Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.05.2009

OLG Düsseldorf: erblasser, erbengemeinschaft, klage auf verurteilung, anteil, grundstück, testament, geschwister, tod, nachlass, prozess

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 91/08
Datum:
15.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 91/08
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.05.2008 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch des Amtsgerichts XY
eingetragene Grundstück XY von X, Blatt …, Gemarkung X, Flur …,
Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Y-straße 1, mit ei-ner
ursprünglichen Größe von 68,77 Ar, mit einer Teilfläche von ca. 3400 qm
gemäß dem dem Testament des am 1. November 2003 verstorbenen G.
beigefügten Lageplan mit den Buchstaben
A, B, C, D, E, F, G, H, I, A nebst allen wesentlichen Bestandteilen und
gesetzlichem Zubehör an die Kläger zu je ½ zu übertragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-
ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 € abwen-den,
wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Parteien sind Geschwister und mit ihrem Bruder H. Erben ihres am 01.11.2003
verstorbenen Vaters, G. Senior. Der Erblasser G. errichtete unter der Urkundenrolle-Nr.
…/2001 vor der Notarin J. am 07.06.2001 ein notarielles Testament (Anlage A 2). In
diesem Testament setzte der Erblasser seine vier Kinder als (Vor-)Erben zu je ¼ ein.
Zudem ordnete er unter Ziffer III. des Testaments u.a. zugunsten aller vier Kinder ein
Vermächtnis, gerichtet auf die Teilung und anschließende Übertragung von
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Grundbesitz, an. Wegen des genauen Wortlautes des hier streitgegenständlichen
Vermächtnisses wird auf die Anlage A 2 sowie den Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils verwiesen. Der streitgegenständliche Grundbesitz hatte früher im Alleineigentum
der Ehefrau des Erblassers, Frau K., gestanden und war nach ihrem Tod am 16.02.1998
im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf den Erblasser G. und auf die hiesigen Parteien
sowie den Bruder H. übergegangen, die ihn seitdem in ungeteilter Erbengemeinschaft
hielten. An dieser Erbengemeinschaft war der Erblasser zu ½ beteiligt, während auf die
anderen Beteiligten je 1/8 entfielen.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Übertragung der ihnen zugewiesenen
Teilfläche des Grundbesitzes als Ganzes. Die Beklagte verweigert die Erfüllung des
Vermächtnisses insoweit, als sie zur Übertragung der Teilfläche auf die Kläger zu 1. und
2. zu mehr als insgesamt ½ verpflichtet sein soll. Das Landgericht hat der Klage auf
Verurteilung der Beklagten zu Abgabe entsprechender Willenserklärungen zur
Übertragung der Teilfläche als Ganzes stattgegeben.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, das Vermächtnis
zu Gunsten der Kläger sei unwirksam, da der Erblasser nicht in Gänze über den
Vermächtnisgegenstand habe verfügen können. Er habe nicht berücksichtigt, dass er
nicht Alleineigentümer des Grundstücks gewesen sei, und daher die Ausgleichszahlung
zu niedrig angesetzt. Die Beklagte bestreitet, dass dem Erblasser G. bei Erstellung des
Testaments seine Eigentümerstellung und die Eigentümerstellung seiner Kinder,
lediglich als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft, bekannt gewesen sei. Weiter
macht die Beklagte geltend, aus dem Wortlaut des Testamentes zu Ziffer III. 2. sei im
übrigen den Klägern nur ein 1/2-Anteil an der noch zu bildenden Teilfläche A B C D E F
G H I A in der Größe von ca. 3400 qm (zu je ½) zugewiesen, nicht jedoch die komplette
Teilfläche selbst. Die Kläger und das Landgericht hätten das Testament, fehlgeleitet
durch den Begriff "Verschaffungsvermächtnis", über den Wortlaut hinausgehend
interpretiert. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der
Grundbesitz, aus welchem die Kläger einen Anspruch auf Verschaffung einer Teilfläche
beanspruchen könnten, im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der
vorverstorbenen Mutter der Parteien stehe und er in seiner Gänze unparzelliert sei. Solle
nun die Beklagte den Klägern die Teilfläche A – I verschaffen, setze dies eine
Mitwirkungshandlung der Beklagten nicht nur als Miterbin nach ihrem Vater, sondern
auch als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der Mutter voraus. Der
Erblasser habe den Klägern – wirtschaftlich – aber nicht mehr als denjenigen Anteil an
dem Grundbesitz zukommen lassen wollen, den er selbst im wirtschaftlichen
Innenverhältnis an diesem Grundbesitz als Miterbe zu 1/2-Anteil hinter seiner
vorverstorbenen Ehefrau gehalten habe. Nur diese Interpretation des Testaments
entspreche den vom Erblasser getroffenen Anordnungen.
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Die Beklagte beantragt daher,
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das landgerichtliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben, soweit
darin den Klägern mehr als ein 1/2-Anteil an dem noch durch Parzellierung zu
bildenden Grundstück mit den Eckpunkten A – I zu jeweils 1/2-Anteil
zugesprochen ist.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und führen aus, dass entsprechend dem
Willen des Erblassers die Kläger eine abzutrennende Teilfläche von ca. 3.400 qm
gemäß dem beigefügten Lageplan zu je ½ erhalten sollten. Der Verfügungswille des
Erblassers sei über den Anteil, den er an der ungeteilten Erbengemeinschaft nach
seiner vorverstorbenen Ehefrau gehalten habe, hinausgegangen. Es sei der Wille des
Erblassers gewesen, den Klägern "fremde" Gegenstände im Sinne des § 2169 zu
vermachen – unter Zahlung eines Wertausgleichs –, da er gewusst habe, dass der zu
vermachende Gegenstand aufgrund der ungeteilten Erbengemeinschaft nicht allein in
seinem Eigentum, sondern auch zu ideellen Anteilen in dem seiner Kinder gestanden
habe. Sein Ziel sei es gewesen, wegen des Hausgrundstücks Y-straße 1 klare
Verhältnisse zu schaffen.
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Der Senat hat die Parteien durch Verfügung vom 22.01.2009 zum Termin geladen und
dies mit dem Hinweis verbunden, dass die Berufung nach dem derzeitigen
Beratungsstand keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2009 hat der Beklagten-
Vertreter erklärt, dass er sich zum Beweis dafür, dass es sich bei der Formulierung im
Testament nicht um einen Irrtum handele, auf das Zeugnis der beurkundeten Notarin
berufen.
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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
12
II.
13
Die Berufung, die sich gegen das landgerichtliche Urteil richtet, soweit die Beklagte
verpflichtet worden ist, mehr als ½ der streitigen Teilfläche zu übertragen, ist nicht
begründet.
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Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übertragung der gesamten
Teilfläche mit den Buchstaben A B C D E F G H I A in der Größe von ca. 3400 qm
gemäß Ziffer III. 2. des Testaments des Erblassers vom 07.06.2001 entsprechend dem
dem Testament beigefügten Lageplan zu je ½ zu.
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1.
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Der Erblasser und seine vier Kinder waren Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihrer
vorverstorbenen Ehefrau/Mutter im – ideellen – Verhältnis von ½, 1/8, 1/8, 1/8, 1/8. Im
Eigentum der Erbengemeinschaft stand das streitbefangene Grundstück als Ganzes. Mit
dem Tod des Erblassers, der seine Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hat,
hat die neu gebildete (zweite) Miterbengemeinschaft auch den Anteil des Erblassers an
der Miterbengemeinschaft nach der Ehefrau/Mutter geerbt (und ist ihrerseits Mitglied der
(ersten) Miterbengemeinschaft geworden). Der (ersten) Miterbengemeinschaft gehört
das streitgegenständliche Grundstück gemeinsam. Nur sie kann (durch ihre Mitglieder
gemeinsam) über das Grundstück verfügen.
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Bei dieser Sachlage konnte der Erblasser seine Vorstellungen, die sich auf den
streitbefangenen Grundbesitz beziehen und eine Neuaufteilung des Grundbesitzes zum
Ziel hatten (dass dies das Ziel des Erblassers war, ist grundsätzlich unter den Parteien
unstreitig), nur verwirklichen, wenn er seine Kinder, die aus eigenem Recht über die (1.)
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Miterbengemeinschaft an dem Grundstück beteiligt sind, im Wege eines
Verschaffungsvermächtnisses verpflichtete, an Übertragungshandlungen bzgl. des
Grundbesitzes mitzuwirken. Zu Recht hat das Landgericht hierzu festgestellt, dass im
Rahmen des Verschaffungsvermächtnisses nach §§ 2169, 2170 BGB ein nicht zum
Nachlass gehörender Gegenstand vermacht werden kann und der oder die durch ein
solches Vermächtnis Beschwerten, hier die Erben, verpflichtet sind, dem Bedachten den
Gegen- stand zu verschaffen. Um also zu erreichen, dass der Grundbesitz geteilt wird
und die Teile den benannten Geschwistern übertragen werden, verpflichtete der
Erblasser die (2.) Erbengemeinschaft, entsprechend seinem Willen zu handeln, was
aufgrund der dann eingetretenen Personenidentität der Mitglieder der (1.) und der (2.)
Miterbengemeinschaft auch ohne rechtliche Schwierigkeiten möglich ist. Die Parteien
und ihr Bruder sind also nicht der Schwierigkeit unterworfen, zunächst die
Verfügungsgewalt über den streitgegenständlichen Grundbesitz von einem
unbeteiligten Dritten zu erlangen, um das Vermächtnis erfüllen zu können. Der Einwand
der Beklagten, der Erblasser habe etwas verfügt, zu dem er rechtlich nicht in der Lage
gewesen sei, geht daher fehl.
2.
19
Legt man den Wortlaut des streitgegenständlichen Vermächtnisses (Ziffer III. 2.)
zugrunde, ergäbe dieser, dass von den Miterben zunächst das Grundstück in zwei
Teilflächen aufzuteilen ist, nämlich die Fläche A – I und die verbleibende Fläche. Dies
hat zunächst nur zur Folge, dass die Erbengemeinschaft nunmehr sowohl Eigentümerin
der Parzelle A – I wäre als auch der verbleibenden Parzelle. Würde man nun "einen ½-
Anteil" an der Parzelle A – I auf die Kläger (zu je ½) übertragen, ergäbe sich bezüglich
der Parzelle A – I folgendes Eigentumsverhältnis: 1/2 der Parzelle A – I stünde weiterhin
im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft, je ein weiteres ¼ gehörte dem Kläger
zu 1. bzw. dem Kläger zu 2.. Bezüglich des verbleibenden Grundstückes ergäbe sich,
dass ½ im Eigentum der Erbengemeinschaft verbliebe und die anderen 2/4 der
Beklagten und dem am Rechtsstreit nicht beteiligten Bruder gebührten.
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Dieses Ergebnis entspricht jedoch ausweislich der Gesamtregelungen in der in Rede
stehenden Urkunde nicht dem Willen des Erblassers. Aus dem Testament ergibt sich für
den Senat ohne jeden Zweifel, dass es das Ziel des Erblassers war, die zu bildende
Teilparzelle A – I den beiden Klägern zu je ½ zukommen zu lassen und das
verbleibende Grundstück der Beklagten und dem am Rechtsstreit nicht beteiligten
Bruder zu je ½. Die (1.) Miterbengemeinschaft nach der Ehefrau/Mutter sollte auf diese
Weise aufgelöst werden. Aufgrund der Tatsache, dass auf der zu bildenden Parzelle A –
I ein Gebäude steht, hat der Erblasser eine Ausgleichsverpflichtung der beiden Kläger
an die Beklagte und den nicht beteiligten Bruder angeordnet.
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Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung des Testaments, wenn diese nicht dem
Wortlaut von Ziffer III.2. verhaftet bleibt, sondern sich an dem in der Gesamtheit der
Bestimmungen des Testaments zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers
orientiert. Aus dem gesamten Testament ergibt sich zunächst die Intention des
Erblassers, seinen umfangreichen Grundbesitz ungeteilt in der Familie halten zu wollen
– bei gleichmäßiger Beteiligung seiner Kinder. So beruft der Erblasser bezogen auf den
unter Ziffer II. (Seite 3 des Testaments) aufgeführten Grundbesitz seine Kinder als nicht
befreite Vorerben und deren Kinder zu Nacherben. Eine Auseinandersetzung des im
Nachlass befindlichen Grundbesitzes schließt er aus (Ziffer IV.). Den Grundbesitz, der in
Ziffer III. 1. a) beschrieben ist, vermacht er den vier Geschwistern zu je 1/4, ohne eine
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Zuweisung von Einzelwerten vorzunehmen. Bezüglich des Grundbesitzes, der unter
Ziffer III. 1. b) beschrieben ist, ordnet er eine genaue Aufteilung an, die Zuweisung der
Einzelteile soll durch Losentscheid durchgeführt werden. Bezüglich des Grundbesitzes
zu Ziffer III. 1. a) und b) bestimmt er darüber hinaus ein Vorkaufsrecht der Geschwister,
das auch nach erfolgter Teilung des entsprechenden Grundbesitzes wirken soll.
Lediglich bezüglich des hier streitgegenständlichen Grundbesitzes verfährt der
Erblasser anders, indem er ihn – unter Festsetzung von Ausgleichszahlungen - in sich
geteilt und ausdrücklich verschiedenen Kindern zugewiesen wissen will. Die Tatsache,
dass der durch eine Notarin beratene Erblasser hierbei davon ausgeht, dass es sich bei
der Umsetzung seines Plans um ein Verschaffungsvermächtnis im Sinne des § 2169
BGB handelt, macht deutlich, dass der Erblasser bei dem abweichenden Vorgehen
bezüglich dieses Grundbesitzes in Kenntnis der Tatsache war, dass er nicht alleiniger
Eigentümer des streitbefangenen Grundbesitzes war, sondern dass seine vier Kinder
mit ihm zusammen das Eigentum in ungeteilter Erbengemeinschaft hielten. Die Teilung
des Grundbesitzes in sich und die Zuweisung an bestimmte Kinder macht aber nur dann
Sinn, wenn dies zu einer endgültigen Teilung dieser Erbengemeinschaft führt,
ansonsten der status quo hätte fortgeführt werden können. Es macht keinen Sinn
anzunehmen, dass der Erblasser die Geschwister bezüglich der noch zu bildenden
Teilparzellen in noch unübersichtlichere Eigentumsverhältnisse zwingen wollte, als sie
zuvor schon bestanden, und die das vorhandene Problem, nämlich das Fortbestehen
der ungeteilten Miterbengemeinschaft nach der Ehefrau/Mutter nicht beseitigte, noch
verschärften.
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Dass der Erblasser eine endgültigen Auflösung der Miterbengemeinschaft nach seiner
Ehefrau erreichen wollte – obwohl er sonst allen Grundbesitz beisammen halten wollte
–, ergibt sich auch aus der Vermächtnisanordnung bezüglich der von ihm gehaltenen
Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Ziffer III.4. des Testaments), die er
zusammen mit den Klägern hielt. Diese von ihm gehaltenen Anteile weist er den
Klägern zu und verpflichtete sie zu Ausgleichszahlungen an die anderen beiden
Geschwister. Damit ermöglichte er den Klägern, die noch zu seinen Lebzeiten mit ihm
zusammen die Anteile hielten, diese zu behalten und sie nicht mit den Ansprüchen einer
ungeteilten Erbengemeinschaft nach seinem Tod zu belasten, deren
Auseinandersetzung wohlmöglich zu einer Auflösung der GbR führen würde. Dieses
Ziel konnte er bei den GbR-Anteilen unproblematisch dadurch erreichen, dass er den
anderen Geschwistern, nämlich der Beklagten und dem nicht am Prozess beteiligten
Bruder, - anders als bei seinem übrigen Vermögen – keinen Anteil an seiner GbR-
Beteiligung vermachte, sondern sie lediglich durch Ausgleichszahlungen der
begünstigten beiden Geschwister auszahlen wollte. Das gleiche Ziel, nämlich die
eindeutige Zuweisung der Vermögensteile, an denen die Geschwister schon aus
"eigenem Recht" beteiligt waren, hat er bei der Zuweisung der Grundstücksanteile an
dem streitbefangenen Grundstück verfolgt – rechtlich jedoch auf eine andere Weise zu
erreichen gesucht, da es sich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach der Mutter
handelte. Durch die Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen wollte er auch
diejenigen Kinder zwingen, in seinem Sinne eine Aufteilung des Grundbesitzes
vorzunehmen, die hierzu u.U. nicht bereit waren.
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3. Dem Beweisantritt der Beklagten – vorgenommen in der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Senat - auf Vernehmung der Notarin J. dahingehend, dass die
"doppelte" 1/2-Formulierung in Ziffer III. 2. des notariellen Testamentes kein Irrtum,
sondern gewollt war, war nicht nachzugehen. Der Senat wertet diesen Sachvortrag
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einmal als "ins Blaue hinein" aufgestellt, da er ersichtlich ohne Rücksprache mit der
Notarin erfolgt ist. Dem Sachvortrag der Beklagten sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Durchführung des
streitgegenständlichen Verfahrens in erster oder zweiter Instanz bei der Notarin
erkundigt hätte. Insoweit könnte der Senat die Notarin allenfalls als "Sachverständige"
über die vorzunehmende Auslegung des Testamentes vernehmen, ohne sich jedoch an
nachvollziehbarem Tatsachenvortrag der Parteien orientieren zu können, welche
Äußerungen der Erblasser im Zusammenhang mit der Aufnahme des Testamentes
getan haben soll. Darüber hinaus ist der Beweisantritt der Beklagten am Ende der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat verspätet, da die Beklagte aufgrund des
klägerischen Vorbringens und des Urteils des Landgerichts hinreichend Anlass hatte,
etwaigen Tatsachenvortrag und Beweisantritte, die eine Auslegung des Testamentes in
ihrem Sinne belegen könnten, mit der Berufungsbegründung in den Prozess
einzuführen. Spätestens aufgrund des Hinweises des Senats in der Ladungsverfügung
hätte ein entsprechender Vortrag erfolgen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die
vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Gegenstandwert für das Berufungsverfahren: 50.000 € (1/2 der streitigen Teilfläche)
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