Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.10.2008

OLG Düsseldorf: vertreter, vergütung, pflichtverteidiger, öffentlich, abgeltung, hilfsperson, entstehung, einzelrichter, datum, strafprozessordnung

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 318/08
Datum:
29.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 318/08
Tenor:
Der Beschluss der 17. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
11. August 2008 wird insoweit abgeändert, als die Rechtsanwalt ..............
aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 437,92
Euro festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e
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I.
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Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war dem Angeklagten für den 10.
September 2007, einem von mehreren Hauptverhandlungstagen, vom Vorsitzenden der
Strafkammer anstelle des an diesem Tag verhinderten Pflichtverteidigers zum
Verteidiger bestellt worden. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte er, als
Pflichtverteidigervergütung für seine Tätigkeit eine Grundgebühr gem. Ziff. 4100 VV-
RVG in Höhe von 132 Euro, eine Verfahrensgebühr gem. Ziff. 4112 VV-RVG in Höhe
von 124 Euro und eine Terminsgebühr gem. Ziff. 4114 VV-RVG in Höhe von 216 Euro
zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 585,48
Euro, festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts
Düsseldorf hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 die geltend
gemachte Pflichtverteidigervergütung um die Verfahrensgebühr gekürzt und sie im
übrigen antragsgemäß in Höhe von insgesamt 437,92 Euro festgesetzt. Der Vertreter
der Landeskasse hat Erinnerung eingelegt, soweit die Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV-
RVG berücksichtigt worden ist. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen
und die Sache dem Einzelrichter der Strafkammer vorgelegt. Dieser hat die
Entscheidung auf die Kammer übertragen, die mit Beschluss vom 11. August 2008 die
festgesetzte Vergütung um die Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV-RVG gekürzt hat.
Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der Beschwerde, mit der er die Festsetzung
einer Grundgebühr begehrt. Die Strafkammer, welche die Beschwerde in dem
angegriffenen Beschluss zugelassen hat, hat ihr nicht abgeholfen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVG) und
begründet.
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Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers umfasst neben der Terminsgebühr
eine Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV-RVG. Ob die Grundgebühr auch dann anfällt,
wenn ein Rechtsanwalt anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen
Hauptverhandlungstermin zum Verteidiger bestellt wird, ist in Rechsprechung und
Literatur umstritten (dagegen: KG Berlin NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle RVGreport
2007, 71; OLG Hamm RVGreport 2007, 108; LG Düsseldorf StRR 2008, 159; Hartmann,
Kostengesetze, 38. Aufl., Ziff. 4100, 4101 VV-RVG Rn. 2; dafür: OLG Karlsruhe NJW
2008, 2935; OLG Hamm AGS 2007, 37; OLG München 4 Ws 140/08 (K) vom 23.10.2008
; Burhhoff in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Ziff. 4100
VV-RVG Rn. 8).
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Abgelehnt wird die Entstehung der Grundgebühr im Wesentlichen damit, dass der
Verteidiger in derartigen Fällen lediglich als Vertreter des ansonsten bestellten
Pflichtverteidigers beigeordnet sei. Diese Begründung überzeugt nicht. Der Senat folgt
insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlruhe (a.a.O.). Die
Strafprozessordnung kennt keine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als Vertreter
des bereits bestellten Pflichtverteidigers, die den Beigeordneten nur als Hilfsperson in
das Beiordnungsverhältnis des eigentlichen Pflichtverteidigers einbezieht. Auch die
Bestellung zum Pflichtverteidiger für nur einen Verhandlungstag begründet ein
eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, aufgrund dessen der
bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des
Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Aus der
Eigenständigkeit des jeweiligen Beiordnungsverhältnisses folgt zugleich, dass die
anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger gesondert zu bewerten und zu
vergüten sind. Deswegen steht dem Beschwerdeführer zur Abgeltung der erforderlichen
Einarbeitung eine Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV-RVG zu
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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