Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.12.2009

OLG Düsseldorf (beschwerde, anrechnung, inkrafttreten, braunschweig, oldenburg, vergütung, auslegung, tätigkeit, höhe, anwendbarkeit)

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 35/09
Datum:
17.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 35/09
Tenor:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsge-
richts Neuss – Familiengericht – vom 06.10.2009 abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die als Erinnerung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des
Antragstellers vom 10.08.2009 (Bl. 31 PKH-Heft) gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Neuss – Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – vom
22.07.2009 (Bl. 30 PKH-Heft) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
I.
1
Die Beschwerde der Landeskasse vom 20.10.2009 (Bl. 47 PKH-Heft) gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 06.10.2009 (Bl. 45f PKH-
Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft ausdrücklicher
Zulassung zulässig. Sie hat Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen
Beschlusses zur Zurückweisung der als Erinnerung auszulegenden "sofortige
Beschwerde" des Antragstellers vom 10.08.2009 (Bl. 31 PKH-Heft) gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – vom
22.07.2009 (Bl. 30 PKH-Heft).
2
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hatte die aus der Staatskasse zu zahlende
Vergütung des Antragstellers zutreffend auf EUR 453,09 festgesetzt. Erfolglos wendet
sich der Antragsteller gegen die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr gemäß
RVG VV-Nr. 2300, hier in Höhe eines Gebührensatzes von 0,65, entsprechend EUR
126,75 zuzüglich Umsatzsteuer.
3
1.
4
Es ist davon auszugehen, dass eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 für die
vorgerichtliche Tätigkeit des Antragstellers angefallen ist. Aus der Klageschrift vom
5
09.04.2009 (Bl. 1ff GA) geht hervor, dass der Antragsteller die Unterhaltsansprüche
bereits außergerichtlich verfolgt hat.
2.
6
Die Geschäftsgebühr ist nach der Anrechnungsvorschrift RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs.
4 auf die im nachfolgenden Prozess angefallene Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr.
3100 zur Hälfte, hier also iHv 0,65 anzurechnen.
7
Der Staatskasse ist es vorliegend nicht verwehrt, die Anrechnung im
Festsetzungsverfahren nach §§ 55 ff RVG zu berücksichtigen. Dem stehen die aufgrund
Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht v. 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung
zum 05.08.2009 neugefassten §§ 15a, 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG nicht entgegen.
Dies folgt mangels spezieller Übergangsnorm aus § 60 Abs. 1 RVG. Danach ist die
Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Rechtsanwalt – wie hier -
vor dem Inkrafttreten der Änderung beigeordnet worden ist.
8
a.
9
Der Senat hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 10.12.2009, II-10 WF 34/09,
eingehend ausgeführt, dass durch § 15a RVG die bisherige Gesetzeslage geändert –
und nicht lediglich klargestellt – worden ist. § 15a RVG wurde als neue, eigenständige
Vorschrift formuliert und in das Gesetz eingefügt und bewirkt auch inhaltlich eine
Änderung des bisher geltenden Rechts (ebenso: BGH v. 29.09.09, X ZB 1/09, JURIS;
OLG Celle v. 19.10.09, 2 W 280/09, JURIS; KG v. 13.10.09, 27 W 98/09, JURIS; KG v.
10.09.09, 27 W 68/09, ZIP 2009, 2124; OLG Braunschweig v. 10.09.09, 2 W 155/09,
JURIS; BayVGH 21.10.09, 19 C 09.2395, JURIS; Hess.LAG v. 26.10.09, 13 Ta 530/09,
JURIS; OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09, JURIS und v. 17.11.09, 10 OA
166/09, JURIS; offengelassen: OLG Köln v. 14.09.09, 17 W 195/09, AGS 2009, 512 und
v. 31.10.09, 17 W 261/09, JURIS;
aA
OLG Stuttgart v. 11.08.09, 8 W 339/09, AGS 2009, 371; OLG Düsseldorf v. 20.08.09, II-3
WF 14/09, AGS 2009, 372; OLG Koblenz v. 01.09.09, 14 W 553/09, AGS 09, 420).
10
b.
11
Der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG steht nicht entgegen, dass nur § 15a Abs. 1
RVG die Berechnung der Vergütung zwischen Anwalt und Auftraggeber betrifft,
während § 15a Abs. 2 und § 55 Abs. 5 sich auf die Auswirkungen der
Gebührenanrechnung im Verhältnis zum Dritten bzw. zur Staatskasse beziehen (vgl.
Senatsbeschluss v. 10.12.2009, II-10 WF 34/09;
aA
2244/09, JURIS; OLG Braunschweig v. 10.09.09, 2 W 155/09, JURIS; OLG Dresden v.
13.08.09, 3 W 793/09, JURIS; Hansens, ZfS 2009, 428ff unter Ziff. IV, JURIS). § 15a
Abs. 2 und auch § 55 Abs. 5 Sätze 3 und 4 RVG können nicht isoliert von § 15a Abs. 1
RVG betrachtet werden. Beide Regelungen knüpfen an den in § 15a Abs. 1 RVG neu
definierten Begriff der Anrechnung an (vgl. OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09,
JURIS).
12
Aus der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG folgt, dass § 15a RVG in
Vergütungsfestsetzungsverfahren, die – wie das Vorliegende - zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 15a RVG noch nicht abgeschlossen sind, keine Anwendung findet.
13
Der Gesetzgeber hat die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 60 RVG im Hinblick
auf eine frühere Geltung des § 15a RVG nicht modifiziert. Stattdessen hat er in Art. 10
des Gesetzes zur Modernisierung des Verfahrens im anwaltlichen und notariellen
Berufsrecht eine klare Regelung zum Inkrafttreten getroffen. Vor diesem Hintergrund
besteht kein Anlass, die gesetzgeberische Korrektur früher eintreten zu lassen, als dies
der Gesetzgeber offensichtlich selbst gewollt hat (vgl. Senatsbeschluss v. 10.12.2009, II-
10 WF 34/09; Hess. LAG v. 26.10.09, 13 Ta 530/09, JURIS; OLG Celle v. 19.10.09, 2 W
280/09, JURIS).
c.
14
Bei der - hier gebotenen – Anwendung der bisherigen Rechtslage ist das vom
Bundesgerichtshof geprägte Verständnis der Anrechnungsnorm RVG VV-
Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu beachten.
15
Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15a RVG hat der Bundesgerichtshof und ihm
folgend die herrschende Rechtssprechung im Wege der Auslegung mehrfach
entschieden: Sofern nach RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine wegen desselben
Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, vermindert sich nicht die bereits entstandene
Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren
anfallende Verfahrensgebühr; die Verfahrensgebühr entsteht wegen der in RVG VV-
Vorbemerkung 3 Abs. 4 vorgesehenen Anrechnung von vornherein nur in gekürzter
Höhe (vgl. BGH v. 07.03.07, VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; v. 14.03.09, VIII ZR 184/06,
NJW 2007, 2050; v. 11.07.07, VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; v. 22.01.08, VIII ZB
57/07, NJW 08, 1323; v. 25.09.08, IX ZR 133/07, NJW 08, 3641). Diese
Anrechnungsregel ist auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner im
Kostenfestsetzungsverfahren nach
§§ 104 f ZPO
darauf, ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende
Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist
(vgl. BGH v. 22.01.08, VIII ZB 57/07, NJW 08, 1323; v. 30.04.08, III ZB 8/08, JurBüro
2008, 414; v. 02.10.08, I ZB 30/08, WRP 2009, 75). Dieser Rechtsauffassung hat sich
der Senat für das Kostenfestsetzungsverfahren mit Beschluss vom 02.10.2008, I-10 W
58/08 angeschlossen und vertritt sie seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat v.
19.02.09, I-10W 141/08; v. 21.07.09, I-10W 46/09; v. 21.07.09,I-10 W 49/09). Mit seinen
Beschlüssen vom 27.11.2008, I-10W 109/08 und 27.01.2009, I-10W 120/08 hat der
Senat diese Grundsätze auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach
§ 55 RVG
für anwendbar erklärt. Danach ist eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr.
2300 auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt
nach RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 uneingeschränkt auf die gerichtliche
Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen (so auch Hess. LAG v.
26.10.2009, 13 Ta 530/09, JURIS; OLG Celle v. 24.07.2009, 2 W 203/09, OLGR 2009,
791; OLG Braunschweig v. 12.09.2008, 2 W 358/08, JURIS; OLG Bamberg v.
01.07.2008, 2 WF 92/08, JURIS; OLG Oldenburg v. 12.06.2008, 13 WF 111/08, JURIS;
OLG Oldenburg v. 27.05.2008, 2 WF 81/08, JURIS). Dies gilt auch dann, wenn die
Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen
hat (vgl. OLG Oldenburg v. 08.05.2008, 8 W 57/08, JURIS).
16
Diese Auslegung ist nicht etwa im Hinblick auf die im Zuge der Schaffung des § 15a
RVG erkennbar gewordenen Ziel- und Wertevorstellungen des Gesetzgebers zu
korrigieren (vgl. Senatsbeschluss v. 10.12.2009, II-10 WF 34/09;
aA
17
14.09.09, 17 W 195/09, AGS 2009, 512 und v. 31.10.09, 17 W 261/09, JURIS). Dies gilt
auch im Hinblick auf die Neuregelung der Erklärungspflichten gegenüber der
Staatskasse in § 55 Abs. 5 RVG (
aA
Zu bedenken ist, dass die Wirkungen der Anrechnung im Innen- und Außenverhältnis
erstmals in § 15a RVG definiert werden und damit ein entsprechender Wille des
Gesetzgebers erstmals zum Ausdruck gebracht wird. Die jetzige Legaldefinition und die
Materialien zur Neuregelung können nicht ohne weiteres zur Auslegung des bisherigen,
insbesondere in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts
herangezogen werden (vgl. auch BGH v. 29.09.09, X ZB 1/09, JURIS).
II.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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