Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.01.2005

OLG Düsseldorf: unrichtigkeit, gegenbeweis, vorsteuer, prozesskosten, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 8/05
20.01.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
10. Ziviilsenat
Beschluss
I-10 W 8/05
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbe-
schluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 30.11.2004
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e :
I.
Die am 30.12.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 130
GA) gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2004 zugestellten
Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 122f, 123a GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104
Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Hierin werden die von der
Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2004 (Bl. 117 GA) geltend gemachten
Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist nicht
zu beanstanden. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört
grundsätzlich auch die auf die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes entfallende
Umsatzsteuer. Im Rahmen der Festsetzung genügt insoweit nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO
die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen
kann. Damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen entlastet
werden (vgl. BVerfG NJW 96, 382). Nur wenn die Richtigkeit der Behauptung durch
entsprechenden Gegenbeweis entkräftet ist (vgl. BVerfG aaO), mithin die Unrichtigkeit der
Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung zweifelsfrei feststeht, kann die Erstattung der
Mehrwertsteuer versagt werden. Ansonsten ist ein Streit über die festgesetzten Steuern im
Klageverfahren nach § 767 ZPO auszutragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.05.2004 - 10
W 40+41/04 - und vom 28.09.2003 - 10 W 79/03; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rn. 13
"Umsatzsteuer").
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 209,92