der
Einrichtung des vom Reiseveranstalters ausgewählten Hotels eine Gefahr für die
Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht und die sich
dann in Form einer Verletzung des Reisenden realisiert. Diejenigen, die dagegen
annehmen, im Falle einer derartigen Rechtsgutsverletzung könne die Beeinträchtigung
der Reise als solche kein Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB sein, lehnen im
Übrigen die Anwendbarkeit reisevertraglicher Ansprüche nicht etwa gänzlich ab.
Vielmehr sehen sie in der Beeinträchtigung der Reise einen nach § 651 f BGB zu
ersetzenden Mangelfolgeschaden (vgl. LG Frankfurt, NJW 1983, 2264, 2265; NJW-RR
1993, 1330, 1331), so dass letztlich auch sie in einem Fall wie dem vorliegenden –
wenn auch auf anderem Wege – zu einem reisevertraglichen Anspruch auf (anteilige)
Rückerstattung des Reisepreises gelangen.
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c) Im Streitfall liegt hiervon ausgehend ein Reisemangel vor.
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Die in Rede stehende Stufe in der Eingangshalle des von der Beklagten ausgewählten
Hotels, die zum Sturz der Klägerin führte, stellte als "Stolperfalle" eine Gefahr für die
Reisenden dar. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich den von den
Parteien zur Akte gereichten Lichtbildern hinreichend deutlich entnehmen, dass die in
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der Hotelhalle befindliche Stufe infolge des glänzenden Steinbodens und des
Lichteinfalls nur schwer zu erkennen war. Außerdem lässt sich den Fotos entnehmen,
dass die abwärts gehende Stufe, an der die Klägerin stürzte, an einer Stelle vorgesehen
ist, an der man an sich nicht mehr mit einer Stufe rechnet. Gemäß den von der
Beklagten überreichten Bildern Nr. 1 bis 3 (Bl. 50 d.) besteht für denjenigen, der vom
Hoteleingang zu der am anderen Ende der Hotelhalle gelegenen Rezeption gelangen
will, der Eindruck, dass die Hotelhalle in zwei Ebenen gebaut ist, nämlich in einer
unteren Ebene im Bereich des Hoteleingangs und in einer hochparterreartigen Ebene
im hinteren Teil der Hotelhalle, der von der Hotelrezeption abgeschlossen wird. Die
Verbindung zwischen beiden Ebenen wird durch die insbesondere auf den Bildern Nr. 2
und 3 wiedergegebenen Treppe hergestellt. Diese Treppe ist seitlich durch jeweils ein
Treppengeländer begrenzt. Sie beginnt und endet jeweils am Beginn bzw. am Ende
dieses Treppengeländers. Wie insbesondere das Bild Nr. 9 (Bl. 52 d.), welches aus der
Richtung der Hotelrezeption aufgenommen wurde, verdeutlicht, schreitet der Hotelgast,
wenn er - wie die Klägerin - vom Hoteleingang zur Rezeption gelangen will, nach
Passieren dieser Treppe über eine mehrere Meter lange und mehrere Meter breite
Fläche, die seitlich mit Möbelstücken und Pflanzkübeln eingerahmt ist. Am Ende dieser
Fläche befindet sich sodann die in Rede stehende Stufe, wobei den zur Akte gereichten
Lichtbildern deutlich zu entnehmen ist, dass es sich bei ihr um eine einzelne,
abwärtsgehende Stufe zu dem anschließenden Teil der Hotelhalle, in dem sich die
Lobby und sodann dann am hinteren Ende die Rezeption befindet, handelt. Diese Stufe,
die nicht mehr zur Treppe zwischen der unteren und oberen Ebene der Hotelhalle
gehört, ist für Hotelgäste zwar von der Rezeption her gesehen deutlich zu erkennen,
weil sie auf der vertikalen Fläche gelb markiert ist. Von der anderen Richtung, d. h. von
der Verbindungstreppe der beiden Ebenen aus gesehen, war die Stufe zum
Unfallzeitpunkt hingegen angesichts des glänzenden Steinbodens nur schwer zu
erkennen. Dies lässt sich nicht nur auf der Grundlage des von der Klägerin zur Akte
gereichten Fotos Nr. 4 (Bl. 59 d.), sondern auch dann feststellen, wenn man der
Beurteilung die von der Beklagten überreichten Bilder Nr. 6 (Bl. 51 d.) und Nr. 7 (Bl. 52
d.) zu Grunde legt und dabei den dort sichtbaren gelben Streifen am oberen Rand der
Stufe wegdenkt. Die gelbe Markierung war zum Zeitpunkt des Unfalles der Klägerin, wie
unstreitig ist, nämlich durchgehend lediglich noch an der vertikalen Fläche vorhanden,
während sie auf der horizontalen Ebene, die allein aus der Richtung des Hoteleingangs
zu sehen ist, nahezu vollständig abgerieben war, wie dies auch durch das von der
Klägerin vorgelegte Foto Nr. 4 (Bl. 59 d.) belegt wird. Diese Stufe war damit zum
Zeitpunkt des Unfalls eine "Stolperfalle" für denjenigen, der - wie die Klägerin - vom
Hoteleingang zur Rezeption gehen wollte. Dies ist den zur Akte gereichten Lichtbildern
mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, weshalb es einer Inaugenscheinnahme
der Unfallstelle nicht bedarf.
Die Gefährdung der Reisenden durch die nur unzureichend gesicherte Stufe, welche
sich in dem Sturz der Klägerin realisierte, stellt einen Reisemangel dar, den die
Beklagte auch zu vertreten hat. Denn es hätte dem Hotelbetreiber oblegen, die auf dem
glänzenden Steinboden der Hotelhalle nur schwer zu erkennende Einzelstufe für die
Hotelgäste hinreichend kenntlich zu machen. Zwar ist insoweit zu beachten, dass
hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsstandards und Verkehrssicherungspflichten
– auch wenn es sich hier um einen in Deutschland abgeschlossenen, deutschem
Reiserecht unterliegenden, zwischen deutschen Vertragsparteien abgeschlossenen
Reisevertrag handelt – nicht auf deutsche Maßstäbe abgestellt werden darf, sondern die
Besonderheiten des Ziellandes zu berücksichtigen sind. Im Streitfall stellte die in Rede
stehende Stufe allerdings eine offensichtliche, ohne weiteres erkennbare
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Gefahrenquelle ("Stolperfalle") dar, die von dem Anlagenbetreiber – wie sich aus den
aufgebrachten Markierungen ergibt – auch bereits erkannt worden war, was zudem
dafür spricht, dass derartige Stufen auch in internationalen Hotelanlagen auf Kuba
kenntlich gemacht werden. Wenn dem aber so ist, oblag es dem Anlagenbetreiber, die
zur Sicherheit der Gäste aufgebrachten Farbmarkierungen regelmäßig zu kontrollieren
und bei Bedarf zu erneuern. Dies ist hier hinsichtlich der in Rede stehenden Stufe nicht
geschehen. Für das Verschulden des Hoteliers hat die Beklagte einzustehen, weil er als
ihr Leistungsträger Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 Satz 1 BGB ist. Darüber hinaus
hätte die Beklagte aber auch bei eigenen Überprüfungen, zu denen sie – wie noch
ausgeführt wird (vgl. unten I. 4.) – verpflichtet war, erkennen können und müssen, dass
sich hier eine Sturzgefahr verwirklichen konnte.
Bei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Sprunggelenkverletzung zu und musste
deshalb den gesamten Urlaub einen Gips tragen. Außerdem musste sie ihr Bein
schonen und war an das Hotel gebunden, was den Urlaub für sie ganz erheblich
beeinträchtigte. Beeinträchtigt war die Reise damit zugleich auch für ihren mitreisenden
Ehemann, weil er sich um seine Frau kümmern und Hilfestellungen leisten musste und
weil auch kein gemeinsames Schwimmen und keine gemeinsamen Spaziergänge am
Strand etc. möglich waren (zur "Ausstrahlungswirkung" von Beeinträchtigungen eines
Reisenden auf andere, von dem Mangel nicht unmittelbar betroffenen Mitreisende vgl.:
LG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1330, 1331; AG Hannover, NJW-RR 1992, 51).
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Demzufolge war die Reise sowohl für die Klägerin als auch für ihren mitreisenden
Ehemann mangelhaft, weshalb der Klägerin ein Minderungsanspruch nach § 651 d Abs.
1 BGB F. zusteht.
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d) Diesen Minderungsanspruch bemisst der Senat nach den vorliegenden
Gegebenheiten des Einzelfalls bezüglich der Klägerin auf 70% des auf sie entfallenden
hälftigen Reisepreises und hinsichtlich ihres Ehemannes auf 40% des auf ihn
entfallenden hälftigen Reisepreis, wobei die Klägerin wegen eines mit 50% zu
bewertenden Mitverschuldens jedoch nur die Hälfte des so zu errechnenden
Minderungsbetrages verlangen kann. Maßgebend hierfür sind vor allem folgende
Erwägungen:
40
(1) Hinsichtlich der Klägerin ist unter den gegebenen Umständen von einer 70%igen
Minderung bezogen auf den auf sie entfallenden Reisepreis auszugehen, weil die Reise
für sie aufgrund der Verletzung stark beeinträchtigt war. Bei einem anteiligen Reisepreis
von 1.977,-- DM ergibt dies einen Minderungsbetrag von 1.383,90 DM. Eine 100%ige
Minderung, von der das Landgericht im Ansatz ausgegangen ist, kommt nicht in
Betracht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Reise für die Klägerin überhaupt
keinen Wert mehr hatte. Die Verletzung der Klägerin, eine Sprunggelenkverletzung, die
mit einem Unterschenkelgips behandelt wurde, war nicht so schwerwiegend, dass die
Klägerin sich permanent in ihrem Hotelzimmer aufhalten und dort ihr Bein ruhig stellen
musste. Vielmehr muss, wofür auch das von der Klägerin überreichte Foto Nr. 3 (Bl. 36
d.) spricht, das sie stehend mit den ihr zur Verfügung gestellten Krücken zeigt, davon
ausgegangen werden, dass sich die Klägerin – zumindest zeitweilig – auch anderswo
im Bereich der Hotelanlage aufhalten konnte und es ihr insoweit möglich war, sich z.B.
auf der Terrasse oder am Swimmingpool des Hotels – mit hochgelegtem Bein – zu
sonnen oder dort zu lesen etc.. Dass ihr dies nicht möglich war, hat die Klägerin
jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan.
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Außerdem spricht auch der Umstand, dass die Klägerin am Urlaubsort verblieb und sich
nicht um eine vorzeitige Rückreise bemühte, dafür, dass die Reise für sie – wie auch für
ihren Ehemann – noch einen gewissen Nutzen hatte. Soweit die Klägerin behauptet,
eine vorzeitige Rückreise sei wegen ihrer Verletzung nicht möglich gewesen, muss sie
sich entgegenhalten lassen, dass auch Krankentransporte möglich sind. Insoweit hätte
sie sich an die Beklagte wenden und sie darum bitten können, für einen vorzeitigen
Rücktransport zu sorgen. Die Beklagte hätte dann klären können, ob Kapazitäten
vorhanden sind und ob die Klägerin in den von ihr gecharterten Flugzeugen z.B. so
befördert werden kann, dass sie eine Sitzreihe alleine für sich hat, auf der sie liegen
bzw. ihre Beine ausstrecken kann. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob ein
solcher Rücktransport – trotz des Druckausgleiches in Flugzeugen – mit Gipsverband
nicht möglich war, wie dies die Klägerin behauptet. Denn es ist weder hinreichend
dargetan noch ersichtlich, dass ein solcher Rücktransport nicht mit einem provisorischen
Verband hätte bewerkstelligt werden können.
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Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin und ihr
Ehemann durch den Verbleib am Urlaubsort weiterhin Leistungen in Anspruch nahmen.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie und ihr Ehemann
hätten aufgrund ihrer Verletzung auf die "All-inclusive-Verpflegung" verzichten müssen,
betrifft dies nur einen Teil der Verpflegungsleistungen und insoweit ist auch weder
hinreichend dargetan noch ersichtlich, weshalb es dem Ehemann der Klägerin nicht
möglich und zumutbar war, entsprechende Getränke und Speisen bzw. Snacks von für
die Klägerin wegen ihrer Entfernung nicht zu erreichenden Orten mittels eines Tabletts
z.B. zu einem geeigneten Platz in der Hotelhalle zu transportieren.
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(2) In Bezug auf den Ehemann der Klägerin muss die Minderung geringer ausfallen. Es
kann zwar kein Zweifel daran bestehen, dass die Reise infolge der Verletzung der
Klägerin auch für ihren Ehemann beeinträchtigt war; sie war es aber keineswegs in dem
Umfang wie für die Klägerin. Denn ihr Ehemann musste sich keineswegs die gesamte
Zeit um sie kümmern und Hilfestellungen leisten. Vielmehr waren ihm zwischendurch
durchaus Urlaubsaktivitäten (z.B. Besuch des Strandes, Schwimmen im Meer oder
Swimmingpool) möglich. Hiervon ausgehend ist es angemessen, in Bezug auf den
Ehemann der Klägerin nur von einer 40%igen Minderung auszugehen. Bei einem
anteiligen Reisepreis von 1.977,-- DM ergibt sich so ein Minderungsbetrag von 790,80
DM. Addiert man diesen Betrag zu den vorgenannten 1.383,90 DM, ergibt dies ein
Gesamt-Minderungsbetrag von 2.174,70 DM.
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(3) Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, muss sich die Klägerin aber ein
Mitverschulden anrechnen lassen. Jenes liegt darin, dass die Klägerin bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt die in Rede stehende Stufe hätte erkennen und den Sturz so
hätte verhindern können.
45
Bei dem Fußboden vor der Rezeption des Hotels handelte es sich um einen
glänzenden Steinboden, auf dem sich teilweise auch das Licht spiegelte. Wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin deshalb gehalten, sich in der ihr
noch nicht vertrauten Hotelhalle achtsam zu bewegen, zumal das Hotel entsprechend
ihrem Vortrag von Stufen durchsetzt war. Da die Klägerin bei achtsamer und die
örtlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Gehweise die herabgehende Stufe -
insbesondere auch aufgrund der tiefer stehenden Pflanztöpfe - hätte erkennen können,
ist es gerechtfertigt und angemessen, ihr Mitverschulden mit 50% zu bemessen.
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Dieses Mitverschulden ist auch bei dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises
gemäß § 651 d BGB F. zu berücksichtigen. Zwar greift insoweit – entgegen der
Auffassung des Landgerichts - § 254 BGB nicht ein, weil er unmittelbar nur für die
Leistung von Schadensersatz gilt. Es ist jedoch § 242 BGB anzuwenden (so auch LG
Hannover, NJW-RR 1986, 1055, 1056; : Tempel, O, Seiten 512 u. 527). Eine
schuldhafte Mitverursachung ist über diese Bestimmung nämlich anerkanntermaßen
auch bei Gewährleistungsansprüchen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1972, 447;
NJW 1984, 1676, 1677; Palandt/Heinrichs, O., § 254 Rdnr. 9).
47
Der Klägerin steht damit nur ein Minderungsanspruch in Höhe der Hälfte der oben
genannten Summe, nämlich 1.087,35 DM, zu. Diesen Betrag kann sie von der
Beklagten zurück verlangen.
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2. Ersatz materiellen Schadens
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Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus § 651 f
Abs. 1 BGB F. in Höhe von 195,65 DM zuerkannt.
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Der der Klägerin durch den von der Beklagten zu verantwortenden Unfall entstandene
materielle Schaden besteht in den Aufwendungen der Klägerin für die Klinik- bzw.
Behandlungskosten in Höhe von 166,80 $, was nach dem von der Klägerin zugrunde
gelegten Umrechnungskurs, der von der Beklagten nicht bestritten wird, 375,30 DM
entspricht, sowie in den Attestkosten in Höhe von 16,-- DM. Dass diese Kosten
entstanden sind, hat die Klägerin durch Vorlage von Quittungen hinreichend belegt. Von
ihrem sich damit auf 391,30 DM belaufenden materiellen Schaden kann die Klägerin im
Hinblick auf ihr 50%iges Mitverschulden an dem Unfall (§ 254 BGB) allerdings nur
195,65 DM ersetzt verlangen.
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3. Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner – aus eigenem Recht - einen Anspruch auf
eine Entschädigung wegen "vertaner Urlaubszeit" gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe
von 735,-- DM. Eine höhere Entschädigung kann sie für sich selbst jedoch nicht
verlangen und ihr steht – aus abgetretenem Recht – auch kein Anspruch auf eine
Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Bezug auf ihren Ehemann zu.
53
a) Nach § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende unter den Voraussetzungen des § 651 f
Abs. 1 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung verlangen. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass die Reise
vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen für
eine Haftung der Beklagten nach § 651 f Abs. 1 BGB liegen, wie oben erörtert, vor.
Darüber hinaus war die Reisezeit für die Klägerin nach ihrem Unfall mit Rücksicht auf
die erlittene Verletzung erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin musste, wie das von ihr
übereichte Foto Nr. 3 (Bl. 36 d.) zeigt, einen Gips tragen und sie konnte sich nur mit Hilfe
von "Gehhilfen" fortbewegen. Außerdem musste sie ihren verletzten Fuß ruhig stellen
bzw. schonen und war zum Teil auf Hilfestellungen ihres Ehemannes angewiesen.
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Die Klägerin kann aufgrund dessen für sich selbst eine Entschädigung für entgangene
Urlaubsfreude verlangen. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich ausgehend von dem
vom Landgericht zutreffend in Ansatz gebrachten Regelbetrag von 100,--DM pro Tag
nach dem Umfang der erlittenen Beeinträchtigung, wie sie sich in der Höhe der
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ermittelten Minderung manifestiert (vgl. hierzu: LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1451; NJW-
RR 1993, 1330, 1332; Tonner, Der Reisevertrag, § 651 f Rdnr. 43 f.). Anhaltspunkte
dafür, diesen Mindestsatz zu erhöhen, sind nicht ersichtlich. Danach ergibt sich für die
Klägerin eine Entschädigung von 21 x 70,-- DM (70% von 100 DM) = 1.470,-- DM.
Wegen ihres nach § 254 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens, steht der
Klägerin jedoch wiederum nur die Hälfte dieses Betrages zu, mithin 735,-- DM.
b) Bezüglich ihres Ehemannes steht der Klägerin hingegen – aus abgetretenem Recht -
kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlausfreude zu, weil es
insoweit an einer "erheblichen Beeinträchtigung" der Reise fehlt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung ist erst dann anzunehmen, wenn der zugrunde liegende Mangel zu
einer Minderung von 50% führt (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, § 651 f Rdnr. 32 m.w.N.).
Wie sich aus den Ausführungen unter 1. d. (2) ergibt, berechtigt der vorliegende
Reisemangel in Bezug auf den Ehemann der Klägerin jedoch nur zu einer 40%igen
Minderung.
56
4. Schmerzensgeld
57
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von
2.000,-- DM zuerkannt.
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Ein solcher ergibt sich zwar nicht aus § 847 i.V.m. § 831 BGB, weil der Hotelier, dem die
Beklagte die Unterbringung und Verpflegung der Reisteilnehmer als ihrem
ausländischen Leistungsträger übertragen hatte, nicht Verrichtungsgehilfe der
Beklagten ist. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abhängigkeit und
Weisungsgebundenheit des Hoteliers (vgl. BGHZ 103, 298, 303; OLG Düsseldorf, NJW-
RR 1991, 55, 56; NJW-RR 1997, 1483, 1484; NJW-RR 2000, 787, 788). Der zuerkannte
Schmerzensgeldanspruch besteht gegenüber der Beklagten jedoch – wie das
Landgericht zutreffend festgestellt hat – wegen einer eigenen Verletzung der Beklagten
obliegenden Verkehrssicherungspflichten gemäß § 847 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
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Die Vorschriften über den Schadensersatz bei einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff
BGB) sind im Streitfall, obwohl sich der Unfall der Klägerin in Kuba ereignete,
anwendbar, weil beide Parteien zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen
Aufenthalt bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten (Artikel 40 Abs. 2
EGBGB; vgl. BGH, NJW 2000, 1188, 1190).
60
a)
61
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Reiseveranstalter bei der
Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen
Verkehrssicherungspflichten zu beachten (BGHZ 103, 298, 303 ff.; BGH, NJW 2000,
1188, 1190). Indem der Reiseveranstalter an sich fremde Reiseleistungen als eigene
anbietet, eröffnet er im Rahmen seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für
Dritte. Das verpflichtet ihn, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die erforderlich und
zumutbar sind, um seine Kunden vor Schäden zu bewahren, die bei der Vorbereitung
und Durchführung der von ihm veranstalteten entstehen können (BGH, NJW 2000,
1188, 1190). Insbesondere muss sich der Reiseveranstalter, der ein Hotel als
Leistungsträger unter Vertrag nimmt, danach zuvor vergewissern, dass das Hotel nicht
nur den gewünschten oder angebotenen Komfort hat, sondern auch über ausreichenden
Sicherheitsstandard verfügt. Während er dabei im Inland weitgehend auf die bau-, feuer-
62
und gesundheitspolizeiliche Genehmigung und Überwachung vertrauen darf, kann er
sich hierauf im Ausland nämlich erfahrungsgemäß keinesfalls verlassen, weil dort
vielfach sowohl für die Vorschriften als auch für die behördliche Überwachung andere
Maßstäbe gelten. Dort muss der Reiseveranstalter sich deshalb davon überzeugen,
dass z.B. von Treppen, Fluren und Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen
Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen
(BGHZ 103, 298, 305; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1439; NJW-RR 1997,
1483). Hat er das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden, befreit ihn dies nicht
von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten
Beauftragten daraufhin zu überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und
Sicherheitszustand noch gewahrt ist. Wie häufig und in welchem Umfang eine solche
Kontrolle geboten ist, hängt hierbei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGHZ
103, 298, 305 f.).
b)
63
Hiervon ausgehend oblag es der Beklagten im Streitfall, sich vor der Aufnahme des
Hotels P. A. in ihr Programm zu vergewissern, ob das Hotel auch einen ausreichenden
Sicherheitsstandard bietet. Dabei hatte sie insbesondere zu überprüfen, ob von den
Treppen, Fluren und der Hotelhalle keine Gefahren für ihre Kunden ausgehen. In
diesem Zusammenhang hatte sie auch auf die hier in Rede stehende Stufe zu achten,
die aufgrund des glänzenden Steinbodens für die Hotelgäste nicht ohne weiteres zu
erkennen war und daher – ohne ein geeignetes Hinweisschild oder eine deutliche
Farbmarkierung – eine offensichtliche Gefahrenquelle darstellte. Sofern die Beklagte die
Stufe aufgrund der ursprünglich aufgebrachten Farbmarkierung einmal für in Ordnung
befunden haben sollte, war es ihre Pflicht, sie in regelmäßigen Abständen daraufhin zu
überprüfen lassen, ob der ursprüngliche Zustand fortbesteht. Sofern dies nicht der Fall
war, musste die Beklagte darauf hinwirken, dass der Farbanstrich erneuert oder aber –
ggf. auch zusätzlich - ein geeignetes Hinweisschild an der Stufe aufgestellt wird. Dieser
Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Dies belegt die Tatsache, dass der
ursprünglich aufgebrachte gelbe Streifen am oberen Rand der Stufe, über welche die
Klägerin gestürzt ist, zum Zeitpunkt des Unfalles durch Gebrauch bereits nahezu
vollständig abgerieben war.
64
Dieser Zustand lässt darauf schließen, dass die Markierung zumindest bereits zu
Saisonbeginn nicht mehr ordnungsgemäß vorhanden war. Denn eine Farbmarkierung,
wie sie hier ursprünglich auch auf der horizontalen Ebene aufgebracht war, wird nicht
schon in kurzer Zeit durch Gebrauch abgerieben. Eine Kontrolle zu Saisonbeginn war
aber mindestens erforderlich und der dahingehenden Verpflichtung ist die Beklagte
nicht nachgekommen. Soweit die Beklagte geltend macht, zum Zeitpunkt der letzten
Überprüfung des Hotels seien alle Farbstreifen gut erkennbar gewesen, vermag sie dies
nicht zu entlasten. Denn dieses Vorbringen ist völlig pauschal und daher unsubstantiiert.
Denn die Klägerin trägt weder vor, wann das hier in Rede stehende Hotel vor dem
Unfall der Klägerin überprüft wurde, noch trägt sie vor, wer die Überprüfung durchführte,
was anlässlich dieser Überprüfung im Einzelnen kontrolliert und welcher Zustand dabei
hinsichtlich der in Rede stehenden Stufe festgestellt wurde.
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Ist die Beklagte nach alledem schuldhaft ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht
nachgekommen und hat sie dadurch die Verletzung der Klägerin verursacht, schuldet
sie der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 847 BGB die Zahlung eines
Schmerzensgeldes.
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c) Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe 2.000,-- DM ist unter
Abwägung aller Umstände des Entscheidungsfalles angemessen. Die Klägerin erlitt bei
dem Sturz am 23. März 2000 eine Sprunggelenkverletzung, die mit einem Gips
behandelt wurde. Sie konnte sich in der Folgezeit lediglich mit Gehhilfen fortbewegen
und war ausweislich des von ihr vorgelegten Attests aufgrund der Verletzung zunächst
bis zum 20. Mai 2000 arbeitsunfähig. Nachdem sie sodann zwei Tage gearbeitet hatte,
schwoll der linke Fuß ausweislich des Attests wiederum an, weshalb die Klägerin
erneut bis zum 17. Juni 2000 krank geschrieben werden musste. Erst hiernach war ihr
linker Fuß wieder belastungsfähig. Es handelte sich damit um eine Verletzung von
längerer Dauer, die die Klägerin erheblich beeinträchtigt hat. Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin an dem Unfall ein nicht unerhebliches
Mitverschulden trifft und dass die Beklagte lediglich ein fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint das vom
Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 2.000,00 DM angemessen und
ausreichend.
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5. Damit kann die Klägerin die Zahlung folgender Beträge verlangen:
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Minderung:
1.087,35 DM
Attest- und Behandlungskosten:
195,65 DM
Entschädigung:
735,-- DM
Schmerzensgeld:
2.000,-- DM
insgesamt:
4.018,-- DM
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70
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, stehen der Klägerin weitergehende
Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Damit steht gleichzeitig fest, dass die
Anschlussberufung der Klägerin unbegründet ist.
71
Der Zinsanspruch ist aus § 284 Abs. 1 Satz 1, § 285, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB
gerechtfertigt.
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II.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 543 ZPO Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 6.058,63 €; davon entfallen 2.851,47 € auf die
Anschlussberufung.
76
B. S. F.
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