Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.11.2006

OLG Düsseldorf: geschwindigkeit, fahrspur, fahrbahn, lebenserfahrung, blutalkoholkonzentration, vollstreckbarkeit, trunkenheit, sachverständiger, blutprobe, versicherungsvertrag

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 193/05
Datum:
28.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 193/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. August 2005 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin
– (11 O 100/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
Die Berufung ist unbegründet.
2
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte aus
dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkasko-Versicherungsvertrag für das
Unfallereignis vom 06.08.2004 mit dem BMW 530 d (...) keine Entschädigungsleistung
verlangen kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aktivlegitimiert ist und
Zahlung der Entschädigung an sich verlangen kann, obwohl es sich um ein
Leasingfahrzeug handelt. Denn die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.
3
Es ist unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 06.08.2004 gegen
2.30 Uhr auf der BAB 4 im Autobahnkreuz Aachen in Fahrtrichtung Maastricht
alkoholisiert war, als er in einer langgezogenen Rechtskurve nach links von der
Fahrbahn abkam und mit der Fahrzeugseite etwa 100 m an der Leitplanke entlang
streifte. Die ihm eine Stunde nach der Unfallmeldung entnommene Blutprobe wies eine
mittlere Blutalkoholkonzentration zum Entnahmezeitpunkt von 1,14 Promille auf (Bl. 14
der BA 607 Js 1386/04 StA Aachen). Von mindestens dieser Blutalkoholkonzentration
ist für den Unfallzeitpunkt auszugehen; der Kläger war damit absolut fahruntüchtig (vgl.
dazu BGH VersR 1990, 1177).
4
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht nach allgemeiner Meinung der erste Anschein
dafür, dass der Unfall auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführen ist (vgl.
Prölls/Martin-Knappman, VVG, § 12 AKB Rdn. 102). Diesen Anscheinsbeweis hat der
5
Kläger nicht erschüttert; das von ihm beantragte Unfallrekonstruktionsgutachtan hat das
Landgericht richtigerweise nicht eingeholt.
Nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist davon
auszugehen, dass die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit den Unfall vom
06.08.2004 zumindest mitverursacht hat, und zwar auch dann, wenn der – bestrittene -
Klägervortrag als zutreffend unterstellt wird, wonach von rechts ein Tier in etwa der
Größe eines Schäferhundes oder eines Rehs – in welcher Entfernung und mit welcher
Geschwindigkeit auch immer - die Fahrspur querte, dem der Kläger auf der linken
Fahrspur fahrend noch nach links ausgewichen ist. Obwohl die Geschwindigkeit an der
Unfallstelle auf 100 km/h begrenzt war (Bl. 2 der BA), befuhr der Kläger sie nach seinem
eigenen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
06.07.2005 mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h (GA Bl. 52). Selbst wenn
das Tier die Fahrbahn überquert haben sollte, war der Kläger nicht nur alkoholbedingt
absolut fahruntüchtig, sondern er fuhr aufgrund der Alkoholisierung auch nicht
verkehrsordnungsgerecht. Offensichtlich alkoholbedingt enthemmt fuhr er in dem
Autobahnkreuz mit ganz erheblich überhöhter Geschwindigkeit, zudem gegen das
Rechtsfahrverbot verstoßend auf der linken Fahrspur. Es liegt auf der Hand, dass dann,
wenn ein solch großes Tier – wie unterstellt - die Fahrbahn von rechts kommend
gekreuzt hat, der Kläger wegen der Auswirkungen des Alkohols später als ein nicht oder
nur wenig alkoholisierter Autofahrer in der Lage war, das Tier zu erkennen, zudem
wegen des Alkoholeinflusses sowohl seine Zeit bis zu einer Reaktion wesentlich erhöht
als auch seine Fähigkeit, richtig zu reagieren, deutlich vermindert war. Es spricht nach
der Lebenserfahrung alles dafür, dass der Unfall jedenfalls auch auf den Alkoholgenuss
des Klägers zurückzuführen ist, das reicht aus. Ein Unfallrekonstruktions-Gutachten –
wie vom Kläger beantragt – ist nicht geeignet, den für die Mitursächlichkeit der
Trunkenheit sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Denn ein Sachverständiger
hätte für seine Berechnungen nur so wenig valide Anknüpfungsmerkmale, dass ein
überzeugungskräftig den Kläger entlastendes Gutachten nicht erstattet werden könnte.
Der Sachverständige wäre zur Begutachtung mangels weiterer Zeugen oder sonstiger
objektiver Anhaltspunkte allein auf die Angaben des Klägers zur Größe des Tieres, zu
Entfernungen, zur erstmaligen Wahrnehmung p.p. angewiesen. Diese sind aber höchst
unzuverläsig, denn der Kläger war wie bereits gesagt so alkoholisiert, dass er von
Gesetzes wegen als absolut fahruntüchtig eingestuft worden ist; dies deshalb, weil u.a.
die Wahrnehmungsfähigkeit bei einer solchen Alkoholisierung stark eingeschränkt ist.
6
II.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
8
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
9
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 19.467, 86 €.
10
K... Dr. W... Dr. R...
11