Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.2007

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 113/06
Datum:
13.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 113/06
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem
Be-schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
09.08.2006
- 12 O 270/06 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Das Landgericht hat den Streitwert für den im Wege der einstweiligen Verfügung
geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung des Zugänglichmachens der im Tenor
näher bezeichneten Musikaufnahmen auf einem Computer im Rahmen von
sogenannten "Filesharing-Systemen" zutreffend mit 30.000 € bewertet. Dies entspricht
dem Interesse der Antragstellerin an einer Untersagung des ihre Verwertungsrechte an
den Musikaufnahmen (§§ 16, 17, 19 a UrhG) verletzenden Verhaltens des
Antragsgegners. Der Antragsgegner hat der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Teilnahme
an einem Filesharing-System im Internet drei kommerziell erfolgreiche Musikstücke
zugänglich gemacht, an denen der Antragstellerin die Verwertungsrechte zustehen. Die
Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses durch das
Zugänglichmachen der Musikstücke zum Herunterladen aus dem Internet durch eine
Vielzahl potentieller anderer Teilnehmer an Filesharing-Systemen ist mit 10.000 € für
jedes einzelne Musikstück nicht zu hoch bemessen. Dies hat die Antragstellerin in ihrer
Stellungnahme vom 14.09.2006 zu der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners
überzeugend erläutert, indem sie dargelegt hat, wie viele potentielle Interessenten durch
Angebote zum Herunterladen von Musikstücken aus dem Internet im Rahmen von
Filesharing-Systemen erreicht werden. Dass der Beklagte sich hieran nicht nur in
untergeordneter Weise beteiligt hat, ergibt sich aus der Niederschrift über seine
Vernehmung als Beschuldigter am 10.05.2006, welche die Antragstellerin als Anlage A
5 zur Akte gereicht hat. Hier hat er eingeräumt, dass er über das Programm "Bearshare"
insgesamt 1.535 Audio-Dateien – darunter die streitgegenständlichen Musikstücke – im
Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht hat. Diese Einlassung des
Antragsgegners gegenüber der Kriminalpolizei ist mit seinem Vorbringen in der
Beschwerdebegründung, er habe die Musikaufnahmen zwar heruntergeladen, diese
jedoch Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht vereinbar. Hierauf hat die Antragstellerin
in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 hingewiesen, ohne dass der Antragsgegner
dem noch einmal entgegengetreten wäre. Das Beschwerdevorbringen gibt daher keinen
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dem noch einmal entgegengetreten wäre. Das Beschwerdevorbringen gibt daher keinen
Anlass zur Herabsetzung des Streitwerts. Diese Entscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).
Düsseldorf, den 13. Februar 2007
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Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat
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B. F. D.
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Vors. Richter am OLG Richterin am OLG Richterin am OLG
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