Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.2009

OLG Düsseldorf: wider besseres wissen, fahrzeug, versicherungsnehmer, wissentlich, reifen, einfluss, erwerb, meinung, ergänzung, kennzeichen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 53/09
Datum:
26.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-4 U 53/09
Rechtskraft:
ja
Tenor:
1.)
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine
Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.03.2009
durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
2.)
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
17. Juli 2009.
G r ü n d e
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I. Die Berufung ist ersichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend
abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag für den PKW ... mit dem amtlichen
Kennzeichen ... keinen Anspruch auf Leistung deshalb, weil ihm dieses Fahrzeug
entwendet worden ist.
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Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug dem Kläger entsprechend
seiner Behauptung am 25.03.2008 auf dem Parkplatz ... der ...-Werke in K. tatsächlich
entwendet worden ist oder nicht.
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Denn jedenfalls ist die Beklagte wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers in
seiner Schadensanzeige vom 05.04.2008 (GA Bl. 28-31) nach § 7 Nr. II 2.1, IV 1) AKB
i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. Das Landgericht hat zutreffend
festgestellt, dass der Kläger mit falschen Angaben zum Zustand des Fahrzeugs seine
Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Beklagten vorsätzlich verletzt hat.
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1. In der von ihm eigenhändig unterschriebenen Schadensanzeige hat der Kläger
zunächst angegeben, frühere reparierte Beschädigungen des Fahrzeuges seien ihm
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"nicht bekannt", in der Ergänzung zur Schadensmeldung hat er die Frage 2, welche
Mängel das Fahrzeug beim Kauf aufgewiesen habe, beantwortet mit "leichte Kratzer
und Dellen an der rechten Seite (hintere rechte Tür und über dem rechten hinteren
Kotflügel), wurde fachmännisch behoben (s. Bilder)".
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese Angaben des Klägers bezüglich
des Schadensumfangs beim Erwerb des ... durch den Kläger unrichtig waren, und dass
der Kläger dies auch wusste. Es ist unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug von der
vorherigen Eigentümerin unrepariert mit den bei ihr erlittenen Schäden erworben hat.
Diese sind in dem Gutachten der D. vom 03.05.2007 (GA Bl. 32-45) dargestellt. Danach
war die Seitenwand hinten rechts deutlich eingedrückt, gestaucht und zu erneuern,
ebenfalls deutlich eingedrückt und zu erneuern waren die Türen hinten und vorne
rechts, der Reifen hinten rechts war zu erneuern, der Stoßfänger hinten rechts nicht nur
verkratzt, sondern nach hinten verschoben. Als unreparierten unfallunabhängigen
Vorschaden des Fahrzeugs hat der Sachverständige zudem noch eine
handflächengroße Delle mit Rostspuren der Motorhaube festgestellt.
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Der Kläger hatte damit in seiner Schadensanzeige gegenüber der Beklagten den
bestehenden erheblichen Vorschaden wissentlich bagatellisiert, indem er ihn als
lediglich "leichte Kratzer und Dellen an der Seite (hintere rechte Tür und über dem
rechten hinteren Kotflügel)" bezeichnet hat. Der Schaden war wesentlich umfangreicher.
Dass ein solcher erheblicher Vorschaden für die Ermittlung des Wert des Fahrzeugs von
Bedeutung war, lag auf der Hand. Dafür, dass der Kläger wider besseres Wissen den
Vorschaden des Fahrzeugs bagatellisierend angegeben hat, gibt es vernünftigerweise
keine andere Erklärung, als dass der Kläger bei der Beklagten bewusst einen irrigen
Eindruck über den Umfang des Vorschadens hervorrufen und damit zu seinen Gunsten
auf die Regulierungsentscheidung Einfluss nehmen wollte. Er handelte damit arglistig.
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2. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass das Formular der Beklagten über
die Schadensmeldung nicht die Belehrung enthielt, die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich für eine Leistungsfreiheit bei
Aufklärungsobliegenheitsverletzung erforderlich ist. Das Landgericht hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Meinung die Verletzung der
Belehrungspflicht nur einem schutzwürdigen Versicherungsnehmer zugute kommt, nicht
aber einem Versicherungsnehmer, der arglistig Fragen falsch beantwortet (vgl. dazu
auch Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., § 34 Rdnr. 22, BHG in stdg. Rspr., vgl. nur
BGH VersR 2007, 683, BGH VersR 1976, 383).
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3. Auf die Frage eventueller weiterer Obliegenheitsverletzungen kommt es danach
ebenso wenig an wie darauf, ob das Fahrzeug dem Kläger tatsächlich entwendet
worden ist.
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II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Senats durch Urteil.
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K. S. V.
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