Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.10.2002

OLG Düsseldorf: schiffsführer, schiffsbesatzung, verjährungsfrist, unterliegen, eigentümer, unmöglichkeit, sicherheit, datum, gefährdung, innenverhältnis

Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 38/02
Datum:
01.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 38/02
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 6 O 408/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2002 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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1. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Beklagten nicht vorzuwerfen
ist, dass er den Kläger nicht auf die sich aus § 117 BinnSchG ergebende einjährige
Verjährungsfrist hingewiesen hat; denn diese greift im Verhältnis zwischen dem Kläger
als Schiffsführer und dem Schiffseigner nicht ein. Der Senat verweist auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil.
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2. Hinzuzufügen ist, dass der Bundesgerichtshof zwar in zwei Entscheidungen vom 10.
April 1969 und 9. Juli 1979 (VersR 1969, 562 und 1979, 952 = LM § 117 BinnSchG Nr.
5) den Grundsatz aufgestellt hat, dass Ansprüche eines Dritten, nämlich eines
Sachretters wie diejenigen eines Personenretters der kurzen Verjährungsfrist des § 117
BinnSchG unterliegen. Dritter in diesem Sinne ist aber nicht der Schiffsführer selbst oder
der Schiffsausrüster:
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§ 2 Abs. 1 BinnSchG bestimmt, dass Schiffsführer Dritten gegenüber selbst als
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden. Folglich handelt es sich
bei einem Streit zwischen dem wirklichen Schiffseigner und dem als Schiffseigner
gemäß § 2 Abs. 1 BinnSchG angesehenen Schiffsführer, dem Ausrüster, um einen
internen Streit um Ansprüche, die sich nicht nach dem Binnenschifffahrtsgesetz sondern
nach den rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten richten
(vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 14), und für den die vom
Bundesgerichtshof hervorgehobenen besonderen Gründe für die Geltung der kurzen
Verjährung nicht gelten (Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs infolge des
längeren Bestehens eines gesetzlichen Schiffspfandrechts, regelmäßige Unmöglichkeit
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der zuverlässigen Prüfung der tatsächlichen Vorgänge nach Ablauf eines längeren
Zeitraums - BGH VersR 1969, 562 unter 3 a).
Auch eine entsprechende Anwendung des § 117 BinnSchG scheidet hier aus. Eine
planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Die Vorschrift bezieht sich auf die in § 102
Nr. 1 BinnSchG erwähnten, mit einem Schiffsgläubigerrecht ausgestatteten
Forderungen (vgl. Vortisch/Bemm a.a.O., § 117 Rn. 12). Dazu zählen gemäß § 102 Nr. 2
BinnSchG nur Gehalts- und Lohnforderungen der Schiffsbesatzung gegen den
Schiffseigner oder Ausrüster (vgl. Vortisch/Bemm a.a.O., § 102 Rn. 16) Mit Bergungs-
und Hilfskosten im Sinne der §§ 102 Nr. 3, 117 Nr. 4 BinnSchG sind nicht solche der
Besatzung gemeint, sondern Aufwendungen Dritter, die ohne Schiffspfandrecht für ihre
Mühewaltung ungesichert wären.
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Diese Unterscheidung zwischen einem Schiffsführer oder der Besatzung des Schiffes
gegenüber dritten Personen im Verhältnis zum Schiffseigner kommt im
Binnenschifffahrtsgesetz nämlich noch an einer weiteren Stelle zum Ausdruck: Anders
als dritten Personen steht der Schiffsbesatzung ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn
gerade nicht zu (vgl. § 93 Abs. 2 und 3 BinnSchG), und der Schiffsführer zählt zur
Besatzung (Vortisch/Bemm, a.a.O., § 93 Rdnr. 18). Dies spricht dafür, die für Ansprüche
von dritten Personen gegenüber einem Schiffseigner geltende kurze Verjährung nicht in
entsprechender Anwendung auf solche zwischen einem Schiffsführer und dem
Schiffseigner auszudehnen.
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Soweit der BGH den Katalog der Schiffsgläubigerrechte in entsprechender Anwendung
von § 102 BinnSchG erweitert hat (BGHZ 6, 102; 19, 82; ablehnend Vortisch/Bemm
a.a.O., § 102 Rn. 2 Fn. 1), ist dies auch nur im Interesse außenstehender Dritter
geschehen (dort jeweils Eigentümer von Werft-Slipanlagen), zu denen der Kläger nicht
gehört.
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II.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
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Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Höhe der Beschwer für den Kläger:
13.867,39 EUR.
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1. E R
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