Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.08.2007
OLG Düsseldorf: aussetzung, zivilrechtlicher anspruch, öffentlich, verwaltungsverfahren, stadt, verwaltungsbehörde, ermessensausübung, vorfrage, zivilprozess, bindungswirkung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 W 40/07
Datum:
21.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 40/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Beschluss des
Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2007 (1 O 20/07) wird
zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung E., Flur ..., Flurstück ... und
Gemarkung F. Flur ..., Flurstück ... ("H.-Grundstück") des ehemaligen Bahnhofgeländes
F. Sie nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleichszahlungen für in der
Vergangenheit bereits getätigte Aufwendungen und für zukünftige
Sanierungsmaßnahmen als angebliche Verursacherinnen von Bodenkontaminationen
durch Trichlorethylen (Tri) und Perchlorethylen (Per) im Rahmen des Betriebs einer
Tankanlage in Anspruch. Die Klägerin stützt ihr Begehren sowohl auf den
bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 24 Abs. 2
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) als auch auf die wasserrechtliche
Gefährdungshaftung des § 22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
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Unter dem 13./18. Juni 2001 schlossen die Stadt G. als zuständige Untere
Bodenschutzbehörde und die Klägerin eine erste öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die
die Klägerin zur Durchführung von Sanierungsuntersuchungen nach dem BBodSchG
und der Erstellung eines sog. "Endberichts Machbarkeitsstudie" hinsichtlich des "H.-
Grundstücks" verpflichtete. Ergänzend wurde unter dem 9./17. Januar 2002 eine weitere
"öffentlich-rechtliche Ergänzungsvereinbarung" geschlossen. Darin verpflichtete sich die
Klägerin unter anderem, bis zum 31. März 2002 den Betrieb einer hydraulischen
Sicherung aufzunehmen und die hieraus gewonnenen Ergebnisse bei der
Machbarkeitsstudie zu berücksichtigen. Insgesamt trägt die Klägerin Aufwendungen für
Bodenschutzmaßnahmen bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 3.768.216,82 Euro vor.
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Mit einem 1. Teilleistungsbescheid vom 06. August 2006, dem ein Entwurf vom 19.
Dezember 2003 vorausging, forderte die Stadt G. als Untere Bodenschutzbehörde die
Beklagte zu 1. auf, ihr die bisher erbrachten Leistungen für die Aufstellung eines
Sanierungsplanes der Abfangmaßnahme J.-Straße in Höhe von 31.227,06 Euro binnen
eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zu erstatten. Die Behörde nahm in
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der Begründung des Bescheides die öffentlich-rechtliche Verursacherstellung der
Beklagten zu 1. im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG wegen des angeblichen Eigentums
an den Tanks und Rohrleitungen und bestehender gefahrenabwehrrechtlicher
Handlungspflichten an. Gleichzeitig wies die Stadt G. in der Begründung des
Bescheides darauf hin, dass für die Zukunft – neben der Beklagten zu 1. – auch eine
weitere ordnungsbehördliche Inanspruchnahme der Klägerin und der Beklagten zu 2. in
Betracht komme und die Möglichkeit eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen
Vertrages zwischen den Beteiligten bestehe.
Die Beklagte zu 1. erhob fristgemäß Widerspruch gegen den alleine an sie adressierten
1. Teilleistungsbescheid, über den durch die zuständige Bezirksregierung noch nicht
entschieden ist, und verteidigt sich gegen die angenommene Eigentümerstellung und
ihre etwaige gefahrenabwehrrechtliche Verursacherposition. Die Beklagte zu 2. wurde
zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gegen die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 08.
Juni 2006 förmlich hinzugezogen.
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Den Antrag der Beklagten zu 1., den zivilgerichtlichen Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis
zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend den Teilleistungsbescheid der
Stadt G. vom 08. Juni 2006 auszusetzen, hat das Landgericht Düsseldorf durch den
angefochtenen Beschluss vom 28. März 2007 zurückgewiesen.
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Das Landgericht hat dies damit begründet, die Voraussetzungen einer Aussetzung nach
§ 148 ZPO lägen nicht vor. Die Aussetzungsmöglichkeit bestehe nur dann, wenn im
verwaltungsrechtlichen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden werde, dessen
Bestehen für den Fall präjudizielle Bedeutung habe. Hieran fehle es aber, da die
bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht
mit einer für den Rechtsstreit präjudiziellen Wirkung geklärt werde. Für die Frage des
Innenausgleichs der Verantwortlichen nach dem BBodSchG sei ausreichend, dass die
Sanierung aufgrund eines Bescheids erfolge, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
am 01. März 1999 ergangen sei. Die Frage der Bestandskraft der Bescheide gegenüber
den Beklagten sei nur Vorfrage für das streitgegenständliche Verfahren. Zudem sei bei
der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass eine erhebliche zeitliche
Verzögerung des Verfahrens zu erwarten sei, deren Abwarten der Klägerin angesichts
erheblicher Sanierungskosten nicht zumutbar sei.
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Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten zu 1. am 04. April 2007 zugestellt worden
ist, richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 18. April 2007, die sie zunächst nicht
begründet hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom
03. Mai 2007 nicht abgeholfen.
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In der am 19. Juli 2007 beim Beschwerdegericht eingegangenen
Beschwerdebegründung vertritt die Beklagte zu 1. die Auffassung, dass eine
präjudizielle Bedeutung der Feststellungen der Widerspruchsbehörde in dem
anhängigen Widerspruchsverfahren der Beklagten zu 1. gegen den
Teilleistungsbescheid vom 08. Juni 2006 für das auszusetzende Verfahren
anzunehmen sei. Das Vorliegen eines Sanierungsbescheides sei für die Frage der
Vorgreiflichkeit ohne Bedeutung, ebenso wenig dessen etwaige Bindungswirkung.
Hingegen genüge die rechtliche Bedeutsamkeit der behördlichen Feststellungen als
Vorfrage für den auszusetzenden Prozess, die anzunehmen sei. Das Landgericht habe
sein Ermessen zudem fehlerhaft ausgeübt, indem es die Sachnähe der Verwaltung, die
Möglichkeit der Einigung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und eine etwaige
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begrenzte Aussetzung bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens nicht
hinreichend berücksichtigt habe.
Die Klägerin rügt die verspätete Begründung der sofortigen Beschwerde, die nach ihrer
Ansicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Zurückweisung führen müsse.
Angesichts der eingeschränkten richterlichen Kontrolldichte im Beschwerdeverfahren
sei der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Es fehle an einer Vorgreiflichkeit
im Sinne des § 148 ZPO; ein Ermessensfehlgebrauch durch das Erstgericht lasse sich
nicht ausmachen.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
13
1.
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist gem. §§ 252, 148, 567 Abs. 1 ZPO
statthaft und innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt. Die zunächst
fehlende Beschwerdebegründung steht gemäß § 571 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit der
Beschwerde nicht entgegen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
der Beklagten zu 1. sind weder hinreichend vorgetragen, noch sonst ersichtlich, zumal
die gemäß § 571 Abs. 3 S. 1 ZPO abschließend gesetzte Rechtfertigungsfrist
eingehalten wurde.
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2.
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In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden, weil im
Ergebnis bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aussetzung im Sinne des
§ 148 ZPO nicht vorliegen.
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a) Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die
Verhandlung bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.
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Die demnach von Gesetzes wegen erforderliche Vorgreiflichkeit ist dann anzunehmen,
wenn in dem behördlichen Verfahren ein Rechtsverhältnis festgestellt wird, das für den
auszusetzenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (BGH Beschl. v. 30. März
2005, X ZB 26/04, juris Rz. 8 = NJW 2005, 1947 f.). Dabei muss das andere Verfahren
nicht zwingend zwischen denselben Parteien oder Beteiligten geführt werden. Das
Rechtsverhältnis muss jedoch nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, den
Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort seinerseits nicht nur Vorfrage
sein (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03. November 2006, 10 W 14/06, juris Rz. 22;
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 04. Mai 2005, 4 U 205/04 juris Rz. 33;
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07. November 2001, 6 W 39/01, juris Rz. 7 = OLGR
Düsseldorf 2003, 14 f.; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 148 Rz. 5 m.w.N.). Ein
lediglich rechtlicher Einfluss durch die Entscheidung einer Vorfrage reicht nach
Auffassung des Senats nicht aus (so aber OLG Köln, NJW-RR 1988, 1172; OLG
München NJW-RR 1995, 779, 780), zumal § 148 ZPO auf die Abhängigkeit vom
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abstellt (vgl. BGH Beschl. v.
30. März 2005, X ZB 26/04, juris Rz. 9 = NJW 2005, 1947 f.).
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Die Entscheidung über die Anordnung der Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts.
Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt lediglich, ob sich diese Entscheidung
als verfahrens- oder ermessensfehlerhaft darstellt (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 10. Oktober
2006, 8 W 55/06, juris Rz. 3 = MDR 2007, 736 f. m.w.N.). Hinsichtlich der
Ermessensausübung kann die angegriffene Entscheidung nur auf einen etwaigen
Missbrauch des Ermessens überprüft werden, wobei das Beschwerdegericht nicht
befugt ist, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu
setzen (KG Berlin, Beschl. v. 10. Oktober 2006, 8 W 55/06, juris Rz. 4 = MDR 2007, 736
f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1998, 83; Beschl. v. 18. Juni 2003, 5 W
20/03, juris, Rz. 10 = BauR 2004, 388 (Ls.)). Hingegen ist durch das Beschwerdegericht
voll überprüfbar, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung
vorliegen (KG Berlin, Beschl. v. 10. Oktober 2006, 8 W 55/06, juris Rz. 5 = MDR 2007,
736 f. m.w.N.).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Landgerichts,
den zivilgerichtlichen Rechtsstreit nicht auszusetzen, nicht zu beanstanden, da nicht von
einer Vorgreiflichkeit der entsprechenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde für
das auszusetzende Verfahren auszugehen ist (aa)) und auch im Übrigen Anhaltspunkte
für eine missbräuchliche Ermessensausübung nicht vorliegen (bb)).
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aa) Es kann dabei dahinstehen, ob es – entgegen der Rechtsauffassung des
Landgerichts – für die Frage der Vorgreiflichkeit entscheidend auf die Frage des
Vorliegens eines Sanierungsbescheides ankommt. Hiergegen spricht, dass nach § 24
Abs. 2 S. 1 BBodSchG bereits die abstrakte Ordnungspflichtigkeit für die Begründung
des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs ausreicht. Denn die Voraussetzung
der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung für den zu entscheidenden
Rechtsstreit scheidet nämlich bereits aus einem anderen Grunde aus.
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Den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bildet nach Ansicht des
Senats alleine die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte zu 1. zur
Erstattung der bisher durch die Ordnungsbehörden in Zusammenhang mit der
Aufstellung des Sanierungsplans der sogenannten "Abfangmaßnahme J.-Straße"
erbrachten Leistungen gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 BBodSchG herangezogen wird. Nur dies
kommt auch als verwaltungsbehördlich festzustellendes Rechtsverhältnis im Sinne des
§ 148 ZPO in Form der Anwendung eines bestimmten öffentlich-rechtlichen
Rechtssatzes auf einen konkreten Lebenssachverhalt in Betracht.
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Die Verursachereigenschaft gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG, auf die die Beklagte zu 1. in
der Beschwerdebegründung maßgeblich abstellt, ist lediglich von der
Verwaltungsbehörde als Vor- bzw. Begleitfrage der Heranziehung der Beklagten zu 1.
mitzubeantworten, bildet aber nicht den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens als
festzustellendes Rechtsverhältnis, in dem Sinne, dass es hierauf für die Beurteilung der
Vorgreiflichkeit ankommt. Die Störereigenschaft ist vielmehr im Rahmen der
ordnungsbehördlichen Maßnahme grundsätzlich als zusätzliches
Rechtsmäßigkeitserfordernis des verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. § 4
Abs. 3 BBodSchG stellt aber lediglich eine spezialgesetzliche Ausprägung der
allgemeinen ordnungsrechtlichen Störereigenschaft dar. Ein feststellender
Verwaltungsakt über die Störereigenschaft ergeht - jedenfalls im streitbetroffenen
Verwaltungsverfahren – nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 26. April 2006, 7 C 15/05,
juris Rz. 7 ff., Rz. 11 = NVwZ 2006, 1067). Die etwaige Verpflichtung der Beklagten zu 1.
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zur Erstattung von kostenpflichtigen Sanierungsmaßnahmen gegenüber der
Ordnungsbehörde, die alleine das maßgebliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis
darstellen kann, erweist sich hingegen nicht als vorgreiflich für die im Zivilrechtsstreit zu
beantwortende Frage des Ausgleichs für durch die Klägerin vorgenommene
Sanierungsmaßnahmen, die zudem bislang im Wesentlichen auf der Grundlage von
öffentlich-rechtlichen Verträgen erfolgten.
Aus der Entscheidung der Verwaltungsbehörde lässt sich nicht ohne weiteres und in
rechtlich bedeutsamer Weise der Umfang der zivilrechtlichen Einstandspflicht der
Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ableiten. Hierüber ist durch eine Heranziehung zur
Kostenerstattung gegenüber der Ordnungsbehörde, die diese im Wege der
"Selbsttitulierung" durch Verwaltungsakt auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 BBodSchG
schafft, nichts ausgesagt. Der Ausgleichsanspruch des § 24 Abs. 2 BBodSchG stellt
sich vielmehr als eigenständiger zivilrechtlicher Anspruch und nicht nur als
Annexkompetenz zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung dar (vgl. in diesem Sinne
auch BGH, Urt. v. 02.04.2004, V ZR 267/03, juris, Rz. 13 = MDR 2004, 1178 (Ls.)). Er
beruht demgemäß auch auf einer originären und eigenständigen Gewichtung der
Verursachungsbeiträge durch das Zivilgericht.
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Der Anspruch ermöglicht ein zivilgerichtliches Vorgehen gänzlich unabhängig von der
behördlichen Heranziehung des Verursachers (vgl. Schwartmann, Umweltrecht, 2006,
Rz. 248). Dabei sind etwa auch etwaige privatrechtliche Haftungsfreistellungen anders
als gegenüber der Entscheidung der Ordnungsbehörde über eine
gefahrenabwehrrechtliche Inanspruchnahme eines Störers von Bedeutung, weshalb mit
einem ordnungsbehördlichen Bescheid im Sinne des § 24 Abs. 1 BBodSchG nichts
über die Einstandspflichtigkeit im Rahmen des § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgesagt ist
(vgl. Schwartmann, Umweltrecht, 2006, Rz. 249).
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Bei der Entscheidung über den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch wird
zudem ebenso maßgeblich der Umfang der Einstandspflicht der Beklagten zu 2. zu
berücksichtigen sein. Diesbezüglich kann – entgegen der Auffassung der Beklagten zu
1. - ohnehin nicht vorausgesagt werden, inwieweit die Widerspruchsbehörde deren
Verantwortlichkeit zum Gegenstand des Widerspruchbescheides gegenüber der
Beklagten zu 1. machen wird. Die förmliche Hinzuziehung der Beklagten zu 2. zum
Verwaltungsverfahren alleine rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht.
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Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die maßgebliche Bestimmung der
Verursachereigenschaft beziehungsweise der Verursachungsbeiträge der
Beteiligten/Parteien sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Zivilrechtsstreit ein
wesentlicher Gegenstand der Entscheidungsfindung sein wird. Allein hieraus lässt sich
eine Vorgreiflichkeit in der für § 148 ZPO erforderlichen Weise nicht begründen. Hierfür
genügt nämlich nicht, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung
lediglich geeignet ist, tatsächlichen Einfluss, zum Beispiel im Wege der
Beweiswürdigung, auf das auszusetzende Verfahren auszuüben (Zöller-Greger, a.a.O.,
§ 148 Rz. 5 m.w.N.).
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Eine systemwidrige Verschleppung öffentlich-rechtlicher Fragestellungen in den
Zivilprozess gilt es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. nicht zu befürchten.
Insoweit räumt die Beklagte zu 1. in der Beschwerdebegründung vom 19. Juli 2007
selbst ein, dass das Zivilgericht notfalls auch ohne abschließende
verwaltungsrechtliche Feststellungen zur Störerverantwortung, zum Vorliegen einer
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Gefahr oder zum notwendigen Sanierungsumfang entscheiden kann.
Demnach kann auch dahinstehen, ob eine Aussetzung nicht bereits deshalb
ausscheiden musste, weil der zu erwartenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde
regelmäßig keine Rückwirkung zukommt und es auch unter diesem Gesichtspunkt an
der Vorgreiflichkeit fehlt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 15. Dezember 1999, 3 W
51/99, juris Rz. 8 = OLGR Brandenburg 2000, 112 f.). Ebenso wenig kommt es auf die
Frage des Erfordernisses einer Rechtskraft- oder Bindungswirkung an.
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bb) Unabhängig von der bereits fehlenden Vorgreiflichkeit kann schließlich nicht von
einer missbräuchlichen Ermessensausübung durch das Landgericht ausgegangen
werden.
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Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sein Ermessen ausgeübt,
indem es unter Heranziehung der Gesichtspunkte der zeitlichen Verzögerung und der
Höhe der zu erwartenden Sanierungskosten eine Aussetzung des Verfahrens als für die
Klägerin nicht zumutbar erachtet hat. Der Beklagten zu 1. ist zwar zuzugeben, dass
diese Erwägungen – eine Vorgreiflichkeit des Verwaltungsverfahrens hier unterstellt -
unter Umständen nicht abschließend sein mögen. Jedoch rechtfertigt dies nicht die
Annahme einer missbräuchlichen Ermessensausübung durch das Landgericht, weil
sich das Landgericht zumindest vertretbar und mit erkennbar plausiblen Gründen mit der
Frage, ob die Verhandlung auszusetzen ist, auseinander gesetzt hat. Insbesondere hat
das Landgericht zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Abschluss
eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinziehen kann und vorliegend mit einer
baldigen Entscheidung nach dem gesamten bisherigen Verlauf des
Verwaltungsverfahrens nicht zu rechnen ist.
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Die von der Beklagten zu 1. genannten weiteren Gesichtspunkte, die für eine
Aussetzung des Verfahrens sprechen sollen, führen auch nicht zu einer
Ermessenreduzierung auf Null. Dies gilt im besonderen Maße für den angesprochenen
Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit. Denn zum einen lässt sich eine erneute
Beweisaufnahme im Zivilprozess schon deswegen nicht unbedingt vermeiden, weil das
Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren nicht bindend und
nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte zu 1. im Unterliegensfall versuchen wird,
deren Ergebnis anzugreifen. Dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit kann in
diesem Fall dadurch Rechnung getragen werden, dass das Landgericht für eine
gegebenenfalls im Zivilprozess deswegen erforderliche (weitere) Beweisaufnahme den
auch im Verwaltungsverfahren tätigen Sachverständigen beauftragt.
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3.
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Zu einer Kostenentscheidung sah sich der Senat nicht veranlasst, weil die entstandenen
Kosten Teil der Prozesskosten und bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen
sind (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2005, II ZB 30/04, juris Rz. 12; = MDR 2006, 704;
Zöller-Greger, a.a.O., § 252 Rz. 3 m.w.N.).
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Der Beschwerdewert richtet sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse
der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung (vgl. OLG Dresden, Beschl. v.
09. Juli 1999, 3 W 787/99, juris Rz. 32 = NJW 2000, 442 f.; Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rz.
16 " Aussetzungsbeschluss" ). Dieses bemisst der Senat mit rund 1/10 des
Hauptssachewertes und setzt den Beschwerdewert auf 600.000,- € fest.
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