Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.01.2001

OLG Düsseldorf: versicherungsnehmer, innere medizin, mieter, gebäude, besitzer, abwehrklage, eigentümer, verschulden, verbrauch, eingriff

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 156/00
Datum:
10.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 156/00
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg vom 31.05.2000 abgeändert.
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Ent-scheidung über die Höhe
des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die
Entschei-dung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Sachversicherin des Arztes für innere Medizin Dr. R. M.. Dieser betreibt
im ersten Obergeschoss des Hauses Bahnhofstraße in Oberhausen eine Arztpraxis. Der
Beklagte ist Inhaber der in der vierten Etage des Gebäudes gelegenen Praxis für
Zahnmedizin.
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Am 01.11.1998 entstanden durch einen Defekt an der Wasserent-härtungsanlage der
Praxis des Beklagten Wasserschäden in der Praxis des Versicherungsnehmers der
Klägerin.
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Bei der Wasserenthärtungsanlage handelt es sich um ein Stand-gerät, das über einen
glockenförmigen Vorfilter an die Haus-leitung angeschlossen ist. Am 11.06.1998 hatte
der Beklagte durch einen Vertragshändler die Filterkerzen seiner Was-
serenthärtungsanlage auswechseln lassen. In dem nach dem Vorfall eingeholten
Gutachten der DEKRA ist ausgeführt, dass der Schaden darauf beruhe, dass der
Kunststoffteil, die "Kunststoffglocke" des Vorfilters undicht geworden sei. Die
Kunststoffglocke weise Spannrisse auf, die durch den Metallspannring verursacht
worden seien, von dem ein großer Spanndruck ausgegangen sei. Diese habe zu
Gewaltrissen geführt, die schließlich zum Aufreißen der Kunststoffglocke geführt hätten.
Das Versagen der Kunststoffglocke sei auf einen Installationsfehler zurückzuführen, der
durch das Anziehen des Metallspannrings während der Serviceleistung vom 11.06.1998
hervorgerufen worden sei. Die bei der Montage erzeugten Spannungen hätten über
einen Zeitraum von Dezember 1996 bis November 1998 zu einer Crazerissbildung
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geführt, die zum endgültigen Ausreißen und damit zur Undichtigkeit geführt habe. Bei
einer jährlichen Überprüfung durch den Kundendienst hätte
eine Rissbildung und damit der Schaden nach Auffassung des Privatsachverständigen
vermutlich erkannt und damit verhindert werden können.
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Die Klägerin erstattete ihrem Versicherungsnehmer die Kosten für angefallene
Reparaturen und sonstige Schäden in Höhe von 62.810,82 DM.
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Sie ist der Ansicht gewesen, der Beklagte habe eine ihm gegenüber ihrem
Versicherungsnehmer obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und meint, den
Beklagten in diesem Zusammenhang aus übergegangenem Recht auf Ersatz des an
ihren Versicherungsnehmer geleisteten Schadensersatzes in Anspruch nehmen zu
können.
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Den Beklagten habe im Hinblick auf die von ihm betriebenen Entkalkungsanlage die
Pflicht getroffen, Sicherungsmaßnahmen in Form einer regelmäßigen Kontrolle durch
den Kundendienst durchzuführen. Er habe erkennen können und müssen, dass ohne
eine regelmäßige Wartung der Anlage Undichtigkeiten und als Folge davon
Wasserschäden in den unteren Räumen eintreten konnten.
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Die Klägerin, die zunächst beantragt hatte, den Beklagten zur Zahlung von 7.594,82 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1999 zu verurteilen, hat behauptet, ihrem
Versicherungsnehmer sei ein Schaden in Höhe von 62.810,82 DM entstanden und hat
die Klage erweitert.
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Sie hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 62.810,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
21.07.1999 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht gewesen, ein Pflichtverstoß sei nicht ge-geben, zumal er die Anlage
als "wartungsfrei" gekauft habe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:
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Zwar könnten der Klägerin aus §§ 67 VVG, 823 BGB aus überge-gangenem Recht in
dem Umfang, in dem sie geleistet habe, Schadensersatzansprüche ihres
Versicherungsnehmers gegen den Schädiger zustehen, doch sei ein solcher
Ersatzanspruch gegen den Beklagten nicht schlüssig dargetan.
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Allerdings sei der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Gefahr-beherrschung heraus
verpflichtet gewesen, durch ihm zumutbare Maßnahmen durch den Betrieb der
Maschine drohende Gefahren abzuwenden. In diesem Zusammenhang möge es
angezeigt gewesen sein, das Gerät regelmäßig warten zu lassen. Es sei allerdings nicht
nachvollziehbar dargetan, dass der eingetretene Schaden die Folge einer solchen
Säumnis sei. In dem der Klagebegründung beigefügten Gutachten sei ausgeführt, dass
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das Versagen der Kunststoffglocke auf einen Installationsfehler zurückzuführen sei, der
sich am 11.06.1998 ereignet habe, als während der Wartungsarbeiten der
Metallspannring angezogen worden sei. Da jährliche Wartungsarbeiten nach dem
Gutachten ausreichen dürften, die Beschädigung der Kunststoffglocke im Rahmen der
Wartungsarbeiten vom 11.06.1998 nicht aufgefallen und der Schadensfall bereits am
01.11.1998, also innerhalb der Jahresfrist aufgetreten sei, lasse sich nicht mit Sicher-
heit feststellen, dass der Schadensfall darauf zurückzuführen sei, dass es unterlassen
worden sei, die Anlage jährlich zu warten.
Soweit sich die Klägerin darauf berufe, wegen des instabilen Materials des Vorfilters sei
es erforderlich gewesen, diesen in kürzeren Abständen, vierteljährlich oder noch kürzer
zu überprüfen, könne sich daraus im Ergebnis kein Anspruch gegen den Beklagten
herleiten. Es sei bereits nicht nachvollziehbar dargetan, dass den Beklagten insoweit
ein Verschulden treffe. Wenn schon der sachkundige Privatsachverständige der
Klägerin davon ausgehe, dass ein einjähriger Wartungszyklus ausreiche, dann habe der
nicht sachkundige Beklagte erst Recht davon ausgehen dürfen, dass frühestens in
einem Jahr nach dem Auswechseln des Filters die Kunststoffglocke erneut habe
gewartet werden müssen.
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Hiergegen wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung.
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Sie ist der Ansicht, dass sie jedenfalls einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB analog habe. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH bestehe
ein nachbarrecht-licher Ausgleichsanspruch für sämtliche durch Immissionen
herbeigeführte Beeinträchtigungen, soweit diese das zumutbare Maß einer
entschädigungslos hinzunehmenden Immission übersteigen und der betroffenen
Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert gewesen sei, die Einwirkungen gemäß
§ 1004 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Dabei umfasse der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch nicht nur die in § 906 Abs. 1 BGB genannten unwägbaren Stoffe,
sondern auch Grobimmissionen sowie Flüssigkeiten. § 906 Abs. 2 BGB analog sei auch
auf das Verhältnis mehrerer Mieter eines Gebäudes untereinander anwendbar. Dies
resultiere daraus, dass der Kreis der Träger des Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB analog über die Grundstückseigentümer hinaus auf die zur Abwehrklage aus § 862
BGB befugten Besitzer erweitert worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an
sie 62.810,82 DM nebst
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4 % Zinsen seit dem 31.07.1999 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass die Vorschrift des § 906 Abs. 2 BGB auf das Verhältnis zwischen
zwei Mietern keine Anwendung fin-den könne. Soweit dies angenommen worden sie,
habe es sich um die Frage der Duldungspflicht gegenüber Geräuschen aus Wohnungen
anderer Mieter gehandelt. Es sei dabei um die Anwendung des nachbarlichen
Rücksichtsgebotes gegangen. Im vorliegenden Fall sei jedoch kraft Gesetzes die
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verschuldensunabhängige Haftung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Nach § 2
Abs. 1 des Haftpflichtgesetzes hafte der Inhaber einer Anlage, die der Abgabe von
Flüssigkeiten diene, für Schäden, die durch die Wirkungen der Flüssigkeiten von der
Anlage ausgehen, auch ohne Versschulden. Nach § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz sei die
Haftung ausdrücklich ausgeschlossen worden, wenn der Schaden innerhalb eines
Gebäudes entstanden oder wenn die Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme von
Flüssigkeiten beschädigt worden sei. Eine derartige gesetzliche Regelung gehe einer
analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen
Erfolg.
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I.
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Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht
ihres Versicherungsnehmers gem. § 67 I VVG i.V.m. § 823 I BGB gegen den Beklagten
verneint und mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt und auf die er
zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist, § 543 I ZPO, ausgeführt, dass dem
Beklagten ein Verschulden für den schadensursächlichen Defekt an der
Wasserenthärtungsanlage nicht nachzuweisen ist.
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In der Berufungsinstanz hat die Klägerin neue Umstände oder Anhaltspunkte, die ein
Verschulden des Beklagten begründen könnten, nicht vorgetragen.
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II.
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Allerdings steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des
ihrem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens in entsprechender Anwendung
des § 906 II S. 2 BGB i.V.m. § 67 I VVG dem Grunde nach zu.
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1. Der Versicherungsnehmer der Klägerin musste das Eindringen des Wassers aus den
Praxisräumen des Beklagten infolge des aufgetretenen Defektes an der
Wasserenthärtungsanlage nicht hinnehmen, da dies das zumutbare Maß einer
entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigt und damit einen
rechtswidrigen Eingriff in seinen Besitz an den Praxisräumen darstellt. Dieser
schädigende widerrechtliche Eingriff in das Recht auf ungestörte Benutzung der
Praxisräume löst den auf die Klägerin übergegangen Entschädigungsanspruch gegen
den Beklagten gem. § 906 II S. 2 BGB analog aus.
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2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entspre-chender Anwendung des § 906 II S.
2 BGB für andere als durch (zulässige) Immissionen herbeigeführte Beeinträchtigungen,
die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung
übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - rechtlich oder
tatsächlich - gehindert war, die Einwirkungen gem. § 1004 BGB (rechtzeitig) zu
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unterbinden (vgl. statt vieler: BGH NJW 1999, 2896; BGH WM 1985, 1041, jew. m.w.N.).
Dabei umfasst der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nicht nur die in § 906 Abs. 1
BGB genannten unwägbaren Stoffe, zu denen Flüssigkeiten als sog. Grobimmissionen
nicht zählen (Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rn 4 und Rn 42). Da ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II S. 2 BGB analog auch bei solchen
Grobimmission besteht, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos
hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, trifft dies auch auf das Eindringen von
Wasser zu. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 19.04.1985 für einen
Schaden bejaht, der durch den Bruch einer Wasserrohrleitung beim Nachbarn in Höhe
von 34.000,-- DM entstanden war (WM 1985, 1041). Der vorliegende unstreitige
Schadenshergang ist vergleichbar und stellt ebenfalls eine nicht zumutbare
Beeinträchtigung für den Versicherungsnehmer der Klägerin dar.
Da der Versicherungsnehmer der Klägerin von dem Defekt an der
Wasserenthärtungsanlage des Beklagten erst nach Schadensein-tritt Kenntnis erlangte,
war er aus tatsächlichen Gründen ge-hindert, den ihm zustehenden Abwehranspruch
aus § 1004 I BGB in einer den Schadenseintritt verhindernden Weise rechtzeitig geltend
zu machen.
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3. Dem Versicherungsnehmer der Klägerin steht der Anspruch aus § 906 II S. 2 BGB
analog zu, obwohl er nicht Eigentümer, sondern Mieter und damit nur Besitzer der
Praxisräume ist. Denn die Rechtsprechung hat den Kreis der Träger des Anspruchs aus
§ 906 II S. 2 BGB über den Grundstückseigentümer hinaus auf die zur Abwehrklage aus
§ 862 BGB befugten Besitzer erweitert (BGHZ 30, 273, 276, 280 = NJW 1959, 1867,;
BGH NJW 1985, 47; vgl. auch Palandt-Bassenge, a.a.O., § 906 Rn 31).
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§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt zwar auch in seiner analogen An-wendung als
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch grundsätz-lich eine Beeinträchtigung der
Nutzbarkeit eines benachbar-ten Grundstückes durch Immissionen voraus, da die
Vorschrift in erster Linie diese Frage der Zulässigkeit von Immissionen auf ein
Nachbargrundstück regelt. An diesem Erfordernis der Mehrheit von Grundstücken fehlt
es zwar im vorliegenden Fall, da der in der Praxis des Beklagten aufgetretenen
Schaden zu einer Beeinträchtigung der im selben Gebäude liegenden Praxisräume des
Versicherungsnehmers der Klägerin geführt hat. Soweit die Rechtsprechung einen
Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog auch einem zur Abwehrklage aus § 862 BGB
befugten Besitzer zuerkannt hat, lagen diesen Entscheidungen ebenfalls
Störungsverhältnisse mehrerer verschiedener Grundstücke zu Grunde (vgl. BGH NJW
1985, 47; LG Kempen NJW 1995, 970).
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Die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten aus § 906 II S. 2 BGB analog
über die Grundstückseigentümer hinaus auf die zur Abwehrklage aus § 862 BGB
befugten Besitzer führt aber auch zur entsprechenden Anwendung des § 906 II BGB auf
das Verhältnis mehrerer Mieter verschiedener Stockwerke eines Hauses untereinander.
So hat die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - auf das Verhältnis mehrerer Mieter
eines Hauses untereinander die Regelung des § 906 II S. 2 BGB analog zur Beurteilung
der Frage herangezogen, inwieweit ein Mieter Störungen eines im selben Hause
wohnenden weiteren Mieters dulden muss (BGH LM Nr. 1 zu § 906; OLG Düsseldorf,
ZMR 1997, 181). Entsprechendes gilt auch, wenn mehrere Benut-zer verschiedener
Anlagen in demselben Grundstück sich gegen-seitig beeinträchtigen (vgl. Roth in
Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 906 Rn 103).
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Die analoge Anwendung des § 906 II S. 2 BGB ist nicht restriktiv auf die Beurteilung der
Wesentlichkeit und Rechtswidrigkeit von Immissionen beschränkt. Denn die Vorschrift
gibt dem Geschädigten darüber hinaus bei widerrechtlichen Eingriffen durch den im
selben Gebäude lebenden Nachbarn einen eigenständigen Entschädigungsanspruch.
Dies folgt bereits aus dem Grundgedanken des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses. So wie ein Nachbar einerseits bestimmte Störungen
hinzunehmen hat, andererseits dem Geschädigten gegen unzulässige Immissionen ein
Unterlassungsanspruch zusteht, ist dem im selben Gebäude lebenden Nachbarn
ebenfalls ein Entschädigungsanspruch zu gewähren. Zieht man richtigerweise zur
Beurteilung des Abwehranspruches von im selben Gebäude lebenden Nachbarn
untereinander die Grundsätzen des § 906 BGB heran, so kann ihnen ein an die Stelle
dieses Abwehranspruchs aus § 906 BGB tretender Ausgleichsanspruch in Geld nicht
abgesprochen werden. Schon wegen der ähnlichen Interessenlage besteht kein
sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen Nachbarn verschiedener
Grundstücke und Nachbarn mehrerer Einheiten eines Gebäudes. Es ist nicht
gerechtfertigt, dass im letzteren Fall ein Geschädigter verpflichtet sein soll, die in seinen
Räumlichkeiten entstandenen Folgen eines Defektes einer vom Nachbarn betriebenen
Anlage entschädigungslos hinzunehmen.
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4. Die Regelung des Haftpflichtgesetzes führt entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht zum Ausschluss des Ausgleichs-anpruchs aus § 906 II s. 2 BGB analog.
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a) Die Ersatzpflicht des Beklagten ist nach § 2 III HaftpflG ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss des Beklagten ergibt sich zwar nicht aus § 2 III Nr. 1 HaftpflG.
Hiernach entfällt eine Haftung des Inhabers der Energieanlage, wenn der Schaden
innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage i.S.v. Abs.
1 Satz 1 HaftpflG zurückzuführen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ursache und
Schaden sind im selben Gebäude aufgetreten, allerdings bezieht sich die genannte
Vorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte nur auf den häuslichen Bereich des
Inhabers (Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl., § 2 Rn 59) und damit dessen
Herrschaftsbereich. Der Haftungsausschluss zu Gunsten des Beklagten folgt jedoch aus
§ 2 III Nr. 2 - 2. Alterna- tive - HaftpflG. Hiernach entfällt die Haftung, wenn ein
Energieverbrauchsgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur
Abnahme der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt (1. Alternative) oder
durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist (2. Alternative). Eine
Anlage zum Verbrauch dient der Verwertung oder Nutzbarmachung der in § 2 I Satz 1
bezeichneten Energie oder Stoffe (Filthaut, a.a.O., § 2 Rn 66 a). Da auch Flüssigkeiten
erfasst sind, gehört hierzu auch die von dem Beklagten betriebenen
Wasserenthärtungsanlage als Anlage i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 HaftpflG, da sie der
Verwertung des Wassers dient (vgl. die bei Filthaut aufgeführten Beispiele unter Rn 66
a, a. E.).
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b) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei
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§ 2 des Haftpflichtgesetzes jedoch nicht um eine lex specialis zu § 906 II S. 2 BGB.
Gegen die Heranziehung des Ausgleichsanspruchs nach § 906 II S. 2 BGB macht der
Beklagten geltend, die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der
Gefährdungshaftung nach § 2 HaftpflG werde hierdurch unterlaufen. Der
Ausgleichsanspruch nach § 906 II S. 2 BGB werde durch die speziellere rechtliche
Materie der Gefährdungshaftung nach § 2 HaftpflG verdrängt. Dass die Vorschriften
vielmehr selbständig nebeneinander stehen (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 1040;
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Filthaut, a.a.O., § 12 Rn 244), ergibt sich bereits aus § 12 HaftpflG, der u. a. klarstellt,
dass gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als
nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes haftet, unberührt bleiben. Die
Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes schließen demnach eine Haftung aus einem
anderen Rechtsgrund nicht aus. Dies gilt sowohl dann, wenn eine Haftung aus dem
Haftpflichtgesetz im Einzelfall ausscheidet, als auch dann, wenn aus dem
Haftpflichtgesetz gehaftet wird (Greger, StVG, HaftpflG, 2.Aufl., § 12 Rn 1; Filthaut,
VersR 1992, 150, 152). Filthaut verweist dabei zur Begründung auf die
Entstehungsgeschichte der Anlagenhaftung nach § 2 HaftpflG, wonach dem
Gesetzgeber bekannt war, dass § 906 II S. 2 BGB a.F. dem durch eine Anlage
Geschädigten bereits eine verschuldensunabhängige Haftung gewährte. Dies spricht
ebenso wie die Regelung des § 12 HaftpflG gegen einen Ausschluss des Anspruchs
aus § 906 II S. 2 BGB analog.
3. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Aus- gleichsanspruch gem. § 906 II
S. 2 BGB geht - auch soweit er auf eine analoge Anwendung dieser Vorschrift gestützt
wird - auf den Versicherer über (Baumann im Berliner Kommentar zum
Versicherungsvertragsgesetz, 1999, § 67 Rn 49), da unter den von § 67 VVG umfassten
"Ansprüchen auf Ersatz des Schadens" Schadensersatzansprüche im weiteren Sinne
zu verstehen sind. Erfasst werden alle Ansprüche des Geschädigten gegen Dritte, die
auf Ausgleich des Vermögensnachteils gerichtet sind (Baumann, a.a.O., § 67 Rn 27).
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III.
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Nach alledem steht der Klägerin der geltend gemachte Aus-gleichsanspruch dem
Grunde nach zu. Nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes bestimmt
sich der Inhalt und der Umfang des Anspruchs nach den Grundsätzen der Enteig-
nungsentschädigung (BGH NJW 1999, 2896, 2897 m.w.N.). Im Falle einer
rechtswidrigen, an sich zur Abwehr berechtigenden Beeinträchtigung, die der Betroffene
aus faktischen Gründen nicht hat verhindern können, steht der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch einem Schadensersatzanspruch im engeren Sinne vor allem dann
besonders nahe, wenn der Entschädigungsanspruch - wie hier - auf vollen
Schadensersatz (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1374, 1375 m.w.N.) gehen kann. Ein
erstattungsfähiger Mindestschaden (1 DM) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden.
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Da die genaue Feststellung der Höhe des dem Versicherungsnehmers der Klägerin
entstandenen Schadens streitig ist und einer umfangreichen Beweisaufnahme bedarf,
ist der Rechtsstreit insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
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VI.
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Die Kostenentscheidung über die Berufung war dem Landgericht vorzubehalten.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.810,82 DM festgesetzt.
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Beschwer des Beklagten: 62.810,82 DM.
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