Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.09.2008

OLG Düsseldorf: ordre public, öffentliche ordnung, advokat, abrechnung, dolmetscher, betriebskosten, datum, mandat, gerichtsgebühr, absicht

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 7/06
Datum:
11.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 7/06
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 6 O 231/02
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Vorsitzen-den der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom
23.09.2002 abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Amtsgerichts Kopenhagen
vom 28.02.2000 (Az.: BS 6D-8753/1999) für vollstreckbar zu erklären
und die Voll-streckungsklausel zu erteilen, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der
Rechtsbeschwerden zu tragen.
Beschwerdewert: bis 9.000 €.
G r ü n d e :
1
A.
2
Die Parteien streiten um die Anerkennung eines dänischen Versäumnisurteils.
3
Die Antragstellerin, eine dänische Anwaltskanzlei, war in der Zeit von 1996 bis 1999
von der Antragsgegnerin damit beauftragt, für sie den dänischen Rechtsanwalt K. J. im
Klagewege auf die Auskehr eingenommenen Geldes in Anspruch zu nehmen. Die
Parteien vereinbarten dafür ein Honorar zu einem Stundensatz von 470 DM, das die
Antragstellerin mit Schreiben vom 07.11.1996 gefordert hatte. Die Antragstellerin führte
den Rechtsstreit in erster Instanz vor dem östlichen Landesgericht in Kopenhagen und
in zweiter Instanz vor dem obersten dänischen Gerichtshof bis zur Entziehung des
Mandats durch die Antragsgegnerin (vor der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz)
am 05.07.1999.
4
Für von ihr geleistete Anwaltstätigkeit und getätigte Auslagen stellte die Antragstellerin
der Antragsgegnerin folgende Beträge in Rechnung:
5
[Tabelle A]
6
Nr. Blatt
GA
Datum
Beträge
berechneter Aufwand
erfasst im
Versäumnisurteil
1
44
29.11.1996 5.195,90 DM
11 Zeitstunden
2
45
30.04.1997 7.050,00 DM
15 Zeitstunden
3
83
01.07.1997 2.600,00 DM
5,5 Zeitstunden
4
94
21.07.1997 3.760,00 DM
8 Zeitstunden
5
133 30.11.1997 9.870,00 DM
21 Zeitstunden
x
6
144 04.12.1997 315,21 DM
Auslagen Dolmetscher
1.200 DKK
x
7
145 27.03.1998 6.110,00 DM
zzgl. 7.476,00
DM
a. 13 Zeitstunden b.
Auslagen (Gerichtsgebühr)
8
160 08.09.1998 3.290,00 DM
7 Zeitstunden
x
9
168 12.01.1999 716,00 €
3 Zeitstunden
x
10 176 14.01.1999 768,00 €
Auslagen (Gerichtsgebühr) x
7
Summe des abgerechneten Zeitaufwands
83,5 Zeitstunden
8
Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Rechnungen verwiesen. Die den
Rechnungen jeweils zugrundeliegenden Zeitaufstellungen (Journale) fügte die
Antragstellerin den der Antragsgegnerin übersandten Rechnungen nicht bei.
9
Die Antragsgegnerin leistete an die Antragstellerin Abschlagszahlungen in Höhe von
24.696 DM sowie von weiteren 7.476 DM für die mit Rechnung vom 27.03.1998
abgerechneten Auslagen. Mit Schreiben vom 05.07.1999 mahnte die Antragstellerin die
Zahlung nach ihrer Auffassung noch ausstehender 62.655,37 Dänische Kronen (DKK)
an. Die in jenem Schreiben in dänischen Kronen aufgeführten Einzelbeträge
entsprechen den Endbeträgen der oben genannten Rechnungen Nr. 5, 8, 9 und 10. Für
Dolmetscherkosten mahnte die Antragstellerin hingegen abweichend von der oben Nr. 6
genannten Rechnung 1.500 DKK an. Die Antragsgegnerin leistete keine weitere
Zahlung.
10
Nach Klageerhebung durch die Antragstellerin mit Klageschrift vom 18.08.1999 hat das
Amtsgericht Kopenhagen die Antragsgegnerin mit Versäumnisurteil vom 29.02.2000 zur
Zahlung von 62.655,37 DKK nebst "den üblichen Prozesszinsen ab Klageerhebung"
(Zinsen von 5% über dem jeweiligen dänischen Diskontsatz ab dem 19.08.1999) und
Verfahrenskosten von 3.500,00 DKK an die Antragstellerin verurteilt.
11
Die Antragstellerin begehrt, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären. Die
Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat unter anderem eingewandt, die
Antragstellerin habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Vortrag über den zeitlichen
Umfang der von ihr erbrachten Tätigkeit erschlichen.
12
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten
verwiesen wird, hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg das
Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kopenhagen in Anwendung von Art. 31 f. EuGVÜ
und §§ 2 f. AVAG anerkannt und angeordnet, es mit der Vollstreckungsklausel zu
versehen.
13
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie
macht geltend, es liege hinsichtlich des dänischen Urteils ein Zustellungsmangel vor,
weil die Zustellung der dänischen Klageschrift nebst Ladung zur mündlichen
Verhandlung vor dem dänischen Gericht fehlgeschlagen sei. Im übrigen verstoße das
Urteil, weil es durch vorsätzlich unrichtigen Prozessvortrag der Antragsstellerin zu der
von ihr aufgewendeten anwaltlichen Bearbeitungszeit erschlichen worden sei, gegen
den deutschen "ordre public".
14
Die Antragsgegnerin hat zudem vor dem Landgericht Essen (18 O 20/04) Klage gegen
die Antragstellerin auf Rückzahlung eines Betrages von 19.012,00 DM zuzüglich Zinsen
erhoben. Das dortige Verfahren ist nicht abgeschlossen und derzeit bis zum Abschluss
des hiesigen Verfahrens ausgesetzt .
15
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 W 343/02) hat das Rechtsmittel
der Antragsgegnerin zunächst mit Beschluss vom 14.02.2003 zurückgewiesen. Auf die
Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof (IX ZB 43/03 - WM
2004, 1391) diese Entscheidung mit Beschluss vom 06.05.2004 aufgehoben und die
Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit weiterem Beschluss vom
05.11.2004 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-3 W 174/04) das
Rechtsmittel der Antragsgegnerin wiederum zurückgewiesen. Auf die erneute
Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof auch diese
Entscheidung mit Beschluss vom 15.12.2005 (IX ZB 276/04 - AnwBl 2006, 214)
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen.
16
Der Senat hat die Akten des Rechtsstreits 18 O 20/04 Landgericht Essen zu
Beweiszwecken beigezogen und die Parteien darauf hingewiesen, dass die dort bereits
erhobenen Beweise im hiesigen Verfahren verwertet werden sollen. Überdies hat der
Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H.; auf
das schriftliche Gutachten vom 28.02.2008 sowie auf die beiden im Verfahren vor dem
Landgericht Essen vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H. vom 23.09.2004
und vom 29.05.2007 wird verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17
B.
18
Die nach Zustellung am 24.10.2002 innerhalb der Frist von einem Monat (Art. 36
EuGVÜ) am 28.10.2002 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist fristgemäß und
auch im übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung
19
der angefochtenen Entscheidung.
I.
20
Allerdings sind die formalen Voraussetzungen für die angeordnete
Vollstreckbarkeitserklärung des dänischen Urteils gegeben. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts - 3.
Zivilsenat - vom 14.02.2003 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
06.05.2004 (WM 2004, 1391) verwiesen.
21
II.
22
Gleichwohl ist der Entscheidung des Amtsgerichts Kopenhagen gem. Art. 34 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ die Anerkennung nach deutschem Recht zu
versagen, da diese der öffentlichen Ordnung ("ordre public") der Bundesrepublik
Deutschland widersprechen würde. Nachdem die Antragsgegnerin sich im Ausland
nicht eingelassen hat, steht ihr der Betrugseinwand im Anerkennungsverfahren
uneingeschränkt zur Verfügung (BGH WM 2004, 1391). Nach dem Ergebnis der
Ermittlungen des Senats und unter Verwertung der Ermittlungen des Landgerichts
Essen im Verfahren 18 O 20/04 steht fest, dass die Antragstellerin das vom Landgericht
für vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kopenhagen durch
vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt hat. Ein solches Urteil verstößt gegen die
deutsche öffentliche Ordnung (vgl. BGH WM 1986, 1370; BGHZ 141, 286; WM 2004,
1391; AnwBl 2006, 214). Denn die Antragstellerin hat in ihrer Klageschrift vom
20.10.1999 zu dem Umfang der von ihr erbrachten Anwaltsdienstleistungen und
Auslagen wahrheitswidrig vorgetragen und durch diese Täuschung die Titulierung eines
zu ihren Gunsten jedenfalls überhöhten Zahlungsbetrages erlangt. Diese Täuschung
geschah durch den Verfasser der Klageschrift - Advokat S. R. - vorsätzlich und in der
Absicht, die Antragstellerin auf Kosten der Antragsgegnerin rechtswidrig zu bereichern.
23
III.
24
Dem dänischen Versäumnisurteil liegen, wie der von der Antragstellerin vorgelegten
Handakte des Honorarprozesses zu entnehmen ist, die Honorarrechnungen vom
30.11.1997, 08.09.1998 und 12.01.1999 (siehe oben Tab. A Nr. 5, 8 und 9) sowie
behauptete Auslagen für einen Dolmetscher von 1.500 DKK (vgl. Rechnung vom
04.12.1997 Tab. A Nr. 6, diese allerdings über 1.200 DKK) und Gerichtsauslagen
gemäß Rechnung vom 14.01.1999 (Tab. A Nr. 10) zu Grunde. Jedenfalls mit ihren
Honorarrechnungen vom 08.09.1998 und 12.01.1999 hat die Antragstellerin der
Antragsgegnerin Anwaltsdienstleistungen in Rechnung gestellt, die sie in diesem
Umfang nicht erbracht hat. Überdies hat die Antragstellerin in Höhe von 1.500 DKK
Dolmetscherkosten eingeklagt, obwohl sie - wie sie wusste - lediglich 1.200 DKK
Auslagenersatz beanspruchen konnte.
25
1. Rechnung vom 08.09.1998:
26
Die Antragstellerin hat mit dieser Rechnung ihr Honorar für die Zeit von April bis August
1998 abgerechnet und hierfür einen Zeitaufwand von 7,0 Stunden in Rechnung gestellt.
Entsprechend dem auf der Grundlage des Schreibens der Antragstellerin vom
07.11.1996 vereinbarten Honorarsatz von 470 DM (1.800 DKK) je Stunde weist die
Rechnung einen Endbetrag von 3.290,00 DM aus.
27
a)
28
Der in der Rechnung angesetzte Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit von 7,0 Stunden ist
im abgerechneten Zeitraum aber tatsächlich nicht geleistet worden. Dies ergibt sich
bereits aus den Eintragungen des der Rechnung zugrunde liegenden Journals vom
31.08.1998 und wird von der Antragstellerin auch ausdrücklich zugestanden. Das
Journal weist anwaltliche Tätigkeit unter Zuordnung der bearbeitenden Anwälte mit den
Kürzeln "SR" (Advokat S. R.) und "HN" (Advokat Henrik Nebelong) nur im Umfang von 5
Std. und 35 Minuten aus. Dabei unterstellt der Senat die für den 01.07.1998 angesetzten
0:30 Stunden für "HN - Sonstiges - Lesen" noch als für die Antragsgegnerin erbrachte
Tätigkeit, obwohl diese allgemein gehaltenen Angaben durchaus zu Zweifeln Anlass
geben könnten.
29
(1)
30
Die unrichtige Berechnung von 7,0 Honorarstunden beruht nicht etwa auf einem
Versehen der Antragstellerin bzw. des für sie handelnden Advokat S. R.. Die
Antragstellerin behauptet ein solches Versehen nicht einmal selbst. Vielmehr sind in
jener Rechnung nach ihrem Vortrag neben der anwaltlichen Dienstleistung auch
Leistungen von Hilfskräften erfasst. Dies gilt für die als Übersetzerin eingesetzte
Sekretärin K. K. ("KK"), deren Tätigkeit sie mit 4 Std. 25 Min. zu einem Stundensatz von
650 DKK veranschlagt hat, und für einen "jungen Juristen", dessen Einsatz von 10 Min.
mit einem Stundensatz von 1.000 DKK abgerechnet ist. Der im Journal vom 31.08.1998
berechnete Endbetrag von 13.087,02 DKK entspreche - so die Antragstellerin - bei
einem Kurs von 1 DM = 3,9778 DKK dem Rechnungsbetrag von 3.290,00 DM und sei
"nur der Einfachheit halber in Partnerstunden" angegeben worden. Diese Einlassung
der Antragstellerin schließt es aus, dass es sich bei der Abrechnung von 7,0
Partnerstunden um ein bloßes Versehen - etwa einen Rechenfehler - gehandelt hat.
31
(2)
32
Die Antragstellerin war - dies war dem für sie handelnden Advokat S. R. auch bekannt -
nach dem Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung nicht
dazu berechtigt, den zeitlichen Einsatz ihrer Hilfskräfte, so insbesondere ihrer
Sekretärin, in Partnerstunden umzurechnen und verdeckt als Dienstleistung eines
"Partners" in Rechnung zu stellen. Vereinbart war entsprechend dem Hinweis der
Antragstellerin am Schluss ihres bereits erwähnten Schreibens vom 07.11.1996
ausschließlich für die Anwaltstätigkeit ein Stundenhonorar von 470 DM (1.800 DKK).
Nicht vereinbart war eine gesonderte Berechnung des Einsatzes von Hilfskräften,
insbesondere des Büropersonals. Der Antragstellerin entstehende Betriebskosten,
insbesondere Personalkosten, waren vielmehr bereits durch den für die Anwaltstätigkeit
vereinbarten Stundensatz abgedeckt, wie sich schon aus der Höhe des Stundensatzes
ergibt. Denn dieser war im Jahre 1996 nach den Erfahrungen des ständig mit
Rechtsanwaltshonorarsachen befassten Senats auch unter Berücksichtigung des
grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs als überdurchschnittlich anzusehen. Dies wird
zusätzlich durch das Schreiben der Antragstellerin vom 07.11.1996 (dort S. 2) bestätigt,
mit dem sie einen Honorarrahmen von 1.000 bis 2.400 DKK (Durchschnitt also 1.700
DKK) aufgezeigt hat. Der Sachverständige H. hat den Stundensatz (inklusive
Betriebskosten) als "vertretbar" bezeichnet.
33
Im übrigen ergibt sich die Einbeziehung der Betriebskosten nicht nur schlüssig aus dem
Fehlen einer anderweitigen Abrede der Parteien, sondern entspricht auch Abschnitt 3.4
der standesrechtlichen Regelungen der dänischen Anwaltsbehörden. Der
Sachverständige H. hat in seinem im Verfahren vor dem LG Essen vorgelegten
Gutachten vom 23.09.2004 - vom Senat gemäß § 411 a ZPO verwertet - ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass nach dieser Bestimmung "verdeckte Honorarabrechnungen"
unzulässig sind. Er hat diesen dänischen Rechtsbegriff dahin erläutert, dass damit
solche Rechnungsposten gemeint seien, die als Anwaltsleistungen aufgeführt werden,
tatsächlich aber als reine Sekretärarbeit ausgeführt worden seien. Die Antragstellerin
hat zwar in jenem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26.11.2004 beanstandet, der
Sachverständige habe durch seine Ausführungen zu den in Dänemark maßgeblichen
Rechtsgrundlagen anwaltlicher Honorarforderungen den ihm vom Landgericht Essen
erteilten Gutachtenauftrag überschritten. In der Sache ist sie aber seiner Darstellung zur
Unzulässigkeit "verdeckter Honorarabrechnungen" nicht entgegengetreten. Im
Gegenteil: Ihr Vortrag, sie stelle die in den Zeitjournalen erfasste Tätigkeit ihrer
Sekretärinnen in der Rechnung "auf Null", deckt sich genau mit der von dem
Sachverständigen mitgeteilten Rechtslage.
34
Auch die Vertragspraxis der Parteien bestätigt die Feststellung, dass durch die
Sekretärin K. K. ("KK") aufgewendete Zeit für Übersetzungen durch das für
Anwaltstätigkeiten vereinbarte Stundenhonorar mit abgegolten sein und ohne Einfluss
auf das von der Antragsgegnerin zu zahlende Entgelt sein sollte. So weisen die von der
Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.07.2004 überreichten Journale vom 01.05.1997,
vom 29.11.1997 und vom 26.03.1998 vielfach mit dem Mitarbeiterkürzel "KK"
gekennzeichnete Übersetzungstätigkeiten aus, die aber - wie den zugehörigen
Eintragungen der Spalte "Betrag" zu entnehmen ist - durchgängig nicht Eingang in die
der Antragsgegnerin gestellten Rechnungen gefunden haben. Erst mit ihrer Rechnung
vom 08.09.1998 ist die Antragstellerin von dieser Vertragspraxis ohne einen Hinweis an
die Antragsgegnerin oder gar eine Absprache abgewichen, indem sie die
Übersetzungstätigkeit der Sekretärin "der Einfachheit halber in Partnerstunden"
umgerechnet hat. Dieser Hergang bestätigt nicht nur, dass die Abrechnung von
Übersetzungstätigkeiten der Sekretärin auch nach der Auffassung der Antragstellerin
unzulässig war, sondern zugleich auch die der Rechnung vom 08.09.1998
zugrundeliegende Täuschungsabsicht.
35
(3)
36
Dem Journal vom 31.08.1998 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin in
der Berücksichtigung der Einsatzzeiten ihrer Sekretärin "KK" nicht etwa auf deren
Übersetzungstätigkeiten beschränkt hat. Vielmehr hat sie unter dem 21.08.1998 einen
Betrag von 1.800 DKK für "Korrespondenz - Prozessschrift" unter dem Kürzel "KK"
erfasst und in den Endbetrag von 13.087,02 DKK eingestellt. Dasselbe gilt für die
Position "28.08.98 KK Übersetzung Prozessschrift 0:40 433,00 (DKK)". Dies belegt
zusätzlich das mit der Abrechnung verfolgte Ziel, der Antragsgegnerin überhöhte
Beträge in Rechnung zu stellen.
37
b)
38
Überdies steht auf Grund der vom Senat erhobenen Beweise fest, dass auch der in der
Rechnung erfasste Zeitaufwand für Anwaltstätigkeiten von 5 Std. und 35 Min. krass -
nämlich um rund 116% - überhöht ist und deshalb den Schluss auf eine zum Nachteil
39
der Antragsgegnerin bewusst unrichtige Abrechnung rechtfertigt. Der Senat folgt in
eigener Bewertung des von der Antragstellerin vorgelegten Schriftverkehrs den
Feststellungen des Sachverständigen H. zu dem für eine auftragsgemäße Bearbeitung
des Mandats angemessenen Zeitaufwand. Der von dem Sachverständigen H. in seinem
Gutachten vom 28.01.2008 als angemessen geschätzte Zeitaufwand von 2 Std. und 35
Min. unterschreitet bei weitem den in dem Journal vom 31.08.1998 für "SR" (Advokat S.
R.) und "HN" (Advokat H. N.) dokumentierten Zeitaufwand von 5 Std. und 35 Min. Der
Sachverständige hat hierin die notwendigen Einzeltätigkeiten selbst insoweit
berücksichtigt, als sie nur ganz geringen Zeitaufwand - von bis zu 5 Min. -
beanspruchen. Da der sachbearbeitende Anwalt R. mit dem Vorgang bereits seit
langem vertraut und fortlaufend befasst war, bedurfte es auch nicht der Berücksichtigung
einer jeweils nötigen - ggf. kurzen - Einarbeitungszeit.
Auch die Gesamtschau der unter vorstehend a) und b) genannten Umstände bestätigt
die Feststellung einer zum Nachteil der Antragsgegnerin betrügerischen Abrechnung
nicht erbrachte Leistungen durch die Antragstellerin.
40
2. Rechnung vom 12.01.1999:
41
Das Arbeitsjournal vom 12.01.1999 zu dieser Rechnung weist unter den Kürzeln "SR"
und "HN" anwaltliche Tätigkeit im Zeitumfang von 2 Std. und 20 Min. aus. In Rechnung
gestellt hat die Antragstellerin aber 5.400 DKK (716 €) für einen Zeitaufwand von 3,0
Stunden anwaltlicher Tätigkeit. Auch hier resultiert die Differenz, wie von der
Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 24.10.2007 und 08.04.2008 dargestellt, aus der
Berücksichtigung von Übersetzungstätigkeiten der Sekretärin K. K.. Aus den oben [1. a)
(1)] genannten Gründen war diese Abrechnungsweise, wie den handelnden Mitarbeitern
der Antragstellerin und insbesondere dem die Klageschrift vom 18.08.1999
unterzeichnenden Rechtsanwalt R. bekannt war, unzulässig und geschah ebenfalls mit
der Absicht, sich zu Lasten der Antragsgegnerin rechtswidrig zu bereichern.
42
3. Dolmetscherkosten 1.500 DKK:
43
Die Antragstellerin hat mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht Kopenhagen ferner
Dolmetscherkosten mit der Behauptung beansprucht, diese seien in Höhe von
1.500 DKK angefallen. Tatsächlich angefallen waren aber lediglich Dolmetscherkosten
in Höhe von 1.200 DKK. Dies ergibt sich bereits aus der diesen Betrag ausweisenden
und in deutscher Währung auf den entsprechenden Betrag von 315,21 DM lautenden
Rechnung vom 04.12.1997. Noch mit Schreiben vom 14.01.1999 hat die Antragstellerin
den Betrag von 315,21 DM angemahnt. Zwar hat die Antragstellerin ihrer Klage die
angebliche Kopie eines Schecks vom 08.12.1997 zum Ausgleich einer
Dolmetscherrechnung über 1.500 DKK beigefügt, der handschriftlich die das Mandat der
Antragsgegnerin kennzeichnende Nr. 1431-1 hinzugefügt ist. Trotz des Hinweises der
Antragsgegnerin auf den Widerspruch zwischen der Rechnung und dem für sie
vorgelegten angeblichen Beleg sowie der Auflage des Senats im Beweisbeschluss vom
06.12.2007 (unter II.) hat die Antragstellerin nichts zur Erläuterung vorgetragen oder gar
Beweis angetreten. Aus diesem Widerspruch und dem Fehlen jeder Reaktion der
Antragstellerin auf die wiederholten Hinweise der Antragsgegnerin wie auch auf die
Auflage des Senats zieht der Senat den Schluss, dass auch hier vorsätzlich rechtswidrig
ein überhöhter Betrag in die Klageforderung vor dem Amtsgericht Kopenhagen
eingestellt worden ist.
44
IV.
45
Die getroffenen Feststellungen zu vorsätzlich überhöhten Abrechnungen der
Antragstellerin, die dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kopenhagen zugrunde
liegen, werden zweifelsfrei erhärtet durch den wiederholten Ansatz tatsächlich nicht
erbrachter Leistungen in anderen, dasselbe Mandat betreffenden Abrechnungen der
Antragstellerin:
46
1.
47
Die mit Rechnung vom 30.04.1997 abgerechneten Anwaltsdienstleistungen decken sich
schon nicht mit den Aufzeichnungen im Journal vom 01.05.1997. Danach entfallen
nämlich im abgerechneten Zeitraum November 1996 bis April 1997 nur 13:50 Stunden
auf anwaltliche Tätigkeiten, nicht aber 15,0 Stunden. Denn das Journal weist unter dem
Kürzel "SR" nur 13 Stunden 50 Minuten aus. Im übrigen sind die anwaltlichen
Tätigkeiten, wenn 15,0 Stunden zu Grunde gelegt werden, weitaus, nämlich um
annähernd 90%, überhöht abgerechnet. Der Senat folgt unter eigener Bewertung des
von der Antragstellerin vorgelegten Schriftverkehrs den im Verfahren vor dem
Landgericht Essen eingeholten Gutachten des Sachverständigen H. vom 23.09.2004
und 29.05.2007: Für die Bearbeitung der abgerechneten Tätigkeiten waren lediglich
rund 8,0 Zeitstunden angemessen.
48
a) Schriftwechsel über die Erhebung der Klage
1,0 Std.
b) Entwurf einer Klageschrift (incl. Erörterung)
1,5 Std.
c) Fertigung der endgültigen Klageschrift in dänisch
1,0 Std.
d) Prüfung und Übersetzung der Klageerwiderung
2,0 Std.
e) Prüfung des Entwurfs einer Replik
0,5 Std.
f) Fertigung der Replik in dänischer Sprache
2,0 Std.
49
Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der sachbearbeitende
Rechtsanwalt R. bereits in das Mandat und die mit ihm verbundenen Rechtsfragen
eingearbeitet war und überdies - unstreitig - die dänische wie auch die deutsche
Sprache gleichsam muttersprachlich beherrscht.
50
2.
51
Der mit Rechnung vom 27.03.1998 abgerechnete Zeitaufwand für anwaltliche Tätigkeit
steht in einem besonders groben Missverhältnis zu dem für die erledigten Arbeiten
angemessenen Zeitaufwand. Abgerechnet hat die Antragstellerin mit 6.110 DM einen
Zeitaufwand von 13,0 Std. Angemessen hingegen waren hingegen nur allenfalls etwa
4,0 Std. Die Rechnung ist damit um 225% überhöht. Auch hier folgt der Senat den
genannten Gutachten des Sachverständigen H.. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
nach dem Inhalt des Journals vom 26.03.1998 sämtliche Übersetzungen von der
Sekretärin K. K. ("KK") gefertigt worden sind, für die - wie ausgeführt - Einsatzzeiten der
Antragsgegnerin nicht in Rechnung gestellt werden durften. Entsprechend sind in dem
Journal auch alle Übersetzungszeiten mit dem Betrag von 0,00 DKK angesetzt.
52
Angemessen war lediglich ein Zeitaufwand von:
a) Erfassen und Prüfen des Urteils des Urteils des östlichen Landgerichts im
Hinblick darauf, dass die Übersetzung durch die Sekretärin K. K. erfolgte,
allenfalls:
1,25
Std.
b) Schriftwechsel:
1,0
Std.
c) Fertigung einer Berufungsschrift:
1,0
Std.
d) Einreichung der Berufung beim obersten dänischen Gerichtshof und Auslage
einer Gerichtsgebühr allenfalls:
0,5
Std.
53
3. Die Abweichung der unter dem 27.03.1998 in Rechnung gestellten anwaltlichen
Arbeitszeit von dem angemessenen Zeitaufwand um immerhin 225% beruht nicht nur
auf dem Ansatz überhöhter Bearbeitungszeiten. Sie beruht vielmehr zu einem großen
Anteil auch darauf, dass die Antragstellerin unzulässig 5,0 Stunden für die
Wahrnehmung des Gerichtstermins vom 01.12.1997 durch die nicht sachbearbeitende
Anwältin B.-S. ("SBS") abgerechnet hat, obwohl sie genau denselben Zeitaufwand für
die Wahrnehmung des Termins vom 01.12.1997 durch den Sachbearbeiter Advokat R.
bereits mit der vorangegangenen Rechnung vom 30.11.1997 abgerechnet hatte. Ihre
Behauptung, die weitere Anwältin sei auf Wunsch der Antragsgegnerin zu
Dolmetscherzwecken beigezogen worden, ist völlig unsubstantiiert und schlechterdings
nicht nachvollziehbar. Denn für jenen Termin hatte die Antragstellerin ohnehin, worauf
die Antragsgegnerin sogar ausdrücklich hingewiesen hat (Verfahren LG Essen), neben
dem beider Sprachen mächtigen Sachbearbeiter S. R. ("SR") einen für die
Antragsgegnerin kostenpflichtigen Dolmetscher hinzugezogen. Dem weiteren Vortrag
der Antragsgegnerin, Frau B.-S. sei als junge Anwältin vorgestellt worden, die gerne
zum Zwecke der eigenen Ausbildung an dem Gerichtstermin teilnehmen wolle, ist die
Antragstellerin nicht entgegengetreten, nachdem der Zeuge F. diesen Vortrag bei seiner
Vernehmung durch das Landgericht Essen (Termin vom 25.03.2004) bestätigt hatte. Es
bedarf keiner vertiefenden Erörterung, dass der Aufwand für die Anwaltsausbildung der
Antragsgegnerin nicht, schon gar nicht zum Stundensatz von 1.500 DKK (~ 393,70 DM),
in Rechnung gestellt werden durfte.
54
Zudem fällt auf, dass der Rechnung vom 27.03.1998 jeglicher Hinweis auf die mit ihr
abgerechneten Kosten der Anwältin B.-S. fehlt. Während die Rechnung vom 30.11.1997
den Verhandlungstermin ausdrücklich als Rechnungsposten erwähnt, fehlt in der
Rechnung vom 27.03.1998 jeder Hinweis auf die Wahrnehmung eines
Verhandlungstermins. Die Abrechnung von 5,0 Std. für die Wahrnehmung des
Gerichtstermins durch die Mitarbeiterin "SBS" ergibt sich erst aus dem der Rechnung
zugrunde liegenden Zeitjournal. Da die Antragstellerin ihre Journale den Rechnungen
aber nicht beifügte, war jener hohe Rechnungsposten für die Antragsgegnerin bei der
ersten Kontrolle der Rechnung - wie der Antragstellerin auch bewusst war - nicht
erkennbar. Gerade diese Diskrepanz der Rechnungen vom 30.11.1997 und vom
27.03.1998 stützt zusätzlich die Feststellung dolosen Handelns, ganz abgesehen
davon, dass mit Datum "30.11.1997" ein Verhandlungstermin abgerechnet wurde, der
noch gar nicht stattgefunden hatte, sondern erst für den 01.12.1997 angesetzt war.
55
Danach ist der Antragstellerin vorzuwerfen, dass sich für die eigentlichen
Anwaltstätigkeiten, die aus dem Journal vom 26.03.1998 für "SR" erkennbar sind, nur
ein Zeitaufwand von 9:30 Stunden ergibt. Wenn dieser anzusetzen wäre, läge im
Verhältnis zu allenfalls gerechtfertigten 4 Stunden immer noch eine überaus deutliche
"Aufblähung" um 5:30 Stunden (mithin 137 %) vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3486;
Senat NJW-RR 2007, 129 = GI 2007, 25 = AGS 2006, 530).
56
V.
57
Nimmt man die zahlreichen unter IV. aufgezeigten Fehler, Ungenauigkeiten und
Ungereimtheiten hinzu, so ist es für den Senat ausgeschlossen, dass die unrichtigen
Angaben der Antragstellerin, die zum Erlass des dänischen Versäumnisurteils geführt
haben, auf Nachlässigkeiten, Irrtümern oder Versehen der Antragstellerin und ihrer
Sachbearbeiter beruhen. Vielmehr hält der Senat ein systematisches Handeln für
gegeben, das der betrügerischen Herbeiführung des Versäumnisurteils des
Amtsgerichts Kopenhagen gedient hat.
58
VI.
59
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerden sind
gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie nicht notwendige
Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 4 AVAG, 788 Abs. 1 ZPO sind.
60
Z. T. S.
61
VROLG ROLG ROLG
62