Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.07.2003

OLG Düsseldorf: prozesshandlung, einzelrichter, form, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 42/03
Datum:
14.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 42/03
Tenor:
I.
Die Entscheidung über die Beschwerde wird vom Einzelrichter auf den
Se-nat übertragen, § 568 S. 2 ZPO.
II.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Land-gerichts Düsseldorf vom 06. März 2003 teilweise abgeändert.
Die auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
17. Oktober 2002 von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Kosten
werden auf 699,90 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Oktober 2002
fest-gesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der
Beklagten zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgeho-
ben.
Der Entscheidung zu I., die allein vom Einzelrichter getroffen worden ist, liegt § 568 Satz
2 ZPO zugrunde.
1
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat einen Teilerfolg. Zu den notwendigen Kosten
der Beklagten im Berufungsverfahren gehört zwar eine Prozessgebühr ihrer
Prozessbevollmächtigten, jedoch nur zur Hälfte.
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Die Prozessgebühr entstand dem Grunde nach bereits mit der Beauftragung des
Prozessbevollmächtigten durch die (Berufungs-)Beklagte. Davon ist ungeachtet der
Zweifel der Klägerin an der Unterschriftsleistung durch beim Oberlandesgericht
zugelassene Rechtsanwälte auf an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätzen
auszugehen. Ob es sich bei der "Unterschrift" auf dem Schriftsatz vom 03.09.2002
lediglich um eine Paraphe handelt, ist unerheblich. Jedenfalls ergibt sich aus diesem
Schriftsatz - ebenso aus dem Schriftsatz vom 15.10.2002 - auch nach außen, dass die
Berufungsbeklagte auch für die Berufungsinstanz Prozessbevollmächtigte bestellt hat.
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Die Prozessgebühr - nach § 11 Abs. 1 S. 3 BRAGO 13/10 - ist jedoch nur zur Hälfte
notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 32 BRAGO. Der Schriftsatz vom 03.
September 2002 war - kostenerstattungsrechtlich - nicht als Sachantrag im Sinne des §
32 BRAGO anzusehen (BGH NJW 2003, 1324), weil zu diesem Zeitpunkt eine
Berufungsbegründung noch nicht vorlag. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Beklagte
durch ihre Prozessbevollmächtigten lediglich erklärt, sie sehe keinen Anlass, Stellung
zu nehmen. Es ist nicht so, dass die - bisher fehlende -Notwendigkeit einer "verfrühten"
Prozesshandlung - kostenerstattungsrechtlich - automatisch in dem Augenblick
nachträglich und gleichsam rückwirkend eintritt, in dem eine Prozesshandlung
durchgeführt werden könnte. Vielmehr muss die Partei - wenn auch möglicherweise nur
in schlüssiger Form - erklären, dass sie nunmehr eine bestimmte Prozesshandlung
vornimmt, weil sie sie - nunmehr - für angemessen oder notwendig erachtet. Die
Beklagte hat jedoch im Gegenteil erklärt, nichts tun zu wollen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: 1.379,80 Euro
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a. Sch. F.
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