Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.09.2004

OLG Düsseldorf: vorzeitige kündigung, culpa in contrahendo, treu und glauben, eintragung im handelsregister, neues vorbringen, kapitalanlage, wichtiger grund, emissionsprospekt, vermittler

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 204/03
Datum:
17.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 204/03
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 11 O 57/03
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. Dezember 2003 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal
wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger jeweils ihre
eigenen außergerichtlichen Kosten, ferner der Kläger jeweils 47 % der
Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und
die Klägerin jeweils 53 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
Kosten der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Beteiligung der beiden Kläger als
atypisch stille Gesellschafter an der beklagten AG. Die Kläger begehren hauptsächlich
die Rückzahlung ihrer Einlagen samt Agio sowie die Feststellung, dass sie der
Beklagten aus den mit ihr geschlossenen Beteiligungsverträgen nichts mehr schulden.
Hilfsweise begehren sie die Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember
2002 und die Auszahlung eines sich daraus ergebenden Guthabens. Wegen der
weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
2
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
3
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beteiligungserklärungen der Kläger seien
weder nichtig noch seien sie wirksam angefochten oder widerrufen worden, noch
bestünden auf Rückgängigmachung der Verträge gerichtete Schadensersatzansprüche.
4
Die Beteiligungen seien nicht sittenwidrig. Insbesondere könne eine "schwerwiegende
Disparität in der Verteilung von Chancen und Risiken" hier nicht festgestellt werden.
Auch könne aus der Vertragsdauer eine Sittenwidrigkeit nicht abgeleitet werden.
5
Die Verträge seien auch nicht wegen einer fehlenden Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz nichtig. Nach den vorliegenden Beteiligungsverträgen sei das
Auseinandersetzungsguthaben, das nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses
bestehe, in einer Summe und nicht ratierlich auszuzahlen. Die Gesellschaftsbeteiligung
als atypischer Gesellschafter als solche werde von der fehlenden Erlaubnis nicht
betroffen. Soweit von den Klägern beabsichtigt gewesen sei, die grundsätzlich in einer
Summe erfolgende Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens durch den
Abschluss weiterer Verträge zeitlich zu strecken, und zwar in Form der so genannten
SecuRente, helfe den Klägern auch das nicht weiter. Eine mögliche Unwirksamkeit
dieser "Rentenverträge" erfasse nicht notwendig den Beteiligungsvertrag.
6
Den Klägern stehe auch kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Die
Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass die einwöchige
Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen gewesen sei.
7
Ein Widerrufsrecht wegen einer zu späten Annahme der Beitrittserklärung durch die
Beklagte bestehe ebenfalls nicht. Die Hauptversammlung der Beklagten habe die
Verträge in der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2001 genehmigt. Bis zu diesem
Zeitpunkt hätten die Kläger ihre Beteiligungen nicht widerrufen.
8
Für eine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 142 Abs. 1 BGB wegen einer Anfechtung der
Willenserklärungen fehle es an Vortrag der Kläger. Ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB
sei weder dargetan noch ersichtlich; gleiches gelte für eine Arglist oder eine Drohung
seitens der Beklagten oder ihres Vermittlers.
9
Schließlich hätten die Kläger auch keinen Anspruch aus culpa in contrahendo auf
Rückgängigmachung der Beteiligungen. Die Beklagte habe die Kläger nicht falsch oder
unzureichend informiert und dadurch deren Entschließung pflichtwidrig beeinflusst. Die
Kläger könnten nicht damit gehört werden, sie hörten nunmehr im Rechtsstreit zum
ersten Mal den Begriff der "mitunternehmerischen Beteiligung", welche sie offenbar
eingegangen seien. Schon der Zeichnungsschein enthalte einen entsprechenden
ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis. Ferner weise der Emissionsprospekt
wiederholt auf die unternehmerische Qualitäten der Beteiligung hin. Die Kläger könnten
dem Prospekt auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei so umfangreich, dass er
durch seine schiere Länge unlesbar sei und die Risiken so verberge. Der Prospekt sei
klar nach Themenbereichen gegliedert und enthalte eine nicht nur alle Aspekte
abdeckende ausführliche Risikobeschreibung, sondern auch einen vorangestellten
einseitigen Überblick über die wesentlichen Risiken.
10
Der in dem Schriftsatz der Kläger vom 6. November 2003 aufgestellte neue Sachvortrag,
11
wonach der Vermittler eine sichere Kapitalanlage in Form eines "Rentensparmodells"
versprochen habe, sei gemäß §§ 283, 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und gebe
keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Der als Stufenklage zulässige Hilfsantrag sei, wie sich aus dem Vorgesagten ergebe,
ebenfalls nicht begründet.
12
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger mit dem Antrag,
13
das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu entscheiden.
14
Die Kläger tragen vor:
15
Es sei bereits in erster Instanz dargelegt worden, dass hier eine Haustürsituation
gegeben gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei mangelhaft gewesen. Das ergebe
sich aus dem drucktechnischen Bild der Vertragsurkunde und der Vielzahl der
Unterschriften auf dieser. Dies widerspreche dem Klarheitsgebot und der Warnfunktion.
16
Außerdem sei bereits in erster Instanz ausgeführt worden, dass Verträge der
vorliegenden Art sittenwidrig seien.
17
Ferner seien die an die Aufklärungspflichten eines Anlegers im Rahmen des
Abschlusses eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages zu stellenden besonderen
Anforderungen nicht eingehalten worden. Diese Anforderungen könnten nicht durch die
Überreichung eines Emissionsprospektes erfüllt werden. Vorliegend habe der
Abschlussvertreter Risikohinweise nicht nur nicht erteilt, sondern im Gegenteil die
Anlage als sicher und rentabel dargestellt. Soweit das Landgericht ihren
entsprechenden Vortrag als verspätet betrachtet habe, sei dies fehlerhaft gewesen.
18
Ebenfalls zur Überprüfung durch den Senat werde die Entscheidung des Landgerichts
zum fehlenden Widerrufsrecht wegen zu später Annahme der Beitrittserklärung durch
die Beklagte gestellt. Zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Hauptversammlung
lägen hier mehr als zwei Jahre Zeitdifferenz. Die Genehmigung dieser
Hauptversammlung stehe in keinem vernünftigen zeitlichen Zusammenhang zum
Vertragsabschluss. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seien hier nicht
anwendbar. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze komme nämlich im Ergebnis einer
Zurückweisung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft gleich.
19
Mit dem Antrag,
20
die Berufung zurückzuweisen
21
verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Sie tritt dem Berufungsvorbringen der
Kläger im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens entgegen.
22
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und
Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung sowie auf die vom Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Bl. 359 - 367
23
Entscheidung sowie auf die vom Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Bl. 359 - 367
GA) erteilten Hinweise Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24
Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig
entschieden. Die von den Klägern mit der Berufung erhobenen Einwände sind
unbegründet und rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die in erster Linie
geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer Einlagen stehen den Klägern
ebenso wenig zu wie der ferner erhobene Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass
der Beklagten gegen sie aus den Beteiligungsverträgen Ansprüche nicht mehr
zustehen. Die hilfsweise im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf
Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember 2002 und auf Auszahlung
eines sich daraus ergebenden Guthabens bestehen ebenfalls nicht.
25
Über die bereits erteilten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:
26
I.
27
Ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen zuzüglich Agio steht
den Klägern gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
28
1.
29
Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Die
Voraussetzungen für einen solchen Bereicherungsanspruch sind nicht schlüssig
dargetan.
30
a)
31
Die Beteiligungsverträge sind wirksam abgeschlossen worden. Dass die Beklagte beim
Abschluss der Verträge nicht durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten worden
sei, machen die Kläger nicht geltend. Zudem hätten sich die vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder der Beklagten spätestens mit der Vorlage der Verträge zur
Beschlussfassung der Hauptversammlung am 18. Dezember 2001 mit den
Vertragsabschlüssen einverstanden erklärt und diese genehmigt.
32
b)
33
Dahinstehen kann, ob es sich bei den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen, mit denen
die Kläger am Gewinn der Beklagten beteiligt werden, rechtlich um
Teilgewinnabführungsverträge im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handelt (vgl. dazu
OLG Stuttgart, OLGR 1999, 285, 286; OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt.
v. 9.1.2002 - 3 U 137/01; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), die erst mit Zustimmung
der Hauptversammlung und anschließender Eintragung ins Handelsregister wirksam
werden (§§ 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG) und die bis dahin schwebend unwirksam sind.
Die Beteiligungsverträge wurden hier unstreitig durch die Hauptversammlung der
Beklagten am 18. Dezember 2001 genehmigt. Ein Nichtigkeitsgrund (§ 241 AktG) ist
weder dargetan noch ersichtlich; angefochten ist der Beschluss nicht. Die Verträge sind
auch unstreitig am 5. März 2003 ins Handelsregister eingetragen worden.
34
c) Die Kläger haben sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht vor
35
Genehmigung der Beteiligungsverträge durch die Hauptversammlung und ihrer
Eintragung im Handelsregister von den Verträgen gelöst. Zu dem erst in der Klageschrift
vom 2. Mai 2003 erklärten Widderruf ihrer Beteiligungsverträge, welchen sie damit
begründet haben, dass die Hauptversammlung der Beklagten ihre Beteiligung nicht
"baldmöglichst" genehmigt habe, waren die Kläger nicht berechtigt. Zu diesem Zeitpunkt
konnten sie sich in keinem Fall mehr von den bereits wirksam zu Stande gekommenen
Verträgen durch Widerruf lösen. Darauf, ob und - wenn ja - unter welchen
Voraussetzungen sich der Vertragspartner eines schwebend unwirksamen
Beteiligungsvertrag während des Schwebezustandes von diesem einseitig lösen kann
(vgl. dazu OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/0; OLG
Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), kommt es vorliegend nicht an.
d)
36
Die Verträge über die streitgegenständlichen Beteiligungen sind entgegen der
Auffassung der Kläger auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nicht als von
Anfang nichtig anzusehen.
37
Für eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungsverträge nach § 138 BGB sind bereits keine
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden. Der Vortrag der Kläger ist für
eine derartige Annahme völlig unzureichend. Die Kläger zeigen vor allem nicht
schlüssig auf, dass der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen
des ihm anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlung zurückgeblieben sei.
Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die stillen Gesellschafter haben hier im
Gegenzug für ihre Einlagen u. a. eine Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhalten.
Jede Chance beinhaltet zugleich auch das Risiko, dass sie sich letztlich wirtschaftlich
nicht realisieren lässt (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Dass das Konzept der
Beklagten von vornherein nicht plausibel gewesen wäre, ist weder schlüssig dargetan
noch ersichtlich.
38
Soweit sich die Kläger in erster Instanz auf die lange Laufzeit des Vertrages berufen
haben, vermag eine lange Laufzeit allein eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung nicht zu
begründen (vgl. hierzu OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Hinzu kommt, dass es
vorliegend - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - um einen langfristigen
Aufbau einer Kapitalanlage ging, was bereits naturgemäß eine gewisse Laufzeit
erfordert (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Außerdem bestand vorliegend ein
vorzeitiges Kündigungsrecht. Eine Disparität von Chancen und Risiken ist insoweit nicht
erkennbar.
39
Der bloße Verweis auf die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, das bei
einer anderen Beteiligung als stiller Gesellschafter eine Disparität von Chancen und
Risiken auf Grund der dort gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion
angenommen hat, reicht zur Darlegung einer Sittenwidrigkeit der hier in Rede
stehenden Beteiligungen nicht aus. Die in erster Instanz in Bezug genommene
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2002
(ZIP 2002, 1244) betrifft unstreitig nicht die Beklagte und sie betrifft auch eine andere
Anlage. Die in Bezug genommene Entscheidung ist, wie das Landgericht zutreffend
festgestellt hat, auf den vorliegenden Fall auch nicht übertragbar, da sich der hier zu
beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem ihr zugrundeliegenden
Sachverhalt unterscheidet (vgl. a. OLG München, Urt. v. 27.11.2002 - 27 U 286/02; OLG
Dresden, WM 2004, 726, 727). Anders als in dem vom OLG Schleswig entschiedenen
40
Fall sieht der vorliegende Gesellschaftsvertrag insbesondere weder einen Vorabgewinn
der Aktiengesellschaft in Höhe von 30 % des ausgewiesenen Jahresüberschusses noch
eine Gebühr zugunsten der Geschäftsinhaberin von bis zu 1 % jährlich für
Gesellschafterbetreuung und Anlegerkontenverwaltung vor. Auch ist vorliegend eine
vorzeitige Kündigung für die Zeichnungsdauer nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist hier
eine vorzeitige Kündigung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 17
des Gesellschaftsvertrages möglich. Dabei bleibt dem Gesellschafter auch der
Gegenbeweis vorbehalten, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Dass
eine solche vorzeitige Kündigung mit negativen Auswirkungen verbunden sein kann,
liegt auf der Hand und kann eine Sittenwidrigkeit nicht begründen, weil es sich hier um
eine langfristige Kapitalanlage handelt, bei welcher der Anleger aus steuerlichen
Gesichtspunkten zunächst Verluste zugewiesen bekommt, welche in der Folgezeit erst
wieder ausgeglichen werden müssen. Hierüber wird der Anleger in dem
Emissionsprospekt auch ausdrücklich belehrt. Ungeachtet dessen wird ihm durch das
vorzeitige Kündigungsrecht aber eine vorzeitige Beendigung ermöglicht. Die sich
daraus in dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall angeblich
ergebende schwerwiegende Disparität von Chancen und Risiken besteht damit bei dem
hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht. Bei einem Vergleich des im
Sachverhalt des Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig auszugsweise
wiedergegebenen Emissionsprospekts mit dem hier vorliegenden Emissionsprospekt
bezüglich der Risikoaufklärung ist zudem festzustellen, dass die dort kritisch
dargestellten Beschönigungen und Verschleierungen im Entscheidungsfall nicht
vorliegen. Dass der Prospekt die Anleger in objektiv nicht gerechtfertigter Weise in
Sicherheit wiege, wie dies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht für den
dortigen Prospekt festgestellt hat, machen die Kläger vorliegend auch gar nicht geltend.
e)
41
Dass die vorliegenden Gesellschaftsverträge, welche keine Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens in Raten unter Verzinsung des restlichen
Auseinandersetzungsguthabens vorsehen, nicht wegen Verstoßes gegen das
Kreditwesengesetz (KWG) nach § 134 BGB nichtig sind, hat das Landgericht
unangegriffen festgestellt. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht. Bei dieser Sach-
und Rechtslage kann dahinstehen, ob § 32 KWG überhaupt ein Verbotsgesetz im Sinne
des § 134 BGB ist (ablehnend z. B. KG, KGR 2002, 60; Palandt/Heinrichs, BGB, 63.
Aufl., § 134 Rdnr. 11 u. 20).
42
f)
43
Ebenfalls unangegriffen festgestellt hat das Landgericht, dass die Beteiligungsverträge
von den Klägern nicht rechtswirksam angefochten worden sind. Diese Entscheidung
des Landgerichts lässt auch keine Rechtsfehler erkennen.
44
g) Andere Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe machen die Kläger nicht geltend.
45
2. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
HWiG begründet. Auch dies hat das Landgericht richtig entschieden.
46
a) Auf den vorliegenden Fall findet das Haustürwiderrufsgesetz in seiner bis zum 30.
September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) Anwendung, da die
vorliegenden Verträge vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossenen wurden (§ 9 Abs. 3
47
HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
b) Die Kläger haben ihren Beitritt zur Beklagten als atypisch stille Gesellschafter schon
nicht wirksam gemäß §§ 1 ff HWiG a.F. widerrufen. Der Widerruf ist, wie das Landgericht
zutreffend entschieden hat, jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 1 Abs. 1
HWiG a.F. erfolgt.
48
Die Kläger haben den Widerruf erstmals mit Anwaltsschreiben vom 3. Dezember 2002
erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Wochenfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. bereits
abgelaufen.
49
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihnen ausgehändigte
und von ihnen jeweils am 30. September 1999 auch unterzeichnete Widerrufsbelehrung
nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HTWG a.F. erfüllt habe und daher die Frist
nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. von einem Monat nach beiderseits vollständiger
Erbringung der Leistung gelte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die
Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß; sie genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1
Satz 2 HWiG a.F.
50
Da sich die Widerrufsbelehrung auf dem selben Schriftstück wie die auf den
Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung befindet, muss sie von dieser zwar
räumlich getrennt bleiben. Das ist hier aber der Fall. Die Widerrufsbelehrung ist von der
gesondert zu unterzeichnenden Beitrittserklärung räumlich getrennt und drucktechnisch
deutlich genug hervorgehoben. Das ergibt sich zum einen aus der unstreitigen
farblichen Gestaltung, nämlich der dunklen Farbunterlegung; zum anderen springt die
Belehrung auch deshalb deutlich ins Auge, weil sie als einziger Abschnitt des
Formulars ohne Unterbrechung über die gesamte Seitenbreite eingerahmt ist.
Außerdem ist dieser Abschnitt des Formulars mittig in Fettdruck deutlich mit dem Wort
"Widerrufsbelehrung" überschrieben. Das in dem Zeichnungsschein enthaltene
Empfangsbekenntnis ist ebenfalls räumlich getrennt von der Widerrufsbelehrung und
von der Klägerin gesondert unterschrieben worden. Auch unter diesem Aspekt ist die
Belehrung deshalb nicht zu beanstanden.
51
Des Weiteren sind auch die inhaltlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
gewahrt. Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffen, sondern auch
unmissverständlich sein und den Käufer über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig
belehren. Hieran dürfen jedoch andererseits keine übertriebenen Anforderungen gestellt
werden. Die Widerrufsbelehrung muss lediglich zutreffend und unzweideutig das
Ereignis benennen, welches nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, nämlich die
Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Eine weitere Belehrung über den Inhalt der §
187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ist nicht notwendig (vgl. BGH, NJW 1994, 1800, 1801;
OLG Frankfurt, ZIP 2004, 32, 33; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1152; OLG Dresden, ZIP
2002, 1293, 1294). Danach ist die hier zu beurteilende Belehrung auch inhaltlich nicht
zu beanstanden. Aus dem ersten Satz der Belehrung ergibt sich die Dauer der Frist,
nämlich eine Woche. Im zweiten Satz wird darauf hingewiesen, wann der Beginn des
Fristlaufes eintritt, nämlich mit Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung.
Die Belehrung macht damit deutlich, dass die Beitrittserklärung binnen einer Frist von
einer Woche widerrufen werden kann und dass die Frist erst mit Aushändigung der
Widerrufsbelehrung beginnt, wie es der Wortlaut des Gesetzes vorsieht. Anlass zu
irgendwelchen Missverständnissen über den Beginn des Fristlaufes besteht hier daher
nicht.
52
c) Damit genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG
a.F., so dass die Widerrufsfrist eine Woche nach dem 30. September 1999 abgelaufen
war. Die Widerrufserklärung der Kläger in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2002 ist
deshalb verspätet.
53
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht hier nicht
ohnehin nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. wegen einer vorhergehende Bestellung der
Kläger ausgeschlossen war.
54
3. Die Kläger haben auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen (sog. culpa in contrahendo) nicht schlüssig
dargetan. Der Sachverhalt ist diesbezüglich gemäß Art. 229 § 5 EGBGB nach dem bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu beurteilen. Ohne Erfolg machen die Kläger
geltend, die Beklagte habe ihr obliegende Informations- und Aufklärungspflichten
schuldhaft verletzt.
55
a) Die Kläger legen nicht schlüssig dar, dass zwischen den Parteien oder zwischen den
Klägern und dem Vermittler ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei, aus welchem
Vertrag Beratungs- und Aufklärungspflichten entstanden sein könnten, die über
diejenigen einer bloßen Vermittlung einer Kapitalanlage hinausgehen. Eine allgemeine
Beratung über eine Kapitalanlage hat nach dem Vortrag der Kläger nicht stattgefunden.
Der Senat kann daher nur davon ausgehen, dass es sich hier tatsächlich um
Anlagevermittler gehandelt hat.
56
b) Inhalt und Umfang vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den
konkreten Umständen, insbesondere den Gefahren, die dem Vertragspartner aus dem
Vertragsabschluss typischerweise drohen, aber auch nach seiner Lebens- und
Geschäftserfahrung. Eine Pflicht zur Aufklärung über alle für den Vertragspartner
erheblichen Umstände besteht nicht; entscheidend ist, ob eine solche Aufklärung nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanscheuung im Einzelfall
erwartet werden darf. Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den
Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher
Bedeutung sind, so dass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf
(vgl. BGH, NJW 1993, 2107 m.w.N.).
57
Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind
unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht, auch wenn Überschneidungen
möglich sind. Der jeweilige Pflichtenumfang kann auch nicht allgemein bestimmt
werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalles (BGH, NJW 1993,
1114 m. w. N.). Dem Anlagevermittler tritt der Kunde regelmäßig selbständiger
gegenüber als einem Anlageberater. An ihn wendet er sich in der Regel in dem
Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im
Vordergrund steht. Der zwischen beiden zustande kommende Vertrag zielte lediglich
auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtete den Vermittler zu richtiger und vollständiger
Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des
Kunden von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW 1990, 506, 507; NJW 1993, 1114,
115)
58
c) Danach war der Vermittler der Beklagten hier allenfalls verpflichtet, die Kläger
ausreichend und zutreffend zu informieren. Dass er diese Pflicht verletzt haben könnte,
59
ist nicht festzustellen.
aa) Die Kläger sind hier schon auf Grund der Warnhinweise im Vertrag über mögliche
Nachteile oder Gefahren informiert worden. Danach ist ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass es sich bei der Beteiligung nicht um eine festverzinsliche Kapitalanlage,
sondern um eine Unternehmensbeteiligung handelt, dass den Anleger im Falle der
Beendigung der stillen Gesellschaft zum Ausgleich eines etwaigen negativen
Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht treffen kann, dass er im Falle
einer vorzeitigen Kündigung Emissionskosten zu zahlen hat und dass das gezahlte
Agio verfällt. Es oblag den Klägern, sich diese von ihnen unterzeichneten Hinweise
durchzulesen und geltend zu machen, wenn sie diese nicht verstanden haben sollten.
60
bb) Sofern die Kläger davon ausgegangen sein sollten, sie tätigten eine sichere und
risikolose Kapitalanlage, ist dies angesichts der im Vertrag enthaltenen Hinweise nicht
nachvollziehbar. Eine solche Einschätzung wäre allenfalls damit zu erklären, dass die
Kläger es unterlassen haben, die Hinweise vor ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu
nehmen. Hätten sie dies getan, wäre ihnen auch nicht entgangen, dass die Hinweise
auch auf den Emissionsprospekt verwiesen, welchen die Kläger - wie sie in dem
Zeichnungsschein auch unterschriftlich bestätigt haben - unstreitig erhalten haben und
in welchem weitere ausführliche Risikohinweise (vgl. insbesondere Seiten 10 - 11 und
Seiten 109 - 119 des Prospekts) enthalten sind . Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, wird in dem Emissionsprospekt insbesondere wiederholt darauf
hingewiesen, dass es sich bei der Anlage um eine "unternehmerische Beteiligung"
handelt. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Prospekt keineswegs
durch seine Länge unlesbar sei und die Risiken so verberge. Den diesbezüglichen
Ausführungen, auf welche Bezug genommen wird, schließt sich der erkennende Senat
ausdrücklich an.
61
cc) Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht habe das Vorbringen der Kläger in
dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingegangenen
Schriftsatz vom 6. November 2003, wonach der Vermittler eine sichere Kapitalanlage in
Form eines "Rentensparmodells" versprochen habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Hierbei handelte es sich um neues Vorbringen, welches von dem den für die
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches darlegungs- und beweispflichtigen
Klägern gewährten Schriftsatznachlass nicht gedeckt war.
62
dd) Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht einmal an. Selbst wenn dieses
Vorbringen zu berücksichtigen wäre und den Klägern hier tatsächlich eine
entsprechende Information erteilt worden sein sollte, was zu ihren Gunsten unterstellt
werden kann, wäre diese Aussage des Vermittlers im Zusammenhang mit den
schriftlichen Risikohinweisen im Vertrag und im Emissionsprospekt zu verstehen
gewesen. Danach sind die Kläger schriftlich ausdrücklich u. a. darauf hingewiesen
worden, dass es sich nicht um eine festverzinsliche Anlage, sondern um eine
Unternehmensbeteiligung handele und dass möglicherweise eine Nachschusspflicht
bestehe. Eine "sichere Rente" oder eine "mündelsichere Anlage" konnten die Kläger
daher keinesfalls erwarten. Hieran vermag auch die Produktbezeichnung "SecuRente"
nichts zu ändern. Auf diese durften sich die Kläger nicht verlassen und die Augen vor
den Risikohinweisen in dem Zeichnungsschein und dem Emissionsprospekt
verschließen. Soweit die Kläger geltend machen wollen, ihnen sei nicht bewusst
gewesen, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit Gewinn- und
Verlustbeteiligung gehandelt habe, kann dies, wenn das tatsächlich zutreffen sollte, nur
63
auf das unterbliebene Studium der Risikohinweise zurückgeführt werden, welches die
Kläger weder der Beklagten noch dem Vermittler anlasten können
ee) Soweit die Kläger in erster Instanz noch geltend gemacht haben, es seien
unzutreffende Zusagen über Steuervorteile gemacht worden und der Vermittler habe sie
nicht auf Risiken der Anlage hingewiesen, wie sie in - nicht zu den Akten gereichten - in
der Zeitschrift "Finanztest", Ausgaben 97/03 und 97/05, erschienene Artikel beschrieben
seien, kommen sie in der Berufungsinstanz hierauf nicht mehr zurück. Insoweit fehlt es
auch an jedwedem konkreten und nachvollziehbaren Sachvortrag.
64
ff) Nach alledem ist für den Senat eine Verletzung konkret bestehender
Aufklärungspflichten, welche die Beklagte zum Schadensersatz verpflichten könnte,
nicht festzustellen.
65
4. Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen ergibt
sich schließlich auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen vertragliche
Pflichten.
66
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in erster Instanz geltend gemacht haben,
ihnen habe ein Steuervorteil durch ihr Wohnsitzfinanzamt bisher nicht ausgeschrieben
werden können, rechtfertigt dieser Umstand grundsätzlich weder eine Nichtigkeit der
Beteiligung noch eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung. Zwar liegt der
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1999 nach dem Vorbringen der Beklagten erst
seit dem 29. Oktober 2001 vor. Trotz dieser Verzögerung liegt jedoch kein Grund vor,
der eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der Einlagen zur Folge haben
könnte. Die Kläger haben nämlich schon nicht dargetan, dass sie die Beklagte zur
rechtzeitigen Vorlage des Abschlusses und/oder weiterer Abschlüsse aufgefordert
hätten. Ein solches Vorgehen ist jedoch regelmäßig erforderlich, bevor in einem
Dauerschuldverhältnis eine Befugnis zur Vertragsbeendigung besteht (vgl. OLG
Braunschweig ZIP 2004, 28, 31). Außerdem hat sich nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht die eigentliche Erstellung der Abschlüsse,
sondern deren Testierung verzögert, auf welche die Beklagte nur einen eingeschränkten
Einfluss hat. Unter diesen Umständen ist jedenfalls ein grob fahrlässiges Fehlverhalten
der Beklagten im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, welches eine
außerordentliche Kündigung hätte rechtfertigen können, nicht erkennbar (vgl. a. OLG
Braunschweig ZIP 2004, 28, 31). Soweit es durch die Verzögerung der
Jahresabschlüsse zu einer Verzögerung bei den steuerlichen Verlustzuweisungen
gekommen sein sollte, führt dies schließlich grundsätzlich zu keinem Schaden für die
Anleger, weil die entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von
Amts wegen geändert werden können, sobald das Betriebsfinanzamt Göttingen den
Anteil der Klägerin am Verlust an das zuständige Wohnsitzfinanzamt weitermeldet (vgl.
OLG Braunschweig ZIP 2004, 28, 31). Jedenfalls ist hier ein entsprechender Schaden
weder schlüssig dargetan noch belegt. Im Übrigen kommen die Kläger auch auf diesen
Einwand in der Berufungsinstanz nicht mehr zurück.
67
II.
68
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch der mit dem Klageantrag zu 2.
verfolgte Feststellungsantrag unbegründet ist. Die Beteiligungsverträge sind wirksam zu
Stande gekommen und bestehen ungekündigt fort.
69
Dahinstehen kann, ob das Anwaltsschreiben vom 3. Dezember 2002 als
außerordentliche Kündigung ausgelegt werden könnte, weil den Klägern ein Grund zur
außerordentlichen Kündigung nicht zustand. Die Kläger haben - wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht schlüssig aufgezeigt, dass hier ein wichtiger
Grund im Sinne des § 723 BGB i.V.m. § 234 HGB bestanden hat.
70
Eine vorzeitige Kündigung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages, welche mit den in
dieser Bestimmung vorgesehenen negativen Rechtsfolgen
(Vorfälligkeitsentschädigung) verbunden wäre, haben die Kläger nicht erklärt.
71
III.
72
Die hilfsweise erhobene Stufenklage ist ebenfalls unbegründet.
73
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz (Abschichtungsbilanz) zum 31. Dezember 2002 zu, weil die
Kläger ihre Beteiligungsverträge nicht zu diesem Stichtag rechtswirksam gekündigt
haben. Damit kann den Klägern auch ein Anspruch auf Zahlung eines sich aus einer
solchen Bilanz ergebenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustehen.
74
Einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember
2003 nach Maßgabe von § 22 des Beteiligungsvertrages machen die Kläger mit ihrer
Klage nicht geltend. Mangels einer vorzeitigen Kündigung der Gesellschaftsverträge
besteht ein solcher Anspruch auch nicht.
75
IV.
76
Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1, 97 Nr. 1, 91 ZPO. Lediglich zur
Klarstellung hat der Senat die auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO beruhende
Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts neu gefasst.
77
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
78
Der
Streitwert
im Beschluss vom 23. Juni 2003 - auf 66.553,33 EUR festgesetzt, wovon 31.515,89
EUR auf die Berufung des Klägers und 35.037,44 EUR auf die Berufung der Klägerin
entfallen. Zu dem bereits mit dem Beschluss vom 23. Juni 2003 auf 56.553,33 EUR
(26.515,89 EUR für die Berufung des Klägers, 30.037,44 EUR für die Berufung der
Klägerin) festgesetzten Berufungsstreitwert kommt der Wert für die Hilfsanträge auf
Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens hinzu (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG), weil über diese
Hilfsanträge auch in der Berufungsinstanz entschieden worden ist. Der Senat schätzt
den in Ansatz zu bringenden Wert auf jeweils 5.000,-- EUR. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Streitwertfestsetzung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.
Juni 2003 verwiesen (Bl. 360 f. GA).
79
Die Beschwer des Klägers beträgt 31.515,89 EUR, die der Klägerin 35.037,44 EUR.
80
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
81
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
R... S... F...
Oberlandesgericht Oberlandesgericht
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