Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.04.2005

OLG Düsseldorf: ermittlung des abstimmungsergebnisses, eigentümer, versammlung, vollmacht, verwaltung, ermessen, hauptsache, stimme, erfüllungsgehilfe, protokollführung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 56/05
29.04.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
3. Zivilsenat
Beschluss
I-3 Wx 56/05
Landgericht Düsseldorf, 19 T 208/04
Die angefochtene Kostenentscheidung zu TOP 8 wird abgeändert.
Die Gerichtskosten 1. und 2. Instanz werden insoweit den Beteiligten zu
2. auferlegt. Die Gerichtskosten des 3. Rechtszuges fallen den Beteiligten
zu 1. zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
I.
Die Antragsteller haben die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.06.2003 zu
TOP 6, 7, 8 und 12 gefassten Eigentümerbeschlüsse rechtzeitig angefochten, den
Anfechtungsantrag zu TOP 12 jedoch später zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 19.04.2004 zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 1. beantragt, den
amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschluss der
Eigentümergemeinschaft zu TOP 8 (Verwalterbestellung ab dem 01.01.2004) vom
12.06.2003 für ungültig erklärt wird. Nachdem die Eigentümergemeinschaft in der
Versammlung vom 08.12.2004 erneut einen Beschluss über die Verwalterbestellung der
Beteiligten zu 3. bis zum 31.12.2006 gefasst hatte und dieser Beschluss bestandskräftig
geworden war, haben die Beteiligten zu 1. hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beteiligten zu 2. haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.02.2005 den Tenor der amtsgerichtlichen
Entscheidung vom 19.04.2004 zur Klarstellung neu gefasst und bezüglich des Antrags zu
TOP 8 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten der
Beteiligten zu 3. (Verwalterin) auferlegt. Das Landgericht ist insofern von einer
übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache ausgegangen und hat sowohl
die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen nach billigem
Ermessen der Verwalterin auferlegt, weil die Beschlussanfechtung nach dem bisherigen
Sach- und Streitstand begründet gewesen wäre und dies insbesondere auf fehlerhaftes
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Verhalten der Verwalterin bei der Abstimmung und Beschlussfeststellung zurückzuführen
sei.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3. mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit
der sie vorbringt:
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 8 sei Rechtsanwalt E.
Versammlungsleiter gewesen; dessen Verschulden bei der Ermittlung des
Beschlussergebnisses könne der Verwalterin nicht angelastet werden.
Die Beteiligten zu 1., die Rechtsanwalt E. den Streit verkündet haben, treten der sofortigen
weiteren Beschwerde unter Hinweis darauf entgegen, das falsche Abstimmungsergebnis
sei von der Verwaltung zu vertreten, Herr D. habe seine Mitarbeiterin, Frau R. bei der
Überwachung der Stimmrechtsvollmachten kontrollieren müssen.
Die Beteiligten zu 2. stellen keinen Antrag.
Im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die isolierte weitere Kostenbeschwerde der Beteiligten zu 3. ist gemäß §§ 43, 45 WEG, 20
a Abs. 2, 22,. 27, 29 FGG zulässig und begründet. Die Kostenbelastung der Beteiligten zu
3. ist gemäß § 47 WEG nicht gerechtfertigt.
1. Soweit die Beschlussanfechtung zu TOP 8 betroffen ist, ist das Landgericht mit Recht
davon ausgegangen, dass aufgrund der hilfsweisen Erledigungserklärung der Beteiligten
zu 1., der sich die Antragsgegner angeschlossen hatten, nur noch über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden war. Dass das Landgericht den Tenor der amtsgerichtlichen
Entscheidung aus Klarstellungsgründen im übrigen neu gefasst hat, ist keine
Sachentscheidung und steht deshalb der Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde der
Beteiligten zu 3. nicht entgegen.
2. Die Kostenbelastung der Beteiligten zu 3. hält jedoch der dem Senat obliegenden
rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Die Kammer hat hierzu
ausgeführt: "Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu der Beschlussfassung über
den Tagesordnungspunkt 8 über die Substraktionsmethode entsprach im vorliegenden Fall
nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen
Eigentümer nicht feststand. Insbesondere bei den gegebenen knappen
Mehrheitsverhältnissen war daher der Anlass gegeben, von der Substraktionsmethode
Abstand zu nehmen (vgl. BGH, NJW 2002, 3629).
Die Substraktionsmethode wurde vorliegend bei TOP 8 angewandt. Aus der Aussage des
Zeugen E. ergibt sich nicht anderes. Er hat lediglich ausgesagt, dass ständig überprüft
wurde, wie viele Eigentümer noch anwesend bzw. vertreten waren. Anhand dessen sei das
Abstimmungsergebnis - insbesondere zu TOP 8 - ausgezählt worden. Daraus lässt sich
jedoch nicht entnehmen, dass die Ja-Stimmen ausdrücklich abgefragt wurden. Vielmehr
wurde auch hier die Substraktionsmethode angewandt und lediglich anhand der
Überprüfung der anwesenden bzw. vertretenen Eigentümer ausgezählt.
Laut des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 12.06.2003 waren auch bei TOP 8
noch 23 Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten. Das Protokoll enthält keine
Angaben zu den Eigentümern, die die Versammlung verlassen haben. Tatsächlich haben
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jedoch mehrere Eigentümer die Versammlung vorzeitig verlassen, ohne sodann
ordnungsgemäß vertreten zu sein.
Im Einzelnen wird hierzu folgendes ausgeführt:
Frau M. hat die Versammlung unstreitig vorzeitig verlassen. Eine schriftliche Vollmacht
liegt nicht vor. Eine solche ist gemäß § 15 Ziffer 5 der Teilungserklärung jedoch
erforderlich. Frau M. war daher weder anwesend noch vertreten und somit waren in jedem
Fall nur noch 22 Eigentümer anwesend bzw. vertreten. Das festgestellte
Abstimmungsergebnis ist bereits für diesen Fall nicht korrekt. Eine Mehrheit lag dann
bereits schon nicht mehr vor, da allenfalls 11 zu 11 Stimmen gegeben waren. Auch Herr K.
ist vorzeitig gegangen. Er hatte seinerseits die Eheleute W. vertreten. Eine schriftliche
Vollmacht liegt insoweit nicht vor. Herr K. hat bezüglich seiner Stimme Frau G. eine
schriftliche Vollmacht erteilt. Aus dieser Vollmacht ist allerdings nicht ersichtlich, dass er
auch Untervollmacht für die Eheleute W. erteilt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Eheleute W. ihm die Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung erteilt haben. Nach der der
Einladung beigefügten Vollmachtserklärung ist dies nur für den Fall vorgesehen, dass der
Vertreter selbst nicht stimmberechtigt ist. Das war hier nicht der Fall. Wenn Herr K.
hinsichtlich der Eheleute W. keine Untervollmacht erteilt hat und auch nicht erteilen durfte,
sind diese nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Dann wäre bereits eine weitere
Stimme weniger zu berücksichtigen.
Die Anzahl der anwesenden und vertretenen Eigentümer ist vor dem dargestellten
Hintergrund nicht eindeutig festzustellen. Diese Unklarheit führt dazu, dass im Falle der
Anfechtung davon ausgegangen wird, dass die Zahl der Ja-Stimmen vom
Versammlungsleiter zu Unrecht festgestellt worden ist (vgl. OLG Köln, NZM 2002, 458).
Der zu TOP 8 der Versammlung vom 12.06.2003 gefasste Beschluss wäre daher
aufzuheben gewesen. Die Beschlussanfechtung beruht aus den dargestellten Gründen
insbesondere auf dem fehlerhaften Verhalten der Verwalterin, die nicht in ausreichendem
Maße dafür Sorge getragen hat, dass die Abstimmung ordnungsgemäßer Verwaltung
entspricht.
Daher entsprach es billigem Ermessen gemäß § 47 WEG, ihr hinsichtlich der
Beschlussanfechtung zu Tagesordnungspunkt 8 der Eigentümerversammlung vom
12.06.2003 sowohl für die erste als auch die zweite Instanz die Gerichtskosten sowie die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen."
a) Den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Anwendung der Substraktionsmethode und
zur Notwendigkeit der Ermittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses im konkreten
Fall (vgl. hierzu BGH NZM 2002, 992 und OLG Düsseldorf NZM 2000, 763) stimmt der
Senat in vollem Umfang zu.
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch insoweit die Schuldzuweisung an die Beteiligte zu 3. Zwar
ist anerkannt, dass im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 47 WEG auch eine
etwaige Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters zu berücksichtigen ist und zu dessen
Kostenbelastung führen kann (BGH, NJW 1997, 2956 = WE 1997, 466; BGH NJW 1998,
755; Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl., § 47 Rn. 6); indessen hat das Landgericht
übersehen, dass im vorliegenden Fall nicht die Verwalterin, sondern der von den
Wohnungseigentümern mit der Versammlungsleitung beauftragte Rechtsanwalt E. für die
fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses und für die fehlerhafte
Beschlussfeststellung verantwortlich war. Rechtsanwalt E., der zunächst als Berater für
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verschiedene Tagesordnungspunkte zu der Eigentümerversammlung am 12.06.2003
hinzugezogen worden war, ist ausweislich des Versammlungsprotokolls ab 21.35 Uhr
durch einstimmigen Geschäftsordnungsbeschluss der Wohnungseigentümer zum
Versammlungsleiter gewählt worden (vgl. Bl. 63, 66 unten d.A.). Herr D. hat von diesem
Zeitpunkt an lediglich das Protokoll geführt (Bl. 68 d.A.). Die Beschlussverkündung zu TOP
8 ist somit durch Rechtsanwalt E. als Versammlungsleiter erfolgt (Bl. 71 d.A.).
Unter diesen Umständen ist für eine Kostenbelastung der Beteiligten zu 3. kein Raum.
Rechtsanwalt E. war nicht etwa Erfüllungsgehilfe der Beteiligten zu 3., sondern
eigenverantwortlicher Versammlungsleiter. Da Rechtsanwalt E. an dem vorliegenden
Wohnungseigentumsverfahren nicht materiell beteiligt ist (§ 43 Abs. 4 WEG), kann er nicht
in die zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 47 WEG einbezogen werden.
Der Hinweis der Beteiligten zu 1. auf die Protokollführung durch die Beteiligte zu 3. und
das Fehlverhalten der Mitarbeiterin der Verwalterin Frau R. bei der Überwachung der
Stimmrechtsvollmachten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die richtige Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses und für die konstitutive Beschlussfeststellung im Sinne der
BGH-Entscheidung vom 23.08.2001 (NZM 2001, 961) war allein der Versammlungsleiter
zuständig und verantwortlich. Der dem Vorsitzenden der
Wohnungseigentümerversammlung nach den Feststellungen des Landgerichts am
12.06.2003 unterlaufene Abstimmungsfehler ist der Beteiligten zu 3. nicht zuzurechnen.
3. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz fallen, soweit die
Beschlussanfechtung zu TOP 8 betroffen ist, den Beteiligten zu 2. zur Last, denn die
Beschlussanfechtung, der die Antragsgegner entgegengetreten sind, hätte insoweit, wie
sich aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ergibt, ohne den
Erledigungstatbestand Erfolg gehabt. Die Kostenbelastung der Beteiligten zu 2. entspricht
daher gemäß § 47 Satz 1 WEG billigem Ermessen. Die Gerichtskosten des dritten
Rechtszuges sind dagegen den Beteiligten zu 1. aufzuerlegen, da sie die weitere
Beschwerde der Beteiligten zu 3. erfolglos bekämpft haben, während sich die Beteiligten
zu 2. in dritter Instanz nicht formell beteiligt haben. Für die Anordnung einer Erstattung
außergerichtlicher Kosten sieht der Senat aus besonderen Billigkeitsgründen gemäß § 47
Satz 2 WEG keine Veranlassung.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse.