Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2008

OLG Düsseldorf: zusammensetzung, begriff, geschäftsführung ohne auftrag, anteil, base, endprodukt, verkehr, markt, mitbewerber, mineralöl

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 46/05
Datum:
22.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 46/05
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2005 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung
der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte bewarb das von ihr vertriebene Motoröl "X" mit der Aussage
"vollsynthetisches kraftstoffsparendes Leichtlaufmotorenöl für den Ganzjahreseinsatz".
Die Klägerin beanstandet die Verwendung des Begriffs "vollsynthetisch" als
irreführend.
1
Zum besseren Verständnis des Rechtsstreits seien folgende technische
Erläuterungen vorausgeschickt: Klassische Motoröle wurden und werden durch
fraktionierte Destillation (Raffination) aus Rohöl gewonnen. Rohöl besteht aus einer
Vielzahl verschiedener Kohlenwasserstoffe, also chemischen Verbindungen aus
Kohlenstoff und Wasserstoff. Diese lassen sich nach ihrem unterschiedlichen
Siedepunkt (Fraktionen) durch Destillation in verschiedene Gruppen trennen. Auf
diese Weise wird beispielsweise Benzin oder Heizöl gewonnen. Einige Fraktionen
sind als Schmierstoffe geeignet, bei den Motorölen bilden sie die Gruppe der
Mineralöle, genauer gesagt handelt es sich um den Anteil an sogenanntem Grundöl,
zu dem dann noch ein prozentual erheblich kleinerer Anteil an sogenannten Additiven
tritt, die die Laufeigenschaften des Motors verbessern sollen. Die Additive machen
zusammen etwa 20 bis 25 Prozent aus und sind in allen Motorölen enthalten. Da sich
die Gewinnung der mineralischen Grundöle im Grundsatz nicht von der des Benzins
und Heizöls unterscheidet, sind diese Motoröle vergleichsweise billig. Die fraktionierte
Destillation vermag die im Rohöl vorhandenen chemischen Verbindungen aber nur
nach ihrem Siedepunkt zu trennen. Mineralische Grundöle bestehen daher, auch nach
2
Anwendung weiterer Reinigungsverfahren, immer noch aus einer Vielzahl von
unterschiedlichen Kohlenwasserstoffen, die nicht alle gleichermaßen gut als
Schmiermittel geeignet sein müssen. Mitte der 70er Jahre sind daher als synthetische
Öle bezeichnete Motoröle auf den Markt gekommen, deren Grundöl-Anteil nicht aus
Mineralöl besteht, sondern aus einfachen Grundverbindungen durch Polymerisation
und/oder Veresterung hergestellt worden ist. Ausgangspunkt für diese Synthese ist
Ethylen, eine einfache aus zwei Kohlenstoff- und vier Wasserstoffatomen bestehende
Verbindung, die ebenfalls aus Rohöl gewonnen werden kann. Bei Ethylen besteht
zwischen den beiden vierbindigen Kohlenstoffatomen eine Doppelbindung. Da aber
immer nur eine Bindung zwischen zwei Atomen im energetisch günstigsten Niveau
ausgebildet werden kann, ist die weitere Bindung energiereicher, als es eine
Einfachbindung wäre. Dies macht Ethylen sehr reaktionsfreudig. Eine Vielzahl von
Ehtylenmolekülen kann sich zu langen Ketten verbinden, eine solche Reaktion nennt
man Polymerisation. In Verbindung mit weiteren Umsetzungsschritten lassen sich so
spezielle iso-Paraffine mit kurzer Haupt- und langen Seitenketten, sogenannte
Polyalphaolefine (PAO), gewinnen. Durch Zugabe von Alkoholen und organischen
Säuren (Carbonsäuren) können auch Dicarbonsäureester und Polyolester erzeugt
werden. Der Vorteil des Verfahrens liegt in der Steuerung der molekularen
Zusammensetzung des Endprodukts. Es werden Verbindungen mit einer bestimmten
Kettenlänge und Molekularstruktur und damit auch immer gleichen Eigenschaften
erzeugt. Dies erlaubt eine optimale Ausrichtung des Öls auf den beabsichtigten
Verwendungszweck. Nachteil des Verfahrens ist der mit bis zu zwölf Arbeitsschritten
sehr hohe Aufwand und damit einhergehend hohe Gestehungskosten für das Produkt,
die zu einem gegenüber klassischen (mineralischen) Motorölen wesentlichen höheren
Preis für das vollsynthetische Endprodukt führen.
Das von der Beklagten angebotene Motoröl "X" hat einen Anteil an Polyalphaolefinen
(PAO) von 45,30 Prozent. Neben 24,7 Prozent Additiven weist es zudem einen Anteil
von 30 Prozent sogenanntem Unconventional Base Oil (UBO) aus, um dessen
Subsumtion unter den Begriff "vollsynthetisch" sich der Streit der Parteien dreht.
Dieser Anteil wird weder wie ein klassisches Mineralöl durch fraktionierte Destillation
und weitere Reinigungsschritte, noch wie die Polyalphaolefine durch Synthese aus
Ethylen, sondern durch das sogenannte Hydrocracken gewonnen. Dabei werden
Rohparaffine aus der Erdölraffination unter hohem Druck und Zugabe von Wasserstoff
in Anwesenheit eines Katalysators aufgebrochen und neu zusammengesetzt. Dieses
Verfahren kommt mit erheblich weniger Arbeitsschritten aus, die Gestehungskosten für
Unconventional Base Oil (UBO) sind daher auch erheblich niedriger. Die so erzeugten
Moleküle sind jedoch auch mit den auf Ethylenbasis aufbauend synthetisierten
Polyalphaolefinen nicht identisch, so weisen sie unstreitig jedenfalls kürzere
Seitenketten auf.
3
Die für Motoröle üblichen Bezeichnungen "5 W 40" oder "0 W 40" haben mit der
streitgegenständlichen Auseinandersetzung über den Begriff "vollsynthetisch" nichts
zu tun, sie geben die Viskosität des Öls bei verschiedenen Temperaturen an, nicht
jedoch die Art der Herstellung oder die stoffliche Zusammensetzung.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 99 ff. d. GA., Bezug
genommen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des Begriffs
6
"vollsynthetisch" sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt und zur
Begründung ausgeführt, vollsynthetisches Motoröl genieße beim Verbraucher eine
höhere Wertschätzung als mineralisches. Auch wenn er nur eine unvollkommene
Vorstellung habe, was sich hinter diesem Begriff verbergen soll, erwarte er doch, dass
ein als vollsynthetisch bezeichnetes Motoröl die Zusammensetzung aufweise, die für
solche Öle üblich sei, also die, die sie in letzten 25 Jahren tatsächlich gehabt hätten.
Da das vom Beklagten angebotene Öl nicht diese Zusammensetzung habe, sei seine
Bewerbung als "vollsynthetisch" irreführend.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
7
Die Beklagte trägt vor, auch das von ihr verwandte Unconventional Base Oil (UBO)
sei ein künstlich hergestellter Kohlenwasserstoff und unterfalle damit dem Begriff der
Synthese. Im übrigen werden jedenfalls das Ausgangsprodukt der Polyalphaolefine-
Synthese, Ethylen, ebenfalls durch Hydrocracking (aus Naphtalen) gewonnen. Ihr Öl
bleibe nicht hinter solchen Ölen zurück, deren Grundöl-Anteil ausschließlich auf
Polyalphaolefinen (PAO) basierten. Der Verkehr habe keine Vorstellung, was ein
vollsynthetisches Öl ausmache, es fehle an einem konkreten Bezugspunkt hinsichtlich
der Produkteigenschaften. Es gebe auch keine "Normen" die die Zusammensetzung
als synthetisch bezeichneter Motoröle regelten, von deren Einhaltung der Verkehr
ausgehen dürfe. Auf die tatsächliche Zusammensetzung in der Vergangenheit könne
nicht einfach abgestellt werden, ein normatives Element sei für die Schutzwürdigkeit
der Verbrauchervorstellungen unverzichtbar. Im übrigen verwendeten auch andere
Hersteller für vollsynthetische Motoröle nicht mehr nur nur Polyalphaolefine und/oder
Dicarbonsäureester, inzwischen seien auch Neopolyolester gebräuchlich.
8
Die Beklagte beantragt,
9
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
10
Die Klägerin beantragt,
11
die Berufung abzuweisen.
12
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Völlig zu Recht habe das
Landgericht darauf abgestellt, dass der Verbraucher auch ohne technische
Detailkenntnisse davon ausgehe, vollsynthetisches Öl entspreche in seiner
Zusammensetzung den Ölen, die in Vergangenheit unter diesen Bezeichnung
vertrieben worden seien. Wie der Begriff "Synthese" in der Chemie verwandt werde,
sei irrelevant.
13
Der Senat hat Beweis erhoben zu Unterschieden im Leistungsverhalten zwischen
Motorölen mit Polyalphaolefinen als Grundöl und solchen mit einem Anteil
Unconventional Base Oil (UBO) im Grundöl gemäß Beweisbeschluss vom 17.
Oktober 2006 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X
vom Institut X vom 29. März 2007 Bezug genommen.
14
Der Senat verfügt über die zur Beurteilung der chemischen Grundlagen hinreichende
Sachkunde, eines seiner Mitglieder hat die Diplomchemiker-Vorprüfung (Vordiplom)
mit Erfolg abgelegt.
15
II.
16
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat
das Landgericht ihr die Verwendung des Begriffs "vollsynthetisch" in Bezug auf
Motoröl "X" untersagt.
17
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der
Bezeichnung des Motoröls "X" mit dem Begriff "vollsynthetisch" aus § 8 Abs. 1 i.V.m.
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.
18
Der Klägerin steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG der Unterlassungsanspruchs des § 8
Abs. 1 UWG zu, sie ist klagebefugt.
19
Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG normierten Voraussetzungen betreffen nicht nur die
sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale
Klagebefugnis (BGH, GRUR 2006, 873, 874 - Augenoptiker-Mittelstandsver-einigung).
Im Falle der Klägerin sind sie erfüllt. Aufgrund ihrer Mitgliederstruktur, der Klägerin
gehören unter anderem alle Industrie- und Handelskammern sowie die meisten
Handwerkskammern und Spitzenverbände der Wirtschaft an, kommt ihr eine
umfassende Verbandsklagebefugnis zu (BGH, GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für
Augenoptiker; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., UWG Einl
Rn. 2.29).
20
Die Bezeichnung des Motoröls "X" mit dem Begriff "vollsynthetisch" ist irreführend, §§
3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG.
21
Für die angesprochenen Verkehrskreise unterfallen nur solche Motoröle dem Begriff
"vollsynthetisch", deren Grundöl aus auf Ethylenbasis erzeugten Polyalphaolefinen
(PAO) und/oder Dicarbonsäureestern besteht. Auch wenn die genaue chemische
Zusammensetzung nur einer Minderheit bekannt sein dürfte - wobei in der Presse
durchaus unter Angabe der chemisch korrekten Zusammensetzung über synthetische
Motoröle berichtet wird (so in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 10.
Dezember 1996, Anlage K 7) -, ist der Begriff "vollsynthetisch" für die an dem Produkt
interessierten Verkehrskreise doch mit Vorstellungen verbunden, denen im Ergebnis
nur die vorbeschriebenen Öle gerecht zu werden vermögen.
22
Auch ohne Grundkenntnisse der Chemie entnimmt der durchschnittlich informierte,
verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher, deren
Erwartungen der Senat als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst beurteilen
kann (BGH, GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; BGH, GRUR 2002, 550, 552 -
Elternbriefe), dem Adjektiv "vollsynthetisch", das Motoröl sei vollständig künstlich
hergestellt worden, wobei für ihn "synthetisch" für "künstlich hergestellt" und "voll" für
"vollständig" steht. Auch für den Laien ist selbstverständlich, dass ein Öl nicht
künstlich hergestellt wird, um ein Öl zu erhalten, das sich so auch auf "normalem"
Wege weitaus billiger gewinnen ließe. Der Durchschnittsverbraucher erwartet daher
ein Öl, das besonders rein und speziell auf die Verwendung im Motor ausgerichtet ist,
also eine bestimmte definierte Zusammensetzung aufweist. Es entspricht dem
landläufigen Verständnis von Synthese, dass aus einem Vorprodukt ein Endprodukt
hergestellt wird.
23
Zu diesem laienhaften Verständnis des Begriffs "vollsynthetisch" tritt der Umstand,
dass als vollsynthetisch bezeichnete Motoröle bereits seit Mitte der 70er Jahre auf
dem Markt sind und für den Verbraucher kein neues Produkt darstellen. Diese
vollsynthetischen Motoröle sind erheblich teurer als die klassischen, mineralischen
Motoröle. Gekauft werden sie nur, weil ihre Käufer annehmen, sie seien den
mineralischen Motorölen qualitativ deutlich überlegen; mit den Kauf dieses teuren
Produkts will der Verbraucher seinem Motor "etwas Gutes tun". Gerade weil der
Verbraucher nur eine rudimentäre Vorstellung davon hat, was den qualitativen
Unterschied in stofflicher Hinsicht ausmacht, wird er annehmen, alle vollsynthetischen
Motoröle seien im Hinblick auf Zusammensetzung und Eigenschaften mit denjenigen
identisch, die überkommenermaßen so bezeichnet werden (so auch OLG Hamburg,
WRP 1989, 667, 668, zu dem in seinen Bedeutungsgehalt hinter "vollsynthetisch"
noch deutlich zurückbleibenden, allgemeineren Begriff "synthetisch"). Gerade der Laie
nimmt an, hinter ein und derselben Bezeichnung verberge sich auch stets ein und
dieselbe Sache.
24
Überkommenermaßen sind in den letzten 25 Jahren nur solche Motoröle als
vollsynthetisch bezeichnet worden, deren Grundöl aus Polyalphaolefinen (PAO)
und/oder Dicarbonsäureestern besteht. Soweit der Beklagte behauptet, in den letzten
Jahren seien daneben vermehrt Neopolyolester zum Einsatz gekommen, hat der
Sachverständige X dies nicht zu bestätigen vermocht. Die Firma X hat eine
Verwendung von Neopolyolestern ausdrücklich verneint, von den Firmen X und X
konnte er keine definitiven Stellungnahmen erhalten, wobei das von der Beklagten
angeführte Öl der Firma X "X" ein reines Erstbetriebsöl ist und daher dem
Endverbraucher ohnehin nicht gegenüber tritt. Letztendlich kann daher dahinstehen,
ob das Öl "X" Neopolyolester anstelle von Polyalphaolefinen enthält. Abgesehen
davon, dass Neopolyolester auch Carbonsäurester sind, sie enthalten lediglich
mehrere Carbonsäurestergruppen, die im Grundsatz wie die überkommenen
Dicarbonsäureester hergestellt werden (vgl. S. 8 d. Gutachtens "X"), kann ein weiteres
vom Überkommenen abweichendes Produkt nicht die Verkehrserwartung in Frage
stellen. Eine irreführende Verwendung einer Bezeichnung verliert diesen Charakter
nicht dadurch, dass statt einem zwei Anbieter sie irreführend verwenden.
25
Das Produkt der Beklagten genügt den Erwartungen der Verbraucher unter beiden
Aspekten nicht. Das in ihm enthaltene, 30 Prozent ausmachende Unconventional
Base Oil (UBO) ist weder einer der schon in der Vergangenheit üblichen Bestandteile
eines vollsynthetischen Motoröls, noch genügt dieses Öl der laienhaften
Verbrauchervorstellung, besonders rein (homogen) zu sein. Teil des
Sachverständigengutachtens X ist eine Vergleichstabelle (S. 13 d. Gutachtens) über
die chemische Zusammensetzung von Ölen, die durch Hydrocrackverfahren
gewonnen werden können, ("Hydrocracked Group II" und "Hydrocracked Group III")
und von Polyalphaolefinen ("PAO"). Der Bezeichnung "Group" liegt dabei eine
Einteilung der Grundöle in sechs Gruppen zugrunde, bei der die Öle, die durch
Hydrocrackverfahren gewonnen werden können, die Gruppen II und III und
Polyalphaolefine die Gruppe IV bilden (S. 10/11 d. Gutachtens). Nach dieser
Vergleichstabelle beschränkt sich der Unterschied zwischen Hydrocrackölen und
Polyalphalofinen nicht auf die schon von der Beklagten eingeräumten kürzeren
Seitenketten der iso-Alkane (Paraffine). Während Polyalphaolefine zu 100 Prozent
aus Paraffin, einer zwar seitenverzweigten, aber nicht ringförmigen
Kohlenwasserstoffkette, also einer aliphatischen Verbindung, bestehen, beträgt dieser
Anteil bei den durch Hydrocrackverfahren gewonnenen nur zwischen 30 und 57
26
Prozent. Auch diese sind, um das Missverständnis zu vermeiden, ihr Anteil könne zu
dem PAO-Anteil im Öl der Beklagten hinzuaddiert werden, keine Polyalphaolefine, sie
sind zwar ebenfalls iso-Alkane, haben aber - wie ausgeführt - unstreitig kürzere
Seitenketten. Daneben finden sich im Hydrocrack-Öl aber auch Mono- und
Polycycloparaffine. Das sind Verbindungen mit einer (Mono) oder mehreren (Poly)
Ringstrukturen, also gerade keine aliphatischen, sondern alicyclische Verbindungen.
Bei 43 bis 70 Prozent der Verbindungen im Unconventional Base Oil (UBO) handelt
es sich folglich nicht um reine Kohlenwasserstoffketten. Daneben finden sich im
übrigen noch Spuren von aromatischen Verbindungen, also Molekülen mit
sechseckigen Ringstrukturen und einem System von delokalisierten
Doppelbindungen. Der einfachste und bekannteste Vertreter dieser Gruppe ist Benzol,
die Abbildung in der Tabellenspalte "Hydrocracked Group III" enthält (in orange) eine
Naphthalingruppe.
Dies zeigt, dass das Hydrocrackverfahren im Gegensatz zur Herstellung von
Polyalphaolefinen auf Ethylenbasis kein vergleichbar homogenes Endprodukt,
sondern eine Mischung aus verschiedenen Produkten liefert. Während klassisches
(mineralisches) Motoröl wegen der eingeschränkten Möglichkeit zur Reinigung von
Erdöl eine Vielzahl von unterschiedlichen Verbindungen enthält, die sich
unterschiedlich verhalten können, besteht das vollsynthetische Grundöl im
gleichnamigen Motoröl nur aus Molekülen mit einer bestimmten Molekülstruktur und
Kettenlänge mit immer gleich bleibenden Eigenschaften (S. 8 d. Gutachtens).
Hydrocrack-Öle stehen demnach hinsichtlich der durch sie erreichbaren
Einheitlichkeit des Endprodukts zwischen klassischen Mineralölen und
vollsynthetischen Motorölen, eine Letzteren vergleichbare Homogenität erreichen sie
gerade nicht. Nicht ohne Grund werden sie auch vom Sachverständigen X lediglich
als "veredelte Mineralöle" bezeichnet (S. 4 d. Gutachtens).
27
Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die
Verwendung des Begriffs "synthetisch" für ihr Unconventional Base Oil (UBO) sei
fachlich korrekt. Zum einen kommt es nicht auf das Verständnis in Fachkreisen,
sondern auf das der angesprochen Verkehrskreise an. Dabei geht es auch nicht um
die Verwendung des Begriffs "synthetisch", sondern um die des Begriffs
"vollsynthetisch". Die Vorsilbe "voll" wird gerade vom Laien als Steigerung des
Begriffs "synthetisch" gewertet, der - wie bereits ausgeführt - ein Produkt erwartet, das
vollständig künstlich hergestellt, also nicht nur bearbeitet ("veredelt") worden ist.
28
Zum anderen hat der Sachverständige X ausgeführt, dass über die Einordnung von
Hydrocrackölen in Fachkreisen keine Übereinstimmung besteht. Zwar lässt sich das
Hydrocrackverfahren unter die allgemeine Definition der Synthese in Römpp,
Deutsches Chemielexikon, subsumieren. Die Schmier-stoffhersteller vertreten hierzu
unterschiedliche Ansichten. Nach Barz/Möller, Expert Praxis-Lexikon Tribologie Plus,
sind Syntheseöle solche Öle, "die nicht durch konventionelle Verfahren der
Destillation und Raffination erhalten werden, sondern (...) durch eine Reihe von
chemischen Prozessen aus Erdöl, Erdgas oder Kohle hergestellt werden. Ihr
gemeinsames Kennzeichen ist, dass sie aus einheitlich aufgebauten, genau
definierten Verbindungen durch chemische Reaktionen gewonnen werden (...)". Nach
dieser Definitionen seien, so X, Hydrocracköle keine Synthetiköle (S. 3/4 d.
Gutachtens). Dem ist nicht nur zuzustimmen, es ist auch die einzige Definition, die den
Verkehrsanforderungen gerecht zu werden geeignet ist. Nur bei einem von einheitlich
aufgebauten, genau definierten Verbindungen ausgehenden Aufbau kann ein
29
Endprodukt mit einer bestimmten Molekularstruktur und damit mit hervorragenden
immer gleich bleibenden Eigenschaften (S. 8 d. Gutachtens) geschaffen werden. Wie
ausgeführt, liefert das Hydrocrackverfahren ein Gemenge verschiedener aliphatischer
und alicyclischer Verbindungen, die der Verkehrsvorstellung von Reinheit
(Homogenität) und spezieller Abstimmung des vollsynthetischen Öls auf den Motor
nicht genügt. Es wird gerade nicht aus einem bestimmten Ausgangsstoff ein anderer
bestimmter Stoff hergestellt.
Die mit der Verwendung des Begriffs "vollsynthetisch" für ein nicht der überkommenen
Zusammensetzung entsprechendes und auch in stofflicher Hinsicht nicht homogenes
Motoröl einhergehende Irreführung der Verbraucher ist relevant. Auch wenn es, wie
der Sachverständige X ausgeführt hat, keine Vergleichsuntersuchungen zwischen
Motorölen mit Hydrocracköl und solchen mit Polyalphaolefinen als Grundöl existieren
und nicht einmal als gesichert gelten kann, dass vollsynthetische Motoröle "besser"
als mineralische sind (S. 9 d. Gutachtens), darf die Verwendung des Begriffs
"vollsynthetisch" nicht in das Belieben der Hersteller gestellt werden.
30
Selbst völlig unbestimmte, nur dahingehende Verbrauchervorstellungen, die Ware
entspreche den von Fachkreisen für richtig befundenen Anforderungen, können
schützwürdig sein, wenn diese Erwartung für den Kaufentschluss eine Rolle spielt
(BGH, GRUR 1967, 30, 32 – Rum-Verschnitt). Derart unkonkret sind die
Verbrauchervorstellungen hinsichtlich des Begriffs "vollsynthetisch" nicht einmal. Der
an diesen Produkten interessierte Durchschnittsverbraucher erwartet ein reines
(homogenes) Öl, das in seiner Zusammensetzung den Ölen entspricht, die seit 25
Jahren unter dieser Bezeichnung auf dem Markt sind. Ungewiss ist lediglich, ob die
mit dem Begriff "vollsynthetisch" verbundenen Qualitätsvorstellungen berechtigt sind.
Darauf, ob die einer bestimmten Materialzusammensetzung zugeschriebenen
Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich gehalten werden, kommt es aber
gerade nicht an (BGH, GRUR 1967, 600, 601 - Rhenodur). Entscheidend ist allein,
dass der Verkehr sie für wesentlich hält und seine Kaufentscheidung danach
ausrichtet.
31
Aus der Entscheidung "Abschleppseile" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1985, 555)
folgt nichts anderes. Für die Verneinung einer Irreführung war in insoweit
entscheidend, dass der Verkehr mit den unterschiedlichen Farben der Abschleppseile
gerade keine Qualitätsvorstellungen verbunden hat.
32
Mit seiner Erwartung, es habe sich im Hinblick auf die Zusammensetzung
vollsynthetischer Motoröle nichts geändert, darf der Verbraucher folglich nicht alleine
gelassen werden, solange er nicht die Sicherheit hat, dass das von der Beklagten
vertriebene Motoröl trotz der vorhandenen Abweichung den der überkommenen
Zusammensetzung entsprechenden vollsynthetischen Motorölen absolut gleichwertig
ist. Die Zulassung bestimmter Motoröle durch die Fahrzeughersteller ist nicht
geeignet, die vorstehend aufgezeigte Ungewissheit zu beseitigen, da die
Fahrzeughersteller insoweit nur Mindeststandards festlegen, die eingehalten werden
müssen, um Schäden am Motor zu vermeiden. Die Vermeidung von Schäden ist
jedoch nicht gleichbedeutend mit der Erzielung eines optimalen Ergebnisses. Das
folglich verbleibende Risiko, ob es sich bei "vollsynthetisch" nur um eine
Marketingphrase handelt, oder ob ein Motoröl, dessen Grundöl allein aus
Polyalphaolefinen (POA) besteht, für den Motor vielleicht doch besser ist, als ein
Motoröl, dessen Grundöl teilweise aus Hydrocracköl besteht, darf nicht dem
33
Verbraucher aufgebürdet werden.
Die nach Einholung des Sachverständigengutachtens verbleibende Ungewissheit
muss vielmehr zu Lasten der Beklagten gehen. Wird eine fachlich umstrittene Frage in
die Werbung übernommen und dort als objektiv richtig hingestellt, dann übernimmt der
Werbende dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet, die
Verantwortung für ihre Richtigkeit (BGH, GRUR 1971, 153, 155 - Tampax). Es ist aber
nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, eine Klärung der Frage, ob ein Motoröl,
dessen Grundöl teilweise aus Hydrocracköl besteht, denen, deren Grundöl allein aus
Polyalphaolefinen besteht, gleichwertig ist, durch erstmals vorzunehmende und
umfangreiche Vergleichstests herbeizuführen. Die Zulassung einer Führung des
Beweises durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse liefe darauf
hinaus, dem Werbenden zu ermöglichen, einen etablierten Begriff einfach zu
okkupieren, indem er eine Gleichwertigkeit seines erwiesenermaßen anders
zusammengesetzten Produkts mit den unter einem Begriff bislang
zusammengefassten erst einmal auf "gut Glück" behauptet. Zum einen würde
hierdurch der klagende Mitbewerber oder Verband mit einem erheblichen Kostenrisiko
belastet, da er mit den Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung
belastet würde, wenn sich die Behauptung des Werbenden in nicht verlässlich
vorherzusehender Weise durch ein solches Sachverständigengutachten als richtig
herausstellen sollte. Vorliegend müsste eine repräsentative Anzahl von Motoren unter
ein Einsatz des Motoröls der Beklagten und eines etablierten vollsynthetischen
Motoröls als Vergleichsöl bis an ihre Grenzen belastet und damit letztendlich
"verbraucht" werden. Eine solche Studie kann fünf, sechs- oder sogar siebenstellige
Beträge verschlingen. Ein Kostenrisiko, dass viele Mitbewerber von einem Vorgehen
ganz abhalten und zu einem faktischen Ausschluss der Verbandsklage führen würde,
da dies selbst bei finanziell sehr gut ausgestatteten Wettbewerbsverbänden jeden Etat
sprengen würde. Zum anderen würde es dem Werbenden gestattet, auf Kosten der
Verbraucher quasi "Roulette zu spielen". Letzteres ist entscheidend. Nur bei einer
Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende Erkenntnisse kann
der gebotene effektive Verbraucherschutz umfassend verwirklicht werden.
34
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, den das Landgericht der Klägerin zu
Recht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zuerkannt hat (BGH,
NJW 1970, 243, 245 - Fotowettbewerb), hat inzwischen durch seine Normierung in §
12 Abs. 1 S. 2 UWG seine ausdrückliche Anerkennung durch den Gesetzgeber
erfahren.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36
Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies in Anbetracht des Fehlens aktueller
höchstrichterlicher Entscheidungen als zur Fortentwicklung des Rechts geboten
erscheint, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
37
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung einheitlich für
alle Instanzen auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
38
Die Abmahnkosten sind eine Nebenforderung und haben bei der Streitwertfestsetzung
gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt zu bleiben. Es liegt nicht in der Hand des
Klägers, eine Nebenforderung durch entsprechende Berechnung der Klagesumme
39
und Formulierung des Klageantrags zur Hauptforderung zu machen (BGH, NJW 2007,
1752, 1753). Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus
seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch
heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem
Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abhängen (BGH,
NJW 2007, 1752). Vorprozessual aufgewandte Kosten zur Durchsetzung des im
laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs erhöhen daher unabhängig
davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der
im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen
Antrags sind, den Streitwert nicht (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007, Az. VI ZB
18/06). Für die Kosten der Abmahnung, die die Funktion hat, die Kostenfolge des § 93
ZPO zu vermeiden und deren Bezug zum nachfolgenden Prozess damit noch enger
ist, als bei einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung, gilt dies erst Recht.