Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2006
OLG Düsseldorf: witwenrente, leistungsfähigkeit, selbstbehalt, kapital, verwertung, abgeltung, unterhaltspflicht, heirat, abhängigkeit, rechtskraft
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 117/06
Datum:
08.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 117/06
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts
Wesel vom 4. April 2006 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts
teilweise abgeän-dert und insoweit unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft
der Scheidung bis zum 31. Dezember 2007 nachehelichen Unterhalt in
Höhe von 687 EUR monatlich und ab dem 1. Januar 2008
nachehelichen Unterhalt in Höhe von 238 EUR monatlich zu zahlen.
Der weitergehende Unterhaltsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in 1. Instanz bleiben gegeneinander
aufgehoben; die Kosten des Verfahrens 2. Instanz werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umgang Erfolg (§§ 1569 ff. BGB).
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1.
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Der Antragsteller bezieht eine monatliche Rente von netto 1.399,09 EUR; diesem
Betrag sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragene 5,67 EUR monatlich
und Netto-Zinseinnahmen von 250 EUR hinzuzurechnen, so dass sich ein
Gesamtbetrag von 1.654,76 EUR bzw. rund 1.655 EUR ergibt.
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2.a.
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Die Antragsgegnerin bezieht eine monatliche Rente von netto 58,86 EUR; von diesem
Betrag sind die o.a. im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen 5,67 EUR
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monatlich abzuziehen, so dass 53,19 EUR verbleiben.
b.
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Die Parteien haben nunmehr im Senatstermin vom 27.09.2006 unstreitig gestellt, dass
die Antragsgegnerin zur Abgeltung ihres Wohnrechts vom Antragsteller einen Betrag in
Höhe von 16.000 EUR erhalten hat. Der Berufungseinwand des Antragstellers, dieser
Betrag von 16.000 EUR sei mit 360 EUR monatlich auf 4,75 Jahre bzw. bis August 2009
zu strecken, in diesem Zeitraum sei der Wohnbedarf der Antragsgegnerin nicht in
Ansatz zu bringen und ihr der Ertrag aus dem verbleibenden Kapital als laufendes
Einkommen zuzurechnen, folgt der Senat aus mehreren Gründen nicht. Es ist bereits
nicht hinreichend erkennbar, dass der Betrag in Höhe von 16.000 EUR vom
Antragsteller - wenngleich zur Abgeltung eines Wohnrechts der Antragsgegnerin -
zielgerichtet zur Deckung des zukünftigen Wohnbedarfs der Antragsgegnerin geleistet
worden ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ihr Recht offensichtlich im Interesse des
Antragstellers aufgegeben. Der Antragsgegnerin dieses Entgegenkommen im
Nachhinein unterhaltsrechtlich nachteilig anzulasten, hält der Senat hier - wie bereits im
Senatstermin erörtert - nicht für gerechtfertigt. Zudem erscheint es im Hinblick auf die
beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auch unter
Berücksichtigung von § 1577 Abs. 3 BGB (vgl. Palandt-Brudermüller, § 1577 BGB, Rn
33/34 mwN) nicht als gerechtfertigt, von der Antragsgegnerin die Verwertung ihres
Vermögensstammes im Wege gestreckter Anrechnung der Zahlung von 16.000 EUR zu
verlangen, zumal auch dem Antragsteller sein Vermögensstamm (soweit noch
verblieben) belassen wird. Anzurechnen sind der Antragsgegnerin dementsprechend
nur Zinsen in Höhe von 3 % p.A. aus dem ihr verbliebenen Restkapital, wobei es im
Hinblick auf die im u.a. Umfang beschränkte Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht
darauf ankommt, in welchem konkreten Umfang ein Kapitalverbrauch unterhaltsrechtlich
anzuerkennen ist.
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3.
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Der Einwand des Antragstellers, der Bedarf der Antragsgegnerin betrage nach ihren
eigenen Angaben zu den angeblich spärlichen ehelichen Lebensverhältnissen maximal
bis zu 300 EUR, ist unberechtigt, da sich der eheliche Lebensbedarf der
Antragsgegnerin ersichtlich nicht nur aus etwaigen Barzahlungen des Antragstellers an
die Antragsgegnerin ableitet, wie sich bereits aus den eigenen erstinstanzlichen
Behauptungen des Antragstellers zu den finanziellen Umständen der ehelichen
Lebensverhältnisse (vgl. insbesondere 95 ff. GA) ergibt.
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4.
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Soweit der Antragsteller einwendet, sein Selbstbehalt müsse mit 995 EUR
berücksichtigt werden, ist die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit durch das
Amtsgericht in mehrfacher Hinsicht bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar und
fehlerhaft. Ein Selbstbehalt in Höhe von 995 EUR steht dem Antragsteller mangels
Erwerbstätigkeit nicht zu, vielmehr nur - entsprechend der neueren Rechtsprechung des
BGH (FamRZ 2006, 683) - ein angemessener "mittlerer" Selbstbehalt von 935 EUR zu,
nämlich 770 EUR + (1.100 EUR ./. 770 EUR x ½ = 165 EUR).
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5.
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Dementsprechend ergibt sich folgende Berechnung der Unterhaltsansprüche der
Antragsgegnerin, die durch die Leistungsfähigkeit des Antragstellers beschränkt sind:
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Einkommen des Antragstellers insgesamt rund 1.655 EUR
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Einkommen der Antragsgegnerin
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Altersrente 58,86 EUR
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abz. im VA zu übertragender 5,67 EUR
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verbleiben 53,19 EUR
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zzgl. 3 % Zinsen aus max. 16.000 EUR 40,00 EUR
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insgesamt rund 93 EUR
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Differenz 1.562 EUR
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x ½ 781 EUR
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jedenfalls begrenzt durch die Leistungsfähigkeit
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des Antragstellers auf (1.655 EUR ./. 935 EUR) 720 EUR
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somit mehr als vom Amtsgericht zuerkannte 687 EUR
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6.
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Der Einwand des Antragstellers, jedenfalls sei der Anspruch der Antragsgegnerin auf
nachehelichen Unterhalt zu befristen, hat gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB mit der Maßgabe Erfolg, dass ein den ehelichen Lebensverhältnissen
entsprechender, durch die Leistungsfähigkeit des Antragstellers beschränkter
nachehelicher Unterhaltsanspruch im Hinblick auf die kurze Dauer der Ehe (die
eheliche Lebensgemeinschaft dauerte rund 3,5 Jahre; nach rund 6 Jahren wurde die
Ehe rechtskräftig geschieden; vgl. Palandt-Brudermüller, § 1573 BGB, Rn 33 mwN) bis
Dezember 2007 zu befristen ist. Ab Januar 2008 ist der nacheheliche
Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf den Ausgleich des ehebedingten
Nachteils, d.h. die Höhe der durch die erneute Wiederheirat endgültig entfallene
Witwenrente in Höhe von zuletzt 466,22 DM bzw. rund 238 EUR monatlich (vgl.
Rentenbescheid ab 11/1996: 166 ff. GA; letzter Auszahlungsbeleg vom 27.04.2000 vor
der Wiederheirat am 12.05.2000: 223 GA), zu beschränken.
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Soweit der Antragsteller behauptet, der Umstand des Erlöschens der Witwenrente der
Antragsgegnerin aus ihrer ersten Ehe sei ihm vor der Heirat nicht bekannt gewesen und
insbesondere habe er sich danach auch nicht erkundigt, kommt es auf diesen - streitigen
- subjektiven Umstand nicht in erheblicher Weise an. Der Wegfall der Witwenrente in
Höhe von 450,37 EUR bzw. rund 230 EUR monatlich stellt sich objektiv - entgegen dem
Berufungsvorbringen des Antragstellers - als ehebedingter Nachteil dar, auch wenn sich
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die Witwenrente ohne eine eigene Leistung der Antragsgegnerin aus den damaligen
Rentenanwartschaften/-rechten ihres ersten verstorbenen Ehemannes ableitet. Im
Hinblick auf das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 20.12.2005 (91 GA)
ist belegt, dass eine Witwenrente gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI nur im Falle e i n e r
weiteren (zweiten) Ehe wiederauflebt. Dementsprechend war die Schließung der
(dritten) Ehe mit dem Antragsteller für den endgültigen Wegfall der Witwenrente der
Antragsgegnerin ursächlich und stellt sich als vom Antragsteller im Wege einer insoweit
beschränkten, aber unbefristeten nachehelichen Unterhaltspflicht auszugleichender
ehebedingter Nachteil der Antragsgegnerin dar.
Der weitere Einwand des Antragstellers, im Hinblick auf die während der Ehe erfolgte
Verringerung seines Vermögens könne die vom Amtsgericht vertretene
Abhängigkeit/Verflechtung allenfalls bis zum Zeitpunkt des endgültigen Verbrauchs
seines Kapitalvermögens bestehen, greift insoweit nicht, als das Amtsgericht dem
Antragsteller nur die Zinsen aus dem verbliebenen Kapital mit 250 EUR monatlich
zugerechnet hat, somit eine Verwertung des Vermögensstammes vom Antragsteller
nicht gefordert wird und er für die ab Januar 2008 reduzierte Unterhaltsrente von 230
EUR monatlich auch ohne Berücksichtigung von Zinseinkünften aus etwaig noch
vorhandenem Vermögen hinreichend leistungsfähig ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 93 a, 97 ZPO.
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III.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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IV.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.244 EUR festgesetzt.
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V.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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