Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.07.2003

OLG Düsseldorf: aufwand, meinung, beweisverfahren, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 W 35/03
Datum:
16.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 W 35/03
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal vom 02.04.2003 dahin abgeändert, dass der
Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf
10.225,84 EUR (20.000,00 DM)
festgesetzt wird.
G r ü n d e:
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Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist
begründet. Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens entspricht
vorliegend den Angaben der Antragstellerin zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten in
der Antragsschrift und nicht den vom Sachverständigen ermittelten Kosten für die
Beseitigung anderer, möglicherweise in die Verantwortung der Antragsgegnerin
fallender Unzulänglichkeiten der Werkleistungen.
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Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streitwert des selbständigen
Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des
Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des
Hauptsacheverfahrens entspricht (Senat BauR 2001, 1293f., BauR 2001, 995; ebenso:
OLG Düsseldorf, 5. ZS, BauR 2001, 1785f.; OLG Düsseldorf, 12. ZS, BauR 2001,
1946f.OLG Bamberg BauR 2000, 444f.; OLG Dresden, BauR 2000, 1233ff.; OLG
München, BauR 2002, 523f.). Trägt der Antragsteller zur Vorbereitung der gerichtlichen
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen darauf an, die Kosten für die
Beseitigung konkret behaupteter "Mängel" (hier: Mangelfolgeschäden an der
Asphaltdecke) sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das
streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel/Schäden erforderlichen
Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven
Gesichtspunkten zu bestimmen ist (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827; OLG Düsseldorf,
5 ZS, BauR 2001, 1785f., 1786; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden BauR 2000, 1233ff.;
OLG München, BauR 2002, 523f.). Dieser Aufwand wird in der Regel jedenfalls dann
nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigunsgkosten zu
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nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigunsgkosten zu
veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwertes
nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Feststellung der
sachlichen Zuständigkeit dienen sollen (Senat BauR 2001, 995; BauR 2001, 1293f.).
Dann nämlich will der Antragsteller erkennbar die von ihm bei Antragstellung nicht
bestimmbaren tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung festgestellt wissen; darin
besteht sein Interesse.
Hier liegen die Dingen jedoch ganz anders. Der Sachverständige hat in seinem
Gutachten keine verwertbaren Angaben zu den Kosten der Beseitigung der in der
Antragsschrift aufgeführten Schäden gemacht, sondern einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen den Werkleistungen der Antragsgegnerin und den von der
Antragstellerin konkret bezeichneten Schäden an der Asphaltdecke überhaupt verneint.
Bei dieser Sachlage kann zur Bemessung des Gegenstandswertes dann allerdings
nicht der vom Sachverständigen für die Beseitigung anderer Mängel der Werkleistungen
kalkulierte Aufwand (hier nachträgliche Verdichtung des unbefestigten Straßenrandes)
herangezogen werden (vgl.: OLG Düsseldorf, 12 ZS, BauR 2001, 1946f.; ebenso für den
Fall, dass der Sachverständige nur einen Teil der behaupteten Mängel feststellt: OLG
Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f. 1786; OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827).
Vielmehr ist in einem solchen Fall der anderweitig zu schätzende Mängel-
/Schadensbeseitigungsaufwand zu ermitteln, der sich vorliegend aus den hinreichend
konkreten Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift zu den Kosten der
angeblich erforderlichen Nachbearbeitung des (asphaltierten) Straßenrandes ergibt.
Danach beträgt der Aufwand 20.000,00 DM oder 10.225,84 EUR; das ist der
Gegenstandswert.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst - § 25 Abs. 4 GKG.
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