Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.10.2002

OLG Düsseldorf: ohne aussicht auf erfolg, anschlussberufung, mangel, postulationsfähigkeit, rlg, einfluss, kostenverteilung, berufungskläger, rücknahme, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 81/02
Datum:
28.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 81/02
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 15 O 448/01
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 26. April 2002 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern zu 80 %,
dem Beklagten zu 20 % auferlegt.
I. Die Berufung der Kläger ist ohne Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der
Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. September 2002 in
Verbindung mit dem angefochtenen Urteil.
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II. Auch der Schriftsatz der Kläger vom 07. Oktober vermag kein anderes Ergebnis zu
rechtfertigen: (wird ausgeführt)
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III.
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Die Anschlussberufung verliert durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), so dass es insoweit einer ausdrücklichen
Entscheidung nicht bedarf.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
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Wird die Berufung nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und entfällt
dadurch die Wirkung der Anschlussberufung, ist im Verhältnis der Werte von Haupt- und
Anschlussberufung eine Quotelung der Kosten vorzunehmen.
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Soweit ersichtlich ist die Frage, wie die Kosten in Fällen einer nach § 524 Abs. 4 ZPO n.
F. wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu verteilen sind, bisher
höchstrichterlich noch nicht entschieden. Grundsätzlich hat zwar der Unterliegende die
Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen. Für den Fall der
Berufungsrücknahme vor der mündlichen Verhandlung trifft jedoch nach allgemeiner
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Auffassung den Berufungskläger die uneingeschränkte Kostenlast auch hinsichtlich der
danach wirkungslosen Anschlussberufung (vgl. zu § 521 ZPO a. F. Zöller/Gummer ZPO
22. Aufl. § 521 Rn. 32). Ob dies nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses in die
Rechtsmittelrücknahme für die Rücknahme der Berufung in jedem Verfahrensstadium
zu gelten hat (so Zöller/Gummer aaO 23. Aufl. § 524 Rn. 43; vgl. zum Meinungsstand
OLG Oldenburg MDR 2002, 1208 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn die
Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung auf Grund der einstimmigen Zurückweisung
der Berufung gemäß §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO n. F. ist entsprechend der
Rechtsprechung des BGH zur Kostenverteilung bei Nichtannahme der Revision und
infolgedessen wirkungslos gewordener Anschlussrevision (BGHZ 80, 146) zu bewerten
(ebenso Zöller/Gummer aaO Rn. 44, Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 516 Rn. 17;
Piekenbrock Anm. zu OLG Celle MDR 2002, 1142, 1145).
Das Beschlussverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO n. F. stellt faktisch ein
Annahmeverfahren dar, weil das Schicksal der Anschlussberufung dem der bisherigen
Anschlussrevision entspricht (§ 556 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F.) und weil für den Beschluss
eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (zutreffend Piekenbrock JZ 2002, 540, 541).
Zudem hängt der Bestand des Anschlussrechtsmittels nicht von einer in das freie
Belieben des Rechtsmittelführers gestellten Rechtshandlung, sondern von der
Entscheidung des Gerichts ab. Hinzukommt, dass die Anschlussberufung auch nach der
Novellierung der ZPO von der Zulässigkeit des Hauptrechtsmittels abhängt. Im Falle der
unzulässigen Revision ist aber anerkannt, dass der Anschlussrevisionskläger mit
seinen Kosten belastet bleibt (vgl. BGHZ 4, 229; 80, 146; Zöller/Gummer aaO Rn. 43).
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Auf die Kostenquote bleibt ohne Einfluss, dass der Beklagte zunächst eine unzulässige
selbstständige Berufung eingelegt hat. Dadurch zusätzlich verursachte Kosten sind
nicht ersichtlich. Außerdem hätte die unzulässige Berufung im weiteren Prozessverlauf
in eine unselbstständige Anschlussberufung umgedeutet werden müssen, nachdem der
Mangel der Postulationsfähigkeit behoben war (vgl. OLG Oldenburg aaO. m.w.N.).
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1. E R
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VRaOLG RaOLG RLG
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