Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.11.2003

OLG Düsseldorf: verwalter, abholung, absender, zugang, kündigung, unverzüglich, form, zustellung, willenserklärung, verschulden

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 143/03
Datum:
18.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 143/03
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 528/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2003 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf seine
Kosten zurückgewie-sen.
G r ü n d e
1
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
2
Die vom Kläger (Vermieter) mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche (Miete ab April
1999 und Betriebskostennachzahlungen) haben zur Voraussetzung, dass das
Mietverhältnis über den 31. März 1999 hinaus fortgeführt worden ist. Das hat das
Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zu Recht verneint. Das Berufungsvorbringen
vermag an dieser Beurteilung im Ergebnis nichts zu ändern.
3
1. Die schriftliche Kündigungserklärung (Einschreibeübergabesendung) des Beklagten
(Mieter) vom 25. September 1998, aufgegeben am 26. September 1998, ist dem Kläger
zwar erst am 01. Oktober 1998 (Abholung der Sendung) und damit (förmlich) um einen
Tag verspätet zugegangen, um das Mietverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Mietvertrag mit
Ablauf des 31. März 1999 zu beenden (vgl. BGH MDR 1998, 337). Der Kläger kann sich
auf den verspäteten Zugang aber nicht berufen, weil das missbräuchlich ist. Das führt
dazu, dass sich der Kläger rechtlich so behandeln lassen muss, als sei ihm die
Kündigungserklärung spätestens am 30. September 1998 zugegangen.
4
a) Der Erklärende trägt gemäß § 130 Abs. 1 BGB das Risiko, dass die
empfangsbedürftige Willenserklärung dem Empfänger (rechtzeitig) zugeht. Der
Erklärende trägt demgemäß grundsätzlich die Verlust- und Verzögerungsgefahr.
Zugegangen ist eine Willenserklärung erst dann, wenn sie so in den Machtbereich des
Empfängers gelangt ist, dass er nach dem gewöhnlichen Verlauf von deren Inhalt
Kenntnis nehmen kann (BGH MDR 1977, 388). Für das Übergabe-Einschreiben
bedeutet das, dass es (noch) nicht als zugegangen anzusehen ist, wenn der Empfänger
postalisch darüber benachrichtigt wird, dass für ihn bei der bezeichneten Poststelle eine
Sendung zur Abholung bereit liegt (BGH NJW 1998, 976). Zugegangen ist sie vielmehr
erst dann, wenn der Empfänger die Sendung (innerhalb der einwöchigen Lagerfrist)
abholt und dadurch in die Lage versetzt wird vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu
5
nehmen. Das war hier erst am 01. Oktober 1998 der Fall.
b) Der Kläger kann sich auf den verzögerten Zugang indes nicht berufen, weil es ihm
nach den Umständen oblegen hatte, die Sendung unverzüglich nach Kenntnis von der
Hinterlegung bei der Poststelle abzuholen bzw. abholen zulassen. Er wusste nämlich
aus dem Gespräch, das der Verwalter des Klägers und der Beklagte Mitte September
1998 geführt hatten, dass der Beklagte das Mietverhältnis mit Ablauf des 31. März 1999
beenden wollte und dass der Verwalter eine schriftliche Kündigung gefordert hatte. Der
Kläger musste deshalb damit rechnen, dass ihm bis zum Ablauf des 30. September
1998 eine schriftliche Kündigung zugehen werde, und zwar entgegen seiner Ansicht
auch damit, dass die erforderliche schriftliche Kündigung durch eine Form erfolgen
würde, die den Zugang und seinen Zeitpunkt in gerichtsfester Form beweisen könnte.
Das wäre durch einen einfachen Brief oder ein Einwurf-Einschreiben nicht erfüllt worden
(vgl. zu den Risiken des Einwurf-Einschreibens LG Potsdam NJW 2000, 3722ff;
Saenger JuS 2001, 899; Hosenfeld NZM 2002, 93ff). Er musste seine Büroorganisation
dementsprechend so einrichten, dass eine unverzügliche Abholung der Sendung vom
Postamt gewährleistet gewesen war (vgl. MünchKommBGB/Einsele 4. Aufl., § 130 Rn.
38f; BAG MDR 1996, 1267). Nachdem sich am 25. September 1998 herausgestellt
hatte, dass der Verwalter wegen einer ernstlichen Erkrankung für längere Zeit in
stationärer Krankenhausbehandlung werde verbleiben müssen, mussten der Kläger
oder sein Verwalter noch an diesem Tag für eine Vertretung sorgen, die die Büropost
besorgte. Das hatten der Kläger bzw. sein Verwalter versäumt. Darauf beruhte die
Abholung der Sendung erst am 01. Oktober 1998, statt spätestens zwei Tage nach der
Benachrichtigung. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an,
ob dem Kläger ein eigenes oder ein gemäß § 278 BGB zurechenbares Verschulden des
Verwalters zur Last zu legen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Zugangshindernis in
der Sphäre des Klägers liegt und der Beklagte als Absender alles getan hat, was ihm für
die Rechtzeitigkeit der Zustellung zuzumuten ist.
6
Der Bundesgerichtshof (NJW 1998, 976) hat allerdings für einen besonderen Fall
ausgesprochen, dass sich der Empfänger eines nicht abgeholten Übergabe-
Einschreibens dann kein rechtsbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen müsse, wenn
der Absender den misslungenen Übermittlungsversuch nicht unverzüglich wiederholt
hat. Denn dieser bleibt dafür verantwortlich, dass die Sendung in den Machtbereich des
Empfängers gelangt. Wird die Übermittlung wiederholt, kann sich der Empfänger nicht
erfolgreich darauf berufen, wegen einer (inzwischen) abgelaufenen Frist sei der Zugang
verspätet (BGH aaO). Für den Streitfall, in dem die Sendung zwar noch innerhalb der
Abholfrist, aber nicht unverzüglich abgeholt worden ist, bedeutet das, dass sich auch
hier der Empfänger auf den (inzwischen) eingetretenen Fristablauf nicht berufen kann.
Eines zweiten Zustellversuchs bedurfte es nicht, weil die Sendung in den Machtbereich
des Empfängers gelangt und nicht zum Absender zurückgesandt worden ist. Im
Verhältnis zu einem Absender, der sogar noch einmal die Zustellung bewirken darf,
wäre der Beklagte aber grundlos schlechter gestellt, obwohl der Kläger die Sendung
erhalten hat.
7
Auf den Vortrag, der Gegenstand des Tatbestandsberichtigungsantrags ist, kommt es
hiernach nicht an.
8
Auf diese Gründe hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2003 hingewiesen
und sich darin auch schon mit den Argumenten des Klägers auseinander gesetzt, die er
im Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 vorgetragen hat.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10
a. T B
11
VaROLG RaOLG RaLG
12