Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2008

OLG Düsseldorf: gegendarstellung, einstweilige verfügung, bootssteg, zivilrechtliche ansprüche, grundstück, motorboot, wasser, grundrecht, pressefreiheit, see

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 176/07
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 176/07
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf – Az. 12 O 513/07 - vom 24.10.2007 abgeändert und
wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2007 wird aufgeho-
ben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewie-sen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsver-
fahrens erster und zweiter Instanz.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Veröffentlichung einer
Gegendarstellung in Anspruch.
3
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die von ihm mit Beschluss vom
24.09.2007 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der der Verfügungsbeklagten
aufgegeben wurde, in dem gleichen Teil der Zeitung "XY", in der der Artikel "......"
erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes
"Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung
und Schriftgröße wie "......" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen
Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu
veröffentlichen:
5
Gegendarstellung
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In "...." Nr. ....... schreiben sie in dem Artikel "......" über mich:
7
"Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser...Hier wohnt
Quizmaster G.,......"
8
Hierzu stelle ich fest:
9
An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht.
10
Ich besitze eine solche auch nicht.
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H-Stadt, 12. September 2007
12
G.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungskläger könne den Abdruck der
Gegendarstellung nach § 11 LandesPresseG NRW verlangen, dessen
Voraussetzungen erfüllt seien. Durch die beanstandete Berichterstattung gelange der
Leser zu der Vorstellung, das erwähnte Motorboot gehöre zum Grundstück, da es an
dem Steg gewissermaßen "angebunden sei". Indes gebe es keine Verbindung zum
Bootssteg, das Boot sei nicht "am" Steg vertäut. Der Verfügungskläger habe auch ein
berechtigtes Interesse an einer Entgegnung, da mit der beanstandeten Passage dem
Leser zugleich auch der Eindruck der Dauerhaftigkeit vermittelt werde, mithin, dass die
Motoryacht dem Verfügungskläger gehöre.
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Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Verfügungsbeklagten, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.
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Sie trägt vor, die Gegendarstellung sei offensichtlich falsch und deswegen unzulässig.
Unstreitig zeige die Google-Earth-Aufnahme den Bootssteg des Verfügungsklägers.
Neben diesem sei links neben dem Bootssteg ein im Wasser schwimmendes Motorboot
zu erkennen. Dass auf der fraglichen Luftaufnahme ein Boot zu erkennen sei, habe auch
der Verfügungskläger in seinem Schriftsatz vom 16.10.2007 noch nicht in Zweifel
gezogen, sein späteres diesbezügliches Bestreiten erscheine vorgeschoben und
unglaubhaft.
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In der Erstmitteilung werde auch nicht behauptet, dass das Boot mit dem Steg "vertäut"
sei, sondern mit der Formulierung "am Bootssteg" lediglich die räumliche Nähe des
Bootes zu dem Steg bezeichnet.
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Soweit der Antragsteller mit seiner Gegendarstellung den Eindruck korrigieren wolle,
sich mit Luxusgegenständen zu umgeben, sei eine solche Information völlig
unerheblich.
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Die streitgegenständliche Erstmitteilung erwecke auch nicht den Eindruck der
Dauerhaftigkeit, mithin nicht, dass das Boot "stets" an dem Steg des Verfügungsklägers
liege, sondern es werde allein der Zustand bei Aufnahme des Luftbildes beschrieben.
Auch werde nicht behauptet, dass das Boot dem Verfügungskläger gehöre. Selbst wenn
dieser Eindruck erweckt werden sollte, müsste der Verfügungskläger in seinem
Gegendarstellungstext auch diesen Endruck, gegen den er sich wenden möchte,
benennen. So wie beantragt sei der Gegendarstellungstext irreführend.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2007
zum Az. 12 O 513/07 in der Fassung, die sie durch das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 24. Oktober 2007 erhalten hat, aufzuheben und den auf Erlass der
Verfügung gerichteten Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er habe ein erhebliches Interesse an der Gegendarstellung, da ihm durch die
Erstveröffentlichung Güter zugeschrieben würden, die er nicht besitze.
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Auf der Luftaufnahme sei nicht erkennbar, ob am Steg eine Motoryacht, überhaupt ein
Boot oder ein anderer Gegenstand liege. Er wisse jedenfalls, dass an seinem Steg ein
Motorboot oder eine Motoryacht weder liege noch gelegen habe und dass er eine
solche nicht besitze.
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Die Annahme des Fehlens eines berechtigten Interesses an einer Gegendarstellung sei
als absoluter Ausnahmetatbestand anzusehen; im Rahmen des berechtigten Interesses
sei u.a. auch das Selbstverständnis des Betroffenen zu berücksichtigen. Seinem
Selbstverständnis entspreche es, nicht mit seinen Einkommensverhältnissen zu protzen.
Durch die Veröffentlichung sehe er sich einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt, dem er
sich nicht aussetzen lassen müsse. Indem ihm Luxusaccessoires zugeschrieben
würden, die er selbst nicht für erstrebenswert halte, werde er in dem Kernbereich seines
persönlichen Selbstverständnisses und der Wahrnehmung seiner Person in der
Öffentlichkeit betroffen.
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Hinzu komme, dass auf dem "J-See", an den sein Grundstück grenze, der Betrieb von
Motorsportbooten verboten sei. Er müsse sich weder eine Ordnungswidrigkeit vorwerfen
lassen, noch, dass er eine Sonderstellung genieße und daher als einzige Person am "J-
See" eine Motoryacht an seinem Steg schaukeln lassen könne.
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Die beantragte Gegendarstellung sei auch nicht irreführend. An seinem Steg liege
erkennbar nichts und es sei ausgeschlossen, dass es sich bei dem Objekt in der Nähe
des Stegs um ein Motorboot oder eine Motoryacht handele. Die Gegendarstellung habe
sich an dem zu orientieren, was die Erstveröffentlichung mitteile und sich auf das zu
beschränken, was für den Betroffenen wesentlich sei. Alle weiteren Ausführungen seien
für eine Entgegnung nicht notwendig und der Verfügungsbeklagten auch nicht
zuzumuten. Eine Einführung der Gegendarstellung mit "Der hierdurch erweckte
Eindruck" sei nicht nötig, da dem Leser eindeutig mitgeteilt werde, dass an dem Steg
eine Motoryacht schaukele, was schon unwahr sei. Auch werde diese Yacht
unmissverständlich und zwingend ihm, dem Verfügungskläger, zugeordnet. Hierauf
könne er mit der neutralen Formulierung "Hierzu stelle ich fest" als Einleitung reagieren.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte zulässige Berufung ist erfolgreich.
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Die Beklagte trifft keine Verpflichtung zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung.
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Dies gilt unabhängig davon, ob nicht schon allein die in dem Senatsbeschluss vom 21.
November 2007 zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgezeigten
Gründe genügen, dem Verfügungskläger einen Anspruch auf die begehrte
Gegendarstellung zu versagen. Ob daran in allen Einzelheiten festzuhalten ist, kann
offen bleiben.
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Entscheidend ist, dass nach den in der Entscheidung des BVerfG vom 19. Dezember
2007 (1 BvR 967/05) aufgezeigten Grundsätzen eine Verpflichtung zum Abdruck der
begehrten Gegendarstellung die Verfügungsbeklagte bei dem hier zu beurteilenden
Sachverhalt in ihrem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Grundrecht auf
Pressefreiheit verletzen würde und ihr schon deshalb nicht auferlegt werden darf.
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Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greift in den Schutzbereich dieses
Grundrechts ein, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge
abgedruckt oder nicht abgedruckt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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Zwar findet das Grundrecht der Pressefreiheit seine Schranken gemäß Art 5 Abs. 2 GG
in den allgemeinen Gesetzten, wozu auch § 11 LandesPresseG NRW zählt. Indes ist
hierbei die wertsetzende Bedeutung der berührten Grundrechte zu berücksichtigen.
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Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines gegen eine bestimmte Äußerung gerichteten
Eingriffs ist dabei zunächst die zutreffende Erfassung ihres Sinns. Gilt eine beantragte
Gegendarstellung einer Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung
bereits nicht enthält, so ist die von Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der
Presse verletzt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Bei mehrdeutigen Äußerungen sind zur
Auslegung der Erstmitteilung der Presse die Maßstäbe denen anzugleichen, die aus
Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz,
Entschädigung und Berichtigung gelten.
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Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder
zivilrechtlicher Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur
Berichtigung – anders als im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger
Äußerungen – von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn
ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende
Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen
ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Müsste
der Äußernde befürchten, wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu
werden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur
Verurteilung führende Deutung zuließen, könnte dies zur Unterdrückung einer
zulässigen Äußerung führen. Auch könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die dem
Grundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen.
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Das Ziel, Einschüchterungseffekte für den Äußernden nach Möglichkeit zu vermeiden,
sei – so das BverfG – auch bei der Entscheidung maßgebend, ob wegen einer
mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehe. Zudem seien die
Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen auch im
Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur
schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete
Presseunternehmen bewirken könne. Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der
Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer
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Berichterstattung vermöge die Leserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der
Abdruck einer Gegendarstellung könne bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen
auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu beanstandenden
Berichterstattung wecken, die sich nachträglich kaum mehr beseitigen lasse. Zwar
müssten solche Nachteile in beschränktem Umfang um des Schutzes des von einer
Berichterstattung nachteilig Betroffenen hingenommen werden, der einer
Presseäußerung regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung
entgegentreten könne. Die Hinnahme solcher Nachteile stoße indes auf
verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige Belange des
Schutzes der Pressefreiheit entgegenstünden.
Nach der genannten Entscheidung des BVerfG liegt es so im Anwendungsbereich des
Gegendarstellungsanspruchs im Hinblick auf mehrdeutige Äußerungen unter
Einschluss von Äußerungen, denen verdeckte Aussagen unterlegt sein können. Es
beständen – wie das BVerfG (a.a.O.) im einzelnen ausführt – erhebliche Risiken für die
Presseberichterstattung, würde ein Gegendarstellungsanspruch sich auf jede nicht fern
liegende Deutung einer Äußerung beziehen sowie auf die nicht fern liegende Annahme
einer verdeckten Aussage erstreckt, die sich nicht als unabweisliche Schlussfolgerung
aus der offenen Aussage ergibt. Viele Sachverhalte ließen sich nämlich auf dem
beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung stehe, nicht
derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft
ausgeschlossen würden. Auch könnten die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch
nicht vollständig sein, dürften aber dennoch schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden,
so dass Raum für Mutmaßungen bleibe, welche weiteren Details mit dem Berichteten
zusammenhängen. Zudem sei es in der Praxis manchmal schwer, sich auf eindeutige
Formulierungen zu begrenzen. Würden solche Rahmenbedingungen pressemäßiger
Arbeit bei der Ausgestaltung des Rechts der Gegendarstellung nicht hinreichend
berücksichtigt, könnte die Presse daher mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft
und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst
sein. Diese würde dem Ziel widersprechen, auf ein hohes Maß an Informiertheit der
Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken.
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Die Schlussfolgerungen aus den referierten Überlegungen fasst das BVerfG (a.a.O.)
schließlich wie folgt zusammen:
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"Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht das Vorgehen der Fachgerichte
dann nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit
solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie als "nicht
fernliegende Deutung" oder gar als "nicht fernliegenden Eindruck" verstehen.
Demgegenüber wäre es verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte
den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde
legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene
zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung
aufdrängen muss. Nur dann hätten sie mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen,
dass der Entscheidung allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist."
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Die von dem Verfügungskläger beanstandete Erstmitteilung enthält im Zusammenspiel
der offenen Aussagen im ersten Absatz des Artikels keine zusätzliche eigene, sich dem
Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängende verdeckte Aussage dazu, dass
das als Motoryacht beschriebene und auf der abgebildeten Luftbildaufnahme
erkennbare Boot dem Verfügungskläger gehört bzw., um es mit der Begrifflichkeit des
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Gegendarstellungsverlangens auszudrücken, von ihm besessen wird. Die auf Ermittlung
des objektiven Sinns zielende Deutung einer Äußerung hat hierbei aus der Sicht eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung ihres Kontextes und
der erkennbaren Begleitumstände zu erfolgen (BVerfG, a.a.O.).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Artikel in der "XY", in dem die von dem
Verfügungskläger beanstandete Erstmitteilung enthalten ist, sich nicht etwa
hauptsächlich mit dem Verfügungskläger persönlich und dessen Lebensumständen und
Besitztümern befasst, sondern mit den Möglichkeiten einer Internetrecherche mit
"google earth", wobei die Erwähnung des Verfügungsklägers und seines Anwesens
lediglich als "Aufhänger" dient. Weiter ist die beanstandete Äußerung im
Zusammenhang mit der daneben abgebildeten Fotografie zu betrachten, die – für den
Leser des Artikels erkennbar – eine Momentaufnahme von mehreren Seegrundstücken
zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt darstellt.
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Zwar ist dem Verfügungskläger zuzugeben, dass sich aus der Formulierung der
beanstandeten Erstmitteilung durchaus der Eindruck gewinnen lassen kann, dass die
beschriebene "Motoryacht" ihm gehöre, ohne dass eine solche Deutung der Äußerung
als fernliegend anzusehen wäre. Diese Deutung ist wohl sogar die naheliegendere.
Indes – und dies ist für eine Berechtigung des Verfügungsklägers auf Abdruck einer
Gegendarstellung wie aufgezeigt allein entscheidend – stellt sich diese Deutung nicht
als unabweisliche Schlussfolgerung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar.
Vielmehr wird ein Teil der durchschnittlichen und verständigen Leserschaft die
beschriebene, "am Bootssteg schaukelnde" Motoryacht, die in dem Artikel an keiner
Stelle als im "Besitz" des Verfügungsklägers stehend bezeichnet wird, nicht zwingend
dem Verfügungskläger als dessen Eigen- oder zumindest Besitztum zuschreiben. Aus
dem Satz: "Hier wohnt Quizmaster G.,..." mag zwar eine besitzmäßige Zuordnung
abgeleitet werden können. Diese erstreckt sich allerdings in erster Linie auf das im
vorhergehenden Satz beschriebene und im weiteren Verlauf als "moderne Prunkvilla"
bezeichnete Wohngebäude bzw. das Grundstück. Eine weitergehende Erstreckung
auch auf die ihrer Natur nach mobile Motoryacht erscheint auch in Ansehung der
Wendung, diese schaukele "am" Bootssteg, entgegen der Auffassung des Landgerichts
ebenso wenig zwingend wie dessen Vorstellung, die Wendungen des Artikels sagten
dem Leser, dass die Motoryacht am Bootssteg "vertäut" sei. Es bestehen demgegenüber
durchaus auch andere Deutungsvarianten, wem das auf der Luftbildaufnahme
ersichtliche Boot gehören könnte, so etwa einem Besucher des Verfügungsklägers,
einem zufällig in Nähe des Bootstegs Rast machenden Wassersportler, einem
Paparazzi oder einem Fan, der einen Blick auf das Grundstück werfen möchte (Die
Beispiele ließen sich vermehren). Ein solches Verständnis wäre auch nicht etwa derart
fernliegend, dass allein die Deutung, dass das beschriebene Boot dem
Verfügungskläger gehöre, zwingend erscheinen müsste. Vielmehr begründet gerade bei
einem Fortbewegungsmittel allein die räumliche Nähe zu einem Grundstück nicht als
unabweisliche Folgerung den Schluss, dass das Fortbewegungsmittel dem Eigentümer
des Grundstücks gehöre. So wird beispielsweise auch ein Auto, das vor einem
Hausgrundstück parkt, nicht zwingend als im Besitz des Eigentümers oder Bewohner
des betreffenden Hausgrundstücks stehend angesehen werden.
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Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Artikel nicht etwa einen
Dauerzustand hinsichtlich des Anwesens des Verfügungsklägers beschreibt, sondern
eine Fotografie, mithin eine Momentaufnahme, die schon per se nicht geeignet ist, einen
Eindruck von Beständigkeit zu vermitteln. Vielmehr wird mit dem Einleitungssatz des
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Artikels ("Hier lässt es sich aushalten") ein Ambiente beschrieben ("schaukelt eine
Motoryacht auf dem Wasser des Sees"), ohne dass hierin zwangsläufig Aussagen zu
Eigentumsverhältnissen enthalten sind.
Da mithin die Deutung der Äußerung nicht unabweislich dahin geht, dass das
beschriebene Boot dem Verfügungsklägers gehöre, sondern ein anderes Verständnis
jedenfalls nicht als fernliegend bezeichnet werden könnte, besteht kein Anspruch des
Verfügungsklägers auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung, soweit er damit
klarstellen möchte, dass er eine Motoryacht nicht besitze. Damit besteht schon nach
dem sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip – unbeschadet der übrigen, gegen einen
Gegendarstellungsanspruch sprechenden Gründe – ein Gegendarstellungsanspruch
insgesamt nicht, also auch nicht hinsichtlich des ersten Satzes der begehrten
Gegendarstellung "An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht". Dieses Alles-oder-
Nichts-Prinzip besagt, dass ein Gegendarstellungsanspruch schon dann nicht besteht,
wenn auch nur ein Punkt einer mehrgliedrigen Gegendarstellung nicht den
Anforderungen der gesetzlichen Regelungen entspricht. In diesem Fall ist eine etwa
ergangene einstweilige Verfügung insgesamt aufzuheben (vgl. etwa Wenzel, Das Recht
der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 11 Rz 212 m.w.N.; Löffler, Presserecht, 5.
A., § 11, Rz 180, 215 m.w.N.; Urteil des Senats v. 21.03.2001, 15 U 285/00, AfP 2001,
327; OLG Köln, Urteil vom 10.01.1989, 15 U 198/88, NJW-RR 1990, 1119).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000,- €.
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