Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.12.2002

OLG Düsseldorf: kapitalabfindung, allgemeine versicherungsbedingungen, avb, versicherungsvertrag, rente, transparenzgebot, vag, einzelrichter, kündigung, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 106/02
Datum:
03.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 106/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. März 2002 verkündete
Ur-teil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter -
teil-weise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger schloss im Jahre 1999 bei der Beklagten eine Rentenversicherung ab. Nach
deren Bedingungen hatte der Kläger eine einmalige Prämie in Höhe von 400.000 DM zu
leisten. Dafür versprach die Beklagte dem Kläger ihm nach Ablauf einer zweijährigen
Aufschubzeit wahlweise eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 409.707 DM oder
eine monatliche Rente von 1.869,40 DM zu zahlen. Zudem sollte der Kläger Leistungen
aus der Überschussbeteiligung erhalten (GA 12). Dem Versicherungsschein fügte die
Beklagte eine "Garantiewerttabelle" bei, in der die Berechnung des Rückkaufswerts bei
Tarifen mit Einmalbetrag erläutert und der garantierte Rückkaufwert "zum Ende des
Vers-Jahres in 00" mit 397.223 DM angegeben ist (GA 16).
3
Zum Ablauf der Aufschubzeit nahm der Kläger die Kapitalabfindung in Anspruch. Unter
Zugrundelegung eines Kapitalertrags von 54.193,34 DM (GA 27) errechnete die
Beklagte eine dem Kläger zustehende Kapitalabfindung von 433.092 DM (GA 25),
wovon sie - nach Abzug von auf den Kapitalertrag anfallenden Steuern (14.293,59 DM) -
418.798,50 DM an den Kläger auszahlte.
4
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zustehende
Kapitalabfindung zutreffend errechnet hat.
5
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei zum Abzug von Abschlusskosten nicht
berechtigt und müsse den vollen Anlagebetrag zuzüglich des um die Steuern gekürzten
6
Kapitalertrags auszahlen, weil die entsprechenden Klauseln ihrer AVB nicht transparent
und unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai
2001 entwickelten Grundsätzen unwirksam seien. Dagegen hat die Beklagte gemeint,
das geleistet zu haben, was sie dem Kläger in der Police versprochen habe. Dass die
Zillmerung der Abschlusskosten nach § 14 AVB der inhaltlich § 15 der vom BGH mit
Urteil vom 09. Mai 2001 für unwirksam erklärten ALB entspricht, nicht wirksam
vereinbart worden sei, habe sich nicht ausgewirkt.
Das Landgericht ist dem Vorbringen des Klägers weitgehend gefolgt und hat der Klage
im Wesentlichen stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte dürfe lediglich
Abschlusskosten in Höhe von 2.777 DM anrechnen, die der Garantiewerttabele zur
Berechnung des Rückkaufswertes der Versicherung zu entnehmen seien. Weitere
Abschlusskosten seien nicht zu berücksichtigen, weil die Zillmerung der
Abschlusskosten in den Versicherungsbedingungen der Klägerin nicht transparent
gemacht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
ersten Rechtszug wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (GA 75 ff.).
7
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe die im Versicherungsvertrag
vereinbarte einmalige Kapitalabfindung von 409.707 DM gezahlt und die versprochene
Überschussbeteiligung geleistet, so dass der Kläger keine weiteren Zahlungen
beanspuchen könne. Sie habe die Abschluss- und Vertragskosten ordnungsgemäß
verrechnet.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
10
Der Kläger beantragt,
11
die Berufung zurückzuweisen.
12
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
14
II.
15
Die Berufung hat Erfolg.
16
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 9.369,09 EUR aus § 1 AVB gegen
die Beklagte. Der Kläger hat die ihm zustehende Versicherungsleistung erhalten.
17
1. Nach dem Versicherungsvertrag stand dem Kläger nach Ablauf einer Aufschubzeit
von zwei Jahren wahlweise eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 409.707 DM
zzgl. der darauf entfallenden Überschussbeteiligung oder eine monatliche
Rentenzahlung zu. Diese Vereinbarung, die das Hauptleistungsversprechen - die im
Versicherungsfall zu erbringende Leistung - betrifft, ist der Inhaltskontrolle nach dem
AGB-Gesetz entzogen (vgl. BGH NJW 2001, 2014, 2016). Die Beklagte hat die ihr nach
dem Versicherungsvertrag obliegende Leistung erbracht. Der Kläger, der nach Ablauf
18
von zwei Jahren die Kapitalabfindung in Anspruch nahm, hat von der Beklagten die
vereinbarte Kapitalabfindung von 409.707 DM sowie die auf seine Anlage entfallende
Überschussbeteiligung erhalten, insgesamt 433.092 DM. Damit erhielt er genau den
Betrag, den die Beklagte in ihrem "unverbindlichen individuellen Voschlag" kalkuliert
hatte (GA 61 ff.).
2. Weitere Leistungen kann der Beklagte nicht beanspruchen.
19
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht den gesamten Einmalbetrag in
Höhe von 400.000 DM für den Kläger angelegt hat, sondern hiervon Abschlusskosten in
Höhe von 21.101,34 DM abgezogen hat. Die Verrechnung von Abschlusskosten, die
auch bei anderen Anlageformen - z.B. dem Fondssparen - üblich ist, ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Im Gegenteil wird das Zillmern von Abschlusskosten in § 65 Abs.
1 Nr. 2 VAG als grundsätzlich zulässig vorausgesetzt (vgl. BGH NJW 2001, 2014, 2017).
Dem Versicherungsschein ist eindeutig zu entnehmen, was der Kläger nach Ablauf der
zweijährigen Aufschubzeit von der Beklagten zu beanspruchen hatte, ämlich wahlweise
eine Kapitalabfindung in Höhe von 409.707 DM oder eine monatliche Rente von
1.869,40 DM sowie darüber hinaus die auf seine Anlage entfallende
Überschussbeteiligung. Damit ist dem Transparenzgebot genügt.
20
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe in § 14 AVB und
§ 5 (3) der Produktbedingungen für die Rentenversicherung Regelungen getroffen, die
denen gleichen, die der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 (NJW
2001, 2012; NJW 2001, 2014) für unwirksam erklärt hat. Dort hat der Bundesgerichtshof
Allgemeine Versicherungsbedingungen als intransparent beanstandet, weil aus ihnen
nicht erkennbar war, dass die Abschlusskosten mit den Beiträgen der ersten Jahre
verrechnet werden und daher im Falle einer frühzeitigen Kündigung kaum ein
Rückkaufwert verbleibt. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Der zwischen
den Parteien geschlossene Vertrag endete nicht vorzeitig. Der Kläger hat vielmehr von
dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, nach Ablauf von zwei Jahren die ihm
versprochene Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen. Auf die Wirksamkeit der für die
Berechnung des Rückkaufswertes getroffenen Vereinbarungen kommt es daher nicht
an.
21
b) Der Garantiewerttabelle ist nicht zu entnehmen, dass Abschlusskosten nur in Höhe
von 2.777 DM - der Differenz zwischen dem angelegten Einmalbetrag von 400.000 DM
und dem "zum Ende des Vers-Jahres in 00" in Höhe von 397.223 DM garantierten
Rückkaufswerts - anfallen. Angaben zu dem Betrag der Abschlusskosten sind in der
Garantiewerttabelle nicht gemacht. Sie enthält lediglich besondere Bedingungen für die
Berechnung des Rückkaufwertes bei Tarifen mit Einmalbetrag und weist zudem den
Rückkaufwert zum Ende des ersten Versicherungsjahres in 2000 aus, also den
Rückkaufswert, den der Kläger erhalten hätte, wäre der Versicherungsvertrag nach
Ablauf eines Jahres zum 1. August 2000 gekündigt worden.
22
II. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
23
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
24
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2
ZPO).
25
Der Streitwert der Berufung beträgt 9.369,09 EUR.
26