Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.03.2008

OLG Düsseldorf: eugh, inhaber, mitgliedstaat, verkehrssicherheit, rechtswidrigkeit, europarecht, verschulden, entzug, hauptsache, meinung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 150/07
Datum:
05.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 150/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.08.2007 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des LG Kleve (1 O 26/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg
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I.
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Die Berufung ist zwar zulässig. Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch
hinsichtlich der geforderten Entschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile.
3
II.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom
13.12.2005 hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch des
Klägers ausgelöst.
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1.
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Das Landgericht hat zu Recht schon dem Grunde nach einen Anspruch aus
Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verneint, dies auch unter Berücksichtigung der
von der Berufung in den Vordergrund gestellten europarechtlichen Implikationen.
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a)
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Wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat, liegt ein Verschulden des Beklagten
bzw. seiner Bediensteten, wie es nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich
erforderlich ist, nicht vor. Die Frage, ob die sog. 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein) es einem Mitgliedstaat
verbot, einer Person mit ordentlichem Wohnsitz in seinem Territorium das Recht zum
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Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins deshalb abzusprechen, weil der Person in dem
erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war und sie
sich nicht der nach den Rechtsvorschriften desselben Staates für die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung
unterzog, war jedenfalls damals unklar und wurde von namhaften Stimmen mit
hörenswerten Argumenten verneint.
Der Richtlinientext selbst gab keine eindeutige Antwort. Vielmehr legte sein Art. 8 Abs. 2
und 4, zudem in Verbindung mit der Betonung der Verkehrssicherheit (z.B. in der 4. und
6. Begründungserwägung sowie Anhang II Ziff. 14), das Verständnis zumindest nahe,
dass die Inhaber ausländischer Führerscheine unter denselben Voraussetzungen wie
die Inhaber inländischer Fahrerlaubnisse - und damit auch wegen vor Erteilung der
jeweiligen Fahrerlaubnis bestehender Mängel (Hentschel-Dauer, Straßenverkehrsrecht,
§ 1 StVG Rz. 3 m.w.N.) - die Rechte aus dem ausländischen Führerschein verlieren
konnten (so auch OVG Münster 13.09.2006 - 16 B 989/06 -, Rz. 9 - 14). Inzwischen weist
übrigens auch Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der sog. 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006) auf eine
dementsprechende Intention des europäischen Gesetzgebers hin.
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Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hatte keine Klärung
herbeigeführt. In seinem Urteil vom 29.04.2004 in Sachen K. (NJW 2004, 1725) ging es
lediglich darum, ob ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein in
dem Sinne anzuerkennen war, dass sein Inhaber nicht dennoch ohne weiteres als einer
Fahrerlaubnis entbehrend angesehen werden durfte (konkret: zum Zwecke einer
strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis). Demgegenüber geht
es hier darum, ob die Rechte aus der ausländischen Fahrerlaubnis durch aktive
behördliche Maßnahmen (§ 46 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 FeV) zum Wegfall gebracht werden
können. Zu dieser Frage vertrat nur das OVG Koblenz in seinem Beschluss vom
15.08.2005 (NJW 2005, 3228) die vorläufige Auffassung, dass sie angesichts des K.-
Urteils verneint werden müsse. Diese Rechtsmeinung blieb jedoch vereinzelt und wurde
schließlich durch den Beschluss des OVG Koblenz vom 21.06.2007 - 10 B 10291/07 -
ausdrücklich aufgegeben. Ansonsten sah die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
mindestens gewichtige Argumente für die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 46 Abs.
1, Abs. 5 Satz 2 FeV (VG München 13.01.2005 - M 6b S 04.5543, Juris; OVG Münster
04.11.2005 - 16 B 736/05 -), wenn sie dieser Auffassung nicht sogar zuneigte (OVG
Lüneburg 11.10.2005, NJW 2006, 1158, 1160/1161; HessVGH 16.12.2005, Juris, Rz. 8 -
10); zu einer endgültigen Stellungnahme kam es nicht, da es sich stets um Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes handelte. Der Beschluss des EuGH vom 06.04.2006
i.S. Halbritter (NJW 2006, 2173) geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des VG
München zurück (04.05.2006, NJOZ 2005, 2824), welches insoweit ebenfalls keine
Klarheit sah.
11
b)
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Der europarechtliche Hintergrund führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss § 839
BGB in Fällen, in denen es um die Verletzung von Europarecht geht, konform zu diesem
dahingehend ausgelegt werden, dass ein Verschulden im herkömmlichen
deutschrechtlichen Sinne entbehrlich ist (s. EuGH 05.03.1996, NJW 1996, 1267, 1271
"Brasserie du Pecheur"). Erforderlich ist aber ein qualifizierter Rechtsverstoß in dem
Sinne, dass das Gemeinschaftsrecht offenkundig und erheblich verfehlt wurde (EuGH
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a.a.O., 1270; Palandt-Sprau, § 839 Rz. 6 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Wie oben a)
ausgeführt ist, war der einschlägige Gehalt des Europarechts seinerzeit ungeklärt, und
der vom Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt wurde von zahlreichen Stimmen
mit beachtlichen Argumenten vertreten.
2.
14
Aus den oben 1. b) dargestellten Gründen besteht auch kein direkt im Europarecht
wurzelnder Anspruch.
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3.
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Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Schaden unter keiner der in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen ersatzfähig wäre.
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Die Ersatzfähigkeit der 1.016,38 €, welche der Kläger für das verwaltungsgerichtliche
Eilverfahren aufwandte, scheitert daran, dass die Einleitung dieses Verfahrens keine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellte. Vielmehr war es angesichts der
geltenden Rechtslage von vorn herein aussichtslos. Im Eilverfahren kommt es in der
Regel nicht zu einer endgültigen Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des
fraglichen Verwaltungsaktes. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit führt in einem
Eilverfahren nur dann direkt zum Entscheidungsergebis, wenn sie in der einen oder der
anderen Richtung eindeutig ist. Erweist sich der Verwaltungsakt dagegen nach
summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich
rechtswidrig, kommt es auf eine allgemeine Abwägung der widerstreitenden privaten
Interessen (hier: des Betroffenen an der Möglichkeit zum Fahrzeugführen bis zur
Entscheidung in der Hauptsache) und öffentlichen Interessen (hier: Verkehrssicherheit)
an. So lag es seinerzeit nach ganz herrschender, gut begründeter Meinung in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, und die damit erforderliche
Interessenabwägung fiel, wiederum mit guten Gründen, zugunsten der
Verkehrssicherheit aus (s.o. 1 a).
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Ebenso wenig kommt ein Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile für die Zeit in Frage,
während derer der Kläger von seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch
machen konnte. Der Ersatz von Gebrauchsvorteilen setzt einen Zugriff auf eine Sache
voraus; eben so verhielt es sich auch in dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten
Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.08.2006 (Entzug des Besitzes an einem PKW). Die
Hinderung am Gebrauch eines Kraftfahrzeuges aus in der Person eines bestimmten
(potenziellen) Nutzers liegenden Gründen begründet dagegen keinen derartigen
Schadensersatzanspruch. Zu diesem Thema ist auch eine Vorlage gem. Art. 234 EGV
an den EuGH weder erforderlich noch zulässig (so auch OLG München 12.07.2007 - 1
U 2042/07 -, S. 13, Bl. 85 GA; OLG Celle 18.12.2007 - 16 U 92/07 -, S. 8). Eine Vorlage
nach Art. 234 Abs. 3 EGV muss und kann erfolgen, wenn sich letztinstanzlich eine
entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellt. Hier
geht es dagegen lediglich um den Inhalt des deutschen allgemeinen Schadensrechts.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht
gegeben. Es handelt sich um die Anwendung anerkannter Grundsätze des
Amtshaftungs- und allgemeinen Schadensersatzrechts auf den Einzelfall. Dieser
Einzelfall ist zwar nicht völlig singulär, hat aber auch nicht unbestimmt viele
Parallelfälle, sondern diese beschränken sich auf Maßnahmen in dem begrenzten
Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Kapper- und der Halbritter-Entscheidung.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.976,38 €
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