Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.03.2004

OLG Düsseldorf: zustellung des zahlungsbefehls, fortsetzung der betreibung, schuldbetreibung und konkurs, provisorische rechtsöffnung, gerichtliche zuständigkeit, schkg, definitive rechtsöffnung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 W 373/03
Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 W 373/03
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 443/03
Tenor:
Auf das Rechtsmittel des Antragstellers wird der vorbezeichnete
Beschluss dahin geändert, dass die Befristung der Beitreibung ("bis zum
9.7.2004") entfällt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Geschäftswert 1. Instanz: Bis 320.000,- Euro
Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 3.000,- Euro.
G r ü n d e :
1
I.
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Unter dem 5. August 2002 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach der
Antragsteller dem Antragsgegner ein Darlehen über 239.190,- Euro, nebst Zinsen,
Bonus und Spesen 323.647,- Euro, gibt und der Antragsgegner eine entsprechende
Schuld anerkennt. Unter dem 1. November 2002 suchte der Antragsteller um
entsprechende Betreibung nach. Am 6. Mai 2003 erließ das Betreibungsamt Silenen
einen Zahlungsbefehl, der am 9. Mai 2003 zugestellt wurde. Hiergegen erhob der
Antragsgegner unter dem 17. Mai 2003 Rechtsvorschlag. Mit Datum vom 11. Juni 2003
beantragte der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung nach Maßgabe der
Darlehensurkunde vom 05.08.2002, welche am 14. Juli 2003 durch das
Landgerichtspräsidium Uri erteilt wurde. Von der Möglichkeit, im ordentlichen Verfahren
innerhalb der Frist von 20 Tagen nach Zustellung klageweise Feststellung zu
beantragen, dass die betriebene Forderung nicht besteht (Art. 83 Abs. 2 SchKG) machte
der Schuldner keinen Gebrauch. Auf Antrag des Gläubigers wurde deshalb die
Rechtskraft bescheinigt.
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Der Antragsgegner bezieht als ehemals praktizierender Arzt eine Rente der
Nordrheinischen Ärztekammer in Düsseldorf; in diese Rentenforderung beabsichtigt der
Antragsteller zu vollstrecken.
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Der Antragsteller hat unter dem 8. Oktober 2003 mit Eingang vom 20. Oktober 2003
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Der Antragsteller hat unter dem 8. Oktober 2003 mit Eingang vom 20. Oktober 2003
beantragt,
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die Entscheidung des Landgerichtspräsidiums Uri vom 14. Juli 2003 unter der
Geschäftsnummer LGP03164 betreffend die Rechtsöffnung zur Beitreibung einer
Forderung in Höhe von 493.270,40 CHF nebst 5 % Zinsen seit dem 03.12.2002
sowie 200,- CHF Beitreibungskosten, 700,- CHF Rechtsöffnungskosten
(Gerichtsgebühr) sowie eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.600,- CHF mit
der Vollstreckungsklausel zu versehen.
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Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 12. November
2003 beschlossen:
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"Der Rechtsöffnungsentscheid des Landgerichtspräsidiums Uri/Schweiz vom 14.
Juli 2003 - Geschäftsnummer LGP 03 164 - ist mit folgendem Tenor für das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:
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Gegen den Schuldner darf die Beitreibung (Zwangsvollsteckung) wegen
493.270,40 CHF nebst 5 % Zinsen seit dem 3.11.2002, 200 CHF
Beitreibungskosten (richtig: Betreibungskosten), 700,- CHF Rechtsöffnungskosten
und 3.600 CHF Entschädigung erfolgen, jedoch befristet bis zum 9.7.2004.
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Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen."
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Zur Begründung der ausgesprochenen Befristung der Betreibung hat das Landgericht
ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung beruhe auf Art. 31 des Lugano-Übereinkommens
(LugÜ). Die Befristung erfolge mit Rücksicht auf Art. 88 des Bundesgesetzes der
Schweiz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 SchKG, wonach die
Beitreibung (richtig: Betreibung) nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung des
Zahlungsbefehls erfolgen könne, wobei der Zeitraum zwischen Einleitung und
Erledigung des Verfahrens nach Rechtsvorschlag nicht mitgerechnet werde. Vorliegend
sei der Zahlungsbefehl am 9. Mai 2003 zugestellt, der Rechtsvorschlag am 17. Mai 2003
erhoben und der Rechtsöffnungsbescheid am 17. Juli 2003 zugestellt worden.
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Gegen diesen Beschluss beschwert sich der Antragsteller und beantragt, den
angefochtenen Beschluss des Landgerichts dahin zu ändern, dass die ausgesprochene
Befristung der Beitreibung (richtig: Betreibung) entfällt. Hierzu beruft sich der
Gesuchsteller im Wesentlichen auf eine gutachtliche Stellungnahme seines
Schweizerischen Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Dezember 2003.
12
Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
15
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
16
1.
17
Vorliegend gilt nicht die am 01. März 2002 (Art. 76 EuGVVO) in Kraft getretene
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und
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Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Denn die
EuGVVO findet grundsätzlich nur im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten der EU
Anwendung. Im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Luganer Übereinkommens über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil - und Handelssachen vom 16.09.1988 (LGVÜ), die nicht Mitglied der EU sind, wie
die Schweiz, ist deshalb das LGVÜ/EuGVÜ weiterhin anzuwenden (Hüßtege in
Thomas-Putzo, ZPO Vorbem. EuGVVO Rdz. 3).
2.
19
Die Kammervorsitzende hat das Gesuch des Antragstellers um Vollstreckbarerklärung
zu Unrecht lediglich in der durch die Befristung der Beitreibung eingeschränkten Form
erteilt. Richtig ist zwar der offenbar vom Landgericht aufgegriffene Gedanke, dass aus
dem Schweizer Titel in Folge dessen Vollstreckbarerklärung im Ausland (auch zeitlich)
nicht umfangreicher soll vollstreckt werden können als das Schweizer Recht es zulässt.
Dieser Ansatz führt aber nicht zu der ausgesprochenen zeitlichen Einschränkung der
Betreibung. Denn Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) statuiert nicht eine zeitliche Einschränkung der
Vollstreckung als solcher, sondern eine Frist, nach deren Ablauf ein
Fortsetzungsbegehren der Betreibung als nicht mehr statthaft angesehen wird. Ist die
Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt
worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des
Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses
Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag
erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines
dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG).
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Vorliegend hat sich die ursprünglich provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1
SchKG), dadurch dass der Antragsgegner nicht innerhalb der Frist von 20 Tagen auf
Aberkennung der Forderung geklagt hat (Art. 83 Abs. 2 SchKG), in eine definitive
Rechtsöffnung umgewandelt (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Dies hat zur Folge, dass der
Antragsteller - sofern in der Schweiz zu vollstrecken wäre - nunmehr ein Begehren,
gerichtet auf Fortsetzung der Betreibung (in Gestalt der Vollstreckung) stellen könnte
(Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Fortsetzungsbegehren wäre innerhalb der Jahresfrist
des Art. 88 Abs. 2 SchKG anzubringen, die zweifellos noch nicht abgelaufen ist. Diesem
Verlangen, gerichtet auf Fortsetzung der Betreibung (hier: Vorantreiben des Verfahrens
in der Vollstreckung) entspricht vorliegend das innerhalb der Frist des Art. 88 Abs. 2
SchKG, also rechtzeitig, angebrachte Gesuch des Antragstellers auf
Vollstreckbarerklärung.
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Hiernach hat die Vorsitzende der Kammer im Ergebnis zu Unrecht die
Vollstreckungsklausel nur mit der ausgesprochenen Einschränkung erteilt und war die
landgerichtliche Entscheidung auf das Rechtsmittel des Antragstellers mit der Maßgabe
zu ändern, dass die Befristung entfällt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 15 Abs. 1 AVAG, 574 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst.
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