Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.08.2006

OLG Düsseldorf: begriff, behandlungskosten, heilbehandlung, gefahr, klinikum, verkehr, haftpflichtversicherer, patient, ausscheidung, aufklärungspflicht

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 213/05
Datum:
22.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 213/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2005
verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die im Zusammenhang mit
dem Sturz des Herrn B... entstandenen Behandlungskosten von dem
Teilungsabkommen ausgenommen sind.
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Nach § 1 Nr. 5 des Teilungsabkommens werden Schadenfälle im Zusammenhang mit
dem bei der Beklagten versicherten Heilwesenrisiko außerhalb des
Teilungsabkommens nach Sach- und Rechtslage behandelt. In der gleichen Vorschrift
erfolgt eine Definition des Begriffs "Heilwesen". Danach fällt unter den Begriff des
"Heilwesens" die medizinische Heilbehandlung (einschließlich der ärztlichen
Aufklärungspflicht sowie der Diagnosestellung), nicht aber die "allgemeine
Verkehrssicherungspflicht". Eine Abgrenzung der von dem Teilungsabkommen
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erfassten Schadenfälle hat daher anhand der beiden vorgenannten Begriffe zu erfolgen.
Hiervon gehen auch die Parteien aus.
Die Parteien streiten darüber, ob der pflegebedürftige Patient B... deswegen zu Fall
gekommen ist, weil das bei der Beklagten versicherte Klinikum diesen nicht
ausreichend gegen die Gefahr eines Sturzes aus dem Krankenbett, die aufgrund seines
Zustandes entstanden ist, gesichert hat. Die als Folge dieses Sturzes entstandenen
Behandlungskosten sind von dem Teilungsabkommen ausgenommen.
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Eine ausdrückliche Regelung, ob die als Folge des Sturzes des Herrn B... entstandenen
Behandlungskosten von dem Teilungsabkommen umfasst werden, enthält dieses nicht.
Die Frage ist daher durch Auslegung zu klären. Diese ergibt, dass die Kosten jedenfalls
nicht der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" zuzuordnen sind. Der Rechtsbegriff
der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" umfasst eine Gefahrenlage, die im
Rahmen des allgemeinen Verkehrs geschaffen wird und eine Gefahrenquelle für
beliebige Dritte eröffnet. Dementsprechend beschäftigt sich die Rechtsprechung z.B. mit
der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherung
von Schwimmbadrutschen für die Benutzer (BGH NJW 2004, 1449) oder mit der
Sicherung eines Sägewerks vor der Verletzung Dritter (BGH NJW-RR 2003, 1459).
Nicht umfasst werden vom Begriff der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht"
üblicherweise Gefahrenquellen, die nur gegenüber einem Einzelnen eröffnet werden.
Die Verpflichtung, einen bestimmten Patienten gegen die Gefahr eines Sturzes aus dem
Krankenbett zu sichern, die sich aufgrund seines persönlichen Zustandes ergibt, fällt
daher begrifflich nicht unter eine "allgemeine Verkehrssicherungspflicht".
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Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Vertragsparteien den
Rechtsbegriff der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" in dem Teilungsabkommen
übereinstimmend anders verstanden wissen wollten. Entsprechendes ergibt sich weder
aus dem Wortlaut des § 1 Nr. 5 des Teilungsabkommens noch aus dem des übrigen
Inhalts des Teilungsabkommens. Aus der Interessenlage der Parteien bzw. dem Sinn
und Zweck der Regelung in dem Teilungsabkommen ergibt sich ebenfalls kein
Anhaltspunkt hierfür. Ein Teilungsabkommen dient der kostensparenden und die
Risiken einer gerichtlichen Klärung vermeidenden Erledigung aller von ihm erfassten
Haftpflichtfälle zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer unter
Ausscheidung des Versicherungsnehmers, des eigentlichen Haftpflichtschuldners
(Prölss/Martin, 24. Aufl. § 67 Anm. 10 vor A; BGH Urteil vom 29.9.1960 - II ZR 135/58 -
VersR 1960, 988 = LM TA Nr. 1 unter 3). Es wird die Schadensstatistik herangezogen
und die Höhe der Beteiligungsquote so festgelegt, dass sie der durchschnittlichen
Haftungslage aller vergleichbaren Fälle möglichst nahe kommt. Dieser Sinn und Zweck
des Teilungsabkommens hängt nicht davon ab, ob Fälle der hier zu entscheidenden Art
unter den Begriff der "medizinischen Heilbehandlung" oder der "allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht" subsumiert werden. Zur Vertragshistorie haben beide
Parteien nichts vorgetragen, so dass sich auch insoweit nicht ersehen lässt, dass die
Parteien den Begriff der "allgemeine Verkehrssicherungspflicht" anders als üblich
verstanden wissen wollten. Eine Verkehrssitte (eine im Verkehr der beteiligten Kreise
herrschende tatsächliche Übung), die eine Auslegung des in dem Teilungsabkommen
verwendeten Begriffs der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" dahingehend
gebietet, dass hiervon der streitgegenständliche Schadenfall erfasst werden sollte, ist
nicht erkennbar und wurde auch von beiden Parteien nicht vorgetragen.
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Da sich mithin der streitgegenständliche Schadensfall nicht unter den Begriff der
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"allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" subsumieren lässt, ist er unter den Begriff des
"Heilwesens" zu fassen. Die Behandlungskosten des Herrn B... sind daher nicht von
dem Teilungsabkommen umfasst.
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
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Berufungsstreitwert: 6.894,99 €.
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K... Dr. R... O...
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