Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.03.2007

OLG Düsseldorf: immobilienfonds, wohnungsbau, öffentlich, subvention, ermessen, kostenmiete, bezahlung, beweiswürdigung, verwaltungsakt, beratung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 140/06
Datum:
19.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-16 U 140/06
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2b O 276/04
Tenor:
weist der Senat die Parteien zur Vorbereitung auf die mündliche
Verhandlung gemäß § 139 ZPO darauf hin, dass die Berufung des
Klägers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
1.
1
Zwar ist die Feststellungsklage zulässig. Sie dürfte indes unbegründet sein. Eine
Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des
zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags dürfte nicht gegeben sein.
2
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten einer Bank sind von einer Reihe von Faktoren
abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das
Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von
den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH NJW 2006, 2041).
3
Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen, der einen
Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Berater
Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Berater erteilten
Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm
behauptete Schlechterfüllung des Beratungsvertrags - unbeschadet der insoweit
bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und
Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1345).
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Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über die
Risiken der vorgeschlagenen Anlage verletzt hat. Ihre Beratung war vielmehr zutreffend
und für den Kläger als Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens
verständlich und eindeutig.
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a)
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Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die Beklagte es
unterlassen hat, ihn auf die einer GbR immanenten Risiken, nämlich seine persönliche
Haftung und die (auf die quotale Beteiligung an der Gesellschaft beschränkte)
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Nachschusspflicht, hingewiesen zu haben.
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Landgerichts und hält die Bekundungen der
Zeugin S..., sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass anders als bei einer von dem
Kläger zuvor gezeichneten KG-Beteiligung der Kläger bei einer Beteiligung an einer
GbR nicht nur mit seinem eingesetzten Kapital haftet, sondern auch mit seinem
sonstigen Vermögen, für überzeugend, zumal auch der Prospekt bereits zu Beginn
hierauf deutlich hinweist (Seiten 2 und 3).
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Der Kläger rügt in seiner Berufungsbegründung (Blatt 411 GA) denn auch lediglich, eine
solche Beratung sei in Anbetracht der ungesicherten Anschlussförderung nicht
ausreichend gewesen. Dies ist unzutreffend, wie unten noch ausgeführt werden wird.
9
b)
10
Nichts anderes gilt für die Beteiligung des Fonds an dem Immobilienfonds "..." mit einem
Betrag von 2.488.000 DM. Der auch nach Ansicht des Senats zutreffenden
Beweiswürdigung des Landgerichts, der Kläger sei auch insoweit durch die Zeugin
hinreichend aufgeklärt worden, hält der Kläger lediglich entgegen, angesichts der
besonderen "Risikostruktur" des Investments (GbR-Beteiligung mit voller persönlicher
Haftung; ungewisse Anschlussförderung) hätte die "Risikostruktur" des "..." näher
erläutert werden müssen. Dies überzeugt den Senat nicht. Zuvor wurde dargelegt, dass
der Kläger über die einer GbR-Beteiligung immanenten Haftungsrisiken ausreichend
belehrt wurde. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Prospekt auf Seite
10 nach vorheriger mehrmaliger Erwähnung der Beteiligung des Immobilienfonds an
dem "..." auf Seite 10 in einem eigenen Kapitel unmissverständlich darauf hinweist, dass
der Immobilienfonds entsprechend seiner Beteiligungsquote anteilig für die
Verbindlichkeiten des "..." sowie die Gesellschafter des Immobilienfonds für die
Verbindlichkeiten dieses Fonds haften.
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Solche Hinweise informieren einen Interessenten in ausreichender Weise. Dies gilt
jedenfalls, wenn er, wie der Kläger, als Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung
eines Unternehmens über Erfahrungen im Wirtschaftsleben verfügt und als mit den
dortigen Verhältnissen vertraut anzusehen ist und bereits zuvor Anteile an einem
Immobilienfonds erworben hat.
12
c)
13
Nicht bewiesen ist die von dem insoweit beweispflichtigen Kläger in der Klageschrift auf
Seite 7 aufgestellte Behauptung, die Zeugin S... habe in dem Beratungsgespräch darauf
hingewiesen, dass die öffentliche Förderung dreißig Jahre betrage, wobei die Zeugin
hiermit eine dreißigjährige Förderung als sicher dargestellt habe.
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Hierbei kann dahinstehen, wie die vom Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung
abgegebene Erklärung zu verstehen ist, ihm sei gesagt worden, dass sich die
Förderung über dreißig Jahre erstrecken "sollte". Die Zeugin S... hat bekundet, sie habe
den Kläger auf eine auf 15 Jahre zugesagte öffentliche Förderung hingewiesen und
bezüglich der Anschlussförderung auf die Seite 11 des Prospekts verwiesen. Dort ist
explizit festgehalten, dass die Förderung zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt
wird und für die Zeit "danach" von einer Anschlussförderung auszugehen ist. Hiernach
gibt der Prospekt keine sichere, unantastbare Förderung über 30 Jahre an. Angesichts
15
dieser mit dem Prospekt in Einklang stehenden Zeugenbekundung vermag die
Parteivernehmung des Klägers nicht den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
d)
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Es steht nicht fest, dass die in dem Prospekt zur Anschlussförderung gemachten
Aussagen aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 1996 inhaltlich unzutreffend waren.
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Im Prospekt heißt es auf S. 11 in der Darstellung "Der soziale Wohnungsbau in B..." u.
a.:
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"Die Förderungsmittel für das Bauvorhaben sind am 30.03.1995 bewilligt worden.
Die Förderung wird durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt zunächst für 15
Jahre verbindlich zugesagt.
19
Für die Zeit "danach" ist von einer Anschlussförderung auszugehen.".
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Bereits die Formulierung "ausgehen" für sich, erst Recht aber der Zusammenhang mit
dem Absatz zuvor, macht hinreichend deutlich, dass nur die erste Förderungsstufe, nicht
aber auch die Anschlussförderung bereits verbindlich zugesagt wurde.
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Weder hier noch an anderer Stelle lässt der Prospekt den Eindruck aufkommen, es
bestehe ein durchsetzbarer Anspruch auf die Anschlussförderung.
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Es ist auch davon auszugehen, dass die positive Prognose, für die Zeit nach Ablauf der
15-jährigen Grundförderung sei von einer Anschlussförderung auszugehen, 1996
berechtigt war.
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Das Land B... förderte ab 1972 den sozialen (Miet-)Wohnungsbau auf dem so
genannten 1. Förderungsweg (vgl. BVerwG NVwZ 2006, 1184). Die Anschlussförderung
wurde durch Richtlinien ausgestaltet. Ein Bericht vom 27. Januar 2003 einer vom Senat
des Landes B... im Juni 2002 einberufenen Expertenkommission empfahl den Ausstieg
aus dem bisherigen System der Anschlussförderung. Am 4. Februar 2003 beschloss der
Senat des Landes B... den Verzicht auf die Anschlussförderung u.a. für
Sozialwohnungen des Wohnungsbauprogrammjahres 1986, bei denen die
Grundförderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete; durch
Verwaltungsvorschriften vom 19. Februar 2003 wurde bestimmt, dass die
Anschlussförderung RL 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft treten (vgl.
BVerwG NVwZ 2006, 1184).
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Es ist nicht ersichtlich, dass zuvor bereits einmal die Gewährung einer
Anschlussförderung versagt wurde. Die Beklagte hat von dem Kläger unwidersprochen
erst- wie zweitinstanzlich vorgetragen, bis dahin seien alle Vorhaben, die die Kriterien
der Anschlussförderung erfüllten, ohne Ausnahme gefördert wurden (Blatt 208 und 451
GA).
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Den von dem Kläger zitierten Stimmen aus Politik und Literatur ist nicht zu entnehmen,
dass vor 1997 ernsthafte Bedenken bestanden, dass das Land B... weiterhin
Anschlussförderungen gewähren wird. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich aus dem
Bewilligungsbescheid und/oder den einschlägigen Anschlussförderungsrichtlinien
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Bedenken gegen die Gewährung einer Anschlussförderung ergaben. Unter diesen
Umständen war es vertretbar, gegenüber einem Anlageinteressenten wie dem Kläger im
November 1996 zum Ausdruck zu bringen, dass von einer Anschlussförderung
"auszugehen" ist.
e)
27
Der Kläger wurde in ausreichender Weise darauf hingewiesen, dass die Gewährung
einer Anschlussförderung nicht sicher ist.
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Die Zeugin S... hat glaubhaft bekundet, den Kläger auf die auf 15 Jahre zugesagte
öffentliche Förderung hingewiesen und bezüglich der Anschlussförderung auf Seite 11
des Prospekts verwiesen zu haben. Bereits durch diese mündliche Erläuterung wurde
für den Kläger deutlich, dass nur die 15-jährige Grundförderung bereits verbindlich
zugesagt ist, nicht aber die ebenfalls auf 15 Jahre angelegte Anschlussförderung. Wäre
bereits eine Förderung über 30 Jahre ausdrücklich zugesichert worden, wäre die
Förderung nicht in eine zunächst 15-jährige Förderung und eine sich daran
anschließende, auf 15 Jahre angelegte Anschlussförderung unterteilt worden; eine
solche Aufspaltung wäre bei der Annahme einer insgesamt auf 30 Jahre zugesicherten
Förderung schlechterdings nicht nachvollziehbar. Diese für einen Geschäftsmann auf
der Hand liegende Beurteilung wurde für den Kläger durch die von der Zeugin S... in
Bezug genommene Seite 11 des Prospekts verdeutlicht. Die dortigen Formulierungen,
"die Förderung wird durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt zunächst für 15 Jahre
verbindlich zugesagt. Für die Zeit "danach" ist von einer Anschlussförderung
auszugehen.", weisen mit hinreichender Deutlichkeit darauf hin, dass die Gewährung
einer Anschlussförderung eben noch nicht sicher ist, sondern hierüber von der
zuständigen Behörde noch entschieden werden muss, nachdem diese Subvention, wie
auf Seite 12 des Prospekts ausgeführt, von dem Bauherren rechtzeitig vor Auslaufen der
ersten Förderungsperiode beantragt wurde.
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Wie ausgeführt, suggeriert der Prospekt dem Anleger nicht, dass auch die
Anschlussförderung bereits zugesichert ist oder auf sie zumindest ein durchsetzbarer
Anspruch besteht. Die Zeugin S... hat dies dem Kläger gegenüber nicht anders
dargestellt. Jedem Anleger, zumindest aber dem Kläger als erfahrenen Geschäftsmann,
musste klar sein, dass niemand voraussagen kann, ob und in welchem Umfang noch
nicht zugesicherte Fördermittel in 15 Jahren gewährt werden.
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Bereits deswegen kann dem zutreffenden Hinweis auf Seite 12 des Prospekts, wonach
die Anschlussförderung nicht gewährt werden wird, wenn den Mietern die Bezahlung
der Kostenmiete ohne Förderung zugemutet werden kann, nicht im Umkehrschluss
entnommen werden, dass eine Anschlussförderung sicher gewährt werden wird, wenn
den Mietern die Bezahlung der Kostenmiete ohne Förderung nicht zugemutet werden
kann.
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Nichts anderes gilt für den unter der Überschrift "Risiken" auf Seite 21 des Prospekts
enthaltenen Hinweis, ein Wegfall der Mittel wäre für den Fall denkbar, dass die
Förderungsbestimmungen verletzt werden oder der Staat zahlungsunfähig wird. Der
erste Satz dieses Abschnitts macht deutlich, dass sich dieser Hinweis auf die bereits
bewilligten öffentlichen Förderungsmittel bezieht und nicht auf die Anschlussförderung;
insoweit verweist der letzte Satz dieses Absatzes explizit auf die Seite 11 des
Prospekts.
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Im übrigen weist dieser im Prospekt enthaltene Hinweis aber deutlich darauf hin, dass
eine wirtschaftliche Notlage des Subventionsgebers sogar Einfluss auf die Gewährung
einer bereits bewilligten Förderung haben kann. Dem Kläger konnte nicht verborgen
bleiben, dass dies erst Recht gelten muss für eine noch nicht bewilligte Förderung. Mag
das Land B... auch nicht zahlungsunfähig sein, so war doch die Furcht davor gerade der
für den B... Senat maßgebliche Gesichtspunkt, aus der Anschlussförderung
"auszusteigen". Der Expertenbericht vom 27. Januar 2003 fasste Folgendes zusammen:
"Der Haushalt des Landes B... steckt in einer Schuldenfalle. Wenn es nicht gelingt, in
allen Bereichen hohe Einsparungen zu erwirtschaften und damit die Kreditaufnahme
drastisch zu reduzieren, werden die Zinszahlungen einen immer höheren Anteil der
Einnahmen auffressen. Die Handlungsunfähigkeit des Landes ist dann programmiert"
(zitiert nach OVG Berlin, Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen 5 B 11.05).
Dementsprechend ist auch das OVG Berlin von einer "Haushaltsnotlage" ausgegangen
(JZ 2005, 672, 675) und hat sich mithin die Gefahrenlage, auf die in dem Prospekt im
Hinblick auf die mögliche Versagung einer Subvention hingewiesen wird, verwirklicht.
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Die Beklagte schuldete nicht einen Hinweis darauf, dass die beantragte
Anschlussförderung im freien Ermessen des B... Senats steht. Ob ein Anspruch auf die
Anschlussförderung besteht oder nicht und ob die Entscheidung über die beantragte
Anschlussförderung im freien Ermessen des B... Senats steht oder nicht, war 1996 noch
nicht geklärt. Der Kläger selbst bezeichnet die im Hauptsacheverfahren ergangenen
Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Zeitraum November 2003 bis Mai 2006 als
"Grundsatzentscheidungen". Wie ausgeführt, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin
2003 noch die Ansicht vertreten, der Grundbescheid, der eine Förderung von 15 Jahren
gewährt, sei aufgrund der Besonderheiten der B... Wohnungsbauförderung auszulegen
und enthalte die verbindliche Zusage einer Anschlussförderung nach Ablauf von 15
Jahren. In der Literatur wurde vor 1997 sowohl das Bestehen eines Rechtsanspruchs
wie auch die gegenteilige Meinung vertreten. Eine gesicherte Aussage über die
Rechtslage ließ sich 1996 noch nicht treffen, insbesondere nicht von der beklagten
Bank.
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Angesichts dessen, dass 1996 mit der Gewährung einer Anschlussförderung tatsächlich
gerechnet werden durfte, bestand keine "völlige rechtliche und tatsächliche
Ungesichertheit der Anschlussförderung", die dem Kläger so hätte verdeutlicht werden
müssen. Hätte die Beklagte potenzielle Interessenten von dem Beitritt zu dem
Immobilienfonds mit dem Hinweis abgehalten, die Gewährung einer
Anschlussförderung sei rechtlich und tatsächlich völlig ungesichert, wäre sie vielmehr u.
U. Gefahr gelaufen, von diesen abgeschreckten Interessenten auf Schadensersatz
wegen entgangenen Gewinns in Anspruch genommen zu werden, wenn später ein
Gericht einem Wohnungsbauunternehmen einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf
eine Anschlussförderung zugebilligt hätte.
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Unter Berücksichtigung der 1996 berechtigten Erwartung der Gewährung einer
Anschlussförderung bestand für die Beklagte auch keine Pflicht, dem Kläger ein
Szenario für den Fall der Nichtgewährung der Anschlussförderung zu entwerfen.
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Nachdem die Beklagte den Kläger, wie oben ausgeführt, zutreffend und hinreichend
darüber belehrt hatte, dass er bei einer Beteiligung an einer GbR nicht nur mit seinem
eingesetzten Kapital haftet, sondern auch mit seinem sonstigen Vermögen, musste die
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Beklagte nicht für jedes einzelne Risiko diesen Hinweis wiederholen und betonen, dass
die persönliche Haftung auch im Hinblick auf dieses Risiko möglich ist. Das Ausbleiben
der Anschlussförderung war, wie ausgeführt, kein "naheliegendes" Risiko. Nichts
anderes gilt für die Beteiligung des Immobilienfonds an dem Immobilienfonds "...".
2.
38
Der Kläger mag daher aus Kostengründen überdenken, ob er sein Rechtsmittel
aufrechterhalten will.
39
Düsseldorf, den 19. März 2007 Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat
40
R...
Oberlandesgericht
B...
Oberlandesgericht
F...
Oberlandesgericht
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