Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.07.2007

OLG Düsseldorf (fristlose kündigung, kündigung, kläger, ordentliche kündigung, ablauf der frist, treu und glauben, generalversammlung, wichtiger grund, abweisung der klage, kenntnis)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 3/07
Datum:
02.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 3/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. März 2006 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1
I.
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Der Kläger wendet sich gegen eine fristlose Kündigung seines Dienstvertrages als
hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten am 13.02.2004 aufgrund eines
Beschlusses ihrer Generalversammlung vom selben Tag.
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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 335 ff. GA).
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Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Anstellungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten
vom 13.02.2004, zugestellt am gleichen Tage, nicht beendet worden ist.
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Er hat sodann eine Klageerweiterung dahin angekündigt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
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Anstellungsverhältnis (auch) durch eine weitere im Rahmen einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.05.2004 bestätigte
außerordentliche Kündigung nicht beendet worden ist.
Insoweit hat der Kläger den Rechtsstreit dann allerdings in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
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Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Einberufung zur
Generalversammlung der Beklagten am 13.02.2004 sei durch ein unzuständiges Organ
erfolgt. Die Kündigung sei zudem gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet und nicht
ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Auch seien die Kündigungsgründe auf der
Generalversammlung nicht konkret behandelt und ihm auch nicht im
Kündigungsschreiben mitgeteilt worden. Er sei auch nicht vorher abgemahnt und gehört
worden. Schließlich sei die Kündigung auch in der Sache nicht gerechtfertigt.
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Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung,
die von der Beklagten am 13.02.2004 erklärte fristlose Kündigung sei formell und
materiell in Ordnung.
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Dagegen wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.
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Darüber hinaus macht er geltend, bei der Entscheidung des Landgerichts handele es
sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Auch sei das Gericht nach
Durchführung mehrerer Beweisaufnahmen bei der Prüfung der Formalien der
Kündigung nicht mehr "frei" gewesen. Zudem rügt der Kläger die Beweiswürdigung des
Landgerichts.
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Der Kläger beantragt,
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das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Berufung des Klägers sei unzulässig und könne auch aus
formalen Gründen der Rechtskraft keinen Erfolg haben. Im Übrigen verteidigt sie das
angefochtene Urteil.
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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
22
Die Berufung ist zulässig und auch nicht schon aus formalen Gründen der Rechtskraft
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unbegründet.
Aus der Berufungsbegründung wird hinreichend deutlich, was der Kläger mit seinem
Antrag, der Klage stattzugeben, erreichen will, nämlich einmal die Feststellung, dass die
Kündigung vom 13.02.2004 das Angestelltenverhältnis nicht beendet hat, und darüber
hinaus die Feststellung, dass der für erledigt erklärte Antrag begründet war.
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Richtig ist allerdings, dass der Kläger in der Berufungsbegründung nicht mehr auf die
Abweisung der Klage insoweit eingeht. Damit steht aber doch nur das fest, was das
Landgericht zur Begründung dazu ausgeführt hat, nämlich dass eine Kündigung seitens
der Beklagten vom 13.05.2004 nicht existiert (S. 9 der Gründe, Bl. 351 GA). Soweit es
dort am Ende heißt, im Übrigen sei die Kündigung vom 13.02.2004 wirksam, greift der
Kläger das ja an.
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Die Berufung des Klägers ist aber in der Sache nicht begründet.
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Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen
wird, abgewiesen.
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Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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I.
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Die Entscheidung des Landgerichts ist in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Sie stellt keine "Überraschungsentscheidung" dar.
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Es mag sein, dass der Kläger manche Verfügung und Hinweise des Landgerichts
missverstanden hat. Das ist dann aber eine sehr subjektive Sicht, die objektiv nicht
gerechtfertigt ist. Insbesondere ist dem Kläger kein Hinweis erteilt worden, aufgrund
dessen er davon hätte ausgehen können, dass gegebenenfalls die Kammer seine
Rechtsauffassung zum Erfolg der Klage teilen würde. Wie die Beklagte im Übrigen zu
Recht in der Berufungserwiderung ausführt, ist weder der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zum Nachteil des Klägers verletzt worden, noch hat das
Landgericht seine Entscheidung auf nicht vorgetragene oder von einer Partei ersichtlich
zu Unrecht als unbedeutend angesehene Umstände gestützt. Auch trägt der Kläger
nicht vor, was er denn ansonsten noch vorgebracht hätte, wenn das Landgericht ihn
nicht in "falscher Sicherheit" gewogen hätte.
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Der Senat vermag auch der – im Übrigen nicht konkret belegten - Mutmaßung des
Klägers nicht zu folgen, die Kammer sei im Hinblick auf die vorweg durchgeführte
Beweisaufnahme zu den materiellen Gründen der Kündigung bei der Prüfung der
Formalien nicht mehr "frei" gewesen. Dass eine später sich gegebenenfalls als
überflüssig herausstellende Beweisaufnahme die Entscheidungsfreiheit des
Spruchkörpers in Frage stellt, liegt fern.
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II.
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Die Entscheidung des Landgerichts ist aber auch in der Sache zutreffend.
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Die fristlose Kündigung des Klägers ist weder formell noch materiell fehlerhaft.
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Die Generalversammlung der Beklagten am 13.02.2004, die die Kündigung des Klägers
beschlossen hat, ist ordnungsgemäß einberufen worden.
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Einladungsbefugt ist nach § 28 I 1 der Satzung der Beklagten der Aufsichtsrat. Er wird
dabei durch den Vorsitzenden vertreten.
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Die Einladung vom 03.02.2004 ist vom Zeugen K... unterschrieben. Dieser war zu jenem
Zeitpunkt Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten.
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Er ist am 29.01.2004 von den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten zum
Vorsitzenden gewählt worden. Zuvor hatte die Generalversammlung der Beklagten den
Aufsichtsrat neu gewählt. Dass der Aufsichtsrat zu seiner Sitzung nicht schriftlich
einberufen worden ist, ist unerheblich. Denn sie hat unmittelbar im Anschluss an die
Sitzung der Generalversammlung stattgefunden. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats waren
anwesend und haben an der Wahl des Vorsitzenden teilgenommen.
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Auch die Generalversammlung am 29.01.2004 war ordnungsgemäß durch den Zeugen
K... einberufen worden. Er ist ausweislich des zu den Akten gereichten Protokolls der
Generalversammlung vom 21.08.2000 als Vorsitzender des Aufsichtsrats gewählt
worden. Gemäß § 24 Abs. 3 der Satzung der Beklagten beträgt die Amtsdauer der
Aufsichtsratsmitglieder in der Regel drei Jahre. Sie endet am Schluss der
Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Die
Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2002 hat hier erst am 29.01.2004
stattgefunden. Die Einladung zu dieser Versammlung unter dem 19.01.2004 ist somit
ordnungsgemäß durch den Zeugen K... in seiner Eigenschaft als
Aufsichtsratsvorsitzender, und damit wirksam, erfolgt.
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Es ist unerheblich, dass der Kläger vor der Kündigung nicht abgemahnt und angehört
worden ist.
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Einer Abmahnung des Klägers bedurfte es aufgrund seiner Stellung als Organ der
Beklagten nicht.
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Das Institut der Abmahnung ist im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale
Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter entwickelt worden. Dieser
Schutzgesichtspunkt ist bei Leitungsorganen und Organmitgliedern von Gesellschaften,
Genossenschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder vergleichbaren
juristischen Personen nicht ausschlaggebend. Dieser Personenkreis ist nicht
Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe
wahrzunehmen. Zu seinen Leistungsaufgaben gehört es, dass er für die
Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie
handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die
Arbeitgeberfunktion erfüllt. Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der
Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, dass er sich an die Gesetze, an die
Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten, an die hier gemäß
§ 34 Abs. 1, Satz 1 GenG bekanntlich strenge Anforderungen gestellt werden, zu halten
hat; vielmehr hat er sich ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines
Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu
verhalten. Das ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der
Senat folgt, anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 2002, 173, 174; DB 2000, 964, 965; DStR
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2000, 564, 565/566 m.w.Anm. Goette). Im Übrigen ist eine Abmahnung ohnehin nicht
erforderlich, wenn Pflichtenverstöße so gravierend sind, dass sie - wie hier - zur
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern oder anderen Organen
der Gesellschaft geführt haben (dazu weiter unten) (vgl. BGH NZG 2000, 546 = NJW
2000, 1638; vgl. auch BGH NJW-RR 1998, 1409 = LM H. 3/1999 § 138 ZPO Nr. 41 =
WM 1998, 1779 [1780]).
Auch eine Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung war nicht erforderlich.
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Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer – sofern man
den Kläger aufgrund seiner Organstellung überhaupt in diesem Zusammenhang als
solchen ansieht - vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu hören ist, gibt es
nicht. Die Anhörung ist deshalb auch – mit Ausnahme des Falls der
Verdachtskündigung - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung des
Kündigungsrechts. Es genügt, dass objektiv ein wichtiger Grund tatsächlich vorgelegen
hat. (vgl. dazu nur Mü-Ko § 626 BGB, Rnr. 69, 70).
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Es ist auch nicht zutreffend, dass die Generalversammlung am 13.02.2004 sich nicht mit
den einzelnen Kündigungsgründen befasst hat.
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Ausweislich des Protokolls haben die erschienen Mitglieder der Beklagten sämtliche in
erster Instanz vorgetragenen Kündigungsgründe miteinander debattiert mit Ausnahme
des Vorwurfs der Veruntreuung von Bargeldeinnahmen. Es ist im Übrigen nicht
erforderlich, dass über jeden einzelnen Kündigungsgrund ein formeller Beschluss
herbeigeführt wird (vgl. nur BGH in BGHZ 60, 333, 337).
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Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass der in der
Generalversammlung gefasste Kündigungsbeschluss nicht mit schriftlich niedergelegten
Kündigungsgründen versehen worden ist. Die Entscheidung der Generalversammlung
erstreckt sich zwar nicht nur darauf, ob überhaupt gekündigt werden soll, sondern auch
darauf, welche Gründe hierfür heranzuziehen sind (BGHZ 30, 333 (336) = NJW 1973,
1122). Bei der Nachprüfung, ob die Kündigung gerechtfertigt war, können nur diejenigen
Gründe berücksichtigt werden, die für den Kündigungsbeschluss der
Generalversammlung maßgebend waren. Eine Formvorschrift, dass diese Gründe
schriftlich niedergelegt werden müssen, besteht jedoch nicht (vgl. § 47 GenG). Auch
muss das Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe nicht aufführen. Der Gekündigte
kann lediglich verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich
mitgeteilt wird (§ 626 Abs. 2 S. 2 BGB). Selbst eine Verletzung dieser Pflicht würde
jedoch die Kündigung nicht unwirksam machen, sondern könnte allenfalls
Schadensersatzansprüche auslösen (BGH NJW 1984, 2689; vgl. zu allem auch Fleck,
WM 1981, Sonderbeil. 3 S. 12).
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Die Kündigung ist dem Kläger gegenüber schließlich auch fristgemäß erklärt worden.
Nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB gilt insoweit eine Ausschlussfrist von zwei Wochen. Sie
beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige
positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Auch grob
fahrlässige Unkenntnis ist ohne Bedeutung (BAG 28. 10. 1971 EzA § 626 BGB nF Nr 8;
6. 7. 1972 EzA § 626 BGB nF Nr 15; 10. 6. 1988 EzA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr 2;
31. 3. 1993 EzA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr 5; 15. 11. 1995 EzA § 102 BetrVG 1972
Nr 89). Dabei kann der Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der
zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, bis zur Grenze, die ein verständig
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handelnder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beachten würde, Ermittlungen anstellen und
den Betroffenen oder Zeugen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Es können
auch Urkunden eingesehen und geprüft oder erst beigezogen werden. Erst wenn die
Ermittlungen abgeschlossen sind und der Kündigende die zuverlässige Kenntnis des
Kündigungssachverhalts hat, beginnt die Ausschlussfrist zu laufen.
Andererseits dürfen die Ermittlungen nicht hinausgezögert werden (BGH NJW 1981,
166). Dabei kann jedoch nicht von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem die
Generalversammlung Kenntnis erlangt hätte, wenn der Aufsichtsrat mit größtmöglicher
Beschleunigung tätig geworden wäre (vgl. dazu Densch-Kahlo, BB 1983, 811;
Hachenburg-Mertens, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rdnr. 60; Wiesner, BB 1981, 1540). Der
Aufsichtsrat muss jedoch mit der ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung
vorgehen und die Generalversammlung in angemessen kurzer Zeit einberufen. Eine
Regelfrist gilt insoweit nicht. Bei unangemessenen Verzögerungen muss sich die
Genossenschaft allerdings nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre die
Generalversammlung zeitgerecht geladen und informiert worden.
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Ist – wie hier - die Generalversammlung für die Kündigungserklärung zuständig, so
beginnt die Frist erst zu laufen, wenn alle Mitglieder Kenntnis haben. Dabei löst nicht
schon deren außerhalb der Versammlung gewonnene, sondern erst die nach dem
Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen den
Lauf der Ausschlussfrist aus (BGH BB 1998, 1808).
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Danach ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB hier nicht versäumt worden.
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Die Generalversammlung der Beklagten hat erst am 13.02.2004 von den
Kündigungsgründen zuverlässig Kenntnis erlangt und noch am selben Tag die
Kündigung beschlossen.
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Die Beklagte muss sich auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) so behandeln lassen, als ob die Generalversammlung schon vor dem 13.02.2004
Kenntnis von den Kündigungsgründen hatte. Denn der Aufsichtsrat hat die
Versammlung in angemessen kurzer Zeit einberufen, nachdem er selbst Kenntnis von
den Kündigungsgründen erlangt hatte.
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Es ist davon auszugehen, dass Vorstand und Aufsichtsrat am 15.01.2004 (so der Kläger
oder am 16.01.04 (so die Beklagte) Kenntnis von der Kündigung des Mitarbeiters M...
durch den Kläger erhalten haben. Dies war das "I-Tüpfelchen" und der Auslöser für die
Beurlaubung. Zwar ist die Generalversammlung der Beklagten sodann schon am
29.01.2004 von der Beurlaubung des Klägers in Kenntnis gesetzt worden. Der
Beklagten ist aber zuzugestehen, sich zunächst Gewissheit darüber zu verschaffen, ob
die Gründe auch für eine fristlose Kündigung ausreichen würden und einen
Einigungsversuch zu unternehmen. So hat sie ja auch zunächst dem Kläger am
29.01.2004 einen Auflösungsvertrag übersandt. Auf dieses Angebot ist er aber nicht
eingegangen. Wenn der Aufsichtsrat dann am 03.02.2004 die Generalversammlung
einberuft, so liegt darin nicht eine unangemessene Verzögerung. Dabei ist auch zu
bedenken, dass der Kläger schon vorläufig seines Amtes enthoben war und daher mit
einer endgültigen Abberufung und einer – gegebenenfalls auch fristlosen - Kündigung
seines Anstellungsvertrags rechnen musste (vgl. dazu BGH NZG 2007, 396 sowie
schon ZIP 1984, 947).
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Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers war auch in der Sache
gerechtfertigt.
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Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines
Vorstandsmitglieds ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB
vorliegt (vgl. BGH, WM 1968, 1325; Müller, GenG, § 24 Rdnr. 69; Beuthien, a.a.O., § 24
Rdnr. 22; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, a.a.O., § 24 Rdnr. 18). Ein
solcher ist gegeben, wenn dem Kündigenden eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zu einem ordentlichen Ablauf unter Berücksichtigung aller
Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet
werden kann (vgl. Müller, a.a.O., § 24 Rdnr. 69; Beuthien, a.a.O., § 24 Rdnr. 22; zum
Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der GmbH vgl.: BGHZ 157, 151 = NJW 2004,
1528; BGH, NJW 1993, 463, 464; NJW-RR 1996, 156; DStR 1997, 1338;
Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rdnr. 218; Goette, Die GmbH, 2.
Aufl., § 8 Rdnr. 162; ders., DStR 1998, 1137, 1140). Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob ein
bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist,
einen wichtigen Grund zu bilden, vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen
Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des
Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das
Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (vgl.
BGH, DStR 1997, 1338; Goette, DStR 1998, 1137, 1140 für GmbH). Bei der Prüfung
einer fristlosen Kündigung sind damit die Interessen der Genossenschaft an der
fristlosen Entlassung gegenüber dem Interesse des geschäftsführenden
Vorstandsmitglieds an der Fortsetzung und vertragsgemäßen Beendigung des
Anstellungsverhältnisses sorgsam abzuwägen (vgl. OLG Oldenburg, v. 28.01.2001 - 1 U
132/00; OLG Frankfurt, NZG 1999, 356). Bei langjährigen Dienstverhältnissen sind
dabei strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BGHZ 20, 239, 248 f.; OLG Oldenburg, v.
28.01.2001 - 1 U 132/00; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, 16. ZS vom 24.11.2006 – 16 U
218/05 BeckRS 2007, 02628; Staudinger/Preis zu § 626 BGB Rn. 49 ff.).
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Die Beklagte stützt die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers u.a.
darauf, dass er die fristlose Kündigung des Buchhalters M... in der Vorstandssitzung
vom 09.01.2004 verschwiegen und OP-Listen manipuliert habe.
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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist auch der Senat davon
überzeugt, dass beide Vorwürfe zu Recht erhoben wurden.
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Dabei ist zu beachten, dass die Beweiswürdigung
nachprüfbar ist. Denn gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. hat das Berufungsgericht
seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges
festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ein Angriff
auf die Beweiswürdigung des Landgerichts muss danach schlüssig konkrete
Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen,
die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass ein Neueinstieg
in die Beweisaufnahme sich aufdrängt.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist hier in sich geschlossen, widerspruchsfrei,
plausibel und nicht mit Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze behaftet.
Mithin ist der Senat gem. § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen
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gebunden.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Der Senat teilt die Rüge mangelhafter Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht.
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Es ist zwar richtig, dass das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, dass die Beklagte
nach eigenen Unterlagen schon im Oktober 2003 misstrauisch geworden ist und so
lange recherchiert hat, bis sie am 16.01.2004 sicher war, dass es für eine Beurlaubung
des Klägers reichen würde. Darauf kam es aber nicht an, weil die Beklagte – wie bereits
ausgeführt - sich zunächst Gewissheit darüber verschaffen durfte, ob die Gründe auch
für eine fristlose Kündigung ausreichen würden und einen Einigungsversuch
unternehmen durfte
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Dass der Zeuge K... zu der Sitzung am 09.01.2004 verspätet erschienen ist hat das
Landgericht sehr wohl in den Gründen des Urteils berücksichtigt.
66
Auch der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung weiter vorgebrachte angebliche
Verfahrensfehler, die Zeugin B... sei ohne Beweisbeschluss zu der streitigen Frage der
Manipulation der Offene Posten-Listen (im Folgenden: OP-Listen) durch Selektierung
der Ausdrucke als Zeugin vernommen worden, ist nicht begründet. Die Vernehmung der
Zeugin B... ist durch den Beweisbeschluss des Landgerichts vom 24.08.2005
angeordnet worden. Die Ausdehnung der Beweisaufnahme durch Befragung eines
Zeugen über das ursprüngliche Beweisthema hinaus ist dem Prozessgericht auch ohne
förmlichen Beweisbeschluss gestattet (vgl. Greger/Zöller, § 360 ZPO, Rnr. 5), wenn dies
– wie hier - zur Aufklärung des Sachverhalts sachlich geboten war. Die Rechte des
Klägers sind insoweit auch nicht beschnitten worden, weil er die Möglichkeit hatte, die
Zeugin selbst zu befragen und davon auch ausweislich des Beweisaufnahmeprotokolls
Gebrauch gemacht hat. Zu Recht weist die Beklagte im Übrigen darauf hin, dass die
Ausdehnung der Zeugenvernehmung auf die Frage der OP-Listen ohne förmlichen
Beweisbeschluss schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen
kann, weil das Urteil auch bei einer im Beschlusswege angeordneten
Beweiserweiterung nicht anders ausgefallen wäre, das Urteil somit nicht auf einem
etwaigen Verfahrensfehler beruht.
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Schließlich hat das Landgericht auch nicht Beweisantritte des Klägers betreffend die
OP-Listen übergangen.
68
Im Schriftsatz des Klägers vom 17.09.2004 fehlt insoweit jeder Beweisantritt. Soweit der
Kläger sich sodann im Schriftsatz vom 06.12.2005 zum Beweis, dass er die OP-Listen
nicht manipuliert habe und dass eine Manipulation der OP-Listen angesichts der
Konfiguration der Software nicht möglich sei, auf das Zeugnis des Softwareinhabers F...
berufen hat, ist der Beweisantritt untauglich. Es ist unstreitig, dass die Software des
Finanzbuchhaltungsprogramms als solche nicht manipulierbar ist. Die Beklagte hat
auch nicht behauptet, dass der Kläger die Software des Buchhaltungsprogramms
gefälscht oder manipuliert habe, sondern den Ausdruck einzelner OP-Listen. Dazu kann
aber der Zeuge F... ersichtlich nichts beitragen. Er ist damit als Zeuge für die von der
Beklagten behauptete Pflichtverletzung des Klägers ungeeignet.
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Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, irgendein Grund dafür, die fristlose,
hilfsweise ordentliche Kündigung des Buchhalters M... zu verschweigen, sei nicht
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ersichtlich, ist es grundsätzlich mangels Kenntnis der Interna nicht Sache des Gerichts,
einen solchen aufzuzeigen. Denkbar ist aber zum Beispiel jedenfalls, dass der Kläger,
wie von der Beklagten vorgetragen, bei Offenbarung der fristlosen Kündigung eine
Kürzung des Personalbudgets befürchten musste.
Was die Vorlage unvollständiger OP-Listen angeht, hat das Landgericht zu Recht seine
Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin B... gestützt.
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Es ist zwar richtig, dass die Zeugin nicht konkret eine Liste nennen konnte, deren
Ausdruck manipuliert worden ist. Das war angesichts von deren Häufigkeit und
Komplexität aber auch nicht zu erwarten. Die Zeugin wusste aber nachvollziehbar und
glaubhaft zu erklären – insoweit unterstützt durch die Aussage des Zeugen W...- , dass
und wie solche Ausdrucke unter Ausblendung einzelner Kunden technisch machbar
sind.. Auch hat sie erklärt, dass der Kläger sich diese Fähigkeit auf einem Seminar des
Softwarehauses in Karlsruhe angeeignet und teilweise selbst in die Praxis zwecks
Vorlage an den Vorstand umgesetzt hat.
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In der Aussage der Zeugin sind auch keine Belastungstendenzen zu Lasten des
Klägers zu erkennen. Vielmehr hat sie sich in ihren Angaben zu den Vorwürfen, die sie
aus eigener Anschauung nicht erlebt hat, ausdrücklich zurückgenommen, indem sie
etwa eingeräumt hat, dass sie keine einzelne konkrete Manipulation benennen könne.
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Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er habe sich angesichts der wenig
konkreten Aussage der Zeugin B... zu einzelnen OP-Listen nicht sachgerecht gegen die
Manipulationsvorwurf verteidigen können. Es ist – wie bereits dargelegt –
nachvollziehbar, dass die Zeugin keine konkreteren Angaben machen konnte. Aus
denselben Gründen kann auch von der Beklagten konkreter Vortag dazu nicht verlangt
werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Aussage der Zeugin glaubhaft ist.
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Bereits die beiden vom Landgericht festgestellten Verfehlungen des Klägers -
Verschweigen der fristlosen Kündigung des Buchhalters M..., Manipulation der dem
Vorstand präsentierten OP-Listen – rechtfertigen die fristlose Kündigung seines
Dienstverhältnisses durch die Beklagte. Die Manipulation von Zahlen und das
Verschweigen der fristlosen Kündigung eines Mitarbeiters, obwohl die Kündigung
ausdrücklich Gesprächsthema unter den Vorstandsmitgliedern war, sind so gravierende
Pflichtverstöße, dass die Beklagte zu Recht das Vertrauensverhältnis zum Kläger als
zerrüttet ansah. Angesichts der leitenden Stellung des Klägers als einziges
hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten war es dieser danach auch nicht mehr
zuzumuten, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung
fortzusetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2
ZPO).
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 212.000,- €.
79
D...
80
(zugleich für die wegen Urlaubs an der
81
Unterschriftsleistung gehinderten ROLG
82
Dr. W... und RinOLG S...)
83