Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2003

OLG Düsseldorf: stand der technik, patentfähige erfindung, kunststoff, implantat, druck, nichtigkeitsklage, rechnungslegung, schadenersatz, vorschlag, abrede

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 97/02
Datum:
18.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 97/02
Tenor:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 2002 verkündete
Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
II.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000 Euro
abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche,
unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische
Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von
Geld oder Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 u. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 255.645,94 € (500.000
DM).
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 195 26 176
(Klagepatent, Anl. K 1) und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 295 11 581
(Klagegebrauchsmuster, Anl. K 3) betreffend ein extrakoronales Geschiebe. Aus diesen
Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und
Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Beide Schutzrechte
sind auf die Klägerin umgeschrieben worden, nachdem sie sie zuvor von dem
bisherigen Schutzrechtsinhaber erworben hatte; von ihm hat sie sich auch die bis dahin
entstandenen Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz abtreten lassen.
3
Das Klagepatent ist am 18. Juli 1995 angemeldet und seine Erteilung am 5. September
1996 veröffentlicht worden. Anspruch 1 lautet wie folgt:
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Extrakoronales Geschiebe mit einer am Zahn oder einem Implantat zu
befestigenden, ein Gleitstück (9) aufweisenden Patrize (2) und einer mit dieser zu
verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize (3), sowie mit einem,
in einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11) angeordneten
Friktionsteil (14), in welches das Gleitstück (9) der Patrize (2) einführbar ist, wobei
über eine an der Matrize (3) vorgesehene Aktivierungsvorrichtung eine auf das
Gleitstück (9) einwirkende Rückhaltekraft einstellbar ist,
dadurch
gekennzeichnet,
und einer den Druckkörper (17) beaufschlagenden Druckvorrichtung besteht,
wobei der Druckkörper (17) mit einer Druckfläche auf einen Abschnitt des
Friktionsteils (14) wirkt, welcher in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3)
hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung (11) angeordnet ist.
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Die Beklagte hat gegen das Klagepatent unter dem 20. Oktober 2003 Nichtigkeitsklage
erhoben (Anl. B 6 und B 7), über die noch nicht entschieden ist.
6
Das Klagegebrauchsmuster ist ebenfalls am 18. Juli 1995 angemeldet worden; seine
am 28. September 1995 erfolgte Eintragung ist am 9. November 1995 im Patentblatt
bekannt gemacht worden. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, das die
Klägerin im selben Umfang wie das Klagepatent geltend macht, lautet wie folgt:
7
Extrakoronales Geschiebe mit einer am Zahn oder Implantat zu befestigenden, ein
Gleitstück (9) aufweisenden Patrize (2) und mit einer mit dieser zu verbindenden,
an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize (3) mit einem eine Rückhaltekraft
ausübenden Körper (17) und einer diesen beaufschlagenden Druckvorrichtung
(16) aufweisenden Aktivierungsvorrichtung (12) zum Befestigen des Gleitstückes
(9) innerhalb einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11), wobei
zwischen der Patrize (2) und der Matrize (3) ein Friktionsteil (14) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
einen Abschnitt des Gleitstückes (9) wirkender Druckkörper (17) ist, dessen
Druckfläche (22) in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3) hinteren Bereich der
Aufnahmevorrichtung (11) wirkend angeordnet ist.
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Die nachfolgend wiedergegebenen in der Klagepatent- und in der
Klagegebrauchsmusterschrift übereinstimmend enthaltenen Figurendarstellungen
erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine
Draufsicht auf das erfindungsgemäße Geschiebe ohne Deckel, Figur 2 in einer
Explosionsdarstellung das Zusammenwirken von Aktivierungsschraube, Druckkörper
9
und Friktionsteil und Figur 3 einen Längsschnitt durch das Geschiebe.
Die Beklagte zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der
Bundesrepublik Deutschland von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen
bezogene Geschiebe, deren Ausgestaltung aus den als Anlagen K 12 und WKS 7
vorgelegten Musterstücken und den nachstehend wiedergegebenen aus einer
Produktinformation des Herstellers (Anl. K 10) stammenden Abbildungen ersichtlich ist.
Die Klägerin hat außerdem zur Erläuterung der Funktionsweise Prinzipdarstellungen
(Anl. K 11 bis K 13) und Prospekte (Anl. K 14 und WKS 4) zu den Akten gereicht; die
Beklagten haben die Prinzipdarstellungen gemäß Anl. B 4 und B 5 vorgelegt.
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Bei dieser Ausführungsform nimmt ein aus Kunststoff – nach dem Vorbringen der
Klägerin handelt es sich um den Werkstoff "Galak" – gefertigter Friktions-Gleiteinsatz
das im wesentlichen zylinderförmige Gleitstück der Patrize auf; an der dem Gleitstück
abgewandten Rückseite des Kunststoffeinsatzes ist einstückig und materialeinheitlich
ein keilförmiger Körper angeformt. Die Aktivierungsschraube weist in
Einschraubrichtung gesehen an ihrer Spitze einen konischen an der Schrägfläche des
Keilkörpers anliegenden Abschnitt, einen daran anschließenden zylindrischen Abschnitt
und einen daran anschließenden Gewindeabschnitt auf.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dieses Geschiebe verwirkliche die Lehre der
Klageschutzrechte wortsinngemäß, in jedem Fall aber mit patentrechtlich äquivalenten
Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, der rückwärtige Keil des
Kunststoffeinsatzes sei der Druckkörper im Sinne der Klageschutzrechte; er wirke mit
der Aktivierungsschraube zusammen. Er werde beim Anziehen der Schraube mit Druck
beaufschlagt, weiche hierdurch in Richtung des Friktionsteils aus und drücke es gegen
das Gleitstück der Patrize. Die Druckbeaufschlagung erfolge nur im Bereich des
vorderen konischen Abschnittes der Aktivierungsschraube; im Bereich des
Schraubgewindes und des zylinderförmigen Schaftabschnittes werde kein Druck
ausgeübt. Dadurch entstehe wie von der Erfindung angestrebt ein in Einsetzrichtung
vorderer druckfreier Abschnitt des Friktionsteils, in den das Gleitstück der Patrize
vorspannungsfrei und geführt eingesetzt werden könne, und ein hinterer
Einsetzabschnitt, in dem das Gleitstück nur mit Kraftaufwand und unter Überwindung
der Vorspannungskraft bewegt und an seinem vorbestimmten Platz festgelegt werden
könne.
12
Die Beklagten haben die Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und vor
dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Vorrichtung besitze keinen Druckkörper.
Erfindungsgemäß müsse der Druckkörper ein gegenüber dem Friktionsteil
selbständiges Bauteil aus härterem Material sein und dürfe nicht – wie bei der
angegriffenen Ausführungsform verwirklicht – einstückig mit ihm verbunden werden. Bei
dem angegriffenen Geschiebe entstehe die Druckwirkung im wesentlichen auch nicht im
Bereich des Schraubenkonus, sondern bedingt durch die Verformung des relativ
weichen Keilkörpermaterials in dem Bereich, wo das Schraubengewinde ende. Dieser
Bereich gehöre nicht mehr zum hinteren Bereich im Sinne der Klageschutzrechte. Dass
bei der angegriffenen Ausführungsform beim Einschieben des Gleitstückes der Patrize
in das Friktionsteil zunächst keine Vorspannung auftrete, liege daran, dass das
Gleitstück an seinem Ende einen konischen Abschnitt habe, der das Einführen in das
Friktionsteil vereinfache. In jedem Fall sei das angegriffene Geschiebe gegenüber dem
Stand der Technik keine patentfähige Erfindung.
13
Durch Urteil vom 6. Juni 2002 hat das Landgericht der Klage überwiegend entsprochen
und wie folgt erkannt:
14
I. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
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1. es zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis
insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
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extrakoronale Geschiebe mit einer am Zahn oder einem Implantat zu
befestigenden, ein Gleitstück aufweisenden Patrize und mit einer mit dieser zu
verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize, sowie mit einem in
einer der Matrize zugeordneten Aufnahmevorrichtung angeordneten Friktionsteil,
in welches das Gleitstück der Patrize einführbar ist, wobei über eine an der
Matrize vorgesehene Aktivierungsvorrichtung eine auf das Gleitstück einwirkende
Rückhaltekraft einstellbar ist,
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anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
18
bei denen die Aktivierungsvorrichtung aus einem Druckkörper und einer den
Druckkörper beaufschlagenden Druckvorrichtung besteht, wobei der Druckkörper
mit einer Druckfläche auf einen Abschnitt des Friktionsteils wirkt, welcher in einem
in Einsetzrichtung der Matrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung
angeordnet ist;
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2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 9. Dezember 1995 begangen haben, und
zwar unter Angabe
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a) der Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen
und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
21
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer,
22
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften
der gewerblichen Angebotsempfänger,
23
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
24
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
25
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1.
bezeichneten, seit dem 9. Dezember 1995 begangenen Handlungen entstanden
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ist und noch entstehen wird.
In seiner Begründung hat es ausgeführt, bei der angegriffenen Vorrichtung sei der
keilartig ausgebildete Bereich des Kunststoffkörpers der Druckkörper im Sinne der
Klageschutzrechte. Wie in der Erfindung vorgesehen, liege der von der Druckfläche des
Druckkörpers beaufschlagte Abschnitt des Friktionsteils in einem in Einsetzrichtung der
Patrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung. Dass der Druckkörper nicht bis an
das in Einsetzrichtung der Patrize hintere Ende der Aufnahmevorrichtung heranreiche,
stehe dem nicht entgegen. Beim Zusammenfügen des als Anlage K 12 vorgelegten
Musters habe sich die Matrize im vorgespannten Zustand ohne Kraftaufwand über etwa
die halbe Einführungslänge auf das Gleitstück der Patrize aufschieben lassen.
Entsprechend der Intention des Klagepatentes werde hierdurch ein seitliches
Abrutschen oder anfängliches Verkanten der Patrize ausgeschlossen. Einer kurzen
Kraftanstrengung bedürfe es erst dann, wenn das Gleitstück vollständig in die
Aufnahmevorrichtung eingeschoben werden müsse. Wegen weiterer Einzelheiten der
Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
27
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
28
Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Die Klägerin trägt ergänzend vor, von ihr mit dem angegriffenen
Gegenstand durchgeführte Versuche und Berechnungen (Anl. WKS 5 und 6) hätten
bestätigt, dass beim Aufschieben der Matrize etwa bis zur Hälfte des Schiebeweges nur
etwa ein Viertel der Kraft erforderlich sei, die zur Überwindung der im anschließenden
Abschnitt beginnenden größeren Vorspannung aufgewandt werden müsse.
29
Die Beklagten beantragen,
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das angefochtene Urteil abzuändern, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt habe,
und die Klage abzuweisen,
31
hilfsweise, den Verletzungsrechtsstreit bis zur Entscheidung über die
Nichtigkeitsklage auszusetzen.
32
Die Klägerin beantragt,
33
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
34
Die Beklagten machen ergänzend geltend, das Klagepatent gebe in Anspruch 1 konkret
vor, nur den hinteren Bereich – nach den Ausführungen der Patentbeschreibung den
letzten Einsetzabschnitt – vorzuspannen, damit die Vorspannung so spät wie möglich
einsetze. An dieser Fassung des Anspruches 1 müsse sich die Klägerin im Interesse
der Rechtssicherheit festhalten lassen. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform
zunächst keine bzw. nur eine geringe Vorspannung zu überwinden sei, liege daran,
dass das Gleitstück der Patrize an seinem freien Ende mit einer konischen Phase und
im anschließenden zylindrischen Bereich mit einer Einkerbung versehen sei und das
Friktionsteil eine Ausnehmung aufweise. Diese Maßnahmen verminderten die Größe
der aufeinander reibenden Flächen, so dass der benötigte Kraftaufwand erst ansteige,
wenn das Friktionsteil der Matrize beim Aufschieben den auf die Einkerbung folgenden
den vollen Zylinderumfang aufweisenden Abschnitt des Gleitstückes erreicht habe. Bei
gelockerter Aktivierungsschraube liege das Gleitstück der Patrize vorspannungsfrei in
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der Matrize und könne allein aufgrund der Schwerkraft wieder herausfallen. Bei
eingedrehter Aktivierungsschraube ergebe sich dagegen schon am Vorderabschnitt
eine Vorspannung.
Das Landgericht habe auch übersehen, dass das Klagepatent bewusst nicht die
unmittelbare Beaufschlagung des Friktionsteils durch das Aktivierungsmittel gewählt
habe, sondern seine Lehre darin bestehe, mit dem Druckkörper ein inkompressibles
Bauteil zwischen Aktivierungsschraube und Friktionsteil wirken zu lassen, um eine
selektive Weitergabe des Drucks der Druckvorrichtung nur auf den hinteren Bereich des
Friktionsteils zu ermöglichen. Um das erreichen zu können, müsse der Druckkörper ein
eigenes und vom Friktionsteil materialverschiedenes Bauteil sein. Aus den in der
Nichtigkeitsklage dargelegten Gründen sei auch das Klagegebrauchsmuster nicht
schutzfähig.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
37
II.
38
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat
das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum
Schadenersatz verurteilt, weil das angegriffene Geschiebe der technischen Lehre der
Klageschutzrechte entspricht.
39
A.
40
Die in den – nachfolgend anhand der Klagepatentschrift erläuterten –
Klageschutzrechten unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein extrakoronales
Geschiebe, das die den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmale
1. bis 5. der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.
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Ein solches extrakoronales Geschiebe dient dazu, Zahnersatz-Teilprothesen mit den im
Mund verbliebenen Zähnen oder Implantaten zu verbinden. Es weist eine am
Zahnersatz befestigte Matrize auf, deren Aufnahmevorrichtung auf das Gleitstück einer
am Zahn oder Implantat zu befestigenden Patrize geschoben wird. Ein Friktionsteil
zwischen Gleitstück und Aufnahmevorrichtung soll eventuelle Beschädigungen oder
Passungenauigkeiten der Gleitstückoberfläche oder der Aufnahmevorrichtung der
Matrize beim Einsetzvorgang ausgleichen und eine sichere Befestigung der Matrize an
der Patrize gewährleisten. Um einen festen Sitz des Zahnersatzteils zu erzielen, kann
über eine Aktivierungsvorrichtung an der Matrize die auf das Gleitstück der Patrize
einwirkende Rückhaltekraft eingestellt werden (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 3 bis
12 und 34 bis 43).
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Wie die Klagepatentschrift in einleitend ausführt, ist ein derartiges extrakoronales
Geschiebe aus der europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anlage K 6) bekannt. Dessen
Matrize (2; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren
der älteren Druckschrift) besteht im wesentlichen aus einer U-förmigen
Klemmvorrichtung, deren Aufnahmevorrichtung der Form des Gleitstücks (7)
entsprechende Klemmbacken (10) aufweist; ein Friktionsteil aus Kunststoff (14) füllt den
Zwischenraum zwischen Backen und Gleitstück aus. Eine Aktivierungsschraube in der
beide Schenkel der U-förmigen Matrize durchsetzenden Gewindebohrung (21) bewegt
43
beim Anziehen beide Schenkel – und damit auch die Klemmbacken – aufeinander zu.
Da die Aktivierungsschraube (4) nach dem Einsetzen der Prothese innerhalb der
Mundhöhle nicht mehr zugänglich ist und vor dem Einsetzen zur Einstellung der
benötigten Rückhaltekräfte vorgespannt werden muss (Klagepatentschrift Spalte 1,
Zeilen 18 bis 33 und 43 bis 47), ist die benötigte Vorspannkraft über die gesamte Länge
des Schiebeweges wirksam und muss während des gesamten Einsetzvorganges
überwunden werden. Das wird als für die die Prothese einsetzende Person zu
kraftaufwendig und für den Patienten unangenehm bemängelt (Spalte 1, Zeilen 48 bis
54).
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 08 298 (Anlage K 7) ist ein Riegel für die
zahnärztliche Prothetik bekannt, der auch zusammen mit einem extrakoronalen
Geschiebe verwendbar ist. Fixiert werden Matrize und Patrize nicht durch Verklemmung,
sondern durch ein von einer vorgespannten Druckfeder (7) beaufschlagtes
Riegelbolzenelement (12, 6, Bezugszeichen entsprechen den ebenfalls nachstehend
wiedergegebenen Figurendarstellungen der älteren Druckschrift), das in eine
Aussparung (2) der Patrize (1) eingreift. Daran wird beanstandet, dass eine sichere
Befestigung nur dann möglich ist, wenn Patrize und Matrize exakt zueinander
positioniert sind (Spalte 1, Zeilen 65 bis 68).
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Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, die Handhabbarkeit
des extrakoronalen Geschiebes beim Einsetzen zu verbessern (vgl. Spalte 2, Zeilen 3
bis 6).
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Zur Lösung dieser Problemstellung wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine
Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
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1. Es handelt sich um ein extrakoronales Geschiebe mit
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1.1 einer am Zahn oder einem Implantat zu befestigenden Patrize (2) und
48
1.2 einer mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize
(3);
49
2. die Patrize (2) weist ein Gleitstück (9) auf;
50
3. in einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11) ist ein
Friktionsteil (14) angeordnet;
51
4. das Gleitstück (9) der Patrize (2) ist in das Friktionsteil (14) einführbar;
52
5. über eine an der Matrize (3) vorgesehene Aktivierungsvorrichtung ist eine auf
das Gleitstück (9) einwirkende Rückhaltekraft einstellbar;
53
6. die Aktivierungsvorrichtung besteht aus
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6.1 einem Druckkörper (17) und
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6.2 einer den Druckkörper (17) beaufschlagenden Druckvorrichtung (16);
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7. der Druckkörper (17) wirkt mit einer Druckfläche auf einen Abschnitt des
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Friktionsteils (14),
7.1 welcher in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3) hinteren Bereich der
Aufnahmevorrichtung (11) angeordnet ist.
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Zur konkreten Ausbildung des in den Merkmalen 6.1, 6.2 und 7. beschriebenen
Druckkörpers enthält Anspruch 1 zwar keine näheren Vorgaben, die Anweisung in
Merkmal 7., der Druckkörper solle mit einer
Druckfläche
Friktionsteils wirken, ist für den Durchschnittsfachmann jedoch ein Hinweis darauf, dass
das Klagepatent Friktionsteil und Körper als diskrete Bauteile unterscheidet. Eine
solche Druckfläche könnte der Druckkörper nicht aufweisen, wenn er materialeinheitlich
einstückig mit dem Friktionsteil verschmolzen wäre. Die Klagepatentschrift gibt dem
Durchschnittsfachmann auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Klagepatent den
Worten "mit einer Druckfläche" einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden
Bedeutungsgehalt beilegt. Auch die Figurendarstellungen und die zugehörigen
Ausführungen in der Patentbeschreibung zeigen vielmehr nur eine Bauweise, bei der
der Druckkörper ein vom Friktionsteil zu unterscheidendes diskretes Bauteil darstellt
(vgl. Figuren 2 und 3 und Spalte 4 Zeilen 5 ff. und Spalte 5 Zeilen 3 bis 6 der
Klagepatentschrift).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin steht einem solchen Verständnis des
fachkundigen Lesers nicht entgegen, dass das in der Klagepatentbeschreibung als
Stand der Technik gewürdigte Geschiebe nach der europäischen Patentschrift 0 298
909 mit einem das Friktionsteil und einen Befestigungsansatz umfassenden
Kunststoffeinsatz ausgerüstet ist und die Klagepatentschrift bei dieser Vorrichtung nur
den das Gleitstück der Patrize umfassenden Teil (14) als Friktionsteil bezeichnet und
auch dessen einstückige Vereinigung mit dem von der Aktivierungsschraube
durchsetzten Befestigungsteil nicht kritisiert. Bei dieser bekannten Vorrichtung hat der
Befestigungsteil nicht die Funktion, die Rückhaltekraft von der Aktivierungsschraube auf
das Friktionsteil zu übertragen; die Vorspannung wird vielmehr dadurch erzeugt, dass
die Aktivierungsschraube die zangenartig angeordneten Klemmbacken der Matrize
gegeneinander zieht und das Friktionsteil gegen das Gleitstück der Patrize drückt; ein
von der Aktivierungsschraube beaufschlagter Druckkörper ist nicht vorgesehen.
60
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klagepatentschrift keine
Angaben dazu enthält, ob und wie der Druckkörper mit dem Friktionsteil dauerhaft
verbunden werden kann. Die Funktion, die dem Druckkörper erfindungsgemäß
zugewiesen ist, steht einer dauerhaften Verbindung von Friktionsteil und Druckkörper
nämlich nicht entgegen. Man könnte den Druckkörper mit dem Friktionsteil
beispielsweise auch verkleben, denn das Klagepatent enthält keinen Hinweis darauf,
dass zwischen und Druckkörper und Friktionsteil stets Bewegungsspielraum verbleiben
muss; insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass für die Erfindung wesentlich ist,
dass der Druckkörper seine Position relativ zum beaufschlagten Friktionsteilabschnitt
ändern können muss. Die Kraftübertragung, die der Druckkörper unter Beaufschlagung
durch die Aktivierungsvorrichtung zu leisten hat, wirkt nur in Richtung des Friktionsteils,
so dass sich beide im aktivierten Zustand ohnehin ständig berühren. Auch nach seiner
Verklebung mit dem Friktionsteil bleibt der Druckkörper jedoch ein diskretes Bauteil, das
zur Einwirkung auf einen Abschnitt des Friktionsteils eine definierte Druckfläche
aufweist.
61
Die erfindungsgemäße Lehre verlangt jedoch nicht, dass der Druckkörper aus einem
62
härteren Material besteht als der von ihm beaufschlagte Abschnitt des Friktionsteils. Die
Wahl des für den Druckkörper benutzten Materials stellt Anspruch 1 in das Belieben des
Fachmanns; insoweit enthält das Klagepatent nur im bereits erwähnten
Ausführungsbeispiel (Spalte 5, Zeilen 4 bis 6) den Vorschlag, den Druckkörper – wie die
übrige Matrize – aus Titan zu fertigen. Dieses Ausführungsbeispiel kann den Sinngehalt
des allgemeiner gefassten und keine entsprechenden Vorgaben enthaltenden
Anspruches 1 nicht auf metallische oder gegenüber dem Friktionsteil härtere
Druckkörper beschränken. Zur Herstellung des Druckkörpers kann erfindungsgemäß
jedes beliebige Material verwendet werden, das in der Lage ist, den Friktionsteil gegen
das Gleitstück der Patrize zu verspannen und auf diese Weise die für den sicheren Sitz
des Zahnersatzes im Mund benötigten Rückhaltekräfte aufzubringen. Das Klagepatent
setzt voraus, dass dem Durchschnittsfachmann zur Herstellung des Friktionsteils und
des Druckkörpers geeignete Materialien zur Verfügung stehen.
Die Merkmalsgruppe 7 enthält den Kern der Erfindung, der darin besteht, nicht die
gesamte Länge des Friktionsteils mit Druck zu beaufschlagen, sondern nur denjenigen
Abschnitt, der in einem in Einsetzrichtung der Patrize gesehen hinteren Bereich der
Aufnahmevorrichtung liegt. Hierdurch grenzt sich die Erfindung von dem aus der
europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anl. K 6) bekannten extrakoronalen Geschiebe
ab, bei dem die Matrize und damit auch das Friktionsteil über die gesamte
Einschublänge unter Vorspannung gesetzt wird. Die in den Merkmalen 7. und 7.1
beschriebenen Maßnahmen sollen erreichen, dass die Matrize in einem ersten
Abschnitt vorspannungsfrei auf das Gleitstück der Patrize aufsetzbar ist und das
Gleitstück erst in einem letzten Einsetzabschnitt in den vorgespannten Bereich der
Aufnahmevorrichtung gelangt. Das Aufschieben erfordert daher im ersten Abschnitt
noch keine Kraftanstrengung; erst das Einführen in den vorgespannten Bereich erfordert
einrastähnlich einen kurzen Kraftaufwand. Wenn dieser Bereich erreicht ist, ist die
Matrize bereits auf einem Gleitstückabschnitt geführt, so dass ein seitliches Abrutschen
oder anfängliches Verkanten der Matrize ausgeschlossen ist (Spalte 2 Zeilen 15 bis 31
der Klagepatentschrift).
63
In diesem Zusammenhang versteht der Durchschnittsfachmann den in der
Patentbeschreibung verwendeten Begriff "vorspannungsfrei" nicht in dem Sinne, dass
im ersten Abschnitt das Gleitstück der Patrize praktisch lose oder gar mit Spiel im
Friktionsteil der Matrize geführt werden müsse. "Vorspannungsfrei" bedeutet für ihn
vielmehr einen relativen Zustand, der anhand eines Vergleiches mit dem
gegensätzlichen Begriff "vorgespannter Bereich" im Einzelfall bestimmt und konkretisiert
werden muss und nicht mit dem Wert "null" gleichgesetzt werden darf. Auch das
Klagepatent setzt voraus, dass sich das Gleitstück passgenau in das Friktionsteil einfügt
(vgl. Spalte 3, Zeilen 41 bis 46 der Klagepatentschrift) und schon deshalb das
Friktionsteil regelmäßig auch im "vorspannungsfreien Bereich" einen gewissen Druck
auf das Gleitstück ausübt, der größer als null ist. Ebenso ist dem Fachmann bekannt,
dass die Vorspannungskräfte aus dem hinteren Bereich in gewissem Umfang auch in
den vorausgehenden Abschnitt des Friktionsteils ausstrahlen. Bei der Bestimmung
dessen, was nach der technischen Lehre der geschützten Erfindung als
"vorspannungsfrei" anzusehen ist, wird der Durchschnittsfachmann sich davon leiten
lassen, dass das Klagepatent sich mit der Aufteilung des Verschiebeweges in einen
vorspannungsfreien und einen vorgespannten Bereich vom Stand der Technik gemäß
der europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anl. K 6) abgrenzt und eine Vorrichtung
schaffen will, bei der die benötigten Vorspannkräfte eben nicht mehr über die gesamte
Länge des Schiebeweges wirksam sind, sondern nur in einem "letzten Einsetzabschnitt"
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(Spalte 2, Zeile 21). Hiervon ausgehend wird er den diesem letzten Einsetzabschnitt
vorgeschalteten Abschnitt des Schiebeweges, in dem sich das Einführen ohne
besondere Kraftanstrengung bewerkstelligen lässt und noch nicht die zum späteren
Verklemmen aufgebrachte Vorspannkraft überwunden werden muss, als
vorspannungsfreien Bereich betrachten (vgl. Spalte 2, Zeilen 23 bis 29).
Zur Längenbemessung des vorspannungsfreien ersten Abschnittes und des in
Einsetzrichtung gesehen hinteren vorgespannten Bereiches enthält Anspruch 1 des
Klagepatentes ebenfalls keine genauen Vorgaben. Berücksichtigt er die Funktionen, die
das Klagepatent den beiden Abschnitten zuweist, ist dem Durchschnittsfachmann
allerdings klar, dass der erste vorspannungsfreie Abschnitt, der nicht unmittelbar vom
Druckkörper beaufschlagt wird, so lang bemessen sein muss, dass die Matrize, wenn
das Gleitstück der Patrize den unter Vorspannung stehenden Bereich erreicht, so weit
geführt ist, dass sie bei dem nunmehr zum weiteren Einschieben und Verklemmen
erforderlichen größeren Kraftaufwand weder vom Gleitstück seitlich abrutschen noch auf
dem Gleitstück anfänglich verkanten kann (Spalte 2, Zeilen 29 bis 31 der
Klagepatentbeschreibung). Der sich an diesen vorgeschalteten vorspannungsfreien
Abschnitt anschließende und von der Druckvorrichtung über den Druckkörper
beaufschlagte zweite Abschnitt – der "hintere Bereich" im Sinne des Merkmals 7.1 –
muss in seiner Länge so bemessen werden, dass die über das Friktionsteil
weitergeleiteten Druckkräfte auf dem Gleitstück der Patrize eine ausreichend große
Angriffsfläche finden, um die Matrize mit der daran befestigten Zahnprothese nach dem
Einführvorgang sicher festzuhalten.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der hintere Bereich jedoch nicht den
gesamten Endbereich des Friktionsteils umfassen und etwa bis an den in Figur 3 der
Klagepatentschrift gezeigten Deckel der Matrize heranreichen, der nach dem Ende des
Einsetzvorgangs an der Stirnfläche des Gleitstückes der Patrize anschlägt. Die Funktion
des hinteren Bereiches erfordert es nicht, dass auch der allerletzte Abschnitt dieses
Bereiches noch vorgespannt ist. Wenn der Durchschnittsfachmann es für zweckmäßig
hält, steht es ihm frei, den vorgeschalteten und vorgespannten Abschnitt entsprechend
zu verkürzen. Dass der hintere Bereich im allgemeinen Teil der
Klagepatentbeschreibung (Spalte 2, Zeile 21) als "letzter Einsetzabschnitt" bezeichnet
wird, besagt entgegen der Ansicht der Beklagten nichts Gegenteiliges. Erkennbar für
den Durchschnittsfachmann enthält diese Aussage keine Anweisung über die genaue
geometrische Aufteilung, sondern beschreibt lediglich die funktionale Aufteilung des
Friktionsteils in einen vom Druckkörper nicht unmittelbar beaufschlagten ersten
Abschnitt und einen unmittelbar druckbeaufschlagten und vorgespannten hinteren
Bereich.
66
Weiterhin enthält Anspruch 1 keine Vorgaben, auf welche Weise die Druckvorrichtung
die Druckbeaufschlagung bewirkt. Er beschreibt auch keine konkrete Ausgestaltung der
Druckvorrichtung. Erst in den Unteransprüchen 2 bis 4 wird gelehrt, als Druckvorrichtung
eine Aktivierungsschraube mit den dort wiedergegebenen Merkmalen zu verwenden.
Dem entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass der allgemeiner formulierte
Patentanspruch 1 auch anders als dort beschrieben gestaltete Aktivierungsschrauben
umfasst, deren Schaft beispielsweise bis zur Spitze mit einem Gewinde versehen ist.
Dementsprechend ist es auch in das Belieben des Fachmannes gestellt, welcher
Schaftabschnitt der Aktivierungsschraube die Druckbeaufschlagung erbringt und auf
den Druckkörper einwirkt.
67
B.
68
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Gegenstand des Klagebegebrauchsmusters
schutzfähig; das nach ihrem Vorbringen vorbenutzte Geschiebe "CentraLock" steht nicht
schutzhindernd entgegen. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2003
(dort S. 11 ff.; Bl. 207 ff. d. A.) einleuchtend dargelegt, dass das vorbenutzte Geschiebe
nicht den den Kern der geschützten Erfindung ausmachenden Vorgaben der
Merkmalsgruppe 7 entsprach, weil das Friktionsteil über seine gesamte Länge
druckbeaufschlagt war, und sich hierzu auf die im Patentnichtigkeitsverfahren
eingereichte Verarbeitungsanweisung des Geschiebe-Herstellers berufen. Nachdem die
Beklagten diesen Ausführungen im Verhandlungstermin am 6. November 2003 vor dem
Senat nicht entgegengetreten sind, kann davon ausgegangen werden, dass das
vorbenutzte Geschiebe entsprechend beschaffen war und infolgedessen dieselben
Nachteile aufwies, wie sie das Klagepatent an dem aus der europäischen Patentschrift
0 298 909 (Anlage K 6) vorbekannten Geschiebe kritisiert.
69
C.
70
Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die technische Lehre der Klageschutzrechte
zum Teil wortsinngemäß und im übrigen mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
71
1. Dass sie die Merkmale 1 bis 5 wortsinngemäß erfüllt, ist zwischen den Parteien zu
Recht unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Ausführungen.
72
2. a) Der angegriffene Gegenstand verwirklicht auch die Merkmale 7 und 7.1
wortsinngemäß, soweit sie die Anweisung enthalten, die beim Aktivieren entstehende
Druckwirkung (nur) in einem Abschnitt des Friktionsteils aufzubringen, der in einem in
Einsetzrichtung der Matrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung angeordnet ist.
Das belegen die in den Anlagen WKS 5, 6 und 8 dokumentierten Ergebnisse der
Versuche und Messungen, denen die Klägerin das angegriffene Geschiebe unterzogen
hat und deren Richtigkeit die Beklagten auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 28. Oktober
2003 (Bl. 188 d. A.) ausdrücklich anerkannt haben. Bei diesen Versuchen wurde an 21
über die gesamte Einschubstrecke gleichmäßig verteilten Messpunkten diejenige Kraft
ermittelt, die bei einer Einstellung der in der Praxis benötigten Rückhaltekraft zum
Aufschieben der Matrize auf das Gleitstück der Patrize bei gleichmäßigem Vortrieb
aufgewendet werden muss. Diese Messungen haben ergeben, dass die aufgewendete
Kraft nicht über die gesamte Länge des Friktionsteils gleich hoch ist, sondern an den
beim Einschieben zuerst passierten Messpunkten 2 bis 7 nur 1 bis 3,8 N beträgt und
vom Messpunkt 8 an deutlich auf etwa 15 bis 16 N bis zum Messpunkt 14 ansteigt, bis
im folgenden Messpunkt 15 der Festpunkt erreicht und das Friktionsteil vollständig auf
das Gleitstück der Patrize aufgeschoben ist. Die Strecke, um die beide Teile vom
Beginn des Schiebevorgangs am Messpunkt 2 bis zum Erreichen des Messpunktes 7
gegeneinander verschoben worden sind, entspricht dem ersten im wesentlichen
vorspannungsfreien Bereich, in dem die benötigte Kraft gering ist, und der deutliche
Kraftanstieg ab dem Messpunkt 8 zeigt, dass erst in dem dann folgenden – den hinteren
Bereich im Sinne der Erfindung bildenden Abschnitt – die zum Festlegen der Matrize
benötigte Vorspannkraft wirksam wird. Beide Bereiche sind in ihrer Länge auch so
bemessen, dass der mit Merkmal 7.1 erfindungsgemäß bezweckte Erfolg eintritt, das
Gleitstück der Patrize im ersten im wesentlichen vorspannungsfreien Bereich also nicht
nur mit wenig Kraftaufwand aufgeschoben werden kann, sondern auch beim Erreichen
des Messpunktes 7 eine solche Wegstrecke zurückgelegt hat, dass es bei dem nun
73
erforderlichen Überwinden der deutlich höheren Rückhaltekraft sicher geführt wird und
nicht mehr seitlich abrutschen oder verkanten kann. Auch der unter Vorspannung
stehende hintere Bereich ist lang genug, um die vollständig eingeschobene Prothese
ordnungsgemäß festhalten zu können. Dass das angegriffene Geschiebe diesen
Anforderungen gerecht wird, stellen die Beklagten auch nicht in Abrede.
b) Erfolglos bleibt der Einwand der Beklagten, dass beim Einsetzen des angegriffenen
Geschiebes zunächst weniger Kraftaufwand benötigt werde, gehe darauf zurück, dass
die wirksame Druckfläche durch eine konische Phase des Gleitstückes an seinem freien
Ende, eine Aussparung im vorderen Bereich des Gleitstückes und eine Ausnehmung im
Friktionsteil verringert werde und durch diese Maßnahmen die auf die gesamte Länge
des Friktionsteils ausgeübte Vorspannkraft im vorderen Bereich noch nicht voll wirksam
werden könne. Diese Betrachtungsweise der Beklagten wird bereits durch die oben
angesprochenen von der Klägerin erzielten Versuchsergebnisse mit der angegriffenen
Ausführungsform widerlegt, die erst am Messpunkt 8 einen deutlichen Anstieg der
benötigten Vorschubkraft ausweisen. Die bei dem angegriffenen Gegenstand
getroffenen Einzelmaßnahmen haben keinen erheblichen Anteil daran, dass bis zum
Erreichen des Messpunktes 8 nur wenig Kraft zum Aufschieben des Friktionsteils
benötigt wird.
74
aa) Dass die konische Phase den erforderlichen Kraftaufwand nicht signifikant
verringert, ergibt sich schon daraus, dass sie von der Gesamtlänge des Gleitstückes nur
einen sehr kurzen Abschnitt bildet und den zu überwindenden Widerstand nur in seinem
Erstreckungsbereich, aber nicht in den nachfolgenden Abschnitten, insbesondere nicht
in denjenigen mit zylindrischem Umfang, beeinflussen kann. Die konische Phase am
freien Ende des Gleitstückes kann daher keine Ursache dafür sein, dass das
Friktionsteil bis zum Erreichen des Messpunktes 8 auch die der konischen Ausbildung
folgenden zylindrischen Abschnitte des Gleitstückes unter geringer Kraftanstrengung
passiert.
75
bb) Dass die Aussparung die wirksame Vorspannkraft nicht signifikant vermindern kann,
ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Gleitstück zwischen der konischen Phase und
seiner Aussparung einen Abschnitt mit voll ausgeprägtem zylindrischem Umfang
aufweist, den das Friktionsteil vor Erreichen der Aussparung passieren muss. Wäre die
von den Beklagten behauptete Vorspannkraft tatsächlich vorhanden, müsste sie auf
diesen Abschnitt deutlich stärker wirken und das Schieben des Friktionsteils über
diesen zylindrischen Abschnitt wesentlich mehr Kraftaufwand erfordern, als es nach den
von den Beklagten anerkannten Messergebnissen der Klägerin der Fall ist, zumal die
Aktivierungsschraube nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten ihre wesentliche
Druckbeaufschlagung mit ihrem Gewindeabschnitt erbringen soll und das Gleitstück mit
seinem vorgeschalteten zylindrischen Abschnitt beim Einsetzen der Prothese zuerst
diesen besonders stark beaufschlagten Teilbereich des Friktionsteils passieren muss.
Die Versuchsergebnisse der Klägerin weisen jedoch für den ersten Bereich des
Schiebeweges vom Messpunkt 2 bis zum Messpunkt 7 ein nur ganz geringfügiges Maß
an benötigter Schiebekraft aus, das im weiteren Verlauf auch nur ganz geringfügig
ansteigt, wobei die erforderliche Kraft im ersten Teilabschnitt zwischen den
Messpunkten 2 und 4 besonders gering ist, obwohl das Friktionsteil bei Erreichen des
Messpunktes 4 mit seinem vorderen Abschnitt den zwischen konischer Phase und
Aussparung angeordneten zylindrischen Teil des Gleitstückes passiert hat.
76
cc) Die Ausnehmung im Friktionsteil, die auf der dem keilförmigen Verlängerungsstück
77
gegenüberliegenden Seite den Verbindungssteg des Gleitstückes zur Patrize aufnimmt,
hat keinen erheblichen Einfluss auf die im vorderen Bereich zum Aufschieben auf das
Gleitstück benötigte Kraft, weil sie sich über die gesamte Länge des Friktionsteils
erstreckt und ihre Wirkung dementsprechend ohne besondere Maßnahmen nicht auf
Teilabschnitte ihres Erstreckungsbereiches begrenzt werden kann. Dass und welche
besonderen Maßnahmen bei der angegriffenen Vorrichtung getroffen worden sind, damit
die Ausnehmung im vorderen Bereich die Auswirkungen der Vorspannkraft verringert,
im in Einsetzrichtung hinteren Bereich aber nicht, haben die Beklagten nicht dargelegt.
c) Ebenso geht das Vorbringen der Beklagten fehl, die Druckbeaufschlagung
konzentriere sich insbesondere auf den vorderen Abschnitt des Friktionsteils, der durch
das Gewindeteil der Aktivierungsschraube im Eingangsbereich verspannt werde. Auch
diesen Einwand widerlegen die von den Beklagten anerkannten Messergebnisse der
Klägerin, die entsprechend der Darstellung in Anlage WKS 6 in dem im hinteren
Abschnitt gelegenen keilförmigen Anlagebereich des Verlängerungskörpers für das
konische Ende der Aktivierungsschraube die größte Vorspannung ausweisen, die die
geringfügige Vorspannung im ersten Abschnitt deutlich übersteigt.
78
d) Dass der in Einsetzrichtung "allerletzte" Abschnitt des hinteren Bereichs nicht unter
Vorspannung steht, weil der Keilkörper des Friktionsteils sich nicht bis dorthin erstreckt,
der Aktivierungsschraube dort kein Medium zur Druckbeaufschlagung zur Verfügung
steht, ändert an der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 7.1 ebenfalls
nichts. Wie im vorstehenden Abschnitt A ausgeführt wurde, verlangt dieses Merkmal nur,
dass einem im wesentlichen vorspannungsfreien Abschnitt ein vorgespannter Bereich
folgt, der in Einsetzrichtung hinten liegt und eine ausreichende Länge aufweist, um die
zum Festhalten der Prothese benötigte Rückhaltekraft bereitzustellen, und dass dieser
vorgespannte Bereich sich nicht bis zum Anschlag des Patrizengleitstückes an den
Deckel der Matrize erstrecken muss. Dass der vorgespannte hintere Abschnitt auch bei
der angegriffenen Ausführungsform eine zum Aufbringen der benötigten Vorspannkraft
ausreichende Länge aufweist, haben die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.
79
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht das angegriffene Geschiebe auch den
Merkmalen 6., 6.1, 6.2 und 7., soweit sie als Bestandteil der Aktivierungsvorrichtung des
erfindungsgemäßen Geschiebes einen Druckkörper verlangen, der von einer
Druckvorrichtung beaufschlagt wird und auf einen Abschnitt des Friktionsteils wirkt.
80
a) Das bei dem angegriffenen Geschiebe von der Druckvorrichtung, nämlich der
Aktivierungsschraube, beaufschlagte an das Friktionsteil einstückig und
materialeinheitlich angeformte Verlängerungsteil ist allerdings kein Druckkörper, wie ihn
die genannten Merkmale nach ihrem technisch verstandenen Wortsinn verlangen. Es ist
nicht als vom Friktionsteil diskretes Bauteil ausgebildet und kann, weil es mit dem
Friktionsteil materialeinheitlich und einstückig verschmolzen ist, keine definierte
Druckfläche aufweisen, mit der die erforderlichen Vorspannkräfte auf das Friktionsteil
aufgebracht werden. Bei Einstückigkeit und Materialeinheitlichkeit gibt es nur einen
einzigen Körper, dessen Material sich nicht willkürlich in zwei Teile dividieren lässt.
Darin unterscheidet sich ein einstückiger Körper auch von einem Friktionsteil mit
angeklebtem Druckkörper. Auch bei einer solchen Ausgestaltung sind noch zwei
verschiedene Körper vorhanden, die zwar fest zusammengefügt sind, aber noch
definierte Flächen aufweisen, mit denen sie voneinander abgrenzbar sind.
81
b) Das anstelle des Druckkörpers bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene
82
keilförmige Verlängerungsstück des Friktionsteils verwirklicht die Lehre der
Klageschutzrechte jedoch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
aa) Die Verlängerung erreicht denselben technischen Erfolg, den erfindungsgemäß der
Druckkörper herbeiführen soll, und sie ist der in Anspruch 1 der Klageschutzrechte
beschriebenen Druckkörperlösung auch gleichwertig; sie liegt aus der Sicht des
Durchschnittsfachmanns auf der von den Klageschutzrechten vorgegebenen Linie. Wie
bereits im vorstehenden Abschnitt A ausgeführt wurde, besteht der erfindungsgemäß mit
dem Einsatz des Druckkörpers bezweckte Erfolg darin, die von der Druckvorrichtung
erzeugten Rückhaltekräfte auf einen bestimmten Bereich des Friktionsteils zu
übertragen. Bei der vom Wortsinn des Anspruchs 1 umfassten Vorrichtung geschieht
dies, indem der Druckkörper, der als zwischen Druckvorrichtung und Friktionsteil
wirkendes Zwischenglied von der Druckvorrichtung beaufschlagt in Richtung
Friktionsteil verdrängt wird, das Friktionsteil mit seinem druckbeaufschlagten Abschnitt
gegen das Gleitstück der Patrize verspannt. Bei der angegriffenen Ausführungsform
geschieht das, indem die als Druckvorrichtung wirkende Aktivierungsschraube bei ihrer
Betätigung das Material des aus Verlängerungskeil und Friktionsteil bestehenden
Kunststoffeinsatzes in Richtung des Gleitstückes der Patrize verdrängt. Auf diese Weise
wird ebenso, als wäre ein separater Druckkörper vorhanden, im Bereich des
Verlängerungsstückes das Friktionsteil gegen das Gleitstück der Patrize verspannt.
Dass zur Kraftübertragung auf das Friktionsteil und Fixierung des Gleitstückes ein als
diskretes Bauteil ausgebildeter Druckkörper zwingend notwendig oder jedenfalls von
Vorteil ist, geht aus der Klagepatentschrift nicht hervor.
83
Dem können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zwischenschaltung des
Druckkörpers als im Gegensatz zum Friktionsteil inkompressibles Bauteil sei notwendig,
um die Weitergabe des Drucks auf den hinteren Bereich des Friktionsteils zu
begrenzen. Um diese Wirkung zu erzielen, ist es in erster Linie erforderlich, die
räumlich-körperliche Ausgestaltung des Druckkörpers so zu wählen, das er bei
Druckbeaufschlagung nur auf den in Einsetzrichtung hinteren Bereich des Friktionsteils
einwirkt. Die Auswahl des Materials ist nur insoweit von Bedeutung, als es zur
Weitergabe der von der Druckvorrichtung ausgeübten Kräfte geeignet sein muss.
Dementsprechend enthalten die Klageschutzrechte in An-spruch 1 keine konkreten
Anweisungen an den Durchschnittsfachmann, welches Material er für den Druckkörper
und das Friktionsteil verwenden soll. Der Vorschlag am Ende der
Klagepatentbeschreibung (Spalte 5 Zeile 3 bis 6), den Druckkörper aus Titan und das
Friktionsteil aus einem deformierbaren Kunststoff zu fertigen, betrifft ein bevorzugtes
Ausführungsbeispiel, das nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die Vorgaben des
Anspruches 1 zu verwirklichen. Sofern die erfindungsgemäßen Zwecke erreicht werden,
stellt Anspruch1 es auch in das Belieben des angesprochenen
Durchschnittsfachmannes, den Druckkörper und das Friktionsteil einheitlich aus
demselben Material herzustellen. Die Klageschutzrechte setzen voraus, dass dem
Fachmann geeignete Werkstoffe zur Verfügung stehen. Dass auch bei der
angegriffenen Vorrichtung entsprechende Materialien zur Herstellung des Friktionsteils
und seines keilförmigen Verlängerungskörpers verwendet worden sind, ergibt sich
daraus, dass sie nach den vorstehenden Ausführungen die Merkmale der Gruppe 7
verwirklicht.
84
bb) Der Durchschnittsfachmann war am Prioritätstag der Klageschutzrechte anhand am
Sinngehalt der Patentansprüche orientierter Überlegungen und mit Hilfe seines
Fachwissens auch dazu in der Lage, die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzte
85
Abwandlung ohne erfinderisches Bemühen als gleichwertige Alternative zu dem im
Wortsinn beschriebenen Druckkörper aufzufinden. Merkmal 7 entnimmt er, dass der
Druckkörper die Vorspannkräfte, die zum Festhalten der eingeführten Matrize auf dem
Gleitstück der Patrize erforderlich sind (vgl. Spalte 2 Zeilen 15 bis 26 der
Klagepatentschrift), auf den hinteren Bereich bzw. Abschnitt des Friktions-teils
übertragen soll. Da dieser Abschnitt nicht an jeder beliebigen Stelle des Friktionsteils,
sondern nur in dem durch Merkmal 7.1 bestimmten Bereich liegen darf, wird der
Durchschnittsfachmann es ohne weiteres für zweckmäßig halten, den Druckkörper und
den seiner Druckwirkung ausgesetzten Abschnitt des Friktionsteils gegeneinander
unverschiebbar festzulegen. Ein Beispiel für eine derartige Maßnahme findet er in dem
Vorschlag der Unteransprüche 7 und 8 und den entsprechenden Ausführungen in der
Beschreibung (Spalte 4 Zeilen 16 bis 28 der Klagepatentschrift), Friktionsteil und
Druckkörper mittels einer Führungsnase (24) am Friktionsteil und eines am Druckkörper
vorgesehenen Stegabschnittes (20) in ihrer jeweiligen Position zueinander zu fixieren
(Klagepatentschrift Spalte 4 Zeilen 25 bis 28; siehe auch Figur 2), so dass die am freien
Ende des Stegabschnittes liegende Druckfläche des Druckkörpers stets am selben
Abschnitt des Friktions-teils anliegt. Dieses Beispiel führt den Durchschnittsfachmann
zu der Überlegung, dass eine dauerhafte Fixierung von Druckkörper und Friktionsteil
beispielsweise auch durch Verkleben erzielt werden könnte, zumal die
Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf enthält, zwischen der Druckfläche des
Druckkörpers und dem beaufschlagten Abschnitt des Friktionsteils müsse ein
Bewegungsspielraum verbleiben. Diese Erkenntnis führt den Durchschnittsfachmann
unmittelbar zu der Schlussfolgerung, es müsse auch möglich sein, den Druckkörper mit
dem durch Merkmal 7.1 definierten Abschnitt des Friktionsteils materialeinheitlich
einstückig zu verschmelzen. Durch die bereits erwähnten Ausführungen in Spalte 5
Zeilen 3 bis 6 der Klagepatentschrift wird er sich hieran nicht gehindert sehen, weil die
dort vorgeschlagene Wahl eines harten Materials – nämlich Titan – für den Druckkörper
und eines deformierbaren Kunststoffes für das Friktionsteil – wie erwähnt - nach seinem
Verständnis eine Besonderheit des dortigen bevorzugten Ausführungsbeispiels ist,
während Anspruch 1 die Materialauswahl in das Belieben des Durchschnittsfachmanns
stellt. Der Durchschnittsfachmann wird sich deshalb nicht gehindert sehen, Druckkörper
und Friktionsteil in gleicher Weise aus deformierbarem Kunststoff zu fertigen, zumal
Anspruch 1 ihm auch die konstruktiven Einzelheiten überlässt, wie die Druckvorrichtung
im einzelnen beschaffen sein und wie der Druck über den Druckkörper gezielt in den
hinteren Abschnitt des Friktionsteils übergeleitet werden soll. Ohne Erfolg bleibt der in
diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der
Beklagten, der Fachmann sehe sich daran gehindert, Druckkörper und Friktionsteil
materialeinheitlich aus Kunststoff zu fertigen, weil es schwierig sei, ein Material zu
finden, das zusätzlich zu den bisher an den für das Friktionsteil verwendeten Werkstoff
gestellten Anforderungen (u.a. Laugen- und Säurefestigkeit, Lebensmittelechtheit,
Langzeitbeständigkeit und Wasseraufnahmeunfähigkeit) auch den zu erwartenden
Druckkräften standhalte und sich so deformieren lasse, dass der hintere Abschnitt des
Friktions-teils gezielt und in ausreichendem Umfang beaufschlagt werde. Unwiderlegt
hat die Klägerin diesem Vortrag entgegen gehalten, dass es für die Fertigung des
Friktionsteiles genügend Materialien gibt, die erwiesenermaßen die bisher gestellten
Anforderungen erfüllen, deren Datenblätter die Druckfestigkeit ausweisen und dem
Fachmann die Entscheidung ermöglichen, ob sie zur Verwendung eines
druckbeaufschlagbaren Kunststoffkörpers zwischen Druckvorrichtung und Gleitstück
geeignet sind.
4. Fehl geht auch der von den Beklagten erstinstanzlich erhobene Einwand, die
86
angegriffene Ausführungsform sei gegenüber dem Stand der Technik gemäß der
europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anlage K 6) keine patentfähige Erfindung. Dieser
Einwand scheitert schon daran, dass bei der aus der letztgenannten Europäischen
Patentschrift vorbekannten Vorrichtung, wie im vorstehenden Ab- schnitt A ausgeführt,
das Friktionsteil über seine gesamte Länge von der Aktivierung druckbeaufschlagt wird,
während bei der angegriffenen Ausführungsform entsprechend der Lehre des
Klagepatentes nur der in Einsetzrichtung hintere Bereich des Friktionsteils den
Vorspannkräften ausgesetzt ist.
D.
87
Dass die Beklagten, weil sie die technische Lehre der Klageschutzrechte rechtswidrig
benutzt haben, der Klägerin zur Unterlassung und, weil sie die Schutzrechte schuldhaft
verletzt haben, der Klägerin auch zum Schadenersatz, zur Rechnungslegung und zur
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse
verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Absatz III. der
Entscheidungsgründe (Seite 22 des Urteils-umdruckes; Bl. 101 d.A.) zutreffend
dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
88
E.
89
Es bestand keine Veranlassung, die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach § 148
ZPO auszusetzen und das Ergebnis des das Klagepatent betreffenden
Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Der Nichtigkeitsklage fehlt die eine Aussetzung
rechtfertigende hinreichend hohe Erfolgswahrscheinlichkeit. Sie ist auf dieselben
Einwände gestützt, die die Beklagten im vorliegenden Verfahren der Schutzfähigkeit
des Klagegebrauchsmusters entgegen gehalten haben und stehen dem Rechtsbestand
des Klagepatents ebensowenig entgegen wie der Schutzfähigkeit des
Klagegebrauchsmusters; auf die in diesem Zusammenhang sinngemäß geltenden
Ausführungen im vorstehenden Abschnitt B. wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen.
90
F.
91
Als unterlegene Partei haben die Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des
Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
92
G.
93
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die
Sache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
n.F.
94
R1 R2 Dr. R3
95