Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.12.2006

OLG Düsseldorf: gesellschafter, gespräch, vertretung, rechtsform, rechtsberatung, versorgung, kausalität, vergleich, fachkompetenz, vollstreckung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 54/06
Datum:
05.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 54/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg
vom 21.2.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird teilweise zugelassen.
G r ü n d e
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A.
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Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten
Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der im
Jahre 1993 erfolgten Beratung zur Gründung der R AG Überbetrieblichen
Unterstützungskasse EV (im folgenden abgekürzt: Unterstützungskasse).
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Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach dem Vortrag der
Klägerin könne bereits das Vorliegen einer besonderen Beratung der Klägerin durch die
Beklagte hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen bei der Gründung der
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Unterstützungskasse nicht festgestellt werden. Im übrigen wären die Beklagten gemäß §
4 Nr. 5 StBerG wegen der Kompliziertheit der steuerrechtlichen Aspekte zur
Steuerberatung nicht berechtigt gewesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet:
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Das Landgericht habe die Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag
überspannt und die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Bestreiten mit
Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zulässig ist. Sie, die Klägerin, habe substantiiert
den Abschluss eines Beratungsvertrages mit dem Inhalt vorgetragen, dass die Beklagte
sie umfassend, das heißt auch im Hinblick auf die mit dem Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung für die Niederlassungsleiter verbundenen rechtlichen und steuerlichen
Probleme beraten sollte und hierzu auf das Schreiben der Beklagten vom 26.3.1992
verwiesen, worin die Beklagte angeboten habe, eine entscheidungsreife Vorlage unter
Berücksichtigung u.a. der steuerlichen Vorschriften zu erarbeiten. Des Weiteren sei in
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1. Instanz vorgetragen worden, dass die Beklagte bereits im Gespräch vom 4.2.1992
und auch in den folgenden Gesprächen steuerliche Auskünfte erteilt habe, u.a. zu der
Problematik der Überdotierung der Unterstützungskasse, zu der sie Synopsen des § 4 d
EStG alt und neu zusammengestellt habe. Ferner sei in 1. Instanz auf das Schreiben der
Beklagten vom 10.7.1992 und das Gespräch vom 10.7.1992 verwiesen worden. Bei
dem Gespräch vom 10.7.1992 sei die Problematik der Niederlassungsleiter als atypisch
stille Gesellschafter und die damit zusammenhängende steuerliche Frage der
Abzugfähigkeit der Beitragsleistungen an die Unterstützungskasse erörtet worden. Das
Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei nicht zulässig, da sich die Beklagte die
Kenntnis ihres damals tätigen Mitarbeiters K zurechnen lassen müsse und sie nicht
alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, um sich das Wissen ihres Mitarbeiters
wieder zu beschaffen. Die Beklagte sei bereits 1999 darüber informiert worden, dass sie
sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht habe. Schon damals hätten ihr
Unterlagen zu dem Beratungsvorgang gefehlt. Sie hätte bei dem Zeugen K
nachforschen können und müssen. Der Zeuge K sei bis 1993/1994 bei ihr angestellt
gewesen, so dass sie noch Gehaltsunterlagen gehabt haben müsse. Offensichtlich habe
sie nichts unternommen, um den Zeugen K ausfindig zu machen. Eine mögliche
Internetrecherche reiche nicht aus. Die Äußerungen der Beklagten zum Umfang der
Beratungen seien bloße Mutmaßungen. Selbst wenn diese Äußerungen erheblich sein
sollten, hätte das Landgericht auf ihren, der Klägerin, substantiierten Vortrag hin Beweis
erheben müssen. Durch ihre Beratung habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass
sie auch in steuerlichen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung Fachkompetenz in
Anspruch nehme, wegen der sie von ihr, der Klägerin, beauftragt worden sei. Die
Beklagte habe erkennen können, dass sie, die Klägerin, auf ihren steuerlichen Rat
vertraute und diesen zur Grundlage ihrer Entscheidung, die Unterstützungskasse zu
gründen, machen wollte. Dass die Beklagte Fachkompetenz auch in mit der
betrieblichen Altersversorgung zusammenhängenden Fragen für sich in Anspruch
nehme, werde dadurch bestätigt, dass sie im Jahre 1999 im Zusammenhang mit der
Betriebsprüfung in 2 ausführlichen Gutachten die steuerliche Problematik des Falles
darlegte. Das Landgericht habe bei seiner weiteren Argumentation, die Beklagte wäre
nach § 4 Nr. 5 StBerG zu der von ihr, der Klägerin, geschilderten umfassenden Beratung
nicht berechtigt gewesen, übersehen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.10.2005
selbst vorgetragen hat, zur steuerlichen Beratung berechtigt gewesen zu sein.
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Auf den Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO trägt die Klägerin ergänzend zur
haftungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden vor. Sie vertritt die Auffassung, es
müsse ein hypothetischer Vergleich zwischen dem Vermögen der zunächst
gegründeten Unterstützungskasse und dem Vermögen einer von Anfang an ohne
Überdotierung gegründeten Unterstützungskasse stattfinden. Zur ergänzenden
Begründung des Schadens der Niederlassungsleiterin H legt sie den Vertrag vom
20.11.2001 vor, wonach die Vereinbarung der Unterstützungskasse mit der
Niederlassungsleiterin über die betriebliche Altersversorgung aufgehoben wurde mit der
Maßgabe, dass die in die Unterstützungskasse eingezahlten Beiträge dem
Trägerunternehmen zustehen. Die Berechtigung der Beklagten, auch Auskünfte zu
steuerlichen Fragen in der Unternehmens- und Konzernbesteuerung zu erteilen, stellt
die Klägerin durch Sachverständigengutachten unter Beweis. Hilfsweise macht sie
einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 5 StBerG geltend.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 392.288,03 Euro nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszins seit Klageerhebung zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin folgende zukünftig
noch entstehende Schäden zu ersetzen:
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a. die Verwaltungskosten der R AG Überbetriebliche Unterstützungskasse e.V. ab
dem Jahr 2005,
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b. die Kosten der R AG Überbetriebliche Unterstützungskasse e.V. für die
Erstellung der Buchhaltung ab dem Jahre 2005.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Begründung des
angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor:
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Bei dem von der Klägerin behaupteten Auftragsumfang wären die durch § 4 Nr. 5
StBerG gesetzten Grenzen einer Steuerberatung deutlich überschritten worden. Ein
allumfassende und anspruchsvolle Steuerberatung hätte die Klägerin zu dem gezahlten
Honorar auch gar nicht erwarten können. Schließlich sei es der Klägerin in erster Linie
darum gegangen, eine stärkere Bindung der Niederlassungsleiter an die
Unternehmengruppe zu erreichen. Steuerliche Vorteile seien, wenn sie denn überhaupt
eine Rolle gespielt hätten, offenbar eher sekundär gewesen. Es werde bestritten, dass
die Niederlassungsleiterin H ohne den angeblichen Beratungfehler ihr die
Einkommensgrenzen des Eigenheimzulagengesetzes überschreitendes Einkommen
durch Rückstellung für einen anzuschaffenden PKW gemindert hätte. Im übrigen habe
die Niederlassungsleiterin H für den Verlust ihrer Anwartschaft auf eine betriebliche
Altersversorgung wahrscheinlich eine Kompensation durch eine Anhebung der
Arbeitsvergütung oder anderweitige Gehaltsbestandteile bekommen.
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B.
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung
(§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen
keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
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Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist das bürgerliche Recht in der bis zum
31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden.
23
I.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem
Recht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines zwischen
ihr, der Klägerin, und der Beklagten im Jahre 1992 zustandegekommenen
Beratungsvertrages zu.
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1.
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Allerdings ist die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig
dargelegt, dass eine steuerliche Beratung durch die Beklagte vereinbart worden sei und
tatsächlich auch stattgefunden habe, rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat zu hohe
Anforderungen an die Substantiierungspflicht gestellt und darüber hinaus konkreten
Vortrag der Klägerin übergangen. Nach der Rspr. des BGH (NJW 2005, 2710, 2711) ist
ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und erheblich,
wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet
und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers
entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt
und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, so weit diese
Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls
dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet, etwa weil infolge
der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den
Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Hier hat die
Klägerin auf den Hinweis des Landgerichts mit Schriftsatz vom 24.5.2005 sogar
konkrete Einzelhei-
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ten zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen, den Gesprächspartnern, ihren Fragen in
den Beratungsgesprächen und über den Inhalt der von den Mitarbeitern der Beklagten
hierauf erteilten Auskünfte vorgetragen. Danach will sie die Beklagte nach einem ersten
Gespräch ihres Mitarbeiters P mit dem Sachbearbeiter der Beklagten K und 2 weiteren
Mitarbeitern der Beklagten Dr. B und Frau G am 4.2.1992 (Aktenvermerk K 36) mit der
umfassenden Beratung hinsichtlich des Aufbaus einer betrieblichen Altersversorgung
für die Leiter ihrer Beratungsstellen (Niederlassungen) in den neuen Bundesländern
beauftragt und dabei zum Ausdruck gebracht haben, dass sie auch die steuerlichen
Fragen, die mit der Gründung einer Unterstützungskasse zusammen hingen, nicht selbst
lösen, sondern von der Beklagten geklärt wissen möchte. Ihr Mitarbeiter P, so die
Klägerin, habe in diesem Zusammenhang betont, dass es der Klägerin gerade auf die
steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Einzahlungen in die Unterstützungskasse und auch
darauf ankomme, dass Steuern nur bei den Niederlassungsleitern und dort auch erst im
Zeitpunkt des Erhalts von Leistungen der Unterstützungskasse anfallen. Der damalige
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Sachbearbeiter der Beklagten K habe diese Vorgaben unter Einschluss der ihm mit
Anschreiben vom 17.2.1992 (K37) übersandten Verträge der Niederlassungsleiter
geprüft und sei zunächst in seinem Schreiben vom 26.3.1992 (K 3) von einer
Mitunternehmer-
schaft der Niederlassungsleiter ausgegangen, weil er unterstellt habe, dass nicht nur
deren Gesellschaftsvertrag, sondern auch deren Anstellungsvertrag mit der Klägerin
geschlossen worden sei. In einem 2. Besprechungstermin vom 25.6.1992, an dem für
die Klägerin ihre jetzige Geschäftsführerin B und ihr Mitarbeiter P sowie für die Beklagte
Herr K und Frau G teilgenommen hätten, sei im Zusammenhang mit der Frage der
steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beitragsleistungen an die Unterstützungskasse die
Problematik der Niederlassungsleiter als atypische stille Gesellschafter erörtert worden.
Dabei hätten die Gesprächsteilnehmer untereinander geklärt, dass die Dienstverträge
der Niederlassungsleiter nicht mit der Klägerin, sondern mit den jeweiligen
Niederlassungen geschlossen worden seien. Die Mitarbeiter der Beklagten seien
daraufhin zu dem Schluss gekommen, dass es zu keiner überwiegenden Versorgung
der atypischen stillen Gesellschafter kommen könnte, wenn nicht nur der
Niederlassungsleiter, sondern auch der Stellvertreter und weitere Angestellte einer
Niederlassung durch die Unterstützungskasse versorgt werden. Das Ergebnis dieser
Besprechung habe Herr K in seinem Schreiben vom 10.7.1992 nochmals bestätigt. Die
von der Beklagten geprüfte Frage der überwiegenden Versorgung der
Niederlassungsleiter sei nur in steuerlicher Hinsicht gemäß § 5 KStG i.V.m. § 4 EStG
relevant gewesen. Die Prüfung der steuerlichen Fragen durch die Beklagte ergäben
sich auch aus den mit Schreiben vom 10.7.1992 übersandten Unterlagen, darunter ein
Vergleich der steuerlichen Auswirkungen der Rechtsform der Unterstützungskasse als
eingetragener Verein und als GmbH und eine Synopse des § 4 d EStG alt und neu,
woraus zu entnehmen gewesen sei, wann eine Überdotierung der Unterstützungskasse
eintreten könnte. Schließlich hätten die Geschäftsführerin der Klägerin und Herr K
nochmals am 10.7.1992 über steuerliche Belange, insbesondere darüber gesprochen,
dass der Personenkreis der Begünstigten aus der Unterstützungskasse auf jeden Fall
erweitert werden müsse.
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Nach diesem Vortrag erfasste der Beratungsvertrag der Parteien auch die Prüfung der
für die Entscheidung der Klägerin ausschlaggebenden Fragen der steuerlichen
Abzugsfähigkeit ihrer Einzahlungen in die Unterstützungskasse, der Steuerbefreiung
der Unterstützungskasse und der Steuerpflicht der Niederlassungsleiter erst im
Zeitpunkt des Erhalts von Leistungen aus der Unterstützungskasse. Die Beantwortung
all dieser Steuerfragen hing nämlich davon ab, ob die Niederlassungsleiter, die
atypische stille
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Gesellschafter waren, im steuerrechtlichen Sinne als Mitunternehmer anzusehen waren.
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2. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin in nicht erheblicher Weise mit Nichtwissen
bestritten. In der Klageerwiderung hat sie ausgeführt, sie könne zur Klärung der Details
aller angeblichen mündlichen Zusagen des Beraters K sowie der behaupteten
Besprechungen und Besprechungsergebnisse wenig beitragen, da Herr K die A-Gruppe
bereits 1993 oder 1994 verlassen habe und über Branchen- sowie Internet-Recherchen
nicht auffindbar gewesen sei. Auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 10.8.2005 hat sie den
von der Klägerin behaupteten Inhalt der Besprechung vom 25.6.1992 bestritten,
allerdings nicht behauptet, dass sie sich inzwischen bei den Gesprächspartnern der
Klägerin informiert habe. Im übrigen hat sie ausgeführt, die überreichten Urkunden
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bestätigten nicht den Vortrag der Klägerin, und hat in diesem Zusammenhang
Vermutungen angestellt, welche andere Bedeutung die von der Klägerin zitierten
Stellen in den überreichten Urkunden haben könnten. Auch in 2. Instanz hat sie nicht
den Versuch unternommen, Herrn K ausfindig zu machen und bei ihm Erkundungen
über den tatsächlichen Verlauf der Beratungsgespräche einzuziehen, obwohl sie vom
Senat darauf hingewiesen worden ist, dass Bedenken gegen die Erheblichkeit ihrer
Einlassungen bestehen. Sie hat nicht einmal vorgetragen, dass sie sich bei ihren
Mitarbeitern Frau G oder Herrn Dr. B, die die Klägerin ebenfalls als ihre
Gesprächspartner benannt hat, nach dem Gang der Beratungsgespräche aus dem Jahre
1992 erkundigt hat. Vor diesem Hintergrund ist ihr Bestreiten mit Nichtwissen
unzulässig. Nach der Rspr. des BGH (NJW 1999, 53/54) findet zwar die Zurechnung
fremden Wissens nur bei gesetzlicher Vertretung statt, mit der Folge, dass die Beklagte
sich das Wissen ihrer Mitarbeiter nicht zurechnen lassen muss. Die Partei trifft aber eine
Erkundigungspflicht, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen handelt, die
unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH a.a.O.). Es
ist nicht feststellbar, dass die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen ist, insbesondere
alles ihr Zumutbare getan hat, um den derzeitigen Aufenthaltsort des Herrn K ausfindig
zu machen. Ihre Branchen- und Internetrecherchen betreffend Herrn K reichen zur
Erfüllung ihrer Erkundigungspflicht nicht aus. Folglich muss sie sich so behandeln
lassen, als habe sie den Vortrag der Klägerin zugestanden.
3. Der von der Klägerin geschilderte Vertrag verstößt jedoch gegen § 5 StBerG und ist
deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (zu den Folgen eines Verstoßes gegen § 5 StBerG
vgl. Urteil des BGH vom 14.4.2005, IX ZR 109/04, NJW-RR 2005, 1290).
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Ohne Rechtsverstoß ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach
der Vorschrift des § 4 Nr. 5 StBerG, die hier allein in Betracht zu ziehen ist, keine Hilfe in
Steuersachen leisten darf. Der Senat hält nach erneuter Beratung nicht mehr an seiner
hiervon im Hinweisbeschluss vom 16.5.2006 geäußerten abweichenden Auffassung
fest.
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a. Es bestehen schon Bedenken, ob die Beklagte, obwohl sie in der Rechtsform einer
GmbH tätig wird, ein Handelsgewerbe i.S.des § 4 Nr. 5 StBerG betreibt. Nach § 1 GewO
betreibt derjenige ein Gewerbe, der eine selbstständige, auf nachhaltige
Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit fortgesetzt ausübt. Hiervon auszunehmen sind
nach traditi-
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onellem Verständnis die so genannten freien Berufe, bei denen die wissenschaftliche
Ausbildung des Berufsträgers, die eher persönliche, nicht primär auf Gewinnerzielung
bedachte Dienstleistung und das Überwiegen geistiger Arbeit gegenüber dem
Kapitaleinsatz im Vordergrund stehen. Unternehmensberater, wie die Beklagte, die auf
fundierter betriebswirtschaftlicher Grundlage Dienstleistungen erbringen, sind
grundsätzlich nicht den Gewerbetreibenden, sondern den freien Berufen zuzurechnen.
Es wird die Auffassung vertreten, dass die - nur den kaufmännischen Unternehmen
vorbehaltene, den freien Berufen aber verschlossene – Privilegierung in § 4 Nr. 5
StBerG (und auch in § 5 Nr. 1 RBerG) nicht von Gründung und
Handelsregistereintragung einer GmbH oder AG abhängig sein soll, es vielmehr allein
auf die Art der unternehmerischen Tätigkeit ankomme (Berger: Rechtsberatung durch
Unternehmensberater, NJW 1990, 2355 f; Meurers-Kuhls-Maxl-Schäfer-Goez,
Steuerberatungsgesetz, § 4 Rdn. 59). Der BGH hat diese Frage in seinem Urteil vom
23.1.1981 I ZR 30/79 (NJW 1981, 873) offen gelassen. Auch der Senat legt sich hierzu
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nicht fest, da eine weitere Voraussetzung für die Privilegierung des § 4 Nr. 5 StBerG
nicht erfüllt ist.
b.
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§ 4 Nr. 5 StBerG gestattet eine Steuerberatung nur für den Fall, dass sie mit der
eigentlichen Berufstätigkeit des Unternehmers "in unmittelbarem Zusammenhang" steht.
Das bedeutet, dass es sich bei der Steuerberatung, damit diese erlaubt ist, nicht um
einen Teil der eigentlichen Beratungsaufgabe selbst handeln darf, sondern nur um eine
Hilfs- oder Nebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe.
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Die Merkmale, nach denen zu beurteilen ist, ob der unmittelbare Zusammenhang
gewahrt ist, ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Nr. 5 StBerG.
Diese Regelung ist aus § 107 a der Reichsabgabenordnung (AO) – der früheren
Vorschrift über die Befugnisse zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen – in
das StBerG übernommen worden. Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Vergütung
von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung (RBerG) vom 13.12.1935
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(RGBI, 1478) in die Reichsabgabenordnung eingefügt worden. Mit dem RBerG sollte
erreicht werden, dass die uneingeschränkte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
einschließlich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur von Personen
wahrgenommen wird, die hinreichende Gewähr für die erforderliche Sachkunde und
Zuverlässigkeit bieten. Hiervon sind Ausnahmen aus der Erwägung vorgesehen wor-
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den, dass die davon betroffenen Personengruppen im Rahmen ihrer Berufsausübung
zwangsläufig in die Lage kommen, sich auch mit rechtlichen Angelegenheiten anderer
zu befassen. Die Ausnahmen sollen dazu dienen, einem Unternehmer die Ausübung
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht deshalb unmöglich zu machen oder zu
erschweren, weil sie mit einer rechtsberatenden Tätigkeit verbunden ist. Der für die
Ausnahmen maßgebende unmittelbare Zusammenhang fehlt danach, wenn die
eigentliche Unternehmertätigkeit auch ohne die Rechtsbesorgung sinnvoll durchgeführt
werden kann (BGH Urteil vom 6.11.1973, VI ZR 194/71, BGHZ 61, 317 (320); BFH Urteil
vom 13.3.1997 VII R 11/77, BStBl II 1979, 591 – 593).
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Hier hätte die – unstreitige – Beratungsleistung der Beklagten im Zusammenhang mit
der Gründung der R AG Überbetriebliche Unterstützungskasse EV auch ohne die –
streitige – Hilfeleistung in Steuersachen sinnvoll durchgeführt werden können, etwa
dadurch, dass die Klägerin entweder selbst die Steuerfragen klärte oder andere
Steuerfachleute hinzuzog. Nach dem Klägervortrag beruhte die Hilfeleistung in
Steuersachen ausschließlich auf der Gestaltung des Vertragsverhältnisses, wonach die
Klägerin zusätzlich zu der betriebswirtschaftlichen Beratung der Beklagten die Klärung
der für sie
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ausschlaggebenden Steuerfragen forderte. Es lag in der Hand der Beklagten, von der
untersagten Hilfeleistung Abstand zu nehmen und gleichwohl die betriebswirtschaftliche
Beratung fortzusetzen. Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin die der Beklagten
untersagte Hilfeleistung erwartete und der Vertrag möglicherweise nicht geschlossen
worden wäre, wenn sich die Beklagten nicht zu der untersagten Hilfeleistung in
Steuersachen bereit erklärt hätten. Die Herstellung eines künstlichen - lediglich
vertraglich gestalteten – Zusammenhangs genügt für die Annahme einer gemäß § 4 Nr.
5 StBerG gestatteten Steuerberatung nicht (BFH a.a.O; Meurers, a.a.O. Rdn. 67 –69).
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Allein daraus, dass der Kundenkreis für die Beklagte möglicherweise kleiner wird, wenn
sie die untersagte Hilfeleistung in Steuersachen nicht ausübt, kann noch nicht gefolgert
werden, dass sie ihre betriebswirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr sinnvoll durchführen
kann. Würde man in Fällen - wie dem vorliegenden - dem Wirtschafts- und
Unternehmensberater, der regelmäßig viele steuerliche Aspekte zu berücksichtigen hat,
die Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, würde die Steuerberatung leicht zu einem
Teil des Hauptgeschäfts und ein weiterer Rechtsbesorgungsberuf geschaffen. Dies ist
jedenfalls in den 1992 und derzeit gültigen Gesetzen nicht vorgesehen.
44
4.
45
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsschluss (c.i.c.) wegen mangelnder Aufklärung zu.
46
Das Verbot des § 5 StBerG richtet sich allerdings nur gegen den Berater, nicht gegen
dessen Kunden. Demgemäß ist es die Pflicht des Hilfeleistenden, den Kunden auf die
Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen und eine weiter
gehende Tätigkeit abzulehnen (BGH Urteil vom 14.4.2005 IX ZR 109/04, NJW-RR
2005, 1290 – 192). Hier bestand jedoch eine solche Aufklärungspflicht nicht, weil die
Klägerin eine Steuerberatungsgesellschaft ist, die besser als das beklagte Wirtschafts-
und Beratungsunternehmen hätte darüber informiert sein müssen, dass die Beklagte mit
der Übernahme der Hilfe in Steuersachen die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis
überschritt.
47
5.
48
Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5
StBerG zu.§ 5 StBerG ist zwar Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und
schützt nicht nur wichtige Gemeinschaftsgüter wie die Steuerrechtspflege, sondern
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auch die Steuerpflichtigen vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige
und ungeeignete Berater (BGH a.a.O.). Die Klägerin ist jedoch als
Steuerberatungsgesellschaft nicht in den Schutzbereich des § 5 StBerG einbezogen, da
sie besser als die Beklagte hätte darüber informiert sein müssen, dass diese mit der
Übernahme der Hilfe in Steuersachen die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis überschritt.
Zweck der § 823 II BGB, § 5 StBerG ist nicht , einen Mandanten zu schützen, der
bewusst eine steuerliche Beratung in die Hände eines hierzu nicht befugten Beraters
legt. Dieser Mandant geht bewusst das Risiko ein, das sich aus der fehlenden
Qualifikation des Beraters ergibt (Senat, Urteil vom 20.4.2004 – 23 U 124/03, GI 2005,
45; OLGR 2006, 238; zu diesem Urteil ist die oben zitierte Entscheidung des BGH
ergangen).
50
6.
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Im übrigen scheiden Schadensersatzansprüche der Klägerin aus eigenem und
abgetretenem Recht der Unterstützungskasse aus den unter II. 2. des
Hinweisbeschlusses des Senats vom 16.5.2006 genannten Gründen (unschlüssige
Darlegung zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden), auf die verwiesen
wird, aus.
52
II.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54
Die Revision wird zu den unter I 3, 4 und 5 abgehandelten Fragen zugelassen.
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Streitwert für die 2. Instanz: 492.288,03 Euro
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