Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2009

OLG Düsseldorf: verteilung der beweislast, provision, annahme des antrags, vermieter, beauftragter, geschäftsleitung, mietvertrag, zustandekommen, prozess, eigentümer

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 51/08
Datum:
20.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 51/08
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 44/06
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, III ZR 96/09
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.03.2008 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.545,64 € zzgl. Zinsen in
Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2005 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung ausstehender Maklercourtage. Die
Beklagte, ein Reiseunternehmen, nahm, vertreten durch den Zeugen N, Mitte des
Jahres 2005 Kontakt zu der Klägerin auf, schilderte, dass sie für ihr Büro neue
Räumlichkeiten in H suche und übermittelte der Klägerin, vertreten durch den Zeugen
M, die für eine Suche maßgeblichen Kriterien. Der Zeuge M stellte eine Liste geeigneter
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Objekte zusammen und vereinbarte mit dem Zeugen N Besichtigungstermine, u.a. am
15.07.2005 auch für das Objekt in H. Den Termin bestätigte der Zeuge M mit Schreiben
vom 13.07.2005. In dem Fax heißt es u.a.:
"Wie üblich erlauben wir uns an dieser Stelle den Hinweis, dass nur im Falle
eines erfolgreichen Abschlusses eines Mietvertrages oder eines
Kaufvertrages mit dem Mieter bzw. Käufer Provision in Abhängigkeit von dem
Vertragsinhalt berechnet wird. Wir verweisen insoweit auf unsere umseitig
abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. ...".
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Unter Ziff. 5. f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Höhe der zu zahlenden
Provision beschrieben. Nach Durchführung des Besichtigungstermins sandte der Zeuge
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M an die Beklagte ein Fax vom 18.07.2005, in dem die bis dahin gemeinsam
besichtigten Objekte aufgeführt waren, so ein Objekt in der M S und das Objekt H in H,
unter Benennung des Eigentümers, der Fa. B I und V. In dem Schreiben wird der oben
zitierte Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit wiederholt. Sodann heißt es zusätzlich:
"Vereinbarungsgemäß werden wir uns bemühen, unseren Provisionsanspruch beim
Eigentümer geltend zu machen".
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Die Beklagte zeigte zunächst Interesse an einem Objekt in der M S in H. Bei diesem
Objekt gelang es der Klägerin nicht, den Vermieter dazu zu bringen, die
Provisionszahlung zu übernehmen. Die Beklagte nahm daraufhin Abstand davon,
dieses Objekt zu mieten.
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Zu einem Vertragsschluss über das Objekt H kam es ebenfalls im Juli/August 2005
nicht. Im Oktober desselben Jahres schlossen die Beklagte und die Eigentümerin des
Objekts sodann einen Mietvertrag ab. Mit Rechnung vom 17.11.2005 stellte die Klägerin
der Beklagten eine Provision in Rechnung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom
18.11.2005, dass sie die Rechnung wieder zurücksende, da aus ihrer Sicht ein Vertrag
ohne die Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen sei. Soweit die Klägerin auf
ihrem Standpunkt bestehe, würde sie den Mietvertrag wieder lösen.
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Die Klägerin hat behauptet, von Anfang an auf die Provisionspflichtigkeit ihrer Tätigkeit
hingewiesen zu haben. Der Zusatz im Schreiben vom 18.07.2005 sei dahingehend zu
verstehen, dass eine Provisionspflicht nur dann entfallen sollte, wenn der Eigentümer
die Provision übernehme. Ihre Tätigkeit sei auch für den Abschluss des nachfolgenden
Mietvertrages kausal gewesen. Es bestehe Identität der Objekte. Soweit der Beklagte
einwende, einer Provisionsverpflichtung widersprochen zu haben, habe sich dieser
Widerspruch jedenfalls, so er denn erfolgt sei, nur auf das Objekt M S bezogen.
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Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge N habe unmittelbar zu Beginn der telefonischen
Beauftragung der Klägerin und auch noch nach Erhalt des Faxes vom 13.07.2005 die
Klägerin, d.h. den Zeugen M, darauf hingewiesen, dass sie keine Courtage zahlen
werde. So sei auch der Zusatz im Schreiben der Klägerin vom 18.07.2005 zu verstehen.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M und N.
Sodann hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand
und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie unter Wiederholung und
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Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags vorträgt. Sie macht insbesondere
geltend, die Beklagte, vertreten durch den Zeugen N, habe zu keinem Zeitpunkt, weder
schriftlich noch mündlich, gegen die Provisionspflichtigkeit protestiert.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu
verurteilen, an sie 38.545,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass ein provisionspflichtiger
Maklervertrag zustande gekommen sei. Dieser Nachweis sei ihr aber nach dem
Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht gelungen. Ihr, der Beklagten,
Widerspruch gegen die Provisionspflicht sei auch nicht lediglich bezüglich des Objekts
M S erfolgt, sondern bezog auf sämtliche von der Klägerin angebotenen Objekte, so
auch auf das Objekt H. Insoweit habe der Zeuge N in der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme ihren Vortrag bestätigt. Im Übrigen habe sich das Objekt H in H bei
der Anmietung im Oktober 2005 anders als noch bei der Besichtigung im Juli 2005 in
einem renovierten Zustand befunden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis
erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Für den Inhalt und das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2009 Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein
Provisionsanspruch in geltend gemachter Höhe für die Vermittlung des Objekts in H aus
§ 652 BGB i.V.m. einem zwischen den Parteien zustande gekommenen
provisionspflichtigen Maklervertrag zu.
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1.
21
Zwischen den Parteien ist ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen.
Die Klägerin hat durch den Zeugen M der Beklagten mit Faxschreiben vom 13.07.2005
(GA 5) den Abschluss eines provisionspflichtigen Nachweismaklervertrages angeboten.
Dieses ergibt sich aus dem vorletzten Absatz des Schreibens i.V.m. den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Ziff. 5. f), die dem Angebotsschreiben beigefügt
waren. Dieses Angebot ist der Beklagten auch nach ihrem eigenen Bekunden
zugegangen. Zwar hat die Beklagte dieses Angebot unstreitig weder schriftlich noch
mündlich ausdrücklich angenommen, jedoch hat sie es stillschweigend in konkludenter
Weise angenommen, indem sie die Dienste der Klägerin nachfolgend in Anspruch
genommen hat.
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Wer die Dienste eines gewerbsmäßigen Maklers in Anspruch nimmt, ist an sich nach §
653 BGB auch ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung provisionspflichtig (BGH,
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NJW-RR 1986, 1496; WM 1985, 1344). Jedoch hat das Verhalten eines Interessenten
nur dann den Erklärungswert eines Provisionsversprechens, wenn es sich als
"bejahende Entscheidung zwischen den Alternativen, die ihm gegen Entgelt
angebotenen Dienste in Anspruch zu nehmen oder zurückzuweisen" darstellt. Eine
solche bejahende Entscheidung liegt darin, dass die Beklagte, vertreten durch den
Zeugen N, im Anschluss an das Faxschreiben vom 13.07.2005 am 15.07.2005 mehrere
Besichtigungstermine, darunter auch den Besichtigungstermin für das hier
streitgegenständliche Objekt, wahrgenommen hat. Er hatte damit nach Erhalt des
Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages in Gestalt des Faxes vom 13.07.2005
weitere Maklerdienste angefordert bzw. abgerufen und wahrgenommen.
2.
24
Dem Begehren weiteren Tätigwerdens nach dem unmissverständlichen
Provisionsverlangen eines Maklers kommt dann nicht der Erklärungswert einer
Annahme des Angebots auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages zu,
wenn der Interessent gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Dienste die
Provisionszahlung ausdrücklich ablehnt. Denn dadurch gibt er zweifelsfrei zu erkennen,
dass er das Tätigwerden des Maklers gerade nicht im Rahmen eines Maklervertrages
mit Provisionspflicht, sondern entweder im Rahmen eines unentgeltlichen Auftrages
oder deshalb wünscht, weil er es für seine Willensbildung hinsichtlich des Abschlusses
des Hauptvertrages mit dem Erstauftraggeber des Maklers (nämlich der anderen Seite
des Hauptvertrages) benötigt (BGH NJW-RR 1996, 114; 1996, 1459). Für die Frage, ob
eine konkludente Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines
provisionspflichtigen Maklervertrages vorliegt, oder diese verneint werden muss, kommt
es mithin darauf an, ob zuvor oder zumindest gleichzeitig die Beklagte, wie von ihr
behauptet, der Klägerin mitgeteilt hat, keine Provision zahlen zu wollen (vgl.
Staudinger/Reuter, § 653 BGB, Rdnr. 9 m.w.N.). Dabei trägt nach Auffassung des
Senats die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für diesen Umstand.
25
a)
26
Der Provision fordernde Makler muss grundsätzlich sämtliche anspruchsbegründenden
Umstände des § 652 BGB behaupten und beweisen. Insbesondere muss er darlegen
und beweisen, dass ein Maklervertrag abgeschlossen worden ist, da es sich um eine für
ihn günstige Rechtsfolge handelt (BGH, NJW 1986, 177). Kann der Makler beweisen,
dass der Kunde nach unmissverständlich erklärtem Provisionsverlangen des Maklers
Maklerdienste in Anspruch genommen hat, behauptet der Kunde aber, dass er der
Provisionspflicht gleichwohl ausdrücklich widersprochen habe, so ist letzteres vom
Maklerkunden zu beweisen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Makler nicht
als (wirklicher oder auch nur scheinbarer) Beauftragter eines Dritten (der Verkäufers
oder Vermieters) mit einem Interessenten in Kontakt tritt und etwa durch individuelle
Ansprache oder auch durch die Aufgabe einer Suchanzeige in der Zeitung oder im
Internet initiativ auf Kunden zugeht, sondern er gezielt von einem Interessenten mit der
Suche nach geeigneten Räumlichkeiten beauftragt wird und diese Suche anhand vom
Kunden vorgegebener Kriterien erfolgt. In diesem Fall ist es aus Sicht des Interessenten
ausge-
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schlossen, dass die im Vergleich zur Feststellung sonstiger Vertragsschlüsse als
Eigenart der Maklerleistung bestehende Besonderheit auftritt, dass sich die Nachweis-
oder Vermittlungstätigkeit des Maklers objektiv und aus Sicht des Kunden als beiden
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Parteien des (zukünftigen) Hauptvertrages dienend darstellt und deswegen derjenige,
der mit einem gewerbsmäßigen Makler in Kontakt tritt, nicht ohne weiteres davon
ausgehen muss, dass der Makler seine Tätigkeit vom Abschluss eines Maklervertrages
mit ihm, dem Interessenten selbst, abhängig macht (vgl. Staudinger/Reuter, § 653 BGB,
Rdnr. 1, 2, 6). Tritt also der Makler nicht als (scheinbarer) Beauftragter eines Dritten dem
Interessenten gegenüber, kann der Interessent kein Handeln in Erfüllung eines
Drittauftrages, sondern muss im Tätigwerden des Maklers eine Vertragserklärung
gegenüber sich selbst annehmen. Handelt es sich um einen gewerbsmäßigen Makler,
so folgt prinzipiell aus § 653 Abs. 1 BGB, dass die Vertragserklärung auf einen
provisionspflichtigen Maklervertrag (und nicht bloß auf einen unentgeltlichen Auftrag)
gerichtet ist. Entsprechend ist es in dieser Situation an dem Interessenten, einen etwa
fehlenden Willen zum Provisionsversprechen (= die Ablehnung des Angebots)
unmissverständlich zu erklären. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten, im Prozess hat er
die Beweislast für die Vereinbarung eines unentgeltlichen Auftrags statt eines
Maklervertrages. Der Fall, dass der Makler nicht als (scheinbarer) Beauftragter eines
Dritten auftritt, liegt dabei in der Regel vor, wenn der Interessent den Kontakt initiiert hat
(Staudinger/Reuter, § 653 BGB, Rdnr. 6 m.w.N.).
Soweit sich aus der Rechtsprechung des BGH zu ergeben scheint, dass in den Fällen,
in denen nur eine konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss eines
provisionspflichtigen Maklervertrages durch die Inanspruchnahme (weiterer)
Maklerdienste im Raum steht, der Makler zu beweisen habe, dass der Interessent nicht
gleichzeitig – wie von ihm behauptet – der Provisionspflichtigkeit widersprochen hat
(BGH NJW 1986, 177, vgl. auch MüKo/Roth, § 652 Rdnr. 92; OLG Köln MDR 2004, 623,
624), erscheint diese Verteilung der Beweislast im Rahmen der dargelegten Fälle, in
denen der Interessent den Kontakt zum Makler mit einem Suchauftrag initiiert, unter der
Geltung des Rechtssatzes, dass jeder im Prozess die ihm günstigen Tatsachen
darzulegen und zu beweisen hat, nicht sachgerecht. Auf diese Rechtsauffassung hat der
Senat im der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wobei es versehentlich
unterblieben ist, diesen Hinweis zu protokollieren.
29
b)
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Die Beklagte vermochte den Nachweis, dass sie unmittelbar nach Erhalt des
Provisionsverlangens der Klägerin darauf hingewiesen hat, keine Provision zahlen zu
wollen, nicht zu erbringen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte, vertreten durch den Zeugen N oder
den Geschäftsführer K, gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Dienste die
Provisionszahlung ausdrücklich abgelehnt hat. Der hierzu vernommene Mitarbeiter der
Beklagten, der Zeuge N, hat weder in seiner Vernehmung vor dem Landgericht, noch
bei seiner Zeugenaussage vor dem Senat überzeugend bestätigen können, dass er
oder der Geschäftsführer der Beklagten K den Zeugen M, als Vertreter der Klägerin,
vor
oder
zugleich mit
von Besichtigungsterminen und deren Durchführung ausdrücklich darauf hingewiesen
hat, dass die Beklagte in keinem Fall Provision zahlen werde. Auf die gezielte
Nachfrage des Senats hat der Zeuge verneint, dem Zeugen M bei der Schilderung der
Suchanforderungen am Telefon gesagt zu haben, dass die Beklagte keine Provision
zahlen wolle. Der Zeuge konnte sich auch nicht daran erinnern, dass er sich nach dem
Erhalt des Faxes vom 13.07.2005 an den Zeugen M gewandt oder ihn angerufen hatte,
um die fehlende Bereitschaft zur Provisionszahlung mitzuteilen. Zwar hat der Zeuge
erstinstanzlich noch angegeben, "...als in den Schreiben von der Firma AR stand bzw.
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auf die AGB’s hingewiesen wurde, habe ich das erneut angesprochen..." bzw. "... Ich
habe jedenfalls gesagt, dass wir die Courtage nicht tragen wollen ...", doch abgesehen
davon, dass der Zeuge das nunmehr auf Vorhalt seiner Aussage erster Instanz nicht
mehr bestätigt hat, ist diese Aussage viel zu allgemein gehalten, um hierin ein
unmissverständliches Ablehnen des klägerischen Provisionsverlangens zu sehen. Auch
die Bekundungen des Zeugen in erster Instanz vermögen den Senat nicht zu
überzeugen. Der Zeuge hatte dort bestätigt, dass er die Vorgabe der Geschäftsleitung
erhalten hatte, dass keine Maklercourtage gezahlt werden solle. Auch seine dortige
Angabe "eine der Vorgaben war, dass die Geschäftsleitung nicht gewillt ist, die
Maklercourtage zu tragen. Das habe ich sowohl dem Herrn M ... mitgeteilt bzw. bei den
Gesprächen, bei denen ich dabei war, immer betont ... Herr M hat das so hingenommen"
ist zu allgemein gehalten, als dass der Senat die erforderliche zeitliche Einordnung der
Aussage vornehmen könnte. Gleiches gilt für die Angabe des Zeugen, es sei nicht so
gewesen sei, dass er vor jeder konkreten Besichtigung eines Objekts gesagt habe, dass
keine Provision gezahlt wer-
de. Es sei vielmehr so gewesen, dass in mehreren Gesprächen darauf hingewiesen
worden sei, dass die Geschäftsleitung beschlossen habe, keine Provision zu zahlen.
Insgesamt stellt sich dem Senat die Situation daher so dar, dass der Zeuge N als
Vertreter der Beklagten die Klägerin zwar gedrängt hat, die Verhandlungen mit
potentiellen Vermietern so zu führen, dass diese die Courtage übernehmen würden,
nicht jedoch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Klägerin für die Beklagte ansonsten
unentgeltlich tätig werden sollte. Für diese Sichtweise spricht auch die Aussage des
Zeugen vor dem Senat, dass es dann, wenn es zu einem konkreten Interesse der
Beklagten kam und Verhandlungen mit dem Vermieter geführt werden sollten, versucht
werden solle, dass dieser die Provision zahle.
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Insgesamt vermag der Senat daher keine positive Überzeugungsbildung dahin zu
gewinnen, dass es zu dem von der Beklagten behaupteten ausdrücklichen Widerspruch
gegen das klägerische Provisionsverlangen gekommen ist. Hierfür spricht auch ein
außerhalb der Aussagen des Zeugen liegender Vorfall, nämlich die insoweit unstreitige
Tatsache, dass es zu einer Anmietung des von der Klägerin angebotenen Objekts M S
in H durch die Beklagte deswegen nicht gekommen ist, weil es der Klägerin nicht
gelungen war, den Vermieter des Objekts dazu zu bewegen, die Maklercourtage zu
übernehmen. Der Zeuge schildert insoweit und dies entspricht auch den Darstellungen
der Klägerseite, dass die Beklagte deswegen beschlossen habe, das Objekt nicht zu
mieten. Das wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte selbst der
Auffassung gewesen wäre, in so unmissverständlicher Weise die Klägerin darauf
hingewiesen zu haben, dass sie nicht bereit sei Provision zu zahlen, dass es auf die
Frage, ob die Klägerseite ihre Provision von dem Vermieter erlangen kann, nicht
angekommen wäre. Das gefundene Ergebnis wird darüber hinaus auch durch das
Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 17.07.2005 unterstrichen, in dem sie ausführt,
dass sie sich bemühen wolle, ihre Provision beim Vermieter geltend zu machen.
Darunter durfte die Beklagte verstehen, dass für den Fall, dass es der Klägerin gelänge,
dieses zu tun, sie die eigentlich provisionspflichtige Beklagte ihrerseits nicht in
Anspruch nehmen würde. Des weiteren ist auch das Antwortschreiben der Beklagten
vom 18.11.2005 auf die Rechnung der Klägerin über die Provision zu berücksichtigen,
in dem die Beklagte die mangelnde Mitwirkung der Klägerin an dem schließlich
zustande gekommenen Mietvertrag als Begründung dafür anführt, keine Provision
zahlen zu wollen, ohne auf ihre im Pro-
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zess vertretene Ansicht, dem Provisionsverlangen ausdrücklich widersprochen zu
haben und deswegen keine Provision zu schulden, einzugehen.
34
3.
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Im übrigen steht der Senat auch ohnehin auf dem Standpunkt, dass es in Anwendung
der Grundsätze, nach denen ein sog. Maklersuchauftrag zustande kommt, selbst dann,
wenn man der hier vertretenen Auffassung zur Verteilung der Beweislast nicht folgt, zum
Zustandekommen eines provisionspflichtigen Maklervertrages gekommen ist. Schon in
der seitens der Beklagten erfolgten Kontaktaufnahme des Zeugen N, mit der die
Klägerin um Angebote für ihren Suchkriterien entsprechende Räumlichkeiten bat, ist ein
Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Maklervertrages zu sehen. Ein allgemeiner
Maklervertrag – auch echter Suchauftrag genannt – zwischen Makler und potentiellem
Kaufinteressent beinhaltet eine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Kunde
sucht ein Objekt, von dem er im Regelfall bzgl. der Lage und des Preises bereits
festumrissene Vorstellungen hat. Aus diesem Grund ist dem Kunden nicht allein daran
gelegen, dass der Makler ihm geeignete Angebote aus seinem Bestand macht.
Vielmehr geht es ihm darum, dass der Makler für ihn auf dem Markt suchend tätig wird –
insoweit liegt eine Tätigkeitsverpflichtung im Sinne einer Dienstleistung vor -, um den an
ihn herangetragenen Auftrag zu erfüllen. Wer sich an einen gewerbsmäßigen Makler
wendet und um solche Dienste im Sinne eines echten Suchauftrags nachsucht, macht
ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrages. Zur Annahme des Antrags
genügt es, dass der Makler – wie vorliegend geschehen - die Tätigkeit aufnimmt. Der
Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Maklers ist gemäß § 151 Satz 1
BGB nicht erforderlich. Wird der Provisionssatz nicht angesprochen, wird entsprechend
§ 653 Abs. 1 BGB die übliche Provision geschuldet.
36
4.
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Die übrigen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrages liegen
vor. Die Klägerin hat durch die Mitteilung des Objekts, seines Standortes und des
Namens des Vermieters alle wesentlichen Maklerleistungen erbracht. Die
Maklerleistung ist auch für den Abschluss des späteren, im Oktober 2005 erfolgten,
Hauptvertrages, kausal geworden. Dazu reicht es aus, dass die Maklerleistung neben
anderen Bedingungen mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Sie
braucht nicht die
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einzige und auch nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Die Ursächlichkeit wird
vermutet, wenn zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrages
ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (BGH, WM 1984, 560; NJW 2006, 3062).
Hier liegen zwischen dem Tätigwerden der Klägerin im Juli 2005 und dem Abschluss
des Hauptvertrages im Oktober 2005 nur wenige Wochen. Soweit die Beklagte sich
darauf berufen möchte, dass das von der Klägerin präsentierte Objekt in völlig
unrenovierten Zustand gewesen sei, wo hingegen das später besichtigte Objekt
renoviert war, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dies die erforderliche Identität
zwischen beabsichtigtem und tatsächlich abgeschlossenen Hauptvertrag entfallen
ließe, da dem Vortrag der Beklagten, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat, was aber wegen der Intensität der Erörterungen und der
Beweisaufnahme sowie der erforderlichen Zwischenberatung ebenfalls versehentlich
unterlassen wurde zu protokollieren, nicht zu entnehmen ist, dass diese Unterscheidung
so wesentlich war, dass eine Anmietung des Objekts schon im Juli 2005 nicht möglich
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gewesen wäre und sich infolge dessen der Beklagten im Oktober 2005 ein völlig
anderes Objekt präsentiert hätte.
4.
40
Die Höhe der eingeklagten Maklercourtage steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 2, § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB.
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5.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Revision erfolgt unter dem Gesichtspunkt des § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO.
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Gegenstandswert 38.545,64 €
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