Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2008

OLG Düsseldorf: vertragsschluss, besuch, wohnung, widerrufsrecht, vergütung, initiative, unternehmer, anhörung, anzeige, darlehen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 89/08
Datum:
30.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 89/08
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 388/06
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuwei-sen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu
binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu
nehmen.
Der für den 10. Februar 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
G r ü n d e
1
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts,
mit welchem die Beklagte zur Rückzahlung von EUR 6.399,20 nebst Zinsen aus dem
mit dem Kläger geschlossenen Vertrag über eine Partnervermittlung verurteilt wurde, ist
richtig.
2
I.
3
Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung.
4
1.
5
Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der am 08. Mai 2006 geschlossene
entgeltliche Dienstleistungsvertrag ein Verbrauchergeschäft i.S. § 13 BGB ist.
6
2.
7
Der Vertrag ist auch in einer "Haustürsituation" im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB zustande gekommen, nämlich anlässlich eines Besuchs der
Außendienstmitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin H., in der Wohnung des Klägers.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die für die Beklagte tätige Zeugin P., mit
der der Kläger am 04. Mai 2006 telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, dem Kläger
zusätzlich vorgeschlagen hat, die Gespräche auch an einem neutralen Ort oder im Büro
8
der Beklagten führen zu können. Dies kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden,
weshalb eine erneute Vernehmung der Zeugin entbehrlich ist. Denn es ändert nichts an
der Beurteilung, dass eine das Widerrufsrecht des Klägers ausschließende "Bestellung"
i.S. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht vorgelegen hat.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund einer
restriktiven Auslegung der Vorschrift die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass
dem Vertragsschluss in der Wohnung eine Bestellung des Klägers vorausgegangen ist
(vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 09. Oktober 2007, Az. I-24 U 91/07, OLGR Düsseldorf
2008, 619 f.; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007, Az. I-24 U 75/07, MDR 2008, 133
f. = FamRZ 2008, 1252 ff. = OLGR Düsseldorf 2008, 101 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR
1992, 506; OLG Köln MDR 2002, 751; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, § 312 Rn.
25; MünchKomm/Masuch, BGB, 5. Auflage (2007), § 312 Rn. 113 m.w.N.). Von einer
Bestellung des Klägers zum Zwecke von Vertragsverhandlungen kann indes nicht
ausgegangen werden.
9
a.
10
Ob eine Bestellung im Sinne § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegt, hängt in erster Linie nicht
vom Wortverständnis, sondern mit Blick auf den Schutzzweck der Norm von den
Umständen des Einzelfalles ab, die zum Geschäftsabschluss geführt haben. Das dem
Verbraucher gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht
dient seinem Schutz vor der nahe liegenden Gefahr, vom Leistungserbringer bei der
Anbahnung des Vertrages durch Überrumpelung in einer so genannten Haustürsituation
oder durch andere unlautere Beeinflussung in seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigt und so zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden
(vgl. BGHZ 109, 127; NJW 1983, 1889; 2004, 1376; 2006, 845 (846); Senat, Beschluss
vom 13. März 2007, Az. I-24 U 146/06, nicht veröffentlicht; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
Soll der Verbraucherschutz der Haustürwiderrufsregelungen wirkungsvoll gegen
Überrumpelungen des Verbrauchers durch den Unternehmer schützen, so sind alle
Kontaktanbahnungssituationen mit dem Ziel des Vertragsschlusses auf Initiative des
Unternehmers dem Schutzbereich dieser Regelungen zu unterwerfen
(Staudinger/Thüsing, BGB - Neubearbeitung 2005 -, § 312 Rn. 147).
11
Eines Schutzes bedarf der Verbraucher indes nicht, wenn die Bestellung auf seiner
Initiative beruht (BGH NJW 1994, 3351 (3352)), mithin nicht vom Unternehmer
ausgegangen ist (OLG Köln NJW-RR 1991, 377 = MDR 1990, 444; OLG Frankfurt NJW-
RR 1989, 494; Palandt/Grüneberg, a.a.O.; Staudinger/Thüsing, a.a.O.). Sie muss jedoch
auf "ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers" erfolgen. Hierfür ist nicht ausreichend,
dass sich der Verbraucher mit dem Besuch des Unternehmers einverstanden erklärt
(BGHZ 109, 127 (132 ff.) = NJW 1990, 181; BGH NJW 2003. 1190 (1191)). Ruft der
Verbraucher aufgrund einer Werbeanzeige des Partnervermittlungsinstituts an und lässt
deren Vertreter in seine Wohnung kommen, wo ihm erst die Einzelheiten eines
Partnervermittlungsvertrages bekannt gegeben werden, so liegt ebenfalls keine
"vorhergehende Bestellung" vor. Hier liegt vielmehr eine "provozierte Bestellung" vor,
die im Falle eines Vertragsabschlusses ein Widerrufsrecht nicht ausschließt (vgl. LG
Arnsberg NJW-RR 1992, 692). Sofern auf Anregung des Verbrauchers eine
Terminabsprache erfolgt, muss deutlich werden, dass nicht nur ein unverbindlicher
Besuch erfolgen, sondern dieser zu konkreten Vertragsverhandlungen führen soll (BGH
NJW 1990, 181 (183); 1990, 1732; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 506; Senat OLGR
Düsseldorf 2008, 619 f.).
12
Unter Heranziehung dieser Grundsätze lässt sich im hier zu entscheidenden Fall nicht
feststellen, dass dem Vertragsschluss eine "vorherige Bestellung" des Klägers
vorausgegangen war. Denn das Einverständnis des Klägers mit dem Hausbesuch
bezog sich nicht auf den eindeutigen Zweck des Führens konkreter
Vertragsverhandlungen; jedenfalls ist solches nicht schlüssig dargetan. Dies ist aber
erforderlich, um das Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB auszuschließen
(Senat, OLGR Düsseldorf 2008, 619 f. m.w.N.; OLG Köln NJW 1988, 1985 (1986); OLG
Stuttgart NJW 1988, 1986 (1987); OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 494; WM 1989, 1184
(1185); OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1269; Staudinger/Thüsing, a.a.O., Rn. 157).
Allein bei dieser Erwartung kann der Verbraucher die nötige Vorbereitung treffen und
einer Überrumpelung entgegen treten (Staudinger/Thüsing, a.a.O., Rn. 157).
13
Die Zeugin P. hat angeben, an das Telefongespräch keine konkrete Erinnerung mehr zu
haben. Dies ist auch nachvollziehbar, da sie täglich eine Vielzahl solcher Gespräche
führt. Sie bekundete jedoch, gestützt durch die von ihr am 04. Mai 2006 gefertigte
Gesprächsnotiz, dass der Kläger allgemein bei ihnen angerufen und sich nicht auf eine
bestimmte Anzeige hin gemeldet habe. Schon daraus muss geschlossen werden, dass
sich der Kläger zunächst allgemein über die Leistungen der Beklagten erkundigen
wollte. Dies folgt auch aus der Anhörung des Klägers, der angab, sich zunächst
allgemein informieren zu wollen, wie "das vonstatten gehen könne". Dass der Kläger mit
seinem Anruf bei der Beklagten zugleich davon ausging, einen Hausbesuch zu initiieren
bzw. mit einem solchen überhaupt rechnete, ist nicht ersichtlich und auch nicht unter
Beweis gestellt. Ein Kunde, der nähere Informationen erlangen will, kann diese auch
telefonisch erhalten oder sich weitergehende Unterlagen übersenden lassen. Ein
Hausbesuch ist somit nicht zwingend erforderlich. Hiervon hat die Beklagte jedoch
abgesehen und das Einverständnis des Klägers mit einem Besuch der
Außendienstmitarbeiterin eingeholt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten
unterstellt, dass die Zeugin P. dem Kläger als Ort für das Treffen mit der
Außendienstmitarbeiterin nicht nur die Möglichkeit eines Hausbesuchs nannte, sondern
auch auf die Geschäftsräume der Klägerin bzw. ein Bistro/Restaurant verwies, so ergibt
sich daraus nicht anderes, weswegen es einer erneuten Vernehmung der Zeugin P.
auch nicht bedarf. Dass der Kläger von sich aus den Besuch der
Außendienstmitarbeiterin initiierte, folgt daraus gerade nicht. Eine solche Annahme
wäre auch lebensfremd, da dem Kläger die Vertriebsmethoden der Beklagten nicht
bekannt gewesen sein dürften. Zudem hat der Kläger bei seiner Anhörung angegeben,
er habe anlässlich des Besuchs der Zeugin H. den Wunsch geäußert, den Vertrag vor
der Unterzeichnung durchlesen zu wollen, wozu es aber aufgrund des Verhaltens der
Zeugin H. nicht gekommen sei. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegen
getreten. Auch dies zeigt, dass es dem Kläger zunächst um Information und Überlegung
ging und nicht um einen schnellen Vertragsschluss. Deutlich wird dadurch auch, dass
der Kläger in einer Situation zum Vertragsschluss veranlasst wurde, vor deren Folgen er
durch das Widerrufsrecht gerade geschützt werden soll. Der Bundesgerichtshof (NJW
1990, 1732 (1733)) führt in diesem Zusammenhang aus:
14
"bb) Die Bitte um Unterbreitung eines Angebotes kann aber auch nur das
allgemeine Interesse des Kunden zum Ausdruck bringen, zunächst unverbindlich
über Art und Qualität der Ware sowie über den Preis unterrichtet zu werden.
15
Eine derartige Bitte wird entgegen der Annahme der Revision vom Schutzzweck
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG umfaßt. Der Kunde bringt hier zum Ausdruck,
16
zunächst einmal das Angebot der anderen Vertragspartei kennen lernen und
unbefangen prüfen zu wollen. Dann aber kann selbst der erbetene Hausbesuch
den Kunden in eine vom Zweck des Gesetzes missbilligte Situation führen, wenn
die andere Vertragspartei über das allgemeine Interesse des Kunden am Angebot
hinaus in der Wohnung des Kunden auf einen Vertragsschluss drängt.
Der Hinweis der Revision, auch in diesem Falle sei die Lage des Kunden mit dem
Besuch eines Ladengeschäfts vergleichbar, überzeugt nicht. Beim Hausbesuch
des Anbieters ist es für den Kunden anders als beim Besuch im Ladengeschäft
schwerer, sich den Verhandlungen zu entziehen. Er wird sich nämlich in der Regel
verpflichtet fühlen, der von ihm in seine Wohnung bestellten Vertragspartei
verdeutlichen zu müssen, aus welchen Gründen er derzeit an einem
Vertragsschluss nicht interessiert ist. Der in der Führung von Verkaufsgesprächen
erfahrenen Vertragspartei wird es dann häufig ein Leichtes sein, dem Kunden das
Angebot "nahe zu bringen" und ihn zum Vertragsschluss zu bewegen."
17
Auch die Erklärung der Zeugin P., es fielen bei Vertragsschluss mehrere tausend Euro
an Kosten an, genügen nicht für die Annahme einer Bestellung im Sinne § 312 Abs. 3
Nr. 1 BGB. Auch hieraus lässt sich nur auf ein allgemeines Interesse des Klägers an der
Art der Leistungen und dem damit – zwangsläufig - verbundenen Preis schließen (vgl.
BGHZ 109, 127 (136); 110, 308 (309); OLG München WM 1991, 523 (524); Staudinger,
a.a.O., § 312 Rn. 158). Die pauschale Information über die Vergütung der Beklagten
versetzte den Kläger zunächst nur in die Lage zu entscheiden, ob er eventuell – zu
einem späteren Zeitpunkt – konkrete Vertragsverhandlungen führen will. Zudem nannte
die Zeugin P. keinen genauen Betrag, sondern sprach nur von "mehreren tausend
Euro". Dies sowie der Umstand, dass mehrere tausend Euro jedenfalls einen Betrag
darstellen, der eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung des Klägers bedeutet (was
sich auch darin zeigt, dass er die Vergütung der Beklagten durch ein Darlehen
finanzieren musste, vgl. Vertrag vom 08. Mai 2006), spricht objektiv für die Einholung
eines Angebots zu Informationszwecken (vgl. Staudinger, a.a.O., Rn. 159 m.w.N.).
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 meint, die vom
Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zu der Frage, ob eine vorherige
Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliege, sei vornehmlich im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Bauverträgen entstanden, wo üblicherweise
zuvor Vergleichsangebote eingeholt würden, rechtfertigt auch dies keine abweichende
Beurteilung. Die genannte finanzielle Belastung ist kein Abgrenzungskriterium, denn
diese bestimmt sich nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des
Verbrauchers. Dass den Kläger der Betrag von EUR 7.999,-- belastete, zeigt sich schon
aus dem Umstand, dass er ihn unstreitig über ein Darlehen finanzieren musste. Soweit
die Beklagte weiter anführt, der Kläger habe keine Vergleichsangebote einholen wollen,
weil er an einer bestimmten Dame interessiert gewesen sei und nur sie, die Beklagte,
diese hätte vermitteln können, so steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der
Aussage der Zeugin P.. Diese hat nämlich ausdrücklich bekundet, der Kläger habe sich
nicht auf eine bestimmte Anzeige hin gemeldet.
18
Auch der unstreitige Umstand, dass zwischen den Parteien zuvor keine
Geschäftsbeziehung bestand, spricht gegen das von der Beklagten unterstellte konkrete
Verhandlungsinteresse des Klägers (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2008, 619 f.).
19
b.
20
Ohne Relevanz ist die vom Kläger unterzeichnete "Bestätigung" vom 08. Mai 2006. Dort
heißt es: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Mitarbeiterin der Fa. D. am … (eingesetzt
wurde 08.05.2006) zu mir bestellt habe. Der Termin wurde nicht lediglich zu
Informationszwecken sondern zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages
vereinbart." Die Klausel des Vertrages verstößt ersichtlich gegen § 309 Ziffer 12. b) BGB
und ist deshalb unwirksam (vgl. zu einer vergleichbaren Klausel Senat, FamRZ 2008,
1252 ff. = MDR 2008, 133 f.).
21
3.
22
Kommt es, wie hier, zum Widerruf, wird das nur schwebend unwirksame Geschäft
unwirksam und die ausgetauschten Leistungen sind rückabzuwickeln, §§ 355 Abs. 1,
357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB. Daraus folgt, dass die Beklagte das vereinbarte und von dem
Kläger unstreitig an sie gezahlte Honorar (EUR 7.999,--) zurückzuzahlen hat, während
der Kläger Wertersatz für bis zum Widerruf beanspruchte Dienste hat. Den Wert der
Dienste hat das Landgericht mit 20 % bewertet, so dass dem Kläger 80 % der Vergütung
(= EUR 6.399,--) zurückzuzahlen sind. Dies hat die Beklagte im Berufungsrechtszug
nicht angegriffen, weshalb weitere Ausführungen dazu nicht veranlasst sind.
23
4.
24
Auf die Ausführungen des Klägers zu einem Kündigungsrecht nach § 627 BGB bzw.
einer Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB kommt es im Hinblick auf
die vorangegangenen Ausführungen nicht mehr an. Denn der Kläger hat keine
Anschlussberufung eingelegt und nimmt die Teilabweisung seiner Klage hin.
25
II.
26
Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen
ebenfalls vor.
27
Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer
Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich
privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
28