Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.04.2005

OLG Düsseldorf: beschaffungswert, sachverständiger, entschädigung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 40/05
26.04.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
10. Zivilsenat
Beschluss
I-10 W 40/05
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4.
Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom
23.03.2005 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.04.2005 gegen den im Tenor genannten
Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die
Einzelrichterin die beantragte Festsetzung einer nach den Vorschriften des ZSEG
berechneten Entschädigung für das ergänzende Gutachten vom 14.01.2005 abgelehnt.
Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Zutreffend weist der angefochtene Beschluss
den Antragsteller darauf hin, dass er für sein ergänzendes Gutachten nach den zum
01.07.2004 in Kraft getretenen Vorschriften des JVEG zu entschädigen ist. Für die Frage,
ob ein Sachverständiger, der bereits vor dem 01.07.2004 ein schriftliches Gutachten
vorgelegt hat, für ein weiteres, nach dem 01.07.2004 erfordertes Gutachten nach altem
(ZSEG) oder nach neuem Recht (JVEG) zu entschädigen ist, kommt es maßgeblich darauf
an, ob die neuerliche Heranziehung des Sachverständigen sich als Teil des ursprünglichen
Auftrages darstellt oder als davon unabhängiger selbständiger Auftrag (vgl. Bund Rpfleger
2005, 132 mwN). Nur im letztgenannten Fall rechtfertigt sich eine gesonderte Beurteilung
der Aufträge auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht.
Die nochmalige Heranziehung des Antragstellers durch Beschluss des Landgerichts vom
15.10.2004 stellt sich hier als Erweiterung des ursprünglichen Auftrages dar. Grundlage
des ursprünglichen Gutachtenauftrages war ein Motorsportboot mit den konkreten
Merkmalen der Anlage K 3 zur Klageschrift. Mit gerichtlichem Beschluss vom 15.10.2004
wurde der Antragsteller nicht nur aufgefordert, seine Ausführungen im Erstgutachten vom
11.06.2004 innerhalb der ursprünglich gestellten Beweisfrage unter Berücksichtigung des
kristischen Parteivorbringens zu erläutern. Vielmehr wurde er auch aufgefordert, zu einer
neuen, weiteren Frage Stellung zu nehmen, namentlich inwiefern sich die Ausführungen
zum Beschaffungswert des Bootes ändern, wenn man die Merkmale gemäß Anlage 1 der
Klageschrift (anstelle der Anlage 3) zugrunde legt.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.